Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafe I: 5 x etwas zur Strafzumessung vom BGH, oder: Verfahrensdauer, Doppelverwertung, unbestraft, Tat

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Heute stelle ich dann einige Entscheidungen zur Strafzumessung vor, und zwar einiges vom BGH und ein paar OLG-Entscheidungen.

Ich beginne mit fünf BGH-Entscheidungen, die aber nichts Neues bringen, sondern auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung liegen. Daher gibt es nur die Leitsätze, und zwar:

Lassen die Erwägungen des Gerichts besorgen, dass dem Angeklagten unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB zur Last gelegt hat, die Tat nicht abgebrochen, sondern überhaupt begangen zu haben, wird ihm, was unzulässig ist, die Tatbegehung als solche zusätzlich angelastet.

Es wird zu Lasten des Angeklagten gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, wenn ihm straferschwerend zur Last gelegt wird, die abgeurteilte Tat begangen zu haben, obwohl ihm nach Auffassung des Gerichts andere Handlungsalternativen zur legalen Beschaffung finanzieller Mittel zur Verfügung gestanden haben. Wird straferhöhend zudem auf die „weitaus bessere Ausgangs- und Lebenssituation“ des Angeklagten sowie das Fehlen einer „Erpressungssituation“ abgestellt, wird zu seinen Lasten unzulässigerweise das Fehlen möglicher Strafmilderungsgründe berücksichtigt.

Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Gründe des Strafurteils die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist aber weder vorgeschrieben noch möglich. Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist. Auch ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen Tat und Urteil muss nicht in jedem Fall einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellen. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, die zu würdigen dem Tatgericht obliegt.

Hat das Tatgericht weder bei der Bestimmung des Strafrahmens noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt, dass der Angeklagte ein weitgehendes Geständnis abgelegt hat, ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft. Ein Geständnis ist nämlich regelmäßig als ein bestimmender Strafzumessungsgrund anzusehen. Dies gilt auch für den Umstand, dass ggf. zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel und Cannabisprodukte in erheblichem Umfang sichergestellt wurden.

1. Hat das Tatgericht hat bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten in Ansatz gebracht, dass er nur unerheblich vorbestraft und sein Vorleben im Wesentlichen straffrei gewesen ist, ist das rechtsfhelerhaft, wenn nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten unbestraft war. 

2. Hat die Strafkammer den großen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil in ihren Strafzumessungserwägungen nicht berücksichtigt, ist das rechtsfehlerhaft, weil der Umstand ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt, wie bei anderen Straftaten.

StGB III: Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit BtM, oder: Eine „Gehilfenbande“ gibt es nicht

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Und zum Schluss habe ich dann noch den BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 4 StR 679/25 – zum Bandenbegriff bei BtM-Delikten.

Das LG hatte die Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit BtM verurteilt. Nach den Feststellungen hatten zwei Bundespolizisten am Frankfurter Flughafen gemeinsam mit zwei weiteren Männern in mindestens sechs Fällen Kokain-Lieferungen aus Südamerika ermöglicht. Die Bundespolizisten täuschten Kontrollen vor, nahmen den Drogenkurieren das Kokain ab und brachten es an der Zollkontrolle vorbei. Die Hintermänner, die das Kokain in Kolumbien, Brasilien oder Mexiko erworben hatten, waren wechselnde, teils unbekannte Drogenhändler.

Der BGH hat die Annahme einer Bande beanstandet. Nach den Feststellungen hätten die Beteiligten lediglich die wechselnden Drogenhändler bei deren Geschäften unterstützt. Ob diese Hintermänner selbst in die Bande eingebunden gewesen seien, habe das LG offengelassen. Damit fehlte nach Auffassung des BGH eine Bandenabrede, die darauf gerichtet gewesen sei, Betäubungsmittelstraftaten als eigenständiges Unrecht aus den Reihen der Bande heraus zu begehen.

Hier der Leitsatz zu dem Beschluss:

Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

StGB II: Inverkehrbringen bei der Geldwäsche, oder: Einzahlen auf ein Konto – ja, interne Weitergabe – nein

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Im zweiten Posting haben ich dann hier den BGH, Beschl. v. 06.04.2026 – 6 StR 588/25 – zum Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens bei der Geldwäsche.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Geldwäsche verurteilt. Dagegen die Revision, die auf die allgemeine Sachrüge hin u.a. zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs geführt hat:

„1. Der Schuldspruch in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe bedarf der Korrektur. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der Angeklagte durch die Bereitstellung seines Kontos für die Überweisung der ertrogenen Geldbeträge nicht der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen (Ziff. II.1 und 3 der Urteilsgründe) und der versuchten Geldwäsche (§ 261 Abs. 3, §§ 22, 23 StGB; Ziff. II.2 der Urteilsgründe), sondern der Beihilfe zum Betrug in drei tateinheitlichen Fällen schuldig.

a) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe gegen Beteiligung an der Tatbeute unbekannt gebliebenen Tätern sein Konto in dem Wissen zur Verfügung, dass diese zum Nachteil Dritter Betrugsstraftaten begehen würden. Am 28. Oktober 2022 überwies die Geschädigte täuschungsbedingt 1.880,09 Euro und weitere 990,43 Euro (Fall II.1 der Urteilsgründe). Am 29. Oktober 2022 schlugen die Überweisung des Geschädigten von 1.730,14 Euro sowie weiterer 600 Euro fehl (Fall II.2 der Urteilsgründe). Ebenfalls am 29. Oktober 2022 überwies ein weiterer Geschädigter 1.760 Euro auf das Konto des Angeklagten (Fall II.3 der Urteilsgründe). Die Überweisungsbeträge wurden am 31. Oktober 2022 in bar an einem Geldautomaten abgehoben.

b) Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB schuldig.

aa) Der Angeklagte hat durch die Bereitstellung seines Bankkontos die Betrugstaten der unbekannt gebliebenen Beteiligten gefördert. Erst infolge der Überweisungen durch die Geschädigten und der Abhebung der betrügerisch erlangten Guthabenbeträge konnte das Buchgeld vom Konto der Geschädigten erlangt werden (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, Rn. 7 mwN).

bb) Der Angeklagte handelte auch in dem Bewusstsein, durch sein Verhalten das Vorhaben der Haupttäter zu fördern (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 StR 467/20, Rn. 12 mwN), wobei ihm die Angriffs- und Unrechtsrichtung der Haupttat bekannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 3 StR 435/11).

c) Bei dieser Sachlage scheidet ein Schuldspruch wegen Geldwäsche aus. Denn wer sich wegen Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, wird nach § 261 Abs. 7 StGB wegen Geldwäsche nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Hieran fehlt es.

Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei der internen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied der Gruppierung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2025 – 5 StR 29/25, Rn. 5; vom 8. Mai 2002 – 2 StR 138/02, NStZ-RR 2002, 302, 303, jeweils mwN). Die Verfügung über das Buchgeld durch Überweisung auf andere Bankkonten ist als Inverkehrbringen anzusehen, weil hierdurch das die Zahlung empfangende Kreditinstitut Zugriff auf den inkriminierten Gegenstand erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 272). Barabhebungen durch Bandenmitglieder stellen hingegen – wie hier – lediglich interne Verschiebungen der Tatbeute zwischen den Tätern dar, die nicht in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, Rn. 12).

d) Darüber hinaus handelt es sich um eine Tat der Beihilfe im Sinne von § 52 StGB. Die vom Landgericht festgestellte Gehilfenhandlung des Angeklagten erschöpfte sich in der Bereitstellung seines Bankkontos für die Überweisungen, während sich ein nur eine einzelne Betrugstat fördernder Beitrag den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 238/24, Rn. 28 mwN).

StGB I: Vorhalten der Vier-Schuss Jet JPX Pfefferpistole, oder: Schwere räuberische Erpressung?

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Ich stelle heute dann StGB-Entscheidungen vor. Alle dre Entscheidungen stammen vom BGH.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 26.04.2026 – 2 StR 772/25. Es geht um eine Verurteilung u.a.  wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte erfolgreich vom Geschädigten unter Vorhalt einer „Vier-Schuss Jet JPX Pfefferpistole“ und mit den Worten, er müsse ihm „eine Lektion erteilen“, die Herausgabe einer Halskette und einer Playstation gefordert.

Dagegen die Revisio, die Erfolg hatte:

„b) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Zwar kommt auch eine Gaspistole, die wie hier – was der Senat anhand der konkreten Typbezeichnung den Urteilsgründen entnehmen kann – Gas nach vorne verschießt, grundsätzlich als „Waffe“ in Betracht (BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 93). Sowohl bei der Waffe als auch bei einem anderen gefährlichen Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss es sich aber um Gegenstände handeln, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, weshalb eine ungeladene Gaspistole, die nicht als Schlagwerkzeug eingesetzt wird, nicht als Waffe, sondern lediglich als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB einzuordnen ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249, 250 f.; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 – 2 StR 12/15, Rn. 5, und vom 13. Dezember 2023 – 3 StR 304/25, NStZ 2025, 108, 109 Rn. 8). Dies hat das Landgericht nicht bedacht; Feststellungen zum Ladezustand der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole, die weiter möglich sind, hat es nicht getrffen.“

Verkehr III: (Vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Zusammenhangstat, E-Scooter, Verfahrensdauer

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Und dann hier noch einige Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB bzw. § 111a StPO, und zwar:

Die Fahrerlaubnis kann nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer in der Tat zu Tage getretenen mangelnden Eignung auch dann entzogen werden, wenn kein typisches Verkehrsdelikt vorliegt, sondern wenn die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangene Straftat der allgemeinen Kriminalität zuzurechnen ist (sog. Zusammenhangstat). Es kommt nicht darauf an, ob die Fahrt vor, während oder nach der Tat unternommen wird. Wesentlich ist aber, dass das Führen des Kraftfahrzeugs dem Täter für die Vorbereitung oder Durchführung der Straftat oder anschließend für ihre Ausnutzung oder Verdeckung dienlich sein soll.

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht mehr verhältnismäßig, wenn der Beschuldigte infolge der vorläufigen Beschlagnahme des Führerscheins seit neun Monaten kein Kfz mehr führen darf und das Verfahren nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl bis zum Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis sowie der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins über vier Monate still gestanden hat.

1. Bei einem sog. E-Scooter handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 eKFV, das dem Kraftfahrzeugbegriff des § 1 Abs. 2 StVG unterfällt und damit auch als Fahrzeug im Sinne des Strafgesetzbuches einzuordnen ist, bei dem eine absolute Fahruntüchtigkeit ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille anzunehmen ist.

2. Eine Ausnahme vom Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt setzt voraus, dass sich die Tat hinsichtlich Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände vom Regelfall abhebt. Dass der Beschuldigte keinen Pkw, sondern E-Scooter gefahren ist, trägt die Annahme eines solchen Ausnahmefalls nicht.

3. Dass der Beschuldigte ggf. nur eine Strecke von 150 Meter ist, kann grundsätzlich für eine Widerlegung der Vermutung des § 69 Abs. 2 StGB sprechen. Dem steht jedoch in erheblicher Weise gegenüber, dass sich auf dem E-Scooter ein Mitfahrer befand, während der Beschuldigte dieses geführt hat.

Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen und stattdessen ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn der Beschuldigte nach der mehr als zwei Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt erfolgreich eine Maßnahme der Therapieeinrichtung IVT-Hö mit umfangreichen verkehrstherapeutischen Maßnahmen absolviert hat.