Kategoriearchiv: Ermittlungsverfahren

Pflichti I: EuGH zum „Pflichti“ für Minderjährige, oder: Rechtsbeistand schon für erste polizeilicher Befragung

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Heute dann mal wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen. Das mir vorliegende Material reicht für einen „Pflichti-Tag“.

Zunächst stelle ich das EuGH, Urt. v. 05.09.2024 — C-603/22 – vor, das ich bisher übersehen hatte. In der Entscheidung hat der EuGH zur Frage des Rechtsbeistandes für einen Minderjährigen Stellung genommen.

Ausgangspunkt ist eine polnisches Strafverfahren gegen drei zum Tatzeitpunkt 17-Jährige, denen vorgeworfen worden ist, unbefugt in die Gebäude einer nicht mehr genutzten Ferienanlage eingedrungen zu sein. Von der Polizei sind sie ohne Rechtsbeistand befragt worden. Auch wurden weder sie noch ihre Eltern vor der ersten Befragung über ihre Rechte und über den Ablauf des Verfahrens informiert. Die Pflichtverteidiger haben deshalb beantragt, die Aussagen der Jugendlichen aus dieser Befragung aus den Akten zu entfernen und nicht als Beweise zuzulassen.

Das polnische Gericht hatte dann Zweifel daran, ob die Verfahrensgarantien für Minderjährige im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren ausreichend sind und hat das Verfahren dem EuGH vorgelegt. Der hat die Sache an das nationale Gericht zurückgegebeb. Das müsse prüfen, ob die polnischen Vorschriften den Anforderungen entsprechen. Sollte sich eine unionsrechtskonforme Auslegung als unmöglich erweisen, müssten sie jede entgegenstehende nationale Regelung oder Praxis aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen.

Hier dann die Leitsätze zu der Entscheidung (siehe auch die Rn. 177 aus dem o.a. Urteil).

1. Jugendliche, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, müssen von einem — ggf. von Amts wegen bestellten — Rechtsbeistand unterstützt werden, bevor sie von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, und zwar spätestens vor ihrer ersten Befragung. Jugendliche dürfen nicht in ihrer Eigenschaft als Verdächtige befragt werden, ohne dass ein solcher Rechtsbeistand während der Befragung anwesend ist. Dem ent­gegenstehende nationale Vorschriften sind wegen Art. 6 Abs. 1 bis 3 der RL (EU) 2016/800 unanwendbar.

2. Personen, die Jugendliche waren, als gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, genießen weiterhin die in der RL 2016/800 vorgesehenen Rechte, wenn sie während dieses Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet haben und festgestellt wurde, dass die Anwendung dieser RL im Hinblick auf alle Umstände des Einzelfalls, einschließlich ihres Reifegrads und ihrer Schutzbedürftigkeit, angemessen ist.

3. Jugendliche, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, müssen zusammen mit dem Träger der elterlichen Verantwortung spätestens vor der ersten Befragung der betroffenen Jugendlichen durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde in einfacher und verständlicher Sprache, die den besonderen Bedürfnissen und Schutzbedürftigkeiten dieser Jugendlichen Rechnung trägt, Informationen über ihre Rechte gern. Art. 3 der RL 2012/1.3/EU sowie über die in der RL (EU) 2016/800 festgelegten Rechte erhalten.

4. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, dem nationalen Gericht die Möglichkeit zu geben, ggf. Beweise für unzulässig zu erklären.

Die Grundsätze wird man sicherlich auch bei uns anwenden können/müssen.

BVerfG I: Verwertung von ANOM-Daten zulässig?, oder: BVerfG hat (derzeit) keine Bedenken

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In die heute beginnenden 41. KW starte ich mit drei Entscheidungen von ganz oben, nämlich vom BVerG.

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 23.09.2025 – 2 BvR 625/25. In der Entscheidung hat das BVerfG zur Zulässigkeit der Verwertung von Informationen aus der Überwachung einer ANOM-Kommunikation Stellung genommen. Na ja, nicht ganz, denn das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen den BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 1 StR 281/24 – gerichtet hat nicht zur Entscheidung angenommen, sondern als unzulässig, weil nicht ausreichend begründet.

Dazu heißt es in der PM 88/2025 des BVerfG – den Volltext dann bitte selbst lesen:

„Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung eines Grund- oder grundrechtsgleichen Rechts, insbesondere des Rechts auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) nicht schlüssig dargelegt. Die Verwertung der ANOM-Daten begegnet auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Feststellungen zu den Taten nahezu ausschließlich auf der Auswertung von Chat-Nachrichten der verschlüsselten ANOM-Kommunikation beruhen, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Die hiergegen eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof als unbegründet, soweit sie sich gegen die Verwertung der ANOM-Daten richtete.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem, durch die angefochtenen Entscheidungen in seinem Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren verletzt worden zu sein. So hätten das Landgericht und der Bundesgerichtshof das Verfahren zur Erhebung der ANOM-Daten im Ausland nicht hinreichend daraufhin überprüft, ob es den nach Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen genüge und ein Mindestmaß an Grundrechtsschutz einräume. Ferner führten die Erkenntnisdefizite hinsichtlich der Überwachung der ANOM-Geräte dazu, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Einwendungen gegen das Verfahren abgeschnitten würden.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung eines Grund- oder grundrechtsgleichen Rechts nicht schlüssig dargelegt. Entgegen seiner Auffassung begegnet die Verwertung der ANOM-Daten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Soweit der Beschwerdeführer der Meinung ist, die Fachgerichte hätten das Verfahren zur Erhebung der ANOM-Daten schon deshalb nicht hinreichend darauf überprüft, ob es den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügt und ein Mindestmaß an Grundrechtsschutz gewährleistet habe, weil über die Beweismittelgewinnung der ANOM-Daten „praktisch nichts bekannt“ sei, wird dies bereits seinem eigenen Tatsachenvortrag nicht gerecht. Danach ist insbesondere bekannt, dass die auf den ANOM-Geräten vorhandene Software auf Veranlassung des FBI mit einer Funktion versehen worden war, die dafür sorgte, dass von jeder über den Messengerdienst versandten Nachricht ohne Wissen des jeweiligen Nutzers eine dem jeweiligen Gerät eindeutig zuordenbare verschlüsselte Kopie an einen sogenannten iBot–Server gesandt wurde, wo sie vom FBI in einem temporären Speicher zunächst entschlüsselt, erneut verschlüsselt auf das Speichermedium geschrieben und schließlich mit einigen Tagen Verzögerung an den Transferserver weitergeleitet wurde. Bekannt ist weiter, dass ein bis heute unbekannter Mitgliedstaat der EU auf der Grundlage eines bilateralen Rechtshilfeabkommens mit den USA den iBot-Server für die Nachrichtenkopien zur Verfügung stellte und diese, ohne sie selbst entschlüsselt und ausgewertet zu haben, an die USA übermittelte. Dabei handelte der Drittstaat nach den fachgerichtlichen Feststellungen auf der Grundlage von nach seinem Prozessrecht erwirkten gerichtlichen Beschlüssen.

Erkenntnisdefizite bestehen lediglich insoweit, als der den Server hostende Staat sowie das konkrete Zustandekommen und der genaue Inhalt der gerichtlichen Beschlüsse nicht weiter bekannt sind. Warum es auf diesbezügliche Erkenntnisse ankommen soll, erschließt sich aber nicht. Zwar hätte eine Überprüfung dieser Beschlüsse Aufschluss darüber geben können, ob Speicherung und Weitergabe der Daten an die USA mit dem Recht des unbekannten Mitgliedstaats der EU vereinbar sind; darauf kommt es aber gerade nicht an. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der um Rechtshilfe ersuchte ausländische Staat bei der Gewinnung der Beweismittel die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes verletzt haben könnte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist.

2. Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, das ausländische Beweiserhebungsverfahren sowohl in den USA als auch im unbekannten Mitgliedstaat der EU habe rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt und zugleich das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verfehlt, wird von seinem tatsächlichen Vortrag nicht getragen.

a) Unter anderem versucht die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der rechtsstaatlichen Mindestanforderungen damit zu begründen, dass die Auslagerung der Überwachung der ANOM-Geräte in einen anderen Staat als die USA nur den Zweck gehabt haben könne, die Beschränkungen des vierten Zusatzes zur US-amerikanischen Verfassung (Schutz der Privatsphäre) und des Wiretap Acts zu umgehen, die beim Rückgriff auf US-Kommunikationsinfrastruktur anwendbar gewesen wären. Dies ist nicht schlüssig. Sind die von der Verfassungsbeschwerde genannten Vorschriften des US-amerikanischen Rechts – wie vom Beschwerdeführer insoweit behauptet – nur beim Rückgriff auf US-amerikanische Telekommunikationsinfrastruktur einschlägig, so ist ihr Anwendungsbereich im Falle einer Telekommunikationsüberwachung ohne die Inanspruchnahme dieser Infrastruktur von vornherein nicht eröffnet. Die Verfassungsbeschwerde zeigt damit schon im Ausgangspunkt keine rechtswidrige Gesetzesumgehung, sondern lediglich auf, dass das FBIüberhaupt nicht im Anwendungsbereich der genannten Vorschriften gehandelt hat.

b) Hinsichtlich der Beweiserhebung im unbekannten Mitgliedstaat der EU macht die Verfassungsbeschwerde geltend, die Überwachung habe schon keinen legitimen Zweck verfolgt und damit gegen die Grundsätze des zum rechtsstaatlichen Mindeststandard gehörenden Verhältnismäßigkeitsprinzips verstoßen. Auch der diesbezügliche Vortrag ist nicht schlüssig. Die Verfassungsbeschwerde zeigt bereits nicht substantiiert auf, dass eine Strafverfolgung der von der Überwachung betroffenen Personen in den USA nach US-amerikanischem Recht wegen des fehlenden USA-Bezugs nicht möglich war. Vor allem aber setzt sie sich nicht mit der Frage auseinander, ob die erhobenen Daten für die USA nicht in Bezug auf Strafverfahren von Relevanz waren, die dort gegen Personen geführt wurden, die an der Entwicklung und Vermarktung von ANOM im Glauben mitwirkten, es handle sich um einen funktionsfähigen Krypto-Messengerdienst. Dass es in den USA solche Strafverfahren gab, legt der Beschwerdeführer selbst dar. Damit kann auch hier offen bleiben, ob der von der Verfassungsbeschwerde angenommene Verstoß gegen rechtshilferechtliche Regelungen im Rechtshilfeverkehr zwischen den USA und dem unbekannten Mitgliedstaat der EU – was jedenfalls zweifelhaft sein dürfte – geeignet gewesen wäre, einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Mindestanforderungen anzunehmen.

3. Auch soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, ihm seien infolge des von ihm beklagten Erkenntnisdefizits in Bezug auf die Überwachung der ANOM-Geräte keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verblieben, tragen seine Ausführungen ein von Verfassungs wegen gebotenes Verwertungsverbot nicht. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer die Auffassung verträte, dass unzureichende Erkenntnismöglichkeiten über das Beweiserhebungsverfahren im Ausland ebenfalls von Verfassungs wegen zu einem Beweisverwertungsverbot führen können, lägen solche unzureichenden Erkenntnismöglichkeiten hier nicht vor. Erkenntnisdefizite betreffen allein die Frage, ob Datenspeicherung und -weitergabe nach dem nationalen Recht des unbekannten Mitgliedstaates zulässig waren. Dies ist für die Frage eines Beweisverwertungsverbots in Deutschland aber gerade nicht von Bedeutung.

II. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass ihr auch unabhängig vom Vortrag des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bislang keine Erkenntnisse über die Erhebung der ANOM-Telekommunikationsdaten vorliegen, die Anhaltspunkte für die Annahme bieten könnten, die gewonnenen Daten unterlägen von Verfassungs wegen grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot.“

Wer nun seine Hoffnung auf die Ausführungen unter II. setzt, der wird m.E. im Zweifel auch enttäuscht. Denn wie so oft, wird man, wenn an der Beweisgewinnung etwas auszusetzen ist, wird man auf die Abwägungslehre setzen und es wird heißen: Alles nicht so schlimm, dass man die gewonnenen Beweise nicht doch verwerten kann.

 

Haft II: Haftgrund der Schwerkriminalität anwendbar?, oder: Minder schwerer Fall des Totschlags

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Bei der zweiten Haftentscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Celle, Beschl. v. 04.07.2025 – 3 Ws 52/25. In der Entscheidung nimmt das OLG zur Anwendbarkeit des Haftgrundes der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StGB Stellung.

Dem Angeklagten wird im Haftbefehl des AG versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO gestützt. Mit Urteil des Schwurgerichts ist der Angeklagte wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tat zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Die Strafkammer hat den Haftbefehl des AG „aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses nach Maßgabe des heutigen Urteils und aus dessen Gründen aufrechterhalten“. Dagegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass der Haftgrund der Schwerkriminalität ausscheide, weil an sich ein Fall des § 213 StGB vorliege, den die Strafkammer nur deshalb nicht angewendet habe, weil sie eine doppelte Strafmilderung nach §§ 23, 49 StGB und §§ 46a, 49 StGB als für den Angeklagten günstiger erachtet habe. Auch ein anderer Haftgrund sei nicht gegeben.

Die Beschwerde hatte beim OLG keinen Erfolg:

„2. Der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) ist weiterhin gegeben.

a) Der Angeklagte ist einer im Katalog des § 112 Abs. 3 StGB aufgeführten Straftat nach § 212 StGB dringend verdächtig. Dieser Haftgrund greift auch, wenn – wie hier – dringender Tatverdacht wegen Versuchs (§ 22 StGB) einer Katalogtat besteht (BGH, Beschluss vom 16. März 1979 – AK 5/79, BGHSt 28, 355; Lind, in: Löwe-Rosenberg, StPO 28. Aufl. § 112 Rn. 98; KK-StPO/Graf, 9.Aufl., § 112 Rn. 41; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO 68. Aufl. § 112 Rn. 36).

Dem steht auch nicht entgegen, dass – wie die Beschwerde meint – hier ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vorliegt, der nur deshalb nicht angewendet worden ist, weil die Strafmilderungsgründe nach §§ 23, 49 StGB und §§ 46a, 49 StGB ansonsten verbraucht gewesen wären und deren doppelte Anwendung für den Angeklagten günstiger war.

Zwar soll nach herrschender Meinung der Haftgrund der Schwerkriminalität in Fällen des § 213 StGB nicht anwendbar sein (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juni 2001 – 1 Ws 44/01, StV 2001, 687; OLG Köln, Beschluss vom 1. April 1996 – 2 Ws 122/96, StV 1996, 382; Lind aaO; KK-StPO/Graf aaO; SK-StPO/Paeffgen, 6. Aufl., § 112 StPO Rn. 42a, Schmitt/Köhler/Schmitt aaO). Die hierfür gegebene Begründung, dass § 213 StGB in der abschließenden Aufzählung des § 112 Abs. 3 StGB nicht enthalten ist, überzeugt indes nicht. Denn § 213 StGB normiert – anders als die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) – keinen eigenständigen Tatbestand, sondern eine bloße Strafzumessungsregel, die den § 212 StGB ergänzt (BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582; Beschluss vom 12. Oktober 1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287; Rissing-van Saan/Zimmermann in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 213 Rn. 3; Sternberg-Lieben/Steinberg, in: Tübinger Kommentar, StGB 31. Aufl. 2025 § 213 Rn. 2; MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. § 213 Rn. 1; Fischer StGB 72. Aufl. § 213 Rn. 2). Das ist für die zweite Alternative unbestritten, doch bildet auch der Affekttotschlag weder einen eigenen privilegierten Tatbestand, noch entfaltet er sonst tatbestandsähnliche Wirkungen; dies ergibt eindeutig der Wortlaut, der die Provokationstötung dem Oberbegriff des minder schweren Falls unterordnet und damit der Kategorie der Strafzumessungsvorschriften einfügt (Rissing-van Saan/Zimmermann aaO; Sternberg-Lieben/Steinberg aaO; MüKoStGB/Schneider aaO). Da es sich bei der Aufzählung in § 112 Abs. 3 StPO um einen Katalog von Straftaten handelt, ist es deshalb nur folgerichtig, dass § 213 StGB als bloße Strafzumessungsregel dort nicht erwähnt wird, ohne dass sich daraus eine Einschränkung der Anwendbarkeit dieses Haftgrundes auf Straftaten nach § 212 StGB ergibt (so schon OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 1982 – 3 Ws 365/82, NJW 1982, 2786). Die verübte Straftat bleibt auch bei Anwendung von § 213 StGB weiterhin eine solche nach § 212 StGB und damit vom Katalog des § 112 Abs. 3 StPO erfasst. Es erscheint auch widersprüchlich, einerseits zu vertreten, dass „nach der Tatbestandstechnik des Strafgesetzbuchs“ der Haftgrund auch bei einem Versuch (§§ 22 StGB) anwendbar ist (Lind aaO), andererseits aber von dieser Tatbestandstechnik abzuweichen, wenn es um § 213 StGB geht. Soweit vereinzelt als weiteres Argument das gegenüber anderen Katalogtaten geringere Unrechtsgewicht angeführt wird (SK-StPO/Paeffgen aaO), trägt auch dies nicht. Denn der Strafrahmen des § 213 StGB entspricht mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren immer noch dem der Katalogtaten nach § 129a Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 226 Abs. 1 StGB. Zudem kennen auch andere Katalogtaten minder schwere Fälle (z.B. § 226 Abs. 3, § 308 Abs. 4 StGB) oder spezielle Milderungsgründe (z.B. § 129a Abs. 6 StGB), ohne dass die Rechtsprechung diese Katalogtaten generell von der Anwendbarkeit des Haftgrundes der Schwerkriminalität ausnimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – StB 61/24, juris). Der Senat neigt daher zu der Auffassung, Fälle des § 213 StGB nicht von der Anwendbarkeit des § 112 Abs. 3 StGB auszunehmen.

Diese Frage kann hier jedoch dahin gestellt bleiben. Denn die Strafkammer hat – wie die Beschwerde selbst vorträgt – § 213 StGB nicht angewendet. Dass die Strafkammer stattdessen eine im Ergebnis günstigere doppelte Milderung vorgenommen hat, ist für die Anwendbarkeit des Haftgrundes nach § 112 Abs. 3 StPO unerheblich. Sie bewirkt insbesondere nicht, dass es sich „eigentlich“ um einen Fall des § 213 StGB handelt. Denn diese doppelte Milderung beruht auf vertypten Milderungsgründen, die bei jeder Katalogtat zur Anwendung kommen können. Würde man der Auffassung der Beschwerde folgen, hätte dies die systematisch fragwürdige Konsequenz, dass bei einer Straftat nach § 212 StGB mit doppelter Strafmilderung nach den genannten Vorschriften der Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StGB ausgeschlossen wäre, während dies bei einer anderen Katalogtat mit von vornherein niedrigerem Strafrahmen – wie etwa § 226 StGB – und doppelter Strafmilderung nach den gleichen Vorschriften nicht der Fall wäre.

Hieran verdeutlicht sich, dass Strafzumessungserwägungen – einschließlich solchen nach § 213 StGB – für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 112 Abs. 3 StPO keine Relevanz haben. Sie wirken sich vielmehr erst im Rahmen der – aufgrund verfassungskonformer Auslegung – vorzunehmenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles aus und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Straferwartung.

b) Die im Wege verfassungskonformer Auslegung für diesen Haftgrund zusätzlich aufgestellte Voraussetzung, dass Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne die Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 – 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350 f.), ist hier erfüllt.

Genügen kann bereits die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, ferner die ernstliche Befürchtung, der Täter werde weitere Taten ähnlicher Art begehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Feststellung, dass eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr dieser Art besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2002 – StB 17/02, BGHR StPO § 112 Abs. 3 Fluchtgefahr 1). Wenn allerdings nach den Umständen des Einzelfalls gewichtige Gründe gegen jede Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) sprechen, ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von einem Haftbefehl nach § 112 Abs. 3 StPO abzusehen (zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 – StB 51/09, BGHR StPO § 112 Abs. 3 Fluchtgefahr 2 Rn. 42; vom 29. September 2016 – StB 30/16, NJW 2017, 341 Rn. 12; vom 24. Januar 2019 – AK 57/18, juris Rn. 31).

Nach diesem Maßstab ist der Haftgrund der Schwerkriminalität auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Angeklagten gegeben. Denn unter Würdigung sämtlicher fluchthemmender und -begünstigender Faktoren ist eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen. Nach den gegebenen Umständen bestünde, falls der Angeklagte auf freien Fuß gesetzt würde, zumindest die entfernte Gefahr, dass er sich dem weiteren Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren entzöge.

In die gebotene Würdigung der Umstände des Falls ist einzustellen, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung mit einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu rechnen hätte. Von der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Straferwartung geht auch unter Berücksichtigung der Aussicht auf eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB noch immer ein solcher Fluchtanreiz aus, dass eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen ist. Denn die fluchthemmenden Faktoren sind nicht von einem solchen Gewicht, dass sie gegen jede Fluchtgefahr sprechen. Soweit der Angeklagte in seiner Gegenerklärung vom 26. Juni 2025 gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgetragen hat, die „eine ständige ärztliche Betreuung und Behandlung“ notwendig machten, sind diese nicht derart gravierend, dass sie eine Fluchtgefahr gänzlich ausschließen. Denn für ein Sichentziehen genügt bereits ein Verhalten, welches den Erfolg hat, dass der Fortgang des Strafverfahrens wenigstens vorübergehend durch Aufhebung der Bereitschaft verhindert wird, für Ladungen und Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung zu stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 23 Rn. 15; vom 10. August 2017 – AK 33/17, juris Rn. 38; BeckOK StPO/Krauß, § 112 Rn. 24 mwN). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts ausführlich dargelegte Gesamtwürdigung der fluchthemmenden und -begünstigenden Faktoren Bezug genommen, der der Senat sich anschließt und die er auch seiner Entscheidung zu Grunde legt. Die Strafkammer hat sich während der Hauptverhandlung einen unmittelbaren Eindruck vom Zustand des Angeklagten verschaffen können. Schließlich kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit noch vor gut einem Jahr dazu in der Lage war, die dem Haftbefehl zu Grunde liegende Tat zu begehen.

3. Eine – bei verfassungskonformer Auslegung im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO mögliche – Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) ist ebenfalls nicht erfolgversprechend. Der Zweck der Untersuchungshaft kann vielmehr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. …..“

Haft I: Wirksame Teilaufhebung eines Haftbehls?, oder: Wirksam trotz fehlender mündlicher Verkündung

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Ich stelle heute mal wieder Haftentscheidungen vor, der letzte „Hafttag“ liegt schon ein wenig zurück.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 21.08.2025 – AK 64/25. Ergangen ist der Beschluss in einem Haftprüfungsverfahren nach den §§ 120, 121 StPO. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 14.10.2024 aufgrund eines Haftbefehls vom 15.10.2024 nicht auf freiem Fuß. Zur Last gelegt werden ihm schwere staatsgefährdende Gewalttaten. Die sog. Sechsmonatsprüfung hat am 15.05.2025 (AK 25/25) stattgefunden.

Inzwischen ist wegen der gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwürfe teilweise Anklage erhoben, zum Teil ist das Verfahren aber auch gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Wegen der eingestellten Fälle hat das OLG den Haftbefehel vom 15.10.2024 mit Beschluss vom 11.07.2025 aufgehoben.

Der BGH hatte nun über die die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate zu entscheiden. Er hat Haftfortdauer angeordnet. Er macht in seinem Beschluss u.a. Ausführungen zur Wirksamkeit der Teilaufhebung des Haftbefehls, die ich hier vorstelle:

„Die Teilaufhebung des Haftbefehls durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2025 ist wirksam, obwohl dieser dem Angeschuldigten nicht im Rahmen einer Vorführung mündlich verkündet, sondern lediglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Denn für die Wirksamkeit der Teilaufhebung eines Haftbefehls genügt die schriftliche Bekanntgabe des betreffenden Beschlusses, wenn dieser – wie hier – ohne Änderung des angenommenen Haftgrundes lediglich den Wegfall einzelner Tatvorwürfe bestimmt. Der mündlichen Verkündung eines neugefassten Haftbefehls beziehungsweise des Änderungsbeschlusses in entsprechender Anwendung des § 115 StPO bedarf es in einem solchen Fall nicht, weil die Entscheidung keine zusätzliche Beschwer des Beschuldigten enthält (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 2003 – HEs 7-8/03 – 9-10/03, juris Rn. 9; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 115 Rn. 5, § 117 Rn. 20; BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed., § 115 Rn. 1; s. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 – 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157 Rn. 1: entsprechende Anwendung des § 115 StPO bei einem „erweiterten Haftbefehl“).

Hinsichtlich der Einzelheiten der in den Fällen 1 und 2 sowie 6 bis 10 des Haftbefehls erhobenen Tatvorwürfe und der den dringenden Tatverdacht insofern begründenden Umstände nimmt der Senat Bezug auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 15. Mai 2025, deren diesbezügliche Gründe unverändert fortgelten. Die seither geführten Ermittlungen haben den dringenden Tatverdacht der nunmehr anklagegegenständlichen Taten nicht entfallen lassen; der Senat verweist insofern auf die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Juni 2025.

….“

EÖB II: Fehlender (ausdrücklicher) Eröffnungsbeschluss, oder: Kein Ersatz durch bloßen Verbindungsbeschluss

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den BayObLG, Beschl. v. 04.08.2025 – 203 StRR 276/25 – mit dem Klassiker: Kann der Erlass eines Verbindungsbeschlusses die fehlende ausdrückliche Eröffnung ersetzen? Das BayObLG hat die Frage verneint:

„1. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat gegen den Angeklagten im Verfahren 905 Js 141765/24 mit Anklageschrift vom 26. März 2024 wegen Diebstahls begangen am 4. März 2024, im Verfahren 352 Js 10800/24 mit Anklageschrift vom 13. Mai 2024 wegen unerlaubten Herstellens von Cannabis in nicht geringer Menge im Zeitraum bis zum 13. Dezember 2023 und im Verfahren 905 Js 143005/24 mit Anklageschrift vom 28. Mai 2024 wegen zweier Diebstähle begangen am 12. Februar 2024 und am 23. April 2024 jeweils Anklage zum Amtsgericht Erlangen – Strafrichter – erhoben. Bezüglich der Tat vom 4. März 2024 (Az. 905 Js 141765/24) hat das Amtsgericht Erlangen mit schriftlich gefasstem Beschluss vom 8. Mai 2024 die Anklage der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 26. März 2024 zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 hat es des weiteren die Verbindung des führenden Verfahrens 4 Ds 905 Js 141765/24 und des Verfahrens 4 DS 352 Js 10800/24 und in einem weiteren Beschluss vom 10. Juni 2024 die Verbindung des führenden Verfahrens 4 Ds 905 Js 141765/24 und des Verfahrens 4 Ds 905 Js 143005/24 jeweils zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung schriftlich beschlossen. Eine gesonderte schriftliche Eröffnungsentscheidung hat es nicht getroffen. Im Hauptverhandlungstermin am 13. Juni 2024 vor dem Amtsgericht Erlangen hat der Vorsitzende festgestellt, dass die Anklage vom 26. März 2024 mit Eröffnungsbeschluss vom 8. Mai 2024 zur Hauptverhandlung zulassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Ergänzend hat er festgestellt, dass mit Beschlüssen vom 28. Mai 2024 und vom 10. Juni 2024 die beiden Verfahren 4 DS 352 Js 10800/24 und 4 Ds 905 Js 143005/24 zum führenden Verfahren hinzuverbunden worden sind. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat ausweislich der Sitzungsniederschrift einen Anklagesatz verlesen. Im weiteren Verlauf des Hauptverhandlungstermins hat der Vorsitzende bezüglich der hinzu verbundenen Verfahren keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nachgeholt.

2. Die Verurteilung in den Fällen III. Nr. 1., 2 und 4 der Urteilsgründe des Urteils des Amtsgerichts Erlangen hat keinen Bestand, weil insoweit ein von Amts wegen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 528/23 –, juris), auch für den Fall der Beschränkung des Rechtsmittels (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 337 Rn. 5) und der Berufungsverwerfung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2000 – 2 StR 56/00 –, BGHSt 46, 230-238) zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht. Es fehlt in den vorbezeichneten Fällen ungeachtet der Verfahrensverbindung an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss.

a) Grundsätzlich hat das Gericht aus Gründen der Rechtsklarheit nach §§ 203, 207 StPO ausdrücklich und schriftlich über die Eröffnung hinsichtlich jeder einzelnen Anklage zu entscheiden; im Einzelfall kann jedoch zur Eröffnung des Hauptverfahrens die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen, genügen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 4 StR 383/24 –, juris; BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 –, juris; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Wenske in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 207 Rn. 26-27; Schneider in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 207 Rn. 17; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 207 Rn. 54). Im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens bedarf es regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es erforderlich, dass die Urkunde aus sich heraus und in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen haben (BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 6 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16 –, juris Rn. 8; Wenske a.a.O. § 207 Rn. 26; Schneider a.a.O. § 207 Rn. 17 m.w.N.). Erforderlich für die Annahme einer – konkludenten – Eröffnungsentscheidung ist, dass dem auszulegenden richterlichen Willensakt ausreichend deutlich eine Auseinandersetzung mit dem hinreichenden Tatverdacht betreffend sämtliche Taten entnommen werden kann und erkennbar wird, dass das Gericht diesen Verdachtsgrad angenommen sowie die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Sicherheit beschlossen hat (Schneider a.a.O. § 207 Rn. 17; Wenske a.a.O. § 207 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 –, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 – 3 StR 601/86 –, juris Rn. 2).

b) Danach bewirkt nach gefestigter Rechtsprechung alleine der Erlass eines Verbindungsbeschlusses die Eröffnung nicht (vgl. Wenske a.a.O. § 207 Rn. 29; Schmitt a.a.O. § 207 Rn. 8 m.w.N.); dies gilt auch, wenn das führende Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet ist oder zugleich eröffnet wird (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 –, juris; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 4 StR 167/24 –, juris Rn. 3, 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 577/23 –, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 – 3 StR 601/86 –, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2013 – III-3 RVs 66/13 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2015 – III-1 RVs 3/15 –, juris Rn. 19; Wenske a.a.O. § 207 Rn. 29, 30). Denn einer bloßen Verbindungsentscheidung ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Gericht gerade hinsichtlich der übernommenen Anklage die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen und nicht nur die – vom Verdachtsgrad unabhängige – Verbindung beschlossen hat (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2013 – III-3 RVs 66/13 –, juris).

c) Soweit einzelne Oberlandesgerichte in der Vergangenheit eine konkludente Eröffnungsentscheidung angenommen haben, wenn der Tatrichter die Verbindung eines nicht eröffneten Verfahrens zu einem bereits eröffneten Verfahren “zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ angeordnet hat (so Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4. April 2019 – 2 Rev 7/19 –, juris Rn. 18; ihm folgend OLG München, Beschluss vom 26. Mai 2023 – 2 Ws 357/23 –, juris Rn. 17, entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2013 – III-3 RVs 66/13 –, juris), ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich für die Konstellationen einer Verbindung „zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ zu einem gesondert eröffneten Verfahren bereits mehrfach entschieden, dass einem derartigen Beschluss kein maßgeblicher Erklärungswert bezüglich der Eröffnung des hinzu verbundenen Verfahrens zukommt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 4 StR 167/24 –, juris, Rn. 3, 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 577/23 –, juris Rn. 3 und 4; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 4, 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 –, juris Rn. 7, 8). Die genannte Formulierung dient, zumal wenn der Verbindungsbeschluss – wie im vorliegenden Fall – keine konkreten Normen aufführt, lediglich der Abgrenzung der sogenannten verschmelzenden Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (zu der die oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils ergangen sind) zur Verbindung von Verfahren nur zur gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO, bei der die Verfahren selbständig bleiben und ihren eigenen Gesetzen folgen (vgl. Arnoldi in MüKoStPO, a.a.O. § 237 Rn. 10). Einer Verbindungsentscheidung nach § 237 StPO kann bereits wegen der fortdauernden Selbstständigkeit der Verfahren keine schlüssige Eröffnungsentscheidung entnommen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Mai 1965 – 2 StR 66/65 –, BGHSt 20, 219-222, juris, insb. Rn. 10, wonach eine Entscheidung nach § 237 StPO der gesondert zu ergehenden Eröffnungsentscheidung vorgelagert sein kann). Aus der Entscheidung, ein anhängiges Strafverfahren zu einem bereits eröffneten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, lässt sich die für die Eröffnungsentscheidung unerlässliche Prüfung des Tatverdachts somit grundsätzlich nicht ableiten.

d) Auch einer Pflichtverteidigerbestellung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2015 – III-1 RVs 3/15 –, juris Rn. 19) oder einer Terminierungs- und Ladungsverfügung durch den Vorsitzenden kann keine Entscheidung über die Eröffnung entnommen werden (vgl. Wenske a.a.O. § 207 Rn. 28 m.w.N.; Schmitt a.a.O. § 207 Rn. 8 m.w.N.).“

Kleiner Hinweis: Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt zwar ein in der Revisionsinstanz nicht behebbares Verfahrenshindernis dar, das von Amts wegen zu beachten ist. Dennoch sollte man als Verteidiger immer das Vorliegen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses prüfen und sein ggf. festgestelltes Fehlen dann ausdrücklich rügen. Dann kann das nicht „übersehen“ werden.