Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

StPO I: Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei, oder: Besonderer Schutz von Berufsgeheimnisträgern

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Heute geht es mit StPo-Entscheidungen weiter, und zwar stelle ich drei Entscheidungen vor, die sich mit der Durchsuchung befassen.

Ich beginne mit dem LG Trier, Beschl. v. 02.07.2025 – 1 Qs 25/25, dem folgender Sachverhalt zurgunde liegt: Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte sowie den Mitbeschuldigten A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz. Hintergrund ist ein gegen den Mitbeschuldigten A. geführtes Verfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts  wegen des Verdachts des Mordes und weiterer Delikte. Die in diesem Verfahren Beschuldigte ist die Verteidigerin des Mitbeschuldigten A. in dem Schwurgerichtsverfahren. Der Mitbeschuldigte A. befindet sich seit dem 20.11.2024 in dem Schwurgerichtsverfahren in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T. Mit einem undatiertem Schreiben erbat der Zeuge P., der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Untersuchungshaft dort verbüßte, ein Gespräch mit der zuständigen Vollzugsabteilungsleiterin. Im Rahmen des am 16.04.2025 geführten Gesprächs erklärte er gegenüber der Vollzugsbeamtin, er habe durch den Mitbeschuldigten A. erfahren, dass die Beschuldigte Betäubungsmittel in die Anstalt schmuggele. Außerdem habe der Mitbeschuldigte A. ihm, dem Zeugen P. gegenüber, die ihm, dem Mitbeschuldigten A., in dem Verfahren vor dem LG vorgeworfene Haupttat eingeräumt und den Zeugen P. zu einer falschen uneidlichen Aussage aufgefordert, die einen Dritten belaste.

Im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft in der Folge eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Zeuge P. am 25.04.2025 sowie am 30.04.2025 formell vernommen. Hierbei wiederholte und konkretisierte er seine Angaben, entband seinen Verteidiger von der Schweigepflicht und forderte diesen per Schreiben auf, ihm angeblich von dem Mitbeschuldigten A. übergebene Schreiben und Gegenstände, insbesondere eine halbe Tablette, die er selbst von dem Mitbeschuldigten A. erhalten haben will, nachdem dieser sie seines Bekundens nach von der Beschuldigten erhalten haben solle, an die Ermittlungsbehörden herauszugeben. Der Verteidiger des Zeugen P. kam dem auftragsgemäß nach.

Die Staatsanwaltschaft erwirkte am 14.05.2025 bei der Ermittlungsrichterin des AG einen Durchsuchungsbeschluss zur Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten als auch ihrer Person und der ihr gehörenden Sachen, um Beweismittel, insbesondere Tabletten gleicher Art sowie schriftliche oder digitale Aufzeichnungen (Mobiltelefon, Computer, Mandatsakte A.) zu der geplanten Falschaussage aufzufinden. Am 27.05.2025 wurden die Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten durchsucht. Hierbei wurden Papierakten und digitale Datenträger sichergestellt, deren Auswertung offenbar noch aussteht. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschuldigte gegen diesen Durchsuchungsbeschluss.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

„3. Demgegenüber ist die Durchsuchungsanordnung materiell rechtswidrig. Zum Zeitpunkt des Erlasses lagen die für die Durchsuchungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen des § 102 StPO nicht vor.

Der erforderliche Anfangsverdacht ist zwar noch gegeben. Die Maßnahme ist jedoch unverhältnismäßig.

…..

4. Ungeachtet der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Annahme eines Anfangsverdachts, war der Erlass der Durchsuchungsanordnung vorliegend unverhältnismäßig.

Durchsuchungen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar, wobei insbesondere Wohnungsdurchsuchungen stets als tiefgreifender Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG NJW 2006, 976). Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb bei Anordnung und Durchführung der Maßnahme besondere Beachtung zu schenken. Sie muss zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein, woran Zweifel bestehen können, wenn naheliegende grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen unterbleiben oder zurückgestellt werden (vgl. BVerfG NStZ 2019, 351). Hierbei obliegt es indes den Ermittlungsbehörden, im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu bewerten, über Zweckmäßigkeit und Reihenfolge von Ermittlungsmaßnahmen zu entscheiden, wobei Eilbedürftigkeit, eine mögliche Verschlechterung der Beweislage und drohender Beweismittelverlust zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 110, 111). Auch muss die Durchsuchung in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat, der Stärke des Tatverdachts und zum Grad des Auffindeverdachts stehen, wobei die Bedeutung der potentiellen Beweismittel für das Verfahren einzubeziehen ist (KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerfG BeckRS 2020, 18937; BVerfG DStrE 2019, 589, 594).

Die Durchsuchung bei einem Berufsgeheimnisträger verlangt, auch wenn sie grundsätzlich zulässig ist, eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit (BVerfG NJW 2011, 2275; 2008, 1937; NJW-RR 2005, 1289; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12). Insbesondere im Falle von gem. § 53 Abs. 1 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern erfordern die sich aus Art. 12 GG ergebende Freiheit der unkontrollierten Berufsausübung sowie der auch im Allgemeininteresse stehende Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant eine besondere Beachtung der Angemessenheit einer Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfG Beschl. v. 06.11.2014 – 2 BvR 2928/10, Rn. 18 juris.). Dies gilt auch im Falle eines beschuldigten Geheimnisträgers (Löwe/Rosenberg/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl. 2019, § 102 Rn. 54 m.w.N.). Zur Begründung der Angemessenheit einer Durchsuchung genügen in einem solchen Fall formelhafte Wendungen nicht. Der Richter darf sich nicht nur mit der Schwere des Tatverdachts, er muss sich auch mit der Schwere der Straftat und der zu erwartenden Strafe auseinandersetzen. Dabei reicht der Hinweis auf den Strafrahmen nicht aus, um die Schwere der verfolgten Straftat zu begründen. Der Ermittlungsrichter muss vielmehr prüfen, ob nach dem Stand der Ermittlungen im konkreten Falle die Verurteilung zu einer mehr als geringfügigen Sanktion in Betracht kommt (BVerfG NJW 2008, 1937). Hierbei gilt generell, dass die Anforderungen an die Begründung der Angemessenheit steigen, je geringer die Schwelle des Anfangsverdachts überschritten wurde. Dies gilt hier umso mehr, als dass die Durchsuchung gerade auch der Auffindung der Mandatsakte A. der Beschuldigten zum Verfahren 8032 Js 35399/24 und somit eines laufenden Schwurgerichtsverfahrens dienen sollte. Hierdurch wurde durch den angegriffenen Beschluss gezielt in den Kernbereich der Verteidigertätigkeit und somit der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit der Beschuldigten und des Allgemeininteresses an der Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant erheblich eingegriffen, insbesondere durch die vollständige Offenlegung der Verteidigerunterlagen und -korrespondenz sowie der vollständigen Verteidigungsstrategie gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft. Ein solch tiefgehender Eingriff ist nur in größter Zurückhaltung vorzunehmen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angegriffene Durchsuchungsanordnung als Erstmaßnahme zu Beginn der Ermittlungen weder erforderlich, noch angemessen. Wie aufgezeigt, sieht sich bereits die Annahme des Tatverdachts gegen die Beschuldigte den aufgezeigten Zweifeln ausgesetzt. Insoweit ist zwar die Bejahung des Anfangsverdachts, insbesondere bei noch unklarer Sachlage zu Beginn der Ermittlungen, vertretbar. Im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit der Durchsuchungsmaßnahme hätte dies jedoch Berücksichtigung finden müssen. Dabei hätten Ermittlungsansätze und naheliegende und zweckmäßige mildere Maßnahmen zur Verfügung gestanden, die grundrechtsschonender die Sachlage vorrangig hätten erhellen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden.

……

Letztlich genügt der angegriffene Beschluss nicht den aufgezeigten Anforderungen im Rahmen der Bewertung der Angemessenheit der Maßnahme. Diese liegt auch im Ergebnis nicht vor. Der Durchsuchungsbeschluss beschränkt sich auf die formelhafte Wendung, es komme die Verurteilung zu einer mehr als nur geringfügigen Sanktion in Betracht. An der nach den aufgezeigten Kriterien zu erfolgenden, erforderlichen Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls fehlt es vorliegend.

Zu beachten ist insoweit, dass es sich bei den im Raume stehenden Straftaten der Beschuldigten (§§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, 27 StGB und §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB) jeweils um Vergehen handelt. Der Strafrahmen des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wobei dieser gem. § 27 Abs. 2 StGB zwingend gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mindern wäre, sodass ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten anzunehmen wäre. §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Es handelt sich mithin um Straftaten, die im unteren Bereich der Deliktsschwere anzusetzen wären.

In Bezug auf die Schwere der zu erwartenden Sanktion ist zu berücksichtigen, dass in den genannten Rahmen im Verurteilungsfall Einzelstrafen festzusetzen wären, wobei die höchste Einzelstrafe maßvoll im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu erhöhen wäre. Hierbei wären die zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Strafzumessungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Vorstrafe der Beschuldigten war zwar nicht aktenkundig der Ermittlungsrichterin jedoch möglicherweise aus ihrer Tätigkeit bekannt, mithin gerichtsbekannt, und wären daher in die Bewertung eingeflossen. Zu beachten gewesen wäre auch, dass die Taten bereits durch die Angaben des Zeugen P. entdeckt und mithin nur von geringer Gefährlichkeit gewesen wären. In Bezug auf den Verstoß des Arzneimittelgesetzes wäre zu berücksichtigen gewesen, dass zumindest eine halbe Tablette sichergestellt werden konnte. Die Beschuldigte hätte berufsrechtliche Folgen bis hin zu einer Entziehung der Kammermitgliedschaft zu gegenwärtigen, welche mildernd zu berücksichtigen wären. Strafschärfend wäre die mögliche Beeinflussung eines laufenden Schwurgerichtsverfahrens zu berücksichtigen sowie die erhöhte kriminelle Energie, die hinter der angenommenen Tatbestandsverwirklichung stehen würde. Dies berücksichtigt ergibt sich, dass eine Sanktionierung im unteren Bereich der genannten Strafrahmen zum Entscheidungszeitpunkt zu erwarten gewesen wäre. In Bezug auf die angenommene Tat gem. §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB wäre aufgrund des Strafrahmens mit einer Freiheitsstrafe im untersten Bereich zu rechnen. Als Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auszusetzen wäre, wäre zwar die Schwelle zur Geringfügigkeit überschritten, dies jedoch nicht in einem hohen Maße.

In Bezug auf die Schwere des Tatverdachts ist zu beachten, dass vorliegend zum Entscheidungszeitpunkt gerade die Schwelle des Anfangsverdachts überschritten war.

Unter Beachtung der betroffenen Grundrechte, des Interesses der Allgemeinheit an einer ungestörten Vertrauensbeziehung zwischen Verteidigung und Mandant sowie der Eingriffstiefe in deren Kernbereiche war die Maßnahme bereits aus diesem Grunde nicht angemessen. Dies gilt umso mehr, als die möglichen, grundrechtsschonenderen Ermittlungshandlungen nicht durchgeführt wurden und ein Beweismittelverlust oder eine sonstige Dringlichkeit nicht ersichtlich war und ist.

In der Zusammenschau der aufgezeigten Umstände war die Anordnung der Durchsuchung sowohl der Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten, sowie ihrer Person und Sachen und auch der Beschlagnahme eventuell aufzufindender Beweismittel jedenfalls nicht erforderlich und unangemessen und damit unverhältnismäßig, so dass die angegriffene Anordnung materiell rechtswidrig ist und dies festzustellen ist.

…“

Beklagter war früher Ausbilder der Probe-Richterin, oder: (Begründete) Selbstablehnung im Zivilverfahren

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Und im zweiten Posting dann eine weiterer Beschluss zur Ablehnung, und zwar der AG Siegen, Beschl. v. 17.10.2025 – 14 C 857/25. Mit dem hat eine Richterin in einem Zivilverfahren sich „selbst abgelehnt“ (§ 48 ZPO), und zwar mit Erfolg. Die Selbstablehnung ist für begründet erklärt worden:

„Der Kläger macht im Wege der negativen Feststellungsklage im vorliegenden Verfahren die Feststellung geltend, dass die Äußerungen des Klägers in verschiedenen Anwaltsschriftsätzen des Klägers zum Verfahren 2 O 236/21 beim Landgericht Siegen, für das der Beklagte als Vorsitzender Richter am Landgericht geschäftsplanmäßig zuständig ist und das von dem Beklagten als Vorsitzendem der Kammer beim Landgericht bearbeitet wird, den Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt. Überdies verkündet der Kläger mit der Klageschrift der Staatsanwaltschaft Köln und der Rechtsanwaltskammer Frankfurt den Streit.

Die Selbstablehnung gemäß § 48 ZPO des zunächst geschäftsplanmäßig zuständigen Richters am Amtsgericht Dr. W. wurde mit Beschluss vom 08.09.2025 für begründet erklärt.

Die beim Amtsgericht Siegen nunmehr für das vorliegende Verfahren geschäftsplanmäßig zuständige Richterin am Amtsgericht pp. hat gemäß § 48 ZPO folgenden Sachverhalt zum Verfahren angezeigt:

„Der Beklagte war in der Zeit von März 2007 bis Oktober 2007 als Vorsitzender Richter am Landgericht Siegen mein Ausbilder während meiner Tätigkeit als Richterin auf Probe in seiner Kammer. Ich war etwa zu dieser Zeit Gast auf einer vom Beklagten privat ausgerichteten Feier. Es gibt gelegentlich Begegnungen im Rahmen von vom Gericht oder für das Gericht bzw. von Kollegen ausgerichteten Feierlichkeiten. Wir duzen uns.“

Der Kläger sieht in den Ausführungen des Abteilungsrichters keinen Grund für eine Befangenheit.

II.

Die Richterin am Amtsgericht pp.  ist aufgrund seiner Selbstanzeige gemäß § 48 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens auszuschließen.

Nach §§ 48, 42 ZPO kann sich ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit selbst ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist; entscheidend ist allein, ob aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. statt vieler Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 ZPO Rn. 9 m.w.N.).

Die von dem zuständigen Richter nach § 48 ZPO angezeigten Umstände sind geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen. Allein ein Kollegialitätsverhältnis zwischen dem zuständigen Richter und einer Partei allein genügt zwar nicht für die Besorgnis einer Befangenheit, sehr wohl aber darüber hinausgehende engere berufliche oder private Beziehungen, zu der bei der beruflichen Zusammenarbeit auch die Zugehörigkeit zum gleichen Spruchkörper oder das Verhältnis als „Ausbildungsrichter“ zählt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 42 Rn. 12a m.w.N.). Dies gilt umso mehr, wenn das Verhältnis auch über die rein dienstliche Zusammenarbeit hinausgeht und in den persönlichen Bereich wirkt, indem man sich gegenseitig zu privaten Feiern einlädt und duzt wie im vorliegenden Fall. Bei einem solchen Verhältnis, das über das bloße kollegiale Verhältnis unter Richterkollegen bei verschiedenen Gerichten in einem Justizzentrum hinausgeht, ist dies auch für eine ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass genug, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu haben.

Nach alledem war die Selbstablehnung gemäß § 48 ZPO der Richterin am Amtsgericht pp. für begründet zu erklären.“

Wie gesagt: Passt auch in anderen Verfahren.

StPO III: Entscheidung über Strafaussetzung steht an, oder: Anwesenheit des Angeklagten erforderlich?

Und dann zum Abschluss des Tages noch der OLG Köln, Beschl. v. 17.09.2025 – III-1 ORs 176/25. Der behandelt eine Frage aus dem Berufungsverfahren, nämlich Erforderlichkeit der Anwesenheit in der Berufungshauptverhandlung.

Das AG hat den Angeklagten am 14.02.2023 u.a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die erkannte Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Das LG hat dann Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten. Das OLG hat auf diese mit Beschluss vom 29.10.2024 (III-1 ORs 158/24) das Urteil teilweise abgeändert und u.a  im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Das LG hat dann den Angeklagten nach Teileinstellung zu Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der dieser u.a. geltend macht, die Berufungsverhandlung habe nicht ohne den Angeklagten erfolgen dürfen, weil im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzungsfrage ein persönlicher Eindruck von diesem unabdingbar gewesen wäre. Das Rechtsmittel hatte Erfolg:

„Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat Erfolg; es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Revision rügt in einer § 344 Abs. 2 S. 2 StPO noch genügenden Form und in der Sache zu Recht eine Verletzung von § 329 Abs. 2 S. 1 2. Alt. StPO.

Nach der genannten Vorschrift findet die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft ohne den nicht genügend entschuldigten Angeklagten statt, wenn seine Abwesenheit nicht erforderlich ist.

1. Die Rüge ist unter Berücksichtigung des Vortrags in der Revisionsbegründung, des Inhalts der dem Senat auf die zugleich erhobene Sachrüge zugänglichen Urteilsgründe sowie der von diesem im Rahmen der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmenden Aktenbestandteile zulässig erhoben:

Den Umstand, dass die Hauptverhandlung (nur) auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Berufung stattfand hatte der Senat im Rahmen der Prüfung einer etwa der Berufungsentscheidung entgegenstehenden Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen.

Mit der Revisionsbegründung wird vorgetragen, dass die Berufungshauptverhandlung ohne den Angeklagten stattgefunden habe; dass dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, lässt sich den Gründen des landgerichtlichen Urteils entnehmen.

Zur Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten heißt es in der Revisionsbegründung immerhin, dass sich die Kammer im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzungsfrage einen persönlichen Eindruck von dem Angeklagten hätte verschaffen müssen.

2. Die Rüge ist auch begründet:

Die Berufungsstrafkammer führt zur Frage der Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten (s. zur diesbezüglichen Begründungspflicht OLG Brandenburg – Beschl. v. 09.09.2019 – (1) 53 Ss 108/19 (63/19) – Juris Tz. 10; im Zusammenhang mit einem Verwerfungsurteil gemäß § 329 Abs. 4 StPO auch OLG Jena Beschl. v. 01.10.2019 – 1 OLG 161 Ss 83/19 – Juris) aus, dass „keine Gesichtspunkte bekannt geworden (seien), die die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich gemacht hätten“. Zudem sei der Angeklagte verteidigt gewesen. Das genügt nicht, um dem Senat einsichtig zu machen, dass die Berufungshauptverhandlung ohne den Angeklagten stattfinden durfte.

a) Die Frage, ob die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung erforderlich ist, ist verbreiteter Auffassung zufolge nach den Maßstäben der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu beantworten (BayObLG Beschl. v. 20.03.2024 – 204 StRR 77/24 = BeckRS 29024, 5361 Tz. 33; MüKo-StPO-Quentin, 2. Auflage 2024, § 329 Rz. 80; BeckOK-StPO-Eschelbach, 56. Ed. Stand 01.07.2025, § 329 Rz. 47; sehr weitgehend OLG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2016 – 1 Rev 57/16 = NStZ 2017, 607 [608]: die Anwesenheit des Angeklagten sei nur in wenigen Ausnahmefällen, nämlich nur dann nicht erforderlich, wenn sich „Fragen der Tatschuld oder der Straße nicht oder nicht mehr“ stellten; krit. Sommer StV 2016, 55). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist daher danach zu fragen, ob sich die Berufungsstrafkammer dazu gedrängt sehen musste, sich der Person des Angeklagten zu versichern. Das ist der Fall:

b)aa) Freilich führt nicht bereits der Umstand, dass das Berufungsgericht über eine Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hatte ohne weiteres dazu, dass nicht ohne den Angeklagten hätte verhandelt werden dürfen (so die Konstellation in Senat Beschl. v. 17.06.2011 – III-1 RVs 140/11 = StraFo 2011, 360; Schmitt/Köhler-Schmitt, StPO, 68. Auflage 2025, § 329 Rz. 36). Nach Aufhebung und Zurückverweisung auf die alleinige Revision des Angeklagten verbot § 358 Abs. 1 StPO im neuen Rechtsgang eine höhere Bestrafung als ein Jahr und sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe.

bb) Bereits die Entwurfsbegründung ging indessen davon aus, dass dem persönlichen Eindruck bei der Frage der Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung besondere Bedeutung beigemessen werde (BT-Drucks. 18/3562, S. 47 und S. 73 unter Hinweis auf OLG Hamm StV 1997, 346 und OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 21 [22]), wobei jedoch auch in diesem Fall eine Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen könne, wenn das Berufungsgericht seine Anwesenheit nicht für Zwecke einer besseren Beurteilung der für die Entscheidung über eine Strafaussetzung maßgeblichen Tatsachen für erforderlich halte (BT-Drucks. 18/3562, S. 73; BayObLG Beschl. v. 20.03.2024 – 204 StRR 77/24 = BeckRS 2024, 5361; KK-StPO-Paul, 9. Auflage 2023, § 329 Rz. 11b; Schmitt/Köhler-Schmitt a.a.O.; Frisch NStZ 2015, 69 [72f.]).

Danach erwies sich hier die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung als erforderlich. Das Verteidigungsziel bestand in der Aussetzung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung. Zwischen erster und zweiter Berufungshauptverhandlung waren – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift mit Recht hingewiesen hat – deutlich mehr als eineinhalb Jahre verstrichen. Neue Verurteilungen in dieser Zeit sind ausweislich der Urteilsgründe nicht bekannt geworden. Ergänzende Angaben zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten konnte der anwesende Verteidiger nicht machen. Diese Umstände mussten die Kammer dazu drängen, sich im Hinblick auf die Aussetzungsfrage einen eigenen aktuellen Eindruck von dem Angeklagten zu verschaffen, was nach Lage der Dinge nur durch dessen Anwesenheit zu gewährleisten war.

Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus dem Umstand, dass aufgrund des Senatsbeschlusses vom 29. Oktober 2024 die zweite (unbedingte) Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 18. Oktober 2023 rechtskräftig und grundsätzlich isoliert vollstreckbar war. Dieser Umstand ist angesichts der vorerwähnten Gegebenheiten ebenso wenig geeignet, die Aussetzungsfrage zu präjudizieren wie es die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in einem anderen Verfahren gewesen wäre.“

StPO II: (Keine) Schöffin mit Kopftuch in der HV, oder: Verletzung der Neutralitätspflicht

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Als zweite Entscheidung habe ich dann den OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.10.2025 – 1 OGs 1/25, der sich noch einmal zur Verletzung des Neutralitätsgebot durch eine Schöffing äußert, die in der Hauptverhandlung ein Kopftuch tragen will.

Das OLG hat sie ihres Amtes enthoben:

2. Der Amtsenthebungsantrag ist in der Sache begründet.

Die betroffene Schöffin war gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 GVG ihres Amtes zu entheben. Die Haltung, das Schöffenamt nur mit getragenem Kopftuch auszuüben, stellt eine grobe Amtspflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar.

Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn die Schöffin ein Verhalten zeigt, das sie aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamtes macht. Ob eine erhebliche Pflichtverletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 4. September 2017, 2 (S) AR 32/17 (1), juris, Rn. 8).

Das Tragen eines Kopftuchs in der Hauptverhandlung verstößt gegen § 31a NJG. Nach dieser Vorschrift darf derjenige, der in einer Verhandlung ihm obliegende richterliche Aufgaben wahrnimmt, keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Hiermit sollen die verfassungsrechtlich garantierte Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Gesellschaft in die Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet werden. Der damit einhergehende Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 1333/17, juris, Rn. 82 ff.).

Vorliegend hat die Schöffin trotz des Hinweises des Senatsvorsitzenden auf die Regelung des § 31a NJG in ihrem Schreiben vom 8. Oktober 2025 nochmals ihre Haltung bekräftigt, dass sie nicht bereit ist, ihr Kopftuch während künftiger Hauptverhandlungstermine abzulegen. Der damit zum Ausdruck gebrachten Weigerung, die Amtspflichten aus § 31a NJG zu befolgen, kann nur mit ihrer Enthebung vom Amt als Schöffin begegnet werden (so auch: OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2025, 2 AR 16/25, juris, Rn. 8). Soweit teilweise vertreten wird, dass die Weigerung einer Schöffin, ihr Kopftuch während der Hauptverhandlung abzulegen, keine gröbliche Amtspflichtverletzung, sondern stattdessen eine Unfähigkeit der betreffenden Schöffin im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG darstellt, was die Streichung der betreffenden Schöffin von der Schöffenliste zur Folge hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2024, III-5 Ws 64/24, juris, Rn. 7ff.), hält der Senat dies nicht für überzeugend (ebenso: OLG Celle, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2025, 16 F 10/25, juris, Rn. 19). § 52 GVG ist im Zusammenhang mit den §§ 31 bis 34 GVG zu sehen, die sich auf die Unfähigkeit zum Schöffenamt beziehen und in denen das Tragen eines Kopftuchs nicht genannt wird.

Der Grundsatz der Religionsfreiheit erfährt eine verfassungsimmanente Schranke wegen eines Gemeinschaftswertes von Verfassungsrang, nämlich dem für Gerichtsverfahren zentralen Grundsatz der staatlichen Neutralität (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 87ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Hinzu kommt die negative Religionsfreiheit der übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Angeklagten (BVerfG; a.a.O., Rn. 93ff.). Außerdem ist nicht nur eine Abwägung zwischen der grundrechtlich geschützten Religionsausübung und den staatlichen Neutralitätsvorgaben betroffen, vielmehr würde ein für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlicher Verstoß einer ehrenamtlichen Richterin gegen § 31a NJG auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Bindung der Justiz an Recht und Gesetz gefährden (OLG Celle, a.a.O.), weil dem Bürger eine Richterin gegenüberträte, die geltendes Recht missachtet.

Mildere Mittel als die Amtsenthebung stehen nicht zur Verfügung, weil die Haltung der betroffenen Schöffin gefestigt ist. Bereits am 18. September 2025 hatte sie gegenüber dem RiLG Dr. B sowie am 23. September 2025 gegenüber dem RiLG K jeweils erklärt, dass sie nicht bereit sei, ihr Kopftuch während künftiger Hauptverhandlungstermine abzulegen.

Der Hinweis der betroffenen Schöffin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015, 1 BvR 471/10, BVerfGE 138, 296-376) verfängt nicht, weil die genannte Entscheidung sich auf Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bezieht und auf die vorliegende Konstellation – die Ausübung des Schöffenamts – wegen der Regelung des § 31a NJG nicht ohne Weiteres übertragbar ist. Im Gerichtssaal tritt der Staat dem Bürger demgegenüber „klassisch-hoheitlich“ gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 1333/17, juris, Rn. 95).

Soweit die Schöffin darauf hinweist, dass sie ihr Kopftuch nicht als politisches Zeichen, sondern als Akt der Frömmigkeit sehe, das in keiner Weise im Widerspruch zur Unparteilichkeit ihres Schöffenamtes stehe, ist entgegenzuhalten, dass es auf die Sicht eines objektiven Betrachters ankommt (OLG Dresden, a.a.O.). Aus Sicht eines objektiven Betrachters kann es eine religiöse Überzeugung zum Ausdruck bringen, wenn eine Schöffin während der Hauptverhandlung ein Kopftuch trägt. Es gilt zudem, bereits dem „bösen Schein“ mangelnder Objektivität entgegenzuwirken (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020, 2 BvR 1333/17, juris, Rn. 98).

Dass die Schöffin das Schöffenamt sieben Jahre zuverlässig und pflichtbewusst ausgeübt hat, mag zutreffend sein. Die nunmehr erforderlich gewordene Amtsenthebung resultiert jedoch aus der Haltung der Schöffin, ihr Kopftuch trotz mehrfacher Hinweise des Landgerichts und schließlich des Senatsvorsitzenden auf § 31a NJG während künftiger Hauptverhandlungen nicht ablegen zu wollen.“

StPO I: Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, oder: Wahrnehmung der Verteidigungsrechte

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Heute mache ich einen StPO-Tag. Den eröffne ich mit einem Beschluss des BayObLG, den ich hier schon mal in anderem Zusammenhang vorgestellt habe (vgl. Berufung I: Der Angeklagte sitzt im Zuschauerraum, oder: Ist der Angeklagte erschienen?). 

In dem diesem Posting zugrunde liegenden BayObLG, Beschl. v. 23.06.2024 – 203 StRR 234/25 – hat das BayObLG dannn auch noch – in einer Segelanweisung – zur Verhandlungsfähigkeit Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Der neue Tatrichter wird mit Blick auf die Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten zu prüfen haben, ob in der Berufungshauptverhandlung Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit bestehen.

a) Verhandlungsfähigkeit im strafprozessualen Sinne bedeutet nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Angeklagte in der Lage sein muss, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 1995 – 2 BvR 345/95 –, juris Rn. 29 m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 46/18 –, juris Rn. 9). Die Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sind je nach Verfahrensart und Verfahrenslage unterschiedlich. Neben der Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstands und dem jeweiligen Verfahrensstand kommt es darauf an, wie und in welchem Ausmaß der Angeklagte darin beeinträchtigt ist, die ihm in der konkreten Verfahrenssituation zu gewährenden Mitwirkungsmöglichkeiten wahrzunehmen (Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 15; Schneider in KK-StPO a.a.O. § 205 Rn. 9). Bei Angeklagten, deren geistige, psychische oder körperliche Fähigkeit zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eingeschränkt ist, liegt Verhandlungsunfähigkeit nicht vor, wenn die Auswirkungen dieser Einschränkungen auf die tatsächliche Wahrnehmung der Verfahrensrechte durch Hilfen für den Angeklagten hinreichend ausgeglichen werden können. Die Grenze zur Verhandlungsunfähigkeit ist erst dann überschritten, wenn dem Angeklagten auch bei Inanspruchnahme solcher verfahrensrechtlicher Hilfen eine selbstverantwortliche Entscheidung über grundlegende Fragen seiner Verteidigung und eine sachgerechte Wahrnehmung der von ihm persönlich auszuübenden Verfahrensrechte nicht mehr möglich ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2018 – 5 StR 46/18 –, juris Rn. 9). Ist der Angeklagte nur bedingt verhandlungsfähig, muss das Gericht, wenn es die Hauptverhandlung durchführen will, diese so gestalten, dass der Angeklagte ihr folgen kann (Becker a.a.O. § 230 StPO Rn. 7).

b) Erscheint der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung in einem Zustand der Verhandlungsunfähigkeit und ist dieser Zustand nicht vom Angeklagten verschuldet, kann nicht nach § 329 Abs. 1 StPO verfahren werden (Gössel a.a.O. § 329 Rn. 7; Paul a.a.O. § 329 Rn. 4). Nur die vorsätzliche und schuldhafte Herbeiführung einer Verhandlungsunfähigkeit kann die Folge des § 329 Abs. 1 StPO nach sich ziehen, weil nur der Fall des Erscheinens des Angeklagten in einem von ihm selbst verschuldeten Zustand der Verhandlungsunfähigkeit, besonders nach Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenkonsum, der physischen Abwesenheit zu Beginn der Hauptverhandlung gleichzustellen ist (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1970 – 5 StR 199/70 –, BGHSt 23, 331-336, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. September 2000 – (4) 1 Ss 107/00 (138/00), juris; BT Drucks. 18/3562 S. 69; Gössel a.a.O. § 329 Rn. 7; Paul a.a.O. § 329 Rn. 4; Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 18; Frisch a.a.O. § 329 Rn. 9, 46e und 46f; Brunner a.a.O. § 329 Rn. 19; Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 15; a.A. Deiters a.a.O. § 230 Rn. 15 ff.; zur eigenverantwortlichen Herbeiführung eines psychopathologischen Zustandes BGH, Beschluss vom 22. Mai 1991 – 2 StR 453/90 –, juris und BayObLG, Beschluss vom 24. Februar 1999 – 5St RR 237/98 –, juris Rn. 11).

c) Voraussetzung der Verwerfung der Berufung wegen verschuldeter Verhandlungsunfähigkeit ist zwingend nach § 329 Absatz 1 Satz 3 StPO, dass das Berufungsgericht einen Arzt als Sachverständigen angehört hat (BT Drucks. 18/3562 S. 69; Schmitt a.a.O. § 329 Rn. 18; Frisch a.a.O. § 329 Rn. 9 und 46h; Brunner a.a.O. § 329 Rn. 19; Paul a.a.O. § 329 Rn. 4; Eschelbach a.a.O. § 329 Rn. 15).

d) Das Verschulden muss vom Tatrichter im Urteil zweifelsfrei festgestellt werden. Bei insoweit verbleibenden Zweifeln hat der Berufungsrichter von einer sofortigen Verwerfung der Berufung abzusehen (KG Berlin, Beschluss vom 12. September 2000 – (4) 1 Ss 107/00 (138/00) –, juris Rn. 4).

e) Hat das Tatgericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, darf es nicht weiterverhandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2023 – 5 StR 453/23 –, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 17. Juli 1984 – 5 StR 449/84 –, juris; Gmel/Peterson a.a.O. § 230 Rn. 3).“