Kategoriearchiv: Verfahrensrecht

OWi III: Zustimmung unter einer Einschränkung, oder: (Keine) Entscheidung im Beschlussverfahren

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Und dann habe ich noch den OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.09.2025 – 1 ORbs 180/25 – zum Beschlussverfahren (§ 72 OWiG). Es geht mal wieder um eine Thematik, die ich hier auch schon häufiger vorgestellt habe, nämlich: Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren, die unter einer Einschränkung abgegeben wird.

Hier hatte das Amtsgericht am 03.02.2025 die Hauptverhandlung ausgesetzt. Die Amtsrichterin hatte dann mit Verfügung vom selben Tage den Verteidiger um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlusswege bei Festsetzung der Regelbuße in Höhe von 150 EUR bestehe. Hierauf erklärte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 13.03.2025 sein Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren im Falle der Verhängung einer Geldbuße von weniger als 60 EUR.

Das AG hat gegen den Betroffenen dann im Beschlusswege gemäß § 72 OWG wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 60,– EUR verhängt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg. Denn – so das OLG:

„Danach hat das Amtsgericht trotz Widerspruchs entgegen § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG im Beschlussverfahren entschieden. Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren, die unter der Einschränkung abgegeben wird, dass die Geldbuße eine bestimmte Höhe nicht überschreite, ist als Widerspruch gegen eine Beschlussentscheidung mit einem von dieser Bedingung abweichenden Ergebnis zu werten (Senge/Ellbogen in KK-OWiG 6. Aufl. § 72 Rn. 20; OLG Karlsruhe NZV 2013, 98).“

OWi II: Wenn die richterliche Urteilsunterschrift fehlt, oder: Keine Nachholung erlaubt

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Im zweiten Posting habe ich dann etwas Verfahrensrechtliches, und zwar den BayObLG, Beschl. v. 29.09.2025 – 201 ObOWi 713/25 – zur fehlenden richterlichen Unterschrift und zur Frage der Zulässigkeit der Nachholung.

Der Amtsrichter hatte die Zustellung seines schriftlichen Urteils an den Verteidiger und der Akte mit dem schriftlichen Urteil an die Staatsanwaltschaft angeordnet, allerdings war das Urteil zu diesem Zeitpunkt nicht unterschrieben. Auf der an den Verteidiger am 10.04.2025 zugestellten beglaubigten Abschrift des Urteils war die Unterzeichnung durch die zuständige Richterin aber (fehlerhaft) vermerkt worden. Nach Begründung der Rechtsbeschwerde, mit der der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, wurde das Urteil am 14.07.2025 von der Richterin dann unterschrieben und aufgrund richterlicher Verfügung (erneut) zugestellt.Das BayObLG hat das Urteil aufgehoben:

„Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da es bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt; dies zwingt den Senat zur Aufhebung des Urteils.

Gegenstand der Überprüfung eines Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 30.04.2018 – 3 Ss OWi 602/18; KK/Gericke StPO 9. Aufl. § 337 Rn. 27; Schmitt/Köhler StPO 68. Aufl. § 337 Rn. 22). Das Fehlen jedweder richterlichen Unterschrift wie hier ist dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 18.12.2015 – 1 Ss 318/14; OLG Hamm, Beschl. v. 29.04.2008 – 4 Ss 90/08; BGH, Beschl. v. 21.11.2000 – 4 StR 354/00) und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. OLG Bamberg a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; KK/Greger a.a.O. § 275 Rn. 68; Schmitt/Köhler a.a.O. § 275 Rn. 28). Lediglich dann, wenn eine von mehreren richterlichen Unterschriften unter den schriftlichen Entscheidungsgründen fehlt, bedarf es einer Verfahrensrüge. Bei einem vollständigen Fehlen der Unterschrift liegt nur ein Begründungsentwurf vor, dessen Unvollständigkeit sich wie beim völligen Fehlen von Urteilsgründen allein aus der Urteilsurkunde ergibt (BGH, Beschl. v. 14.02.2024 – 4 StR 232/23 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Das angefochtene Urteil wies zum Zeitpunkt der ersten Zustellung an den Verteidiger und die Staatsanwaltschaft und damit beim Verlassen des inneren Bereichs des Gerichts keine handschriftliche Unterzeichnung mit dem Namenszug eines Richters auf.

Der Mangel der fehlenden Unterschrift wird auch nicht durch die spätere Unterschrift ausgeglichen. Nach Ablauf der in § 275 Abs. 1 StPO bestimmten Frist können weder die Unterschrift der Richterin noch ein Verhinderungsvermerk nachgeholt werden (vgl. BayObLG, Beschl. v. 19.10.1982 – RReg. 1 St 245/82; OLG München, Beschl. v. 26.06.2018 – 5 OLG 15 Ss 89/18; MüKo/Valerius StPO 2. Aufl. § 275 Rn. 14; Schmitt/Köhler a.a.O. § 275 Rn. 6), auch nicht, wenn lediglich die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

2. Die erste Zustellung an den Verteidiger am 10.04.2025 war zwar unwirksam, dies ermöglicht jedoch nicht die Nachholung der Unterschriftsleistung.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 11.09.2025 insoweit Folgendes ausgeführt:

„Der Umstand, dass dem Verteidiger bei der ersten Zustellung offensichtlich eine Urteilsabschrift mit der Unterschrift der Richterin übermittelt wurde, die dem Original nicht entsprochen hat, mit der Folge, dass diese Zustellung unwirksam war (vgl. nur BGHSt 46, 204, 205), führt – anders als die Staatsanwaltschaft angenommen hat – nicht zur Nachholbarkeit der Unterschriftsleistung.

Denn eine Hinausgabe aus dem inneren Bereich des Gerichts, die die Ergänzung der Urteilsgründe „sperrt“, liegt auch im Fall einer unwirksamen Zustellung vor. Es genügt, wenn das Urteil, selbst ohne eine entsprechende richterliche Anordnung, zur Post gegeben oder einer anderen Stelle oder gerichtsfremden Person zur Kenntnis gebracht worden ist (st. Rspr.; vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 06.07.1981 – 3 Ob OWi 108/81 = BayObLGSt 1981, 84; KG, Beschl. v. 15.09.2022 – (3) 121 Ss 118/22 (52/22)). Anders läge es nur dann, wenn das Gericht trotz rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels nach Aktenlage von der Anwendbarkeit des § 267 Absatz 4 Satz 1 StPO, also von der Rechtskraft des Urteils ausgehen durfte und es deswegen ein Urteil ohne Gründe hinausgegeben hat (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 15.05.2024 – 3 StR 450/23). Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Hinzu kommt, dass in dem vorliegenden Fall die im selben Zeitraum durch Vorlage der Urschrift des Urteils gemäß § 41 StPO bewirkte Zustellung an die Staatsanwaltschaft für sich genommen auch wirksam war, weil das Fehlen der Unterschrift aus dem zugestellten Original zu ersehen war. Zudem war im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auch die Absetzungsfrist abgelaufen, was die Ergänzung des Urteils zusätzlich verbietet.“

Dem tritt der Senat bei. Das Amtsgericht war nicht befugt, das nicht unterschriebene Urteil vom 11.03.2025 nach Hinausgabe an den Verteidiger und der am 11.04.2025 erfolgten Zustellung an die Staatsanwaltschaft abzuändern. Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft war trotz Fehlens der Unterschrift wirksam. Ein Verstoß gegen § 275 Abs. 2 StPO hindert die Wirksamkeit der Zustellung jedenfalls dann nicht, wenn dem Empfänger eine mit der Urschrift des Urteils übereinstimmende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift zugestellt worden ist (vgl. Schmitt/Köhler a.a.O. § 37 Rn. 2); insoweit besteht kein Unterschied zu den Folgen anderer Auslassungen im schriftlichen Urteil (BGH, Beschl. v. 21.11.2000 – 4 StR 354/00 m.w.N.). In derartigen Fällen handelt es sich nämlich nicht um einen Mangel der Zustellung, sondern um einen Fehler des Urteils selbst; ein solcher kann die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht berühren.“

OWi I: Messunterlagen/Rohmessdatenspeicherung, oder: Nichts Neues aus Hamm und Karlsruhe

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Und dann geht es heute mit OWi-Entscheidungen weiter.

Dazu stelle ich zunächst noch einmal zwei OLG-Entscheidungen zur Einsicht in Messunterlagen vor. Es handelt sich um:

1. Hat der Betroffene/Verteidiger unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, weshalb Einsicht in Mussunterlagen benötigt wird und ist über den Antrag nicht entschieden worden, verletzt das den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren.

2. Die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen führt für sich genommen nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zu einem Verstoß gegen das faire Verfahren.

1. Zum Umfang des Rechts auf Einsicht in Messunterlagen im Bußgeldverfahren.

2. Das Recht auf Zugang zu nicht aktenkundigen, im Zusammenhang mit der Messung stehenden Informationen umfasst neben der Gebrauchsanweisung für das Messgerät, grundsätzlich auch diejenige für die Auswertesoftware.

3. Gegenstand der Vorschrift des § 77 Abs. 2 OWiG ist allein die Behandlung von Beweisanträgen. Die Bescheidung eines Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Erhalt bzw. Einsicht in nicht bei den Akten befindliche, für ein Messergebnis aus Sicht der Verteidigung etwaig relevante Unterlagen, kann nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.

Nichts wesentlich Neues…..

Ersatzeinreichung bei einer (behaupteten) beA-Störung, oder: Nur Ver­weis auf Rou­ter­aus­fall genügt BGH nicht

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Im Kessel-Buntes“ habe ich dann heute zwei Entscheidungen des BGH. Zunächst hier etwas zur Glaubhaftmachnung bei der „beA-Ersatzeinreichung“ und dann heute Nachmittag etwas zum Vereinsrecht.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 02. 12. 2025 – VIII ZB 17/25. In dem Verfahren hatte der Rechtsanwalt die Berufungsbegründung am letzten Tag der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist nicht elektronisch über das beA, sondern per Fax beim LG eingereicht. Einen Tag später versandte er denselben Schriftsatz dann erfolgreich über sein beA. Wiederum einen Tag später beantragte er wegen der Fristüberschreitung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus: Er habe am Tag des Fristablaufs in seiner Kanzlei „technische Störungen (wohl Internetrouter)“ gehabt, die sich vor Ablauf der Frist nicht hätten beheben lassen; ein Zugriff auf das Internet und damit auch das beA sei nicht möglich gewesen.

Das LG hat keine Wiedereinsetzung gewährt und die Berufung verworfen. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte dann keinen Erfolg. Ich verweise wegen der Einzelheiten der umfangreichen Begründung des BGH auf den verlinkten Volltext. Die Auffassung des BGH ist m.E. in folgendem (Leit)Satz ganz gut zusammengefasst:

Ein Rechtsanwalt, der einen fristwahrenden Schriftsatz wegen einer Internetstörung nicht per beA einreicht, muss den technischen Defekt schlüssig und rechtzeitig glaubhaft machen. Der bloße Hinweis auf einen Router-Ausfall genügt nicht.

Alles in allem bleibt es bei der strengen Linie des BGH zur Auslegung/Anwendung des § 130d Satz 2 ZPO.

Pflichti III: Entpflichtungsantrag beim Jugendlichen, oder: Entpflichtungsgrund: Mangelnder Kontakt

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Und hier im dritten Posting noch einmal Entscheidungen zur Entpflichtung. Nachdem ich im Mittagsposting schon drei Entscheidungen des BGH zur abgelehnten Entpflichtung vorgestellt habe (vgl Pflichti II: Pflichtverteidigerwechsel/Entpflichtung, oder: Ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses?) bringe ich hier zwei weitere zum Wechsel- bzw. Entpflichtungsantrag, die sich allerdings von den üblichen Beschlüssen unterscheiden. In beiden geht es übrigens u.a. um mangelnde Kontaktaufnahme des Pflichtverteidigers.

Die erste Entscheidung kommt auch vom BGH, und zwar handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 17.12.2025 – StB 66/25. Zwar hat auch hier der Entpflichtungsantrag keinen Erfolg, ich stelle den Beschluss aber gesondert vor, weil es sich um ein Verfahren gegen einen Jugendlichen handelt.

Ergangen ist der Beschluss nämlich in einem Ermittlungsverfahren gegen einen 17-jährigen Beschuldigten wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung geführt. Durch das AG ist dem Beschuldigten ein Rechtsanwalt W als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt befindet sich der Beschuldigte inzwischen aufgrund Haftbe­fehls des Ermittlungsrichters des BGH in Untersuchungshaft. Die erziehungsberechtigte Mutter des Beschuldigten hat nun einen Rechtsanwalt T als Wahlver­teidiger mandatiert. Ihren Antrag, deshablb die Bestellung von Rechtsanwalt W aufzuheben und dem Beschuldigten einen anderen nicht kon­kret bezeichneten Verteidiger beizuordnen, weil das Vertrauensverhält­nis zwischen dem Verteidiger und ihr sowie dem Beschuldigten zerstört sei, hat der Ermitt­lungsrichter des BGH zurück­gewiesen. Die sofortige sofortige Beschwerde hat der 3. Strafsenat verworfen.

Wegen der Einzelheiten der recht umfangreichen Begründung des BGH verweise ich auf den verlinkten Volltext. Ich beschränke mich hier auf die/meine Leitsätze. Die lauten:

1. Für einen Pflichtverteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO ist auch bei einem jugendlichen Beschuldigten die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und seinem Verteidiger maßgeblich; das Verhältnis des Verteidigers zu den Erziehungsberechtigten ist nur bei Auswirkungen auf dieses Vertrauensverhältnis zum Beschuldigten selbst zu berücksichtigen.

2. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Beschuldigten zu beurteilen und von diesem, seinem Verteidiger oder dem beschwerdebefugten Erziehungsberechtigten substantiiert darzulegen. Insbesondere liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Verteidigers, in welchem Umfang und auf welche Weise er mit dem Beschuldigten Kontakt hält und ihn informiert, sofern die unverzichtbaren Mindeststandards gewahrt sind.

Und dann habe ich noch den OLG Naumburg, Beschl. v. 20.11.2025 – 1 Ws 380/25. Da hatte der Entpflichtungsantrag, in dem die Störung des Vertrauensverhältnisses ebenfalls mit mangelnder Kontaktaufnahme begründet worden ist, Erfolg. Auch dazu nur den Leitsatz, und zwar:

Von einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus der Sicht eines verständigen Angeklagten jedenfalls dann auszugehen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger nach einer Urteilsverkündung über einen längeren Zeitraum keinerlei Kontakt zu seinem inhaftierten Mandanten gesucht hat und auf dessen Kontaktversuche auch nicht reagiert hat.