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StGB III: Brandstiftung mit gesundheitlicher Gefahr, oder: Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung

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Und dann im dritten Posting des Tages hier ein weiterer Beschluss des BayObLG. Das äußert sich im BayObLG, Beschl. v. 26.06.2023 – 203 StRR 212/23 – also schon etwas älter – zum Tatbestand des § 306a Abs. 2 StGB, also der „schweren Brandstiftung“.

Nach § 306a Abs. 2 StGB wird bestraft, „wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

Dazu das BayObLG mit folgenden Leitsätzen:

    1. Für die Erfüllung des Tatbestands von § 306a Abs. 2 StGB kommt es bezüglich der Gefahr der Gesundheitsschädigung nicht darauf an, dass die Person, deren Gesundheit in konkrete Gefahr geraten ist, sich bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung im Wirkbereich der Tat befunden hat. Auch Personen, die nach diesem Zeitpunkt in deren Wirkbereich gelangen, sind grundsätzlich taugliche Gefährdungsopfer.
    2. Nach § 306a Abs. 2 StGB sind dem Täter als Verwirklichung der gerade mit einem Brand eines Gebäudes oder einer Hütte typischerweise einhergehenden Gefahr grundsätzlich auch Gesundheitsschädigungen zuzurechnen, die sich eine anwesende oder hinzukommende Person bei Rettungsmaßnahmen oder Löschversuchen zuzieht. Der tatbestandsspezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt auch dann vor, wenn nach der Brandlegung eine Person, die sich zu einem rettenden Eingreifen trotz der hiermit einhergehenden Risiken typischerweise, etwa aufgrund ihres Berufes oder als Garant, veranlasst sehen darf, zur Hilfeleistung hinzukommt und im Zusammenhang mit diesem Bemühen bei dem Rettungsversuch verletzt wird, sofern keine besonders riskante, unvernünftige oder sinnlose Rettungsaktion vorgenommen wurde.

StGB I: Holzpalette angezündet ==> Lagerhalle brennt, oder: Taugliches Tatobjekt einer Brandstiftung?

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Heute stelle ich einige StGB-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 25.10.2022 – 4 StR 268/22; manche Entscheidungen werde schlichtweg übersehen.

Es geht um Brandstiftung. Das LG hat den Angeklagten wegen Brandstiftung verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte.

Das LG hatte folgende Feststeluungen getroffen: Der Angeklagte zündete „eine Holzpalette an, die sich wie eine Vielzahl weiterer Holzpaletten sowie leerer Lager- und Materialboxen unter dem zehn Meter tiefen Vordach einer Lagerhalle eines Industriedienstes befand. Dabei hielt es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich, dass das dadurch entstehende Feuer um sich greifen und die weiteren Holzpaletten und später auch das gesamte Gebäude erfassen könnte, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. Tatsächlich entzündete der Brand sämtliche dort abgelegten Paletten und griff auf die Lagerhalle über. Durch das vollständige Niederbrennen der Halle, des dort gelagerten Materials und von Maschinen entstand ein Schaden von mindestens vier Millionen Euro.“

Dazu der BGH:

„1. Der Schuldspruch wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB kann keinen Bestand haben.

a) Die vom Landgericht angenommene Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird durch die Feststellungen nicht belegt, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass ein Tatobjekt im Sinne dieser Vorschrift in Brand gesetzt worden ist.

aa) Gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer fremde Warenlager oder -vorräte in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Waren sind körperliche Gegenstände, die zum gewerblichen Umsatz, regelmäßig zum Verkauf, bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 371/18 Rn. 9, BGHSt 63, 300; Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17 Rn. 6, BGHSt 63, 111, 113; Radtke in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 306 Rn. 35; Wolff in LK-StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 31; Wolters in SSW-StGB, 5. Aufl., § 306 Rn. 5; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 306 Rn. 6; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 306 Rn. 6). Die Begriffsbestimmung der Waren als zum Umsatz bestimmte beweglichen Sachen entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, wie er auch in § 92 Abs. 2 BGB und § 241a Abs. 1 BGB seinen Niederschlag gefunden hat. Zu einem anderen Begriffsverständnis geben auch die Gesetzesmaterialien zum Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), das den Begriff des Magazins durch den des Warenlagers ersetzt hat, keinen Anlass (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 47, 69, 86). Der Gesetzgeber hat in dem Bestreben, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsordnung anzupassen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 25 f., 87; BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17 Rn. 9, BGHSt 63, 111, 114), bewusst den umfassenderen Begriff des Magazins aufgegeben, zu dem nach der Rechtsprechung ein Gebäude, eine Baulichkeit oder eine sonstige dauernde Einrichtung zählten, in welchen „bestimmungsgemäß größere Vorräte von Waren, Konsumtibilien, Kriegsbedürfnissen oder dergleichen Gegenständen aufgespeichert werden“ (vgl. RG, Urteil vom 11. März 1886 – 255/86, RGSt 13, 407). Keine Waren im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind demnach Gegenstände, die zum Eigenverbrauch oder zur Weiterverarbeitung vor Ort bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 371/18 Rn. 9, BGHSt 63, 300; BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/18 Rn. 6, BGHSt 63, 111, 113; Wolters aaO).

bb) Daran gemessen wird die Annahme tauglicher Tatobjekte im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch das Landgericht nicht von den Feststellungen getragen. Aus den Urteilgründen ergibt sich auch in ihrer Gesamtheit nicht, dass das in der Halle gelagerte Material und die Maschinen selbst zum gewerblichen Umsatz bestimmt waren. Das versteht sich angesichts der knappen Information zur Nutzerin der Halle („Industriedienste“) und zu den gelagerten Sachen („Material“) auch nicht von selbst, da der Begriff „Material“ gerade nicht zur Veräußerung vorgesehene Produkte sondern vielmehr Gegenstände nahelegt, die zum eigenen Verbrauch oder zur Weiterverarbeitung bestimmt und daher von der Vorschrift des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht geschützt sind.

b) Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, dass sich der Angeklagte einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat. Zwar kann den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen noch entnommen werden, dass durch den Angeklagten Tatobjekte in Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB in Brand gesetzt worden sind. Denn bei der Lagerhalle handelte es sich ersichtlich um ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet, und damit um ein Gebäude im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1954 – 1 StR 494/53, BGHSt 6, 107). Auch ist der objektive Tatbestand von § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, da die Lagerhalle mit Materialien und Maschinen eine Sachgesamtheit von baulichen Anlagen und Inventar darstellte, die einem gewerblichen Betrieb dienten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 ? 3 StR 353/13 Rn. 16). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe hinsichtlich der Brandlegung mit bedingtem Vorsatz gehandelt, ist aber nicht beweiswürdigend belegt.

aa) Eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB in der hier gegebenen Variante der Inbrandsetzung setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), dass durch seine Tathandlung das in Rede stehende Tatobjekt – wie tatsächlich geschehen – vom Feuer ergriffen wird und selbständig weiterbrennt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 4 StR 324/19 Rn. 17, NStZ 2020, 402 mwN). Dabei muss sich der Vorsatz auch auf den zum Eintritt des Erfolges führenden Geschehensverlauf erstrecken, wobei eine Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unwesentlich anzusehen ist, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 223/15 Rn. 12 mwN). Das Bestehen eines solchen Vorsatzes im Tatzeitpunkt ist – sofern sich dies nicht ausnahmsweise von selbst ergibt – beweiswürdigend zu belegen. Bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 5 StR 222/17 Rn. 17, NJW 2018, 246, 248). Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Täter mit Brandstiftungsvorsatz gehandelt hat, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass ein Tatobjekt in Brand gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12 Rn. 28, NStZ 2014, 647, 651 mwN). Maßgebend ist insoweit aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 371/18 Rn. 24 f., BGHSt 63, 300; Beschluss vom 4. März 2010 – 4 StR 62/10 Rn. 5, NStZ-RR 2010, 241).

bb) Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte es zumindest für ernstlich möglich hielt, dass das durch das Anzünden der Palette entstehende Feuer um sich greifen und die weiteren Holzpaletten und später auch das gesamte Gebäude erfassen konnte, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. In der Beweiswürdigung finden sich aber keinerlei Erwägungen dazu, woraus sich diese Feststellung ergibt. Es ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, aus welchen Umständen (beispielsweise aus dem Abstand der Paletten von der Gebäudewand bzw. dem Vordach oder aus der Beschaffenheit von Hallenwand bzw. Vordach) die Strafkammer gefolgert hat, der Angeklagte habe ein Übergreifen der Flammen von der von ihm angezündeten Holzpalette unter dem Vordach auf die Halle für möglich gehalten und gebilligt. Ausführungen dazu sind auch nicht entbehrlich, weil sich angesichts der spärlichen Feststellungen zu den Örtlichkeiten und sonstigen Umständen der für den Brandstiftungsvorsatz des Angeklagten wesentliche Grad der Wahrscheinlichkeit dafür, dass durch das Anzünden einer Palette auch die Lagerhalle in Brand gerät, nicht von selbst versteht.“

Brandstiftung: Ein bißchen Brennen reicht wohl nicht…

Beim BGH gab es Abweichungen zwischen dem 4. Strafsenat und dem 2. Strafsenat in der Frage, wann die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB  bei der Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude vollendet ist.

Der 4. Strafsenat wollte das erst annehmen, wenn ein zum Wohnen bestimmter selbständiger Teil des Gebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Der 2. Strafsenat hatte das in 2 StR 266/07 anders gesehen und war davon ausgegangen,  dass bei einem gemischt genutzten Gebäude § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits dann erfüllt sei, wenn der Brand sich nur auf gewerbliche Teile erstreckt und nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann. Deshalb die Frage, in der der 4. Strafsenat darauf hingewiesen hat, dass der 2. Strafsenat diese Rechtsauffassung mit Urt. v. 17. 11. 2010 – 2 StR 399/10 wahrscheinlich bereits selbst aufgegeben hatte. Aber fragen musste man, so der BGH-Beschl. v. 15.02.2011 – 4 StR 659/10.

Inzwischen ist die Antwort auch schon da: Der 2. Strafsenat ist im Beschl. v. 06.04.2011 – 2 ARs 97/11 der Ansicht des 4. Strafsenats beigetreten. Kurz und zackig.

Minder schwerer Fall der besonders schweren Brandstiftung – BVerfG als Gesetzgeber?

Die Kieler Nachrichten melden: Ein Prozess um die Brandstiftung in einem Kinderheim im Kreis Dithmarschen bleibt trotz der Geständnisse der Angeklagten vorerst ohne Urteil. Das Landgericht Itzehoe hat entschieden, den Fall dem BVerfG vorzulegen.  Das soll prüfen, ob § 306b StGB (besonders schwere Brandstiftung) verfassungsgemäß ist. Das LG Kiel hat da Bedenken, weil das StGB dort eine rechtliche Einordnung als «minderschweren Fall» nicht vorsieht.