StPO I: Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags, oder: Keine Antragsberechtigung der Mutter

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Heute stelle ich StPO-Entscheidungen vor: Eine kommt vom BGH, einer vom OLG München und dann habe ich noch drei LG-Entscheidungen zur Pflichtverteidigung.

Zunächst stelle ich den BGH, Beschl. v. 20.01.2026 – StB 70/25 – vor. Ergangen ist er in einem in dem Wiederaufnahmeverfahren wegen versuchten Mordes. Gerichtet ist der Wiederaufnahmeantrag gegen ein Urteil des OLG München v. 23.12.2022. Das OLG  München hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag gemäß § 368 Abs. 1 StPO als
unzulässig verworfen. Begründung: Antragsteller sei die Mutter des Verurteilten, die sei aber nicht antragsbefugt. Dagegen die Beschwerde der Antragstellerin, die keinen Erfolg hatte:

„Das Schreiben der Mutter des Verurteilten an das Oberlandesgericht München vom 8. Dezember 2025 ist als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 27. November 2025 zu werten (§ 300 StPO), denn aus dem Vorbringen wird hinreichend deutlich, dass sie sich gegen die Ablehnung ihres Wiederaufnahmeantrages wendet und eine rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung erstrebt.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 5, § 372 Satz 1 StPO als sofortige Beschwerde statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1975 – StB 64/75, NJW 1976, 431; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 372 Rn. 2), und auch im Übrigen zulässig (§ 306 Abs. 1, § 311 Abs. 1 und 2 StPO). Es ist jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht München hat den Antrag der
Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen
Strafverfahrens gegen ihren Sohn zu Recht als unzulässig verworfen.

Denn Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag zugunsten des Verurteilten ist – sofern es sich nicht um einen Antrag der Staatsanwaltschaft handelt – eine Beschwer des Antragstellers durch das rechtskräftige Urteil (vgl. Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., Vor § 359 Rn. 6; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 365 Rn. 2). Angesichts dessen bestimmt § 365 StPO
i.V.m. § 296 Abs. 1 StPO, dass ein Wiederaufnahmeantrag von der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten gestellt werden kann. Die Antragstellerin ist als Mutter des erwachsenen Verurteilten durch das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 2022 jedoch nicht im Rechtssinne beschwert und deshalb nicht antragsbefugt. Die Sonderregelung des § 361 Abs. 2 StPO, nach der im Falle des Todes des Verurteilten dort genannte Angehörige – darunter ein Elternteil als Verwandter aufsteigender Linie – antragsbefugt sind, ist nicht einschlägig, weil der Verurteilte nicht verstorben ist. Auch § 67 Abs. 1 und 2 JGG ist vorliegend ohne Relevanz.“

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