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StPO I: Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags, oder: Keine Antragsberechtigung der Mutter

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Heute stelle ich StPO-Entscheidungen vor: Eine kommt vom BGH, einer vom OLG München und dann habe ich noch drei LG-Entscheidungen zur Pflichtverteidigung.

Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 20.01.2026 – StB 70/25 – vor. Ergangen ist er in einem in dem Wiederaufnahmeverfahren wegen versuchten Mordes. Gerichtet ist der Wiederaufnahmeantrag gegen ein Urteil des OLG München v. 23.12.2022. Das OLG  München hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag gemäß § 368 Abs. 1 StPO als
unzulässig verworfen. Begründung: Antragsteller sei die Mutter des Verurteilten, die sei aber nicht antragsbefugt. Dagegen die Beschwerde der Antragstellerin, die keinen Erfolg hatte:

„Das Schreiben der Mutter des Verurteilten an das Oberlandesgericht München vom 8. Dezember 2025 ist als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 27. November 2025 zu werten (§ 300 StPO), denn aus dem Vorbringen wird hinreichend deutlich, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Wiederaufnahmeantrages wendet und eine rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung erstrebt.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 372 Satz 1 StPO als sofortige Beschwerde statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 372 Rn. 2), und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO). Es ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht München hat den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahrens gegen ihren Sohn zu Recht als unzulässig verworfen.

Denn Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten ist – sofern es sich nicht um einen Antrag der Staatsanwaltschaft handelt – eine Beschwer des Antragstellers durch das rechtskräftige Urteil (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., Vor § 359 Rn. 6; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 365 Rn. 2). Angesichts dessen bestimmt § 365 StPO
i.V.m. § 296 Abs. 1 StPO, dass ein Wiederaufnahmeantrag von der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten gestellt werden kann. Die Antragstellerin ist als Mutter des erwachsenen Verurteilten durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2022 jedoch nicht im Rechtssinne beschwert und deshalb nicht antragsbefugt. Die Sonderregelung des § 361 Abs. 2 StPO, nach der im Falle des Todes des Verurteilten dort genannte Angehörige – darunter ein Elternteil als Verwandter aufsteigender Linie – antragsbefugt sind, ist nicht einschlägig, weil der Verurteilte nicht verstorben ist. Auch § 67 Abs. 1 und 2 JGG ist vorliegend ohne Relevanz.“

Böse Überraschung

In der Tat eine böse Überraschung, was da Gegenstand einer Entscheidung des AG München (Urt. v. 03.02.2011,  271 C 26136/10) war, wie von dort mit PM v. 28.02.2011 gemeldet wird. In der heisst es:

Die Auftraggeberin für eine Einäscherung hat auch dann deren Kosten zu tragen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht die Tochter des Verstorbenen ist. Diese Tatsache berechtigt nicht zur Anfechtung des geschlossenen Vertrages.

Anfang März 2010 beauftragte die spätere Beklagte ein Bestattungsinstitut mit einer Feuerbestattung für ihren verstorbenen Vater.

Die Einäscherung fand dann auch auftragsgemäß statt. Danach – bei Durchsicht der Unterlagen – stellte die vermeintliche Tochter jedoch fest, dass der Verstorbene nicht ihr Vater gewesen war. Anhand des Familienbuches konnte sie nämlich erkennen, dass zum Zeitpunkt ihrer Geburt ihre Mutter ihren „Vater“ noch gar nicht kannte. Diese heirateten erst Jahre später. Als erstes Kind beider war im Familienbuch ihr Bruder eingetragen.

Die „Tochter“ focht daher den geschlossenen Vertrag an und weigerte sich zu zahlen.

Das Bestattungsinstitut erhob darauf hin Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung der vereinbarten 450 Euro.

Die zuständige Richterin gab dem Bestattungsinstitut Recht:

Die Beklagte habe unstreitig Anfang März eine Kostenübernahmeerklärung für die Einäscherung abgegeben. Diese Erklärung sei nicht wirksam angefochten worden. Die Tatsache, dass die Beklagte erst nach dem Tod des Vaters festgestellt habe, dass sie entgegen ihrer Annahme doch nicht seine Tochter gewesen sei, sei sicherlich für diese persönlich belastend, stelle jedoch keinen Anfechtungsgrund dar, insbesondere keinen Eigenschaftsirrtum. Die Stellung als Tochter sei in keinster Weise Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistung gewesen. Ein Irrtum über „ihre Eigenschaft als Tochter“ sei daher kein Eigenschaftsirrtum im Rechtssinne, sondern bloß ein unbeachtlicher Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtige.

FahrpersonalVO: Keine Bescheinigung für aushelfende Familienangehörige

Hier eine schon etwas ältere Entscheidung des OLG Karlsruhe, über die man m.E. aber doch (noch) kurz berichten kann: Im Beschl. v. 30.10.2009 – 2 (7) SsBs 201/09 – hat das OLG zu den §§ 20 Abs. 1 S. 2; 21 Abs. 1 Nr. 10 Fahrpersonalverordnung (FPersV) Stellung genommen. Danach ist der Unternehmer gegenüber Familienangehörigen, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags, sondern nur gelegentlich aus familiärer Verbundenheit im Unternehmen aushelfen, nicht verpflichtet, die in § 20 Abs. 1 FPersV genannten Bescheinigungen auszustellen. Hintergrund ist, dass es an einem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht des Unternehmers und einem daraus resultierenden Abhängigkeitsverhältnis fehlt. Also: Der Familienangehörige kann sich selbst schützen.