Im zweiten Posting stelle ich den LG Dresden, Beschl. v. 27.11.2025 – E 17 Qs 60/25 – vor. Es geht um die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers – insofern nichts Neues aus dem Osten. Aber das LG macht Ausführungen zu den Befugnissen des Ermittlungsrichters, und zwar.
Zur Last gelegt wurde dem ehemaligen Beschuldigten ein Verbrechen Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB. Mit der Begründung war die Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO beantragt worden. Der Ermittlungsrichter hatte abgelehnt mit der Begründung: Kein Anfangsverdacht. Das geht – so das LG Dresden – so nicht:
„2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Da das Ermittlungsverfahren gegen den vormaligen Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.11.2025 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, konnte die Beiordnung nur rückwirkend erfolgen. Eine rückwirkende Bestellung ist ausnahmsweise jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und eine rechtzeitige Entscheidung unterblieben ist.
So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im laufenden Ermittlungsverfahren am 09.10.2025 lag dem Beschwerdeführer mit dem Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB ein Verbrechen zur Last. Dieser Umstand begründet einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Dem seinerzeit Beschuldigten wurde überdies der Tatvorwurf telefonisch bekannt gemacht. Über den Beiordnungsantrag wurde entgegen § 141 Abs. 1 StPO nicht unverzüglich entschieden. Zwar muss eine Beiordnung nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dabei steht dem Ermittlungsrichter weder ein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessen zu. Infolgedessen hätte die Pflichtverteidigerbestellung bereits am 22.10.2025 erfolgen müssen. Einer Überzeugung des Amtsgerichts Dresden, ob tatsächlich ein Anfangsverdacht vorliegt, bedurfte es dementsprechend nicht.
Eine Beiordnung konnte auch nicht aufgrund § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO unterbleiben. Diese Ausnahmeregelung nimmt bereits systematisch nur Bezug auf die in § 141 Abs. 2 StPO normierte Verpflichtung zur Beiordnung von Amts wegen, d. h. ohne bzw. unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Beschuldigten. Darauf deutet bereits der Gesetzeswortlaut (“… wenn beabsichtigt ist …“) der naturgemäß nur aus Sicht der Staatsanwaltschaft im Rahmen der sie treffenden Amtspflicht beantwortet werden kann. Aus diesem Grund scheidet auch eine analoge Anwendung der Norm auf alle Fälle der Beiordnung auf Antrag des Beschuldigten aus, wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Denn die wirksame Ausübung des Antragsrechts des Beschuldigten würde insoweit unter den Vorbehalt einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft gestellt, die außerhalb der Kenntnis und Einflussnahme des Beschuldigten liegt. Dies würde der beabsichtigten Stärkung seiner Rechtsstellung durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.10.2019 zuwiderlaufen.“
