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StGB III: Brandstiftung mit gesundheitlicher Gefahr, oder: Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung

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Und dann im dritten Posting des Tages hier ein weiterer Beschluss des BayObLG. Das äußert sich im BayObLG, Beschl. v. 26.06.2023 – 203 StRR 212/23 – also schon etwas älter – zum Tatbestand des § 306a Abs. 2 StGB, also der „schweren Brandstiftung“.

Nach § 306a Abs. 2 StGB wird bestraft, „wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

Dazu das BayObLG mit folgenden Leitsätzen:

    1. Für die Erfüllung des Tatbestands von § 306a Abs. 2 StGB kommt es bezüglich der Gefahr der Gesundheitsschädigung nicht darauf an, dass die Person, deren Gesundheit in konkrete Gefahr geraten ist, sich bereits im Zeitpunkt der Vornahme der Tathandlung im Wirkbereich der Tat befunden hat. Auch Personen, die nach diesem Zeitpunkt in deren Wirkbereich gelangen, sind grundsätzlich taugliche Gefährdungsopfer.
    2. Nach § 306a Abs. 2 StGB sind dem Täter als Verwirklichung der gerade mit einem Brand eines Gebäudes oder einer Hütte typischerweise einhergehenden Gefahr grundsätzlich auch Gesundheitsschädigungen zuzurechnen, die sich eine anwesende oder hinzukommende Person bei Rettungsmaßnahmen oder Löschversuchen zuzieht. Der tatbestandsspezifische Gefahrverwirklichungszusammenhang liegt auch dann vor, wenn nach der Brandlegung eine Person, die sich zu einem rettenden Eingreifen trotz der hiermit einhergehenden Risiken typischerweise, etwa aufgrund ihres Berufes oder als Garant, veranlasst sehen darf, zur Hilfeleistung hinzukommt und im Zusammenhang mit diesem Bemühen bei dem Rettungsversuch verletzt wird, sofern keine besonders riskante, unvernünftige oder sinnlose Rettungsaktion vorgenommen wurde.