Kategoriearchiv: Ermittlungsverfahren

EÖB I: Hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung?, oder: „nicht unüberwindbar erscheinende Zweifel“

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Und dann geht es in die neue Woche. Es ist schon die 40. aus 2025 – die Zeit rast.

Ich starte dann mit zwei Entscheidungen zur Eröffnung des Verfahrens. Zunächst kommt hier mit dem BGH, Beschl. v. 16.04.2025 – StB 69/24 – etwas vom BGH. Es handelt sich aber nicht um eine Revisionsentscheidung, sondern um eine Beschwerdeentscheidung. Ergangen ist sie in einem Verfahren, in dem der GBA der Angeklagten mit der Anklage vorwirft, sie habe in drei Fällen die terroristische Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) unterstützt. Das OLG Dresden hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich zwei der erhobenen Tatvorwürfe abgelehnt. Dagegen hat der GBA sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte beim BGH Erfolg.

Ich verweise wegen des der Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalts auf den verlinkten Volltext. Hier geht es mir nämlich nur um die allgemeinen Ausführungen des BGH zur Eröffnung. Dazu führt er aus:

„Die nach § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 und 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Hauptverfahren ist vor dem Oberlandesgericht zu eröffnen, da ein die originäre Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründender (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG) hinreichender Tatverdacht in Bezug auf eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen besteht.

1. Gemäß § 203 StPO ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeklagte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist. Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist. Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich (s. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – StB 25/22, juris Rn. 14; vom 7. Oktober 2021 – StB 31/21 u.a., juris Rn. 9; vom 22. April 2003 – StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2, jeweils mwN).

Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse – nicht unüberwindbar erscheinende – Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind. Die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und auf keiner unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2019 – StB 17/18, juris Rn. 16; vom 18. Dezember 2018 – StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 17; vom 19. Januar 2010 – StB 27/09, BGHSt 54, 275 Rn. 60, jeweils mwN). In einem derartigen Zweifelsfall dürfen diffizile Beweiswürdigungsfragen nicht im Zuge einer vorläufigen Tatbewertung auf Aktenbasis, ohne den unmittelbaren Eindruck gerade des Personalbeweises auf das erkennende Gericht, womöglich endgültig entschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 – StB 29/24 u.a., juris Rn. 31; vom 19. Januar 2010 – StB 27/09, aaO, Rn. 79; BeckOK StPO/Ritscher, 55. Ed., § 203 Rn. 6; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 203 Rn. 5; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 203 Rn. 14 mwN).

Lehnt das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, so hat das Beschwerdegericht dessen Wahrscheinlichkeitsurteil und rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen sowie die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (s. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – StB 25/22, juris Rn. 14; vom 15. Oktober 2013 – StB 16/13, juris Rn. 16; vom 26. März 2009 – StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 24 ff.). Gleiches gilt, soweit sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedriger Ordnung richtet (s. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2025 – StB 75/24 u.a., juris Rn. 38; vom 22. August 2019 – StB 17/18, juris Rn. 11).

2. Die dem Senat danach obliegende umfassende Überprüfung hat ergeben, dass die Angeklagte nach vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses – neben dem vom Oberlandesgericht zu Recht angenommenen hinreichenden Verdacht der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung betreffend den Tatvorwurf III. 3 der Anklage – in allen drei angeklagten Fällen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend verdächtig ist (dazu nachfolgend a]); dem abweichenden Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts ist nicht beizutreten (dazu unten b]). In rechtlicher Hinsicht steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung dem hinreichenden Tatverdacht weder ganz noch teilweise entgegen (dazu unten c]). ….“

Und wegen des Restes dann bitte auch „Selbstleseverfahren“.

StPO III: Formwirksamkeit des Nebenklageanschlusses, oder: Begründung der Nebenklagerevision

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Und dann stelle ich zum Tagesschluss noch zwei BGH-Entscheidungen zur Nebenklage vor, und zwar – jeweils nur die Leitsätze:

Der BGH, Beschl. v. 28.01.2025 – 2 StR 375/24 – und der BGH, Beschl. v. 02.07.2025 – 2 StR 183/25 – äußern sich noch einmal zur Formwirksamkeit einer Anschlusserklärung und zur Kostentragungspflicht, nämlich:

Entspricht die Anschlusserklärung des Nebenklägers nicht der Form des § 32d StPO und liegen damit die formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses nicht vor, geht ein dennoch erlassenen Zulassungsbeschluss trotz seiner für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung ins Leere. Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kommt dann nicht in Betracht.

Der BGH, Urt. v. 13.02.2025 – 4 StR 327/24 – enthält noch einmal Ausführungen zur Begründung der Nebenklägerrevision: 

Zwar muss die Begründung der Revision eines Nebenklägers erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren als Nebenkläger begründet. Danach erweist sich eine nicht näher ausgeführte Sachrüge regelmäßig als unzureichend, weil ein entsprechendes Anfechtungsziel nicht benannt wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Angeklagte allein von dem Vorwurf eines nebenklagefähigen Delikts freigesprochen worden ist. Denn in solchen Fällen ergibt sich auch ohne nähere Ausführung in der Revisionsbegründung, dass das Rechtsmittel auf das zulässige Ziel der Verurteilung wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts gerichtet ist.

 

StPO II: Ablehnung des beschleunigten Verfahrens?, oder: Fehlender Eröffnungsbeschluss?

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Im zweiten Posting dann etwas zum beschleunigten Verfahren, und zwar den BayObLG, Beschl. v. 07.04.2025 – 203 StRR 59/25.

Die Staatsanwaltschaft hat beim Strafrichter des AG am 27.04.2024 unter Einreichung einer Antragsschrift vom 19.03.2024 einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens gestellt. Mit Verfügung vom 29.042024 hat das AG den Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 18.06.2024 bestimmt und am 18.06.2024 die Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Angeklagten und die von vorneherein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG als unbegründet verworfen.

Mit ihrer Revision macht die Angeklagte unter Berufung auf die Niederschrift der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18.06.2024 das Verfahrenshindernis eines fehlenden Eröffnungsbeschlusses geltend. Ohne Erfolg:

„Der Ansicht der Revision, es bestehe das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis des fehlenden Eröffnungsbeschlusses, weil der Strafrichter das Verfahren nach dem Eingang der Antragsschrift in das Normalverfahren habe überleiten wollen, ist nicht zu folgen.

1. Erachtet das Gericht bei Eingang des Antrags die Sache zur Verhandlung im beschleunigten Verfahren als nicht geeignet, hat es nach § 419 Abs. 2 StPO eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit Beschluss abzulehnen. Dass das Amtsgericht einen förmlichen Ablehnungsbeschluss nach § 419 Abs. 2 StPO erlassen hätte, behauptet auch die Revision nicht.

2. Aus dem Umstand, dass das Amtsgericht den Termin nicht innerhalb der Frist des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO durchgeführt hat, kann die Angeklagte keine stillschweigende Ablehnung des beschleunigten Verfahrens herleiten. Denn alleine in der Terminierung eines Verfahrens auf einen späteren als den nach § 418 Abs. 1 S. 2 StPO vorgesehenen Zeitpunkt kann keine Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gesehen werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 1999 – 3 Ss 244/98 –, juris; Graf in KK-StPO, 9. Aufl., § 419 Rn. 11). Andernfalls würde die zwingende Vorschrift des § 419 Abs. 2 und Abs. 3 1. HS StPO umgangen. Bei der zeitlichen Vorgabe des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO handelt es vielmehr um eine Sollvorschrift, deren Nichtbeachtung durch den Tatrichter die Annahme einer konkludenten Ablehnung des beschleunigten Verfahrens nicht trägt (zur Vertretbarkeit von geringfügigen Überschreitungen der Frist vgl. Putzke/Scheinfeld in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 418 Rn. 9; Weiler in Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl., § 418 StPO Rn. 2).

3. Die von der Revision behauptete konkludente Ablehnung des Antrags lässt sich auch nicht auf die Niederschrift der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2024 stützen. Die Formulierung im Protokoll, der Strafrichter habe festgestellt, dass die Anklage der Angeklagten am 4. April 2024 zugestellt, durch Eröffnungsbeschluss vom 29. April 2024 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – eröffnet worden sei, ist nicht geeignet, eine Überleitung ins Regelverfahren nach § 419 Abs. 2 und 3 StPO zu tragen. Entgegen der niedergeschriebenen Feststellung des Strafrichters hat das Amtsgericht – was der Senat von Amts wegen feststellt – weder am 29. April 2024 noch in der Folgezeit einen Eröffnungsbeschluss erlassen. Es hat auf den Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens hin am 29. April 2024 lediglich eine Terminsbestimmung getroffen. Die protokollierte Feststellung des Strafrichters zu einem angeblich am 29. April 2024 erlassenen Eröffnungsbeschluss kann einen am 29. April 2024 nach Aktenlage nicht ergangenen Eröffnungsbeschluss nicht generieren oder ersetzen. Dass der Strafrichter in der Hauptverhandlung einen Eröffnungsbeschluss gefasst hätte, lässt sich der Protokollierung nicht entnehmen. Die positive Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO könnte sich nur auf die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten erstrecken (vgl. Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 274 StPO Rn. 22), nicht jedoch auf den Erlass und den Inhalt eines außerhalb der Hauptverhandlung gefassten Eröffnungsbeschlusses. Wie es zu der Protokollierung der Feststellung gekommen ist und ob die Niederschrift mit Blick auf die Vermengung der Rechtsbegriffe der Antragsschrift und der Anklage einen die Beweiskraft ausschließenden inneren Widerspruch aufweist, spielt somit keine Rolle.

4. Welche Folgen die Nichtbeachtung der Sollvorschrift des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO nach der Durchführung des Berufungsverfahrens hat, ist in der Literatur und der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt (vgl. etwa BayObLG, Urteil vom 23. April 2002 – 4St RR 45/2002 –, juris Rn. 4 ff.; Putzke/Scheinfeld a.a.O. § 419 Rn. 23; Temming in BeckOK StPO, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 418 Rn. 5 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. § 419 Rn. 13). Die Frage bedarf hier jedoch keiner endgültigen Entscheidung. Denn in der Revision kann die Nichteinhaltung der Frist des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO nach der überwiegenden Meinung, der sich der Senat anschließt, nur nach Maßgabe von § 337 Abs. 1 und 2 StPO als Verfahrensfehler gerügt werden; die Überschreitung der in § 418 Abs. 1 S. 2 StPO bezeichneten Frist führt nicht zu einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis (so auch BayObLG, Urteil vom 23. April 2002 – 4St RR 45/2002 –, juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Juli 2002 – 4 Ss 172/2002 -, juris; im Erg. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 2a Ss 299/02 – 93/02 II –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2000 – IIb – 12/98 – 2 Ss 161/98 –, juris Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 419 Rn. 13; Graf a.a.O. § 419 Rn. 18a; Putzke/Scheinfeld a.a.O. § 418 Rn. 31; Temming a.a.O. § 418 Rn. 1.1; a.A. Gaede in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 418 StPO Rn. 18 und § 417 Rn. 45).“

StPO I: Terminsbestimmung des Vorsitzenden, oder: Statthaftigkeit einer Beschwerde

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Ich setzte die Berichterstattung dann fort, und zwar heute mit StPO-Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Schleswig, Beschl. v. 28.08.2025 – 1 Ws 129/25 – vor. Das OLG äußert sich zur Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden nach § 213 StPO und zur Frage der Zuständigkeit für die Entscheidung.

Der Vorsitzende einer großen Strafkammer hat mit der angefochtenen Entscheidung Termine zur Hauptverhandlung anberaumt. Bei dem Strafverfahren handelt es sich um eine Haftsache. Dem Angeklagten war eine Rechtsanwältin als notwendige Verteidigerin beigeordnet worden, mit der die Termine abgesprochen worden sind. Nach Anklageerhebung am 08.05.2025 durch die Staatsanwaltschaft und Eingang der Akten beim LG hat sich ein anderer Rechtsanwalt als Wahlverteidiger für den Angeklagten gemeldet; eine Terminsabsprache mit ihm erfolgte nicht.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, sein Wahlverteidiger sei bei den anberaumten Terminen überwiegend verhindert. Es sei ermessensfehlerhaft, dass der Vorsitzende die Termine nicht mit diesem abgesprochen habe, weil er dadurch in seinem Recht, sich durch den Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, verletzt werde.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg:

„Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. Die Beschwerde gegen die Terminsbestimmung ist unstatthaft und daher eine Entscheidungszuständigkeit des Senats als Beschwerdegericht nicht gegeben (hierzu unter 1.). Die Sachentscheidung hat allein der Vorsitzende zu treffen (hierzu unter 2.).

1. Termine zur Hauptverhandlung werden gemäß § 213 Abs. 1 StPO von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. Die Frage, ob die Terminsverfügung des Vorsitzenden mit der Beschwerde anfechtbar ist, ist umstritten. Es besteht jedoch Einigkeit dahingehend, dass die Voraussetzungen des § 305 Satz 1 StPO grundsätzlich vorliegen.

Zum Teil wird allerdings die Auffassung vertreten, in der Entscheidung könne dann eine selbständige Beschwer liegen, wenn diese offensichtlich rechtswidrig sei bzw. in Fällen evidenter Ermessensfehler des Vorsitzenden. Nach gegenläufiger Ansicht ist die Beschwerde gegen Terminsbestimmungen des Vorsitzenden stets unstatthaft. Aus der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung könne eine selbständige Beschwer nicht hergeleitet werden, da sich eine Beschwer nur aus dem Entscheidungsausspruch, nicht aber aus den Gründen eines Beschlusses oder eines Urteils ergeben könne. Außerdem werde so die Begründetheitsprüfung systemwidrig in die Zulässigkeitsprüfung vorverlagert (vgl. zum Meinungsstand und mit weiteren Nachweisen: KG Berlin, Beschluss vom 15. März 2022 – 2 Ws 27/22 –, juris).

Das Kammergericht hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt:

„Der Senat ist der Auffassung, dass die Beschwerde gegen Terminsverfügungen des Vorsitzenden grundsätzlich unstatthaft ist. Die Terminierung stellt geradezu einen „Musterfall“ für den vom Gesetzgeber gewollten Ausschluss der Beschwerde nach § 305 Satz 1 StPO dar. Dem Angeklagten stehen auch ohne die (gegen den Wortlaut der Vorschrift konstruierte) Fiktion einer ausnahmsweise doch statthaften Beschwerde effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. So kann er im Falle der Verhinderung des Verteidigers sein Vorbringen ohne weiteres in der Hauptverhandlung gemäß §§ 228 Abs. 2, 265 Abs. 4 StPO im Rahmen eines Aussetzungsantrages geltend machen. Wird der Antrag zu Unrecht abgelehnt, kann der Angeklagte seine Revision auf eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO stützen, so dass für eine selbständige Beschwerdemöglichkeit kein Bedarf besteht (vgl. MüKo-StPO/Arnoldi, 1. Aufl., StPO, § 213 Rn. 16). In Betracht käme in anderen Fällen mangelnder Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen eines Angeklagten auch die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK).“

Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln muss für alle Verfahrensbeteiligten Rechtsklarheit herrschen. Dem widerspricht es, auslegungsbedürftige und unbestimmte Rechtsbegriffe zum Statthaftigkeitskriterium zu machen. Die Frage der Statthaftigkeit ist generell und unzweifelhaft und nicht im Rahmen eines Regel-Ausnahme-Prinzips zu entscheiden, aufgrund dessen ein unzuständiges Beschwerdegericht letztlich doch eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen hätte. Diese inhaltliche Prüfung wäre dann – dies systemwidrig – schon im Rahmen der Statthaftigkeit vorzunehmen. Auch überzeugt es nicht, das Rechtsmittel der Beschwerde zu eröffnen, diese dann aber – vergleichbar mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde – auf Fälle fehlerhafter Ermessensentscheidung bzw. greifbarer Rechtswidrigkeit zu beschränken. Ist das Rechtsmittel der (einfachen) Beschwerde eröffnet, hätte das Beschwerdegericht konsequenterweise eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 309 StPO). Dass dies aber bei einer Terminsbestimmung weder möglich noch sachgerecht wäre, liegt auf der Hand. Ebenso wenig wäre aber dem Rechtsschutzziel eines Angeklagten dadurch gedient, dass die Terminsbestimmung lediglich aufgehoben wird. Denn dadurch geriete das Verfahren hinsichtlich der Hauptverhandlung in einen „Schwebezustand“, der den Interessen aller Verfahrensbeteiligten – in Haftsachen insbesondere der des Angeklagten selbst – eklatant zuwiderliefe. Schon deshalb muss es bei der unanfechtbaren Alleinzuständigkeit der Vorsitzenden bleiben.

2. Liegt ein Fall fehlender Statthaftigkeit vor, so hat hierüber das Gericht zu entscheiden, dessen Entscheidung angegriffen wird, denn unstatthafte Rechtsmittel eröffnen den Weg zu einem Rechtsmittelgericht gerade nicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – 5 W 147/24 –, juris; OLG Karlsruhe Beschluss vom 6. August 2024 – 7 W 54/24, BeckRS 2024, 47907).

Diese Entscheidung hat der Vorsitzende der 2. Großen Strafkammer richtigerweise bereits getroffen. Seine Nichtabhilfeentscheidung vom 11. August 2025 ist als Verwerfungsentscheidung entsprechend auszulegen.“

Nun ja, ob das in der Allgemeinheit zutrifft, kann man bezweifeln. Hier scheint es aber „zu passen“.

BVerfG II: Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei, oder: Hohe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit

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Im zweiten Posting habe ich dann – schon wieder – eine Entscheidung des BVerfG zur Durchsuchung, und zwar den BVerfG, Beschl. v. 21.07.2025 – 1 BvR 398/24. Dieses Mal geht es um die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei.

Folgender Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft führte gegen den betroffenen Rechtsanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens war ein zivilrechtlicher Honorarstreit zwischen dem Rechtsanwalt und einer ehemaligen Mandantin (im Folgenden „Anzeigende“). Diesem wiederum lag zugrunde, dass die Anzeigende einen Rechtsstreit mit einer Versicherung geführt hatte, in dem sie von der Gesellschaft eines Mitbeschuldigten des Rechtsanwalts und einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden war. Für einen Gerichtstermin im Mai 2020 hatte die Anzeigende darüber hinaus auch den Rechtsanwalt bevollmächtigt. Später war zwischen der Anzeigenden und ihm streitig, ob sich aus dieser Bevollmächtigung und dem Auftreten des Rechtsanwalts i dem Gerichtstermin Gebührenansprüche gegenüber der Anzeigenden ergaben oder ob diese aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mitbeschuldigten bereits abgegolten waren. Das Verfahren aus dem Jahr 2020 hatte einen Streitwert von 2.314.673,65 EUR und wurde mit Vergleich beendet. Im Herbst 2021 erhob der Rechtsanwalt Zahlungsklage in Höhe von 26.093,73 EUR gegen die Anzeigende vor dem LG.

Vor Durchführung der Beweisaufnahme in diesem Verfahren erstattete die Anzeigende Strafanzeige gegen den Rechtsanwalt, und zwar u.a. wegen versuchten Betrugs. In der Folgezeit drang sie nachdrücklich auf Förderung des Verfahrens und beantragte mehrfach Akteneinsicht in die Ermittlungsakten, um Schadensersatzansprüche unter anderem gegen den Rechtsanwalt geltend machen zu können. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zunächst ein, wogegen die Anzeigende Beschwerde einlegte. Im Rahmen dieser Beschwerde legte die Anzeigende unter anderem eine E-Mail der Adoptivtochter und ehemaligen Bürokraft des Mitbeschuldigten (im Folgenden „Zeugin“) vom 12.10.2022 vor. In dieser E-Mail gab die Zeugin gegenüber der Anzeigenden an, sie sei dabei gewesen, als der Rechtsanwalt im September 2020 am Telefon mit dem Mitbeschuldigten die geplante unberechtigte Geltendmachung von Honorarforderungen besprochen habe. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin das Verfahren wieder auf und holte Bankauskünfte der Gesellschaft des Mitbeschuldigten ein, aus denen sich eine Zahlung in Höhe von 2.771,97 EUR an den Rechtsanwalt vom 18.05.2020 mit dem Verwendungszweck des Namens der Anzeigenden und ihres Prozessgegners ergab. Im zivilrechtlichen Honorarstreit vor dem LG fand am 09.12.2022 eine Beweisaufnahme statt, in der der Rechtsanwalt und die Anzeigende angehört und die Zeugin vernommen wurden. Im Januar 2023 vernahm die Polizei die Zeugin, die den Rechtsanwalt und den Mitbeschuldigten wiederum belastete, inhaltlich aber einen anderen Ablauf berichtete als in der E-Mail vom 12.10.2022.

Das AG hat dann am 20.07.2023 den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss für die Räume der Rechtsanwaltskanzlei des Betroffenen erlassen. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 09.08.2023 vollstreckt und dabei u.a. ein Computer des Rechtsanwalts sichergestellt. Im zivilrechtlichen Honorarstreit verurteilte das LG die Anzeigende mit Urteil vom 08.09.2023 zur vollständigen Honorarzahlung. Im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung maß das Gericht der Aussage der vernommenen Zeugin insgesamt keinen relevanten Beweiswert zu.

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Durchsuchungsbeschluss verwarf das LG als unbegründet. Dagegen die Verfassungsbeschwerde des Rechtsanwalts.

Das BVerfG hat die nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig war. Der Beschwerdeführer trage entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert vor, ob der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft ist.

Aber: Das BVerfG nimmt in einem „obiter dictum“ (erneut) zu den Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung Stellung:

„2. Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt es nicht mehr darauf an, dass sich die Durchsuchungsanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache nicht mehr als verhältnismäßig im engeren Sinne erweisen dürfte.

Die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung vorzunehmende Gesamtabwägung aller relevanten Umstände führte jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim durchsuchten Objekt um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, zu einer Unangemessenheit zwischen Grundrechtseingriff und verfolgtem Zweck.

a) aa) Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 17, 550 <556> m.w.N.). Das ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK (vgl. etwa EGMR, Kolesnichenko v. Russia, Urteil vom April 2009, Nr. 19856/04, § 31 m.w.N.; Kruglov and others v. Russia, Urteil vom 4. Februar 2020, Nr. 11264/04, § 125 m.w.N.), die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dient (vgl. BVerfGE 128, 326 <367 f.>; 148, 296 <351 Rn. 128>; stRspr).

Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (vgl. BVerfGE 113, 29 <48 ff.>; BVerfGK 14, 83 <87 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2015 – 2 BvR 497/12 u.a.-, Rn. 18) und zwar auch dann, wenn ein Rechtsanwalt selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 – 2 BvR 1801/06 -, Rn. 15). Insoweit entspricht die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 GG insbesondere auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK und der besonderen Vertraulichkeitserwartung hinsichtlich Rechtsanwaltskorrespondenz (vgl. EGMR, Michaud v. France, Urteil vom 6. Dezember 2012, Nr. 12323/11, §§ 117 ff. m.w.N.; Saber v. Norway, Urteil vom 17. Dezember 2020, Nr. 459/18, § 51 m.w.N.; Särgava v. Estonia, Urteil vom 16. November 2021, Nr. 698/19, §§ 88 f. m.w.N.).

bb) Es gibt bei Durchsuchungen von Rechtsanwaltskanzleien allerdings keine darüber hinausgehenden strengeren Anforderungen auch an die Subsidiarität der Maßnahme. Insbesondere fordert die Verfassung nicht, dass die Erforschung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos erscheinen muss.

b) Die angegriffenen Entscheidungen dürften den strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung bei Rechtsanwälten bei einer Gesamtabwägung nicht gerecht werden. Denn die Zusammenschau der eher geringen Schwere des Tatvorwurfs (aa), des schwachen Tatverdachts (bb), des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit (cc), der besonderen Eingriffstiefe (dd) sowie der weiteren möglichen Ermittlungsmethoden, die zur Wahrheitsermittlung hätten herangezogen werden können (ee) macht die Durchsuchungsanordnung unangemessen (ff).

aa) Die vorgeworfene Schwere der Tat ist abstrakt als eher geringfügig zu bewerten. Auch im konkreten Einzelfall lässt sich keine hohe Straferwartung feststellen.

(1) Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, können nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 124, 43 <64>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2015 – 2 BvR 497/12 u.a. -, Rn. 19).

(2) Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene versuchte (Prozess-)Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB ist keine Straftat von erheblicher Bedeutung. Aus dem Grundtatbestand des vorgeworfenen Betrugs ergibt sich lediglich eine Höchststrafe von bis zu fünf Jahren. Aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses allein denkbaren Versuchsstrafbarkeit liegt dabei eine Strafmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nahe, die zu einer Höchststrafe von drei Jahren und neun Monaten führen würde (vgl. ebenso BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2015 – 2 BvR 497/12 u.a. -, Rn. 27). Schutzgut des § 263 StGB ist zudem ausschließlich das Vermögen. Hinzu kommt, dass aufgrund des fehlenden Abschlusses des zivilrechtlichen Honorarstreitverfahrens zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung möglicherweise noch ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Frage hätte kommen können.

(3) Darüber hinaus erscheint es selbst unter der Annahme eines Schuldspruchs und trotz der relativ hohen Schadenssumme bei der vorgeworfenen Tat zumindest naheliegend, dass keine hohe Strafe im Einzelfall zu erwarten wäre.

bb) Der Tatverdacht ist aufgrund der aktenkundigen Widersprüche zwischen E-Mail und polizeilicher Vernehmung der Zeugin zumindest schwach. Das gilt insbesondere für die nach Aktenlage aufgrund der jeweiligen Motivlage eher fragliche Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin und der Anzeigenden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Hintergrund des Strafvorwurfs ein zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses laufender Honorarstreit zwischen der Anzeigenden und dem Beschwerdeführer war und die Anzeigende die Strafverfolgung mit Nachdruck betrieb. Insoweit ist es naheliegend, dass Gegner eines laufenden Zivilprozesses auch bei strafrechtlichen Zeugenaussagen jeweils erhebliche Belastungstendenzen haben. Auch gab es aktenkundigen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin zu hinterfragen, weil ihre Aussagen in der Genese im höchsten Maße der Suggestion durch einen Fragenkatalog der Anzeigenden unterlagen und die Motivlage der Zeugin als Adoptivtochter des Mitbeschuldigten und außerdem Prozessgegnerin der Anzeigenden in einem weiteren Zivilverfahren zumindest näherer Betrachtung bedurft hätte.

cc) Die Auffindevermutung ist eher gering.

(1) Auch die Vagheit der Auffindevermutung kann gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sprechen und somit der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2008 – 2 BvR 1800/07 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2014 – 2 BvR 9/10 -, Rn. 18).

(2) Eine Auffindewahrscheinlichkeit ist vorliegend zwar für sich genommen gegeben. Gleichwohl ist sie in der Gesamtschau gering. Ihre Schwäche beruht insbesondere auf der Kenntnis des Beschwerdeführers von den wiederaufgenommenen Ermittlungen und der Tatsache, dass er diese Kenntnis gegenüber der Staatsanwaltschaft mit seinem Akteneinsichtsantrag sogar offenlegte und daher eine Durchsuchung zumindest für möglich halten durfte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2006 – 2 BvR 299/06 -, Rn. 37).

dd) Zu berücksichtigen ist schließlich die besondere Eingriffsintensität einer Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts.

(1) Die besondere Eingriffsintensität der Durchsuchung von Anwaltskanzleien ergibt sich daraus, dass die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten in den durchsuchten Kanzleiräumen eine Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100, 313 <380>; 107, 299 <320 f.>; 113, 29 <53>). Hinzu kommt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse. Daher bedarf der eingriffsintensive Zugriff auf Datenträger – insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern – im jeweiligen Einzelfall in besonderer Weise einer regulierenden Beschränkung (vgl. BVerfGE 113, 29 <53>).

(2) Die hier sehr weit formulierte Durchsuchungsanordnung war aus Sicht eines durchschnittlichen Dritten auch nicht auf die Mandatsunterlagen beschränkt, die die Anzeigende betrafen. Vielmehr erfasste die Anordnung potentiell auch verfahrensunerhebliche Daten und Betroffene. Das gilt insbesondere, weil eine Abwendungsbefugnis ausdrücklich mit der Begründung ausgeschlossen wurde, dass sich nur aus der Gesamtschau der Unterlagen Erkenntnisse erwarten ließen. Es sollte also offenbar auch nach Unterlagen außerhalb der mandatsbezogenen Verfahrensakte des Beschwerdeführers zur Anzeigenden gesucht werden. Dabei ist bei einer solchen Formulierung aufgrund einer heutzutage naheliegenden elektronischen Speicherung von Akten, Korrespondenz und Abrechnungsunterlagen die vorläufige Sicherstellung von Datenträgern mit dem gesamten anwaltlichen Datenbestand zu erwarten. Spätestens bei einer Durchsicht dieser Datenträger ist eine Betroffenheit der Mandatsunterlagen weiterer, unbeteiligter Mandantinnen und Mandanten des Beschwerdeführers und anderer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seiner Kanzlei sicher zu erwarten und damit das Interesse der Allgemeinheit auf Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant betroffen.

ee) Die Durchsuchungsanordnung war zwar grundsätzlich zur Erreichung des konkreten Aufklärungszwecks erforderlich. Es gab aber durchaus auch mildere Ermittlungsmaßnahmen, die vor der Durchsuchung zur weiteren Wahrheitsermittlung möglich gewesen wären, und die als alternative Möglichkeiten jedenfalls im Rahmen der Angemessenheit an Bedeutung gewinnen können (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2023 – 1 BvR 52/23 -, Rn. 21). Jedenfalls eine strenge Angemessenheitsprüfung, wie sie die Durchsuchung von Kanzleiräumen erfordert, verlangt regelmäßig, auch alternative mildere Ermittlungsansätze in die Abwägung einzubeziehen. So dürfte etwa die Beiziehung der Akte des Zivilverfahrens insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation eines versuchten Prozessbetrugs regelmäßig geboten sein. Denn nur durch den genauen Inhalt dieser Akte kann der Tatverdacht überhaupt vollständig beurteilt werden. Der gesamte Tatvorwurf steht und fällt mit dem Vortrag des Beschuldigten im Zivilverfahren. Hinzu kommt, dass jedenfalls in der ersten Instanz jederzeit ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Prozessbetrugs in Betracht kommt, der sich nur mit Kenntnis der Akte des Zivilverfahrens ausschließen ließe. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass ermittlungstaktische Gründe gegen die Vornahme weiterer Ermittlungsmaßnahmen gesprochen hätten. Insbesondere bestand bei Zuwarten mit der Durchsuchung keine erhebliche Gefahr eines Beweismittelverlusts. Denn der Beschwerdeführer als Beschuldigter wusste von den wiederaufgenommenen Ermittlungen und hatte dies gegenüber der Staatsanwaltschaft mit einem Akteneinsichtsantrag offengelegt.

ff) Die Aspekte der geringen Schwere des Tatvorwurfs, des schwachen Tatverdachts, des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit, der schon grundsätzlich bei Durchsuchungen erheblichen Eingriffstiefe und der weiteren denkbaren Ermittlungsansätze sprechen zusammengenommen bereits erheblich gegen die Angemessenheit der Durchsuchung. Da die Durchsuchungsanordnung für die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers weit gefasst ist und potentiell zahlreiche unbeteiligte Mandanten betrifft, spricht die besondere Rolle des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt im Ergebnis aber entscheidend gegen ein angemessenes Verhältnis aus staatlicher Eingriffsmaßnahme zur Wahrheitsermittlung und Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers.“