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StPO III: Hinreichender Tatverdacht beim Strafbefehl, oder: Grundsätze wie bei der Anklage

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Zum Tagesschluss dann noch der LG Potsdam, Beschl. v. 02.04.2025 – 25 Qs 8/25.

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Potsdam den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten wegen fahrlässiger Brandstiftung beantragt. Hintergrund der zur Last gelegten Tat ist eine Silvesterfeier des Angeschuldigten in dem von ihm angemieteten Reihenhaus in der Silvesternacht 2023/2024, bei der sechs Gäste bzw. Bewohner anwesend waren. Gegen Mitternacht begab sich die Feiergesellschaft hinaus in den Garten und zündete im hinteren Teil pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Raketen und Feuerfontänen. Gegen 0:15 Uhr entzündeten sich brennbare Materialien, insbesondere Gartenmöbel aus Kunststoff, die sich auf der Terrasse des Nachbargrundstücks befanden; dadurch zerbarsten wiederum dort befindliche Propangasflaschen hitzebedingt innerhalb weniger Minuten. Das benachbarte Reihenhaus wurde hierdurch vollständig zerstört, das eigene Haus teilweise sowie ein weiteres benachbartes Haus ebenfalls vollständig zerstört. Die Bewohner der beiden benachbarten Häuser waren zu dieser Zeit urlaubsbedingt abwesend.

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Strafbefehlsantrag angenommen, dass der Brand durch einen pyrotechnischen Gegenstand, der vom Grundstück des Angeschuldigten herrührte, aufgrund unachtsamen Verhaltens ausgelöst wurde – entweder durch ihn persönlich oder einen seiner Gäste bzw. Bewohner, was sich nicht aufklären lasse. Dem Angeschuldigten wird dabei vorgeworfen, seine Sorgfaltspflicht jedenfalls dadurch verletzt zu haben, dass er die Verwendung von Pyrotechnik in seinem Garten gestattet habe, ohne hinreichend dafür Sorge zu tragen, dass keine pyrotechnischen Gegenstände auf das Nachbargrundstück gelangen können.

Das Amtsgericht Zossen hat den Erlass des Strafbefehls mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeschuldigte nicht hinreichend verdächtig sei. So habe der Sachverständige in seinem Gutachten keine Zündquelle und auch keinen Verursacher für den Brand identifizieren können. Ein Tun werde dem Angeschuldigten im Strafbefehl zudem nicht vorgeworfen, vielmehr komme lediglich ein Unterlassen in Betracht, wofür es jedoch an einer Garantenpflicht fehle. Es entspreche zudem der Üblichkeit und in weiten Teilen der Welt einem Brauch, zum Jahreswechsel Feuerwerk zu zünden, es sei daher in Deutschland unter den Voraussetzungen der § 23 Abs. 2 der 1. SprengV erlaubt, sein Verhalten mithin nicht sorgfaltswidrig.

Dagegen die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die beim LG keinen Erfolg hatte. Das LG führt zum hinreichenden Tatverdacht aus – die übrigen Einzelheiten bitte dem Volltext entnehmen:

„2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da der hinreichende Tatverdacht einer fahrlässigen Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 StGB nicht vorliegt.

Ein hinreichender Tatverdacht erfordert die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Dies erfordert nicht nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte eine Straftat – retrospektiv – begangen hat, sondern auch, dass ihm dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Hauptverhandlung – prospektiv – nachgewiesen werden kann (s. dazu MüKoStPO/Kölbel/Neßeler StPO § 170 Rn. 15).

In Bezug auf die beschwerdegegenständliche fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306d Abs. 1 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB muss die vorstehend skizzierte Wahrscheinlichkeitsbewertung sich insbesondere auch darauf beziehen, dass der Angeschuldigte den Brand adäquat-kausal verursacht (dazu a)) und hierdurch gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat (dazu b)).

Das ist vorliegend indes nicht anzunehmen.

…..

(1) Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung mag es zwar – wie von der Staatsanwaltschaft angenommen – gleichwohl vertretbar sein, aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe in tatsächlicher, retrospektiver Hinsicht eine – noch – überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, dass der Brand von der Silvestergesellschaft des Angeschuldigten herrührte.

(2) In prospektiver Hinsicht ist dies jedoch nicht der Fall.

(a) Dass die zweifelsfreie Verursachung durch den Angeschuldigten (durch eigenes Handeln bzw. das seiner Gäste/Bewohner) im Rahmen einer Hauptverhandlung festgestellt werden könnte, ist vielmehr fernliegend. Denn aktuell ist kein Beweismittel – insbesondere Zeuge – ersichtlich, das eine weitergehende Aufklärung erwarten lässt. Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) entfaltet daher vorliegend eine Vorwirkung, die bereits auf den hinreichenden Tatverdacht durchschlägt („mittelbare Berücksichtigung“, vgl. BeckOK StPO/Gorf, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 170 Rn. 3; s. auch OLG Bamberg NStZ 1991, 252). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass richterliche Vernehmungen der Zeugen (oder das Auffinden weiterer) weitergehende Erkenntnisse hervorbringen könnten. Aufgrund der umfassenden Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden und des Umstands, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Zeuge die Unwahrheit gesagt haben könnte oder Details einer Aussage zu einem anderen Ergebnis führen könnten, liegt dies den Umständen nach fern.

(b) Daran ändert auch nichts, dass der Bezugspunkt des hinreichenden Tatverdachts die zu erwartende Aufklärung im Rahmen einer Hauptverhandlung ist (die hier abgelehnt wurde), obwohl es sich im vorliegenden Fall um ein Strafbefehlsverfahren handelt, bei dem es gerade nicht zu einer Hauptverhandlung kommen muss.

Dies beruht nicht nur darauf, dass im vorliegenden Fall die Einlegung eines Einspruchs naheliegt, womit es zur Durchführung einer Hauptverhandlung käme (§ 411 Abs. 1 S. 2 StPO). Vielmehr ist dies zwingender Ausfluss von Rechtsstaats- und Schuldprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) im Zusammenhang mit dem Zweifelsgrundsatz (als Ausfluss von Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 EMRK). Denn das Strafbefehlsverfahren dient lediglich der Entlastung der Justiz und Verfahrensbeschleunigung; der herabgesetzte Maßstab für den Tatnachweis – der hinreichende Tatverdacht – lässt sich jedoch lediglich im Vorgriff auf die – insoweit zunächst vermutete – zweifelsfreie Schuldfeststellung rechtfertigen, die durch einen Angeschuldigten durch Einlegung eines Einspruchs aufgrund des verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatzes nach Belieben verlangt werden kann. Ist diese Vermutung des Vollbeweises der Schuld indes bereits ausnahmsweise im Vorfeld als widerlegt anzusehen – wie vorliegend –, dann verbietet sich auch der Erlass eines Strafbefehls.

Der Maßstab des hinreichenden Tatverdachts ist daher – auch bezüglich des prognostischen Elements – identisch mit dem der Anklageerhebung.

…“

 

BtM III: Brandstiftung/Besitz von Betäubungsmitteln, oder: Einheitliche prozessuale Tat?

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Und im dritten Posting habe ich hier noch etwas Verfahrensrechtliches in Zusammenhang mit BtM, nämlich die Frage, wie mit der gleichzeitigen Begehung einer Brandstiftung und dem strafbaren Besitz eines Restes von Betäubungsmitteln umzugehen ist. Dazu äußert sich das AG Reutlingen, Urt. v. 28.02.2025 – 5 Ds 57 Js 5986/24 jug.

Der Angeklagte war am 24.11.2023 erstmals wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden. Das AG ist insoweit von einer einheitlichen Tat mit einer jetzt (noch) angeklagten versuchten schweren Brandstiftung ausgegangen und hat das Verfahren insoweit eingestellt:

„Soweit dem Angeklagten eine versuchte schwere Brandstiftung in zwei tateinheitlichen Fällen der Sachbeschädigung am 19. Juli 2023 vorgeworfen wird, ist das Verfahren einzustellen. Es liegt ein Verfahrenshindernis vor.

Die Anklage geht von folgendem Sachverhalt aus, der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung auch glaubhaft eingestanden ist:

Aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und Tatplans mit D. entzündete der Angeklagte am 19. Juli 2023 gegen 00:46 Uhr in der Hauptstraße in Eningen unter Achalm zur Abholung bereitgestellte, mit Müll befüllte Plastikmüllsäcke mittels Feuerzeug. Hierbei hielt es der Angeklagte für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass das Feuer der an der Anschrift Hauptstraße XX in Brand gesetzten Müllsäcke auch auf das direkt daneben befindliche Wohn- und Geschäftsgebäude übergreifen würde. Nur durch das rechtzeitige Eingreifen der Feuerwehr konnte verhindert werden, dass das Gebäude selbständig in Brand geriet. Durch Hitze und Ruß wurden Fassade, eine große Fensterscheibe und eine Fensterbank beschädigt. Der Schaden belief sich auf etwa 6.800,- Euro. An der Anschrift Hauptstraße XX entstand weiterer Schaden in Höhe von ca. 682,- Euro am Gehweg und einem angrenzenden Grünstreifen.

Die prozessuale Tat ist jedoch bereits durch das Urteil vom 24. November 2023 unter dem Tatvorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln rechtskräftig abgeurteilt worden. Während der Brandlegung, die der Angeklagte – wie er – im Blick auf seine bekannte und aktenkundige Freude am Betäubungsmittelkonsum und im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen Schauerte zum Zustand und Betragen des Angeklagten in der Vorfallsnacht – glaubhaft angibt – unter dem Einfluss eines Cannabisrausches begangen hat, führte er jene abgeurteilten 2,37 Gramm Marihuana mit sich. Seine Einlassung, er habe die Tat unter dem Einfluss des zuvor konsumierten Cannabis begangen, war detailliert, insbesondere was den Konsumzeitpunkt und seine gefühlte Enthemmung betrifft, und wurde durch die Feststellungen in einem Sicherstellungsbericht objektiv bestätigt.

Die Betäubungsmittel wurden bei einer Durchsuchung aufgefunden, als der Angeklagte unmittelbar nach der Tat, noch ganz in der Nähe des Tatortes, quasi „im Flammenschein“, von einer nach Brandstiftern fahndenden Streifenwagenbesatzung (PHK M. / EPHM B.) beobachtet und angehalten wurde. Die Beamten hatten den Angeklagten und den gesondert verfolgten D. bei der Brandlegung an einem Mülleimer beobachtet und Minuten später vor Ort kontrolliert. Bei dem Angeklagten wurden ein Feuerzeug und 3,17 Gramm „brutto“ Marihuana festgestellt. Hierzu wurde ein gesonderter Vermerk (Bl. 34 d.A.) gefertigt, welcher in der Hauptverhandlung verlesen ist. Die Abweichung der gewogenen Mengen erklärt sich zwanglos mit gerichtsbekannten Trocknungsvorgängen und dem ebenfalls gerichtsbekannten Umstand, dass das Polizeipräsidium Reutlingen nicht über geeichte Waagen verfügt.

Vorliegend ist sogar ein besonderer innerer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang zwischen der bereits abgeurteilten und der angeklagten Tat gegeben. Die Sachbeschädigungen und versuchten Brandlegungen wurden nach unwiderlegbarer Einlassung des Angeklagten gerade auch infolge des Rausches begangen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 28.05.2020 – 2 Ss 42/20).

Nach den medizinisch-psychiatrischen und forensischen Erkenntnissen kann der Konsum von Cannabis zu einer akuten psychischen Enthemmung und einer Veränderung des Risikoverhaltens führen. In der akuten und subakuten Wirkungsphase – typischerweise ein bis sechs Stunden nach Konsum – dominieren euphorische, heiter-ausgelassene Zustände, die mit einer Einschränkung von Konzentration, Aufmerksamkeit und kritischer Reflexionsfähigkeit einhergehen. Häufig beobachtet werden Denkstörungen, situative Desorientierung und illusionäre Verkennungen. Konsumenten neigen dabei zu Selbstüberschätzung, Kritikschwäche und erhöhter Risikobereitschaft, was insbesondere in Verbindung mit Impulsdurchbrüchen oder fehlender Hemmung zu unüberlegtem und gefährlichem Verhalten führen kann. Diese Wirkungen treten unabhängig von einer individuellen Disposition regelmäßig in der Konsumphase auf und sind zumindest nicht widerlegbar. Auch atypische Rauschverläufe mit aggressivem Verhalten, Panik oder irrationalem Handeln sind forensisch beschrieben. Es ist daher nahe liegend, dass der vorliegende Cannabiskonsum die Bereitschaft des Angeklagten zu einer unreflektierten und gefährlichen Tatbegehung zumindest mitverursacht hat (vgl. Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl. 2021, § 1 Rn. 296–302.)

Dem Zweifelssatz folgend ist davon auszugehen, dass die Tat ohne die festgestellte Beeinflussung durch Rauschmittel so nicht stattgefunden hätte. Das ziellose Herumstreifen in der Stadt, das pubertäre Gelabere, verbunden mit der rauschmittelbedingten Enthemmung und einer veränderten Risikovernehmung fügt sich zum „Zündeln“.

Die Tat als Prozessgegenstand ist freilich nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört auch dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2022 – 2 StR 386/21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 01.07.2021 – 1 Rv 13 Ss 421/21, NJW 2021, 2596). Für die Beurteilung des prozessualen Tatbegriffs und des Umfangs des Strafklageverbrauchs ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2022 (2 StR 368/21) von Bedeutung. Der BGH hebt dort hervor, dass zur Tat im Sinne des § 264 StPO nicht nur der in der Anklage umschriebene Geschehensablauf gehört, sondern das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach natürlicher Betrachtung ein einheitliches Vorkommnis bildet.

Gemessen daran ist hinsichtlich des im Rahmen der noch am Tatort erfolgten Durchsuchung festgestellten Besitzes von Betäubungsmitteln, der Enthemmung, dem Rausch und der versuchten Brandlegung – unabhängig von der Frage der materiell-rechtlichen Konkurrenz – von einer prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO auszugehen. Dafür spricht nicht nur der nahe zeitliche und räumliche Zusammenhang beider Taten, sondern auch der enge sachliche Bezug des Betäubungsmittelkonsums zur vorausgegangenen „Tour“ durch die Stadt.

Kurz: Der Angeklagte wird auf frischer Tat angetroffen, durchsucht, dabei wurde bei ihm eine Substanz aufgefunden, die ein Dauerdelikt verwirklicht. Zwangsläufig und denknotwendig kann und muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bereits während der Begehung der angeklagten Tat die Betäubungsmittel in seiner Tasche hatte, mithin besaß. Auszuschließen ist, dass der Angeklagte die Betäubungsmittel unter ständiger Beobachtung durch die Polizei zwischen Brandlegung und Durchsuchung in seinen Besitz gebracht hat.  Dass der Angeklagte zuvor schon Cannabis besessen und konsumiert hatte, hebt den festgestellten Zusammenhang zwischen Brandlegung, Besitz und der polizeilichen Kontrollsituation nicht auf.

Jedes andere Ergebnis stellte sich insoweit als unnatürliche Aufspaltung eines als einheitlich zu betrachtenden Lebensvorganges dar. Die getrennte Verfolgung der beiden Teilaspekte würde dem Grundsatz der Einheit der prozessualen Tat widersprechen. Dies gilt insbesondere auch im Lichte der Entscheidung des OLG Hamm (NStZ 2019, 695), wonach selbst bei materiell-rechtlicher Realkonkurrenz eine prozessuale Tat vorliegen kann, wenn die Delikte in einem funktionalen Zusammenhang stehen und als einheitliches Tun erscheinen.

Mit der rechtskräftigen Aburteilung des Betäubungsmittelbesitzes durch Urteil vom 24. November 2023 ist die Strafklage hinsichtlich des gesamten einheitlichen Lebensvorganges verbraucht. Das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 103 Abs. 3 GG steht einer weiteren Verfolgung entgegen. Es liegt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis in Form eines Befassungsverbots vor. Das Verfahren war daher einzustellen.“

StGB III: Brandstiftung mit gesundheitlicher Gefahr, oder: Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung

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Und dann im dritten Posting des Tages hier ein weiterer Beschluss des BayObLG. Das äußert sich im BayObLG, Beschl. v. 26.06.2023 – 203 StRR 212/23 – also schon etwas älter – zum Tatbestand des § 306a Abs. 2 StGB, also der „schweren Brandstiftung“.

Nach § 306a Abs. 2 StGB wird bestraft, „wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

Dazu das BayObLG mit folgenden Leitsätzen:

    1. Für die Erfüllung des Tatbestands von § 306a Abs. 2 StGB kommt es bezüglich der Gefahr der Gesundheitsschädigung nicht darauf an, dass die Person, deren Gesundheit in konkrete Gefahr geraten ist, sich bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung im Wirkbereich der Tat befunden hat. Auch Personen, die nach diesem Zeitpunkt in deren Wirkbereich gelangen, sind grundsätzlich taugliche Gefährdungsopfer.
    2. Nach § 306a Abs. 2 StGB sind dem Täter als Verwirklichung der gerade mit einem Brand eines Gebäudes oder einer Hütte typischerweise einhergehenden Gefahr grundsätzlich auch Gesundheitsschädigungen zuzurechnen, die sich eine anwesende oder hinzukommende Person bei Rettungsmaßnahmen oder Löschversuchen zuzieht. Der tatbestandsspezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt auch dann vor, wenn nach der Brandlegung eine Person, die sich zu einem rettenden Eingreifen trotz der hiermit einhergehenden Risiken typischerweise, etwa aufgrund ihres Berufes oder als Garant, veranlasst sehen darf, zur Hilfeleistung hinzukommt und im Zusammenhang mit diesem Bemühen bei dem Rettungsversuch verletzt wird, sofern keine besonders riskante, unvernünftige oder sinnlose Rettungsaktion vorgenommen wurde.

StGB I: Holzpalette angezündet ==> Lagerhalle brennt, oder: Taugliches Tatobjekt einer Brandstiftung?

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Heute stelle ich einige StGB-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 25.10.2022 – 4 StR 268/22; manche Entscheidungen werde schlichtweg übersehen.

Es geht um Brandstiftung. Das LG hat den Angeklagten wegen Brandstiftung verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die Erfolg hatte.

Das LG hatte folgende Feststeluungen getroffen: Der Angeklagte zündete „eine Holzpalette an, die sich wie eine Vielzahl weiterer Holzpaletten sowie leerer Lager- und Materialboxen unter dem zehn Meter tiefen Vordach einer Lagerhalle eines Industriedienstes befand. Dabei hielt es der Angeklagte zumindest ernstlich für möglich, dass das dadurch entstehende Feuer um sich greifen und die weiteren Holzpaletten und später auch das gesamte Gebäude erfassen könnte, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. Tatsächlich entzündete der Brand sämtliche dort abgelegten Paletten und griff auf die Lagerhalle über. Durch das vollständige Niederbrennen der Halle, des dort gelagerten Materials und von Maschinen entstand ein Schaden von mindestens vier Millionen Euro.“

Dazu der BGH:

„1. Der Schuldspruch wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB kann keinen Bestand haben.

a) Die vom Landgericht angenommene Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird durch die Feststellungen nicht belegt, weil sich aus ihnen nicht ergibt, dass ein Tatobjekt im Sinne dieser Vorschrift in Brand gesetzt worden ist.

aa) Gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer fremde Warenlager oder -vorräte in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Waren sind körperliche Gegenstände, die zum gewerblichen Umsatz, regelmäßig zum Verkauf, bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 371/18 Rn. 9, BGHSt 63, 300; Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17 Rn. 6, BGHSt 63, 111, 113; Radtke in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 306 Rn. 35; Wolff in LK-StGB, 12. Aufl., § 306 Rn. 31; Wolters in SSW-StGB, 5. Aufl., § 306 Rn. 5; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 306 Rn. 6; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 306 Rn. 6). Die Begriffsbestimmung der Waren als zum Umsatz bestimmte beweglichen Sachen entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, wie er auch in § 92 Abs. 2 BGB und § 241a Abs. 1 BGB seinen Niederschlag gefunden hat. Zu einem anderen Begriffsverständnis geben auch die Gesetzesmaterialien zum Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), das den Begriff des Magazins durch den des Warenlagers ersetzt hat, keinen Anlass (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 47, 69, 86). Der Gesetzgeber hat in dem Bestreben, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsordnung anzupassen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 25 f., 87; BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/17 Rn. 9, BGHSt 63, 111, 114), bewusst den umfassenderen Begriff des Magazins aufgegeben, zu dem nach der Rechtsprechung ein Gebäude, eine Baulichkeit oder eine sonstige dauernde Einrichtung zählten, in welchen „bestimmungsgemäß größere Vorräte von Waren, Konsumtibilien, Kriegsbedürfnissen oder dergleichen Gegenständen aufgespeichert werden“ (vgl. RG, Urteil vom 11. März 1886 – 255/86, RGSt 13, 407). Keine Waren im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind demnach Gegenstände, die zum Eigenverbrauch oder zur Weiterverarbeitung vor Ort bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 371/18 Rn. 9, BGHSt 63, 300; BGH, Urteil vom 22. März 2018 – 5 StR 603/18 Rn. 6, BGHSt 63, 111, 113; Wolters aaO).

bb) Daran gemessen wird die Annahme tauglicher Tatobjekte im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch das Landgericht nicht von den Feststellungen getragen. Aus den Urteilgründen ergibt sich auch in ihrer Gesamtheit nicht, dass das in der Halle gelagerte Material und die Maschinen selbst zum gewerblichen Umsatz bestimmt waren. Das versteht sich angesichts der knappen Information zur Nutzerin der Halle („Industriedienste“) und zu den gelagerten Sachen („Material“) auch nicht von selbst, da der Begriff „Material“ gerade nicht zur Veräußerung vorgesehene Produkte sondern vielmehr Gegenstände nahelegt, die zum eigenen Verbrauch oder zur Weiterverarbeitung bestimmt und daher von der Vorschrift des § 306 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht geschützt sind.

b) Die Urteilsgründe ergeben auch nicht, dass sich der Angeklagte einer Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat. Zwar kann den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen noch entnommen werden, dass durch den Angeklagten Tatobjekte in Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB in Brand gesetzt worden sind. Denn bei der Lagerhalle handelte es sich ersichtlich um ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet, und damit um ein Gebäude im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 1954 – 1 StR 494/53, BGHSt 6, 107). Auch ist der objektive Tatbestand von § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, da die Lagerhalle mit Materialien und Maschinen eine Sachgesamtheit von baulichen Anlagen und Inventar darstellte, die einem gewerblichen Betrieb dienten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2014 ? 3 StR 353/13 Rn. 16). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe hinsichtlich der Brandlegung mit bedingtem Vorsatz gehandelt, ist aber nicht beweiswürdigend belegt.

aa) Eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 StGB in der hier gegebenen Variante der Inbrandsetzung setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (bedingter Vorsatz), dass durch seine Tathandlung das in Rede stehende Tatobjekt – wie tatsächlich geschehen – vom Feuer ergriffen wird und selbständig weiterbrennt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 4 StR 324/19 Rn. 17, NStZ 2020, 402 mwN). Dabei muss sich der Vorsatz auch auf den zum Eintritt des Erfolges führenden Geschehensverlauf erstrecken, wobei eine Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als unwesentlich anzusehen ist, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 223/15 Rn. 12 mwN). Das Bestehen eines solchen Vorsatzes im Tatzeitpunkt ist – sofern sich dies nicht ausnahmsweise von selbst ergibt – beweiswürdigend zu belegen. Bei einem – wie hier – leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 5 StR 222/17 Rn. 17, NJW 2018, 246, 248). Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Frage, ob der Täter mit Brandstiftungsvorsatz gehandelt hat, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass ein Tatobjekt in Brand gerät (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2013 – 1 StR 578/12 Rn. 28, NStZ 2014, 647, 651 mwN). Maßgebend ist insoweit aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2018 – 4 StR 371/18 Rn. 24 f., BGHSt 63, 300; Beschluss vom 4. März 2010 – 4 StR 62/10 Rn. 5, NStZ-RR 2010, 241).

bb) Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte es zumindest für ernstlich möglich hielt, dass das durch das Anzünden der Palette entstehende Feuer um sich greifen und die weiteren Holzpaletten und später auch das gesamte Gebäude erfassen konnte, was er jedenfalls billigend in Kauf nahm. In der Beweiswürdigung finden sich aber keinerlei Erwägungen dazu, woraus sich diese Feststellung ergibt. Es ist auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen, aus welchen Umständen (beispielsweise aus dem Abstand der Paletten von der Gebäudewand bzw. dem Vordach oder aus der Beschaffenheit von Hallenwand bzw. Vordach) die Strafkammer gefolgert hat, der Angeklagte habe ein Übergreifen der Flammen von der von ihm angezündeten Holzpalette unter dem Vordach auf die Halle für möglich gehalten und gebilligt. Ausführungen dazu sind auch nicht entbehrlich, weil sich angesichts der spärlichen Feststellungen zu den Örtlichkeiten und sonstigen Umständen der für den Brandstiftungsvorsatz des Angeklagten wesentliche Grad der Wahrscheinlichkeit dafür, dass durch das Anzünden einer Palette auch die Lagerhalle in Brand gerät, nicht von selbst versteht.“

Brandstiftung: Ein bißchen Brennen reicht wohl nicht…

Beim BGH gab es Abweichungen zwischen dem 4. Strafsenat und dem 2. Strafsenat in der Frage, wann die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB  bei der Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude vollendet ist.

Der 4. Strafsenat wollte das erst annehmen, wenn ein zum Wohnen bestimmter selbständiger Teil des Gebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Der 2. Strafsenat hatte das in 2 StR 266/07 anders gesehen und war davon ausgegangen,  dass bei einem gemischt genutzten Gebäude § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits dann erfüllt sei, wenn der Brand sich nur auf gewerbliche Teile erstreckt und nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf den Wohnbereich übergreifen kann. Deshalb die Frage, in der der 4. Strafsenat darauf hingewiesen hat, dass der 2. Strafsenat diese Rechtsauffassung mit Urt. v. 17. 11. 2010 – 2 StR 399/10 wahrscheinlich bereits selbst aufgegeben hatte. Aber fragen musste man, so der BGH-Beschl. v. 15.02.2011 – 4 StR 659/10.

Inzwischen ist die Antwort auch schon da: Der 2. Strafsenat ist im Beschl. v. 06.04.2011 – 2 ARs 97/11 der Ansicht des 4. Strafsenats beigetreten. Kurz und zackig.