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U-Haft I: Beschleunigungsgrundsatz, oder: Beginn der HV spätestens drei Monate nach Eröffnung

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Heute stehen U-Haft-Entscheidungen an. Zu der Thematik habe ich schon länger nichts mehr gebracht.

Ich starte mit dem BVerfG, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 BvR 2128/20 -, auf den mich einer meiner Tippgeber 🙂 – Oliver Garcia von dejure – aufmerksam gemacht hat. Besten Dank.

Das BVerfG nimmt noch einmal zur Geltung des Beschleunigungsgrundsatzes im Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO) Stellung. Die Verfassungsbeschwerde gegen einen Haftfortdauerbeschluss des OLG München hatte Erfolg.

Dazu allgemein:

„d) Der Beschleunigungsgrundsatz beansprucht dabei auch für das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO Geltung. So ist nach Anklageerhebung bei Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 – 2 BvR 1258/18 -, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 – 2 BvR 2090/19 -, Rn. 49).

e) Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfGK 15, 474 <480>; 17, 517 <523>). Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfGK 7, 140 <156>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 -, Rn. 58). Zu berücksichtigen ist, dass auch eine erst bevorstehende, aber schon zum Entscheidungszeitpunkt deutlich absehbare Verfahrensverzögerung bereits eingetretenen Verfahrensverzögerungen gleichsteht (vgl. BVerfGK 6, 384 <392 f.>; 12, 166 <168>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 -, Rn. 57; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 – 2 BvR 2090/19 -, Rn. 50).

Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Vielmehr kann die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfGE 36, 264 <273 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2020 – 2 BvR 225/20 -, Rn. 62). Die Überlastung eines Gerichts fällt – anders als unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse – in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft. Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur rechtzeitigen verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (vgl. BVerfGE 36, 264 <275>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 -, Rn. 59).“

Und konkret im Fall:

„2. Diesen Vorgaben genügt der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts München nicht. Er zeigt keine besonderen Umstände auf, die die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft verfassungsrechtlich hinnehmbar erscheinen lassen, und wird damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründung von Haftfortdauerentscheidungen nicht gerecht.

a) Das Oberlandesgericht hat nicht schlüssig begründet, weshalb vorliegend weder die (ursprünglich zuständige) 2. Strafkammer noch die (nunmehr zuständige) 1. Strafkammer bis zum angegriffenen Beschluss über vier Monate nach Erhebung der Anklage noch keine Entscheidung über die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen haben.

aa) Das Oberlandesgericht hat nicht hinreichend dargelegt, dass das Verfahren angemessen gefördert worden ist. Die Entscheidungen des Landgerichts, die das Oberlandesgericht zur Begründung anführt, sind zum Nachweis einer Verfahrensförderung erkennbar nicht geeignet. Es ist jedenfalls ohne nähere Erläuterung nicht ersichtlich, wie den Entscheidungen über den Antrag auf Haftprüfung, über die Anhaltung und Beschlagnahme von Briefen des Beschwerdeführers sowie über die Pflichtverteidigung Auswirkungen auf die Eröffnungsreife zukommen konnten und sie damit zur Verfahrensförderung beigetragen haben können.

bb) Darüber hinaus ist unerheblich, ob die vom Oberlandesgericht angeführten Nachermittlungen und das Abwarten des Eingangs des toxikologischen Gutachtens vom 6. Juli 2020 das Verfahren angemessen gefördert haben. Denn die Ergebnisse gingen bereits am 9. Juli 2020 beim Landgericht ein. Die Stellungnahmefrist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO war seit dem 15. Juli 2020 abgelaufen. Dass die Strafkammer ab diesem Zeitpunkt weitere Nachermittlungen in Auftrag gab, führt das Oberlandesgericht weder an noch ist ein solcher Auftrag sonst ersichtlich. Das Oberlandesgericht führt überdies nicht aus, dass nach Eingang der Nachermittlungen noch keine Eröffnungsreife vorgelegen habe. Weshalb das Landgericht dennoch mehr als drei Monate nach Kenntnis der Nachermittlungsergebnisse keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens getroffen hatte, begründet der Senat nicht tragfähig und lässt somit die notwendige Begründungstiefe vermissen. Rechtliche Schwierigkeiten, die einer Eröffnungsentscheidung entgegenstanden haben könnten, sind weder dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts zu entnehmen noch sind sie sonst ersichtlich.

b) aa) Die verspätete Entscheidung hat das Verfahren auch verzögert, obwohl die Vorsitzende der 2. Strafkammer vor der Eröffnungsentscheidung bereits Termine für die Durchführung der Hauptverhandlung mit den Verteidigern des Beschwerdeführers abgesprochen hat, denn auch die von der Kammervorsitzenden avisierten Termine ab dem Februar 2021 führen zu einer deutlichen Überschreitung des vom Bundesverfassungsgericht für die Dauer des Zwischenverfahrens für den Regelfall als geboten erachteten Zeitraums (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. August 2018 – 2 BvR 1258/18 -, Rn. 25; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020 – 2 BvR 2090/19 -, Rn. 49). Damit setzt sich das Oberlandesgericht nicht in der erforderlichen Begründungstiefe auseinander. Es musste bei seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2020 berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2021 schon mehr als ein Jahr und einen Monat in Untersuchungshaft befinden würde und der Eingang der Akten beim Landgericht über acht Monate zurücklag. Eine solche späte Terminierung hätte unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots nur mit gewichtigen Gründen gerechtfertigt werden können, die ausweislich des angegriffenen Beschlusses nicht ersichtlich sind.“

…“Das Gericht ist nämlich nicht der „Libero der Anklagebehörde“ ..

entnommen wikimedia.org Urheber Verhoeff, Bert / Anefo

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Urheber Verhoeff, Bert / Anefo

Sie stutzen beim Lesen der Überschrift? Ja, habe ich auch beim Lesen des AG Gummersbach, Beschl. v.  15.10.2014 – 81 Ds-922 Js 2198/14-326/14, den mir der Kollege, der ihn „erstritten“ hat, übersandt hat. In dem Beschluss hat das AG die Eröffnung des Hauptverfahrens in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr abgelehnt, weil kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Die Begründung in der Sache bzw. die Beweiswürdigung des AG lassen wir hier mal außen vor, die ist einzelfallbezogen und nicht so interessant. Interessanter sind dann die Ausführungen des AG zu § 202 StPO und zur Frage, ob das AG selbet noch Ermittlungen im Zwischenverfahren führen oder veranlassen muss. Das hat das AG verneint:

Es bestand für das erkennende Gericht auch keine Rechtspflicht nach § 202 StPO, durch eigene (umfangreiche) Ermittlungen im Zwischenverfahren die Grundlage für den hinreichenden Tatverdacht erst noch zu schaffen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stehen Ermittlungen im Zwischenverfahren im Ermessen des Gerichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den in § 202 StPO benannten Beweiserhebungen um solche zur einzelnen Ergänzung oder Überprüfung eines im Ermittlungsverfahren grundsätzlich bereits aufgeklärten Sachverhalts handelt. Für Ermittlungen nach § 202 StPO ist dann kein Raum, wenn erst durch eine Ermittlungsanordnung des Gerichts ein hinreichender Tatverdacht geschaffen werden muss (vgl. LG Köln — Beschluss vom 16. November 2011- 110 Qs 19/11). Das Gericht ist nämlich nicht der „Libero der Anklagebehörde“ (KK-Schneider, 7. Aufl. 2013, § 202 StPO Rn. 3; LG Köln — 111 Qs 497/09)

Im Zwischenverfahren kommen eingedenk der strukturellen Aufgabenverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht nur einzelne ergänzende richterlich veranlasste Beweiserhebungen in Betracht. Ermittlungen größeren Umfangs zur Komplettierung des von der Staatsanwaltschaft unzulänglich belegten Anklagevorwurfs sind gesetzlich nicht vorgesehen (KK-Schneider, 7. Aufl. 2013, § 202 StPO Rn. 2; OLG Karlsruhe wistra 2004, 276, 279; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2009, 88; OLG Celle StV 2012, 456, 457; 1,G Berlin NStZ 2003, 504 mit Anm NStZ 2003, 568; Meyer-Goßner, § 202 Rn 1; Stuckenberg LR Rn 3; Radtke/Hohmann/Reinhart Rn 1; Eisenberg JZ 2011, 672; Beulke Rn 355). Gleichermaßen unstatthaft sind umfangreiche Beweisaufnahmen wie etwa die Vernehmung zentraler Zeugen zur Vorabklärung der Belastbarkeit ihrer Angaben; hierin läge ein von Rechts wegen nicht vorgesehener Vorgriff auf die Hauptverhandlung (Paeffgen SK StPO Rn. 3; Stuckenberg LR Rn. 2).“

Und da taucht sie also auf, die Formulierung vom Libero, die die Rechtslage sehr schön beschreibt. Ich habe natürlich sofort im KK-StPO nachgesehen, ob da wirklich so formuliert ist. Und in der Tat: Der „ehrwürdige“ KK formuliert so. 🙂 🙂

Reanimation des Zwischenverfahrens, oder: in dubio pro Zwischenverfahren

entnommen wikidmedia.org Fotograf Faßbender, Julia

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Fotograf Faßbender, Julia

Im Strafprozess führt das Zwischenverfahren, in dem die Anklage wegen ihrer Schlüssigkeit auf dem Prüfstand steht/stehen soll und geprüft wird/werden soll, ob das Hauptverfahren zu eröffnen und auf der Grundlage der Anklage eine Verurteilung des Angeklagten wahrscheinlich ist, ein „Schattendasein“. Viele Verteidiger beklagen nämlich und weisen darauf hin, dass die Anklagen häufig nur durchgewunken werden und von den Gerichten die Auffassung vertreten wird, es sei einfacher ggf. in der Hauptverhandlung frei zu sprechen, als sich die Mühe zu machen, die Anklage im Einzelnen darauf zu prüfen, ob sie als Verfahrensgrundlage taugt. Anders das AG Backnang in dem AG Backnang, Beschl. v.  23.07.2014 – 2 Ls 113 Js 112185/12. Das hat in einem Verfahren wegen des Vorwurfs des Raubes die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, nachdem es selbst noch Ermittlungen durchgeführt hatte, nämlich ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen eingeholt hatte, was im Ermittlungsverfahren nicht erfolgt war.

Das AG wendet dann den Grundsatz „in dubio pro reo“ wie folgt an. Bei dem im Rahmen der Entscheidung nach § 203 StPO zu fällenden Wahrscheinlichkeitsurteil ist für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ noch kein Raum. Jedoch kann der hinreichende Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem Grundsatz freisprechen wird.

Also: „In dubio pro Zwischenverfahren“. Der Beschluss ist übrigens rechtskräftig geworden 🙂 .

Mal wieder was aus Karlsruhe zum Beschleunigungsgrundsatz…

Vom BVerfG hat man längere Zeit nicht gehört in Sachen „Beschleunigung in U-Haft-Sachen“ (§§ 121 ff. StPO). Jetzt meldet sich das BVerfG aber mal wieder mit einem Beschluss. Der BVerfG, Beschl. v. 04.05.2011 – 2 BvR 2781/10 behandelt das gerichtliche Vorgehen im Zwischenverfahren. Danach muss auch bei unvermeidbarer Überlastung eines Gerichts das Verfahren zügig betrieben werden. Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft sei wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig, wenn die Sache nach Anklagerhebung und Ablauf der (ungenutzten) Stellungnahmefrist über sechs Monate entscheidungsreif ist und gleichwohl nicht eröffnet wird. Auch bei umfangreichen Verfahren könne die Sache im Zwischenverfahren nicht solange verzögert werden, bis eine überlastete Kammer diese terminieren könne. Selbst bei völliger Überlastung des Gerichts trotz optimaler Ausschöpfung der Kapazitäten dürfe eine solche Verzögerung jedenfalls nicht zu Lasten eines Angeklagten gehen.