Im zweiten Posting haben ich dann hier den BGH, Beschl. v. 06.04.2026 – 6 StR 588/25 – zum Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens bei der Geldwäsche.
Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Geldwäsche verurteilt. Dagegen die Revision, die auf die allgemeine Sachrüge hin u.a. zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs geführt hat:
„1. Der Schuldspruch in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe bedarf der Korrektur. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der Angeklagte durch die Bereitstellung seines Kontos für die Überweisung der ertrogenen Geldbeträge nicht der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) in zwei Fällen (Ziff. II.1 und 3 der Urteilsgründe) und der versuchten Geldwäsche (§ 261 Abs. 3, §§ 22, 23 StGB; Ziff. II.2 der Urteilsgründe), sondern der Beihilfe zum Betrug in drei tateinheitlichen Fällen schuldig.
a) Nach den Feststellungen stellte der Angeklagte in den Fällen II.1 bis 3 der Urteilsgründe gegen Beteiligung an der Tatbeute unbekannt gebliebenen Tätern sein Konto in dem Wissen zur Verfügung, dass diese zum Nachteil Dritter Betrugsstraftaten begehen würden. Am 28. Oktober 2022 überwies die Geschädigte täuschungsbedingt 1.880,09 Euro und weitere 990,43 Euro (Fall II.1 der Urteilsgründe). Am 29. Oktober 2022 schlugen die Überweisung des Geschädigten von 1.730,14 Euro sowie weiterer 600 Euro fehl (Fall II.2 der Urteilsgründe). Ebenfalls am 29. Oktober 2022 überwies ein weiterer Geschädigter 1.760 Euro auf das Konto des Angeklagten (Fall II.3 der Urteilsgründe). Die Überweisungsbeträge wurden am 31. Oktober 2022 in bar an einem Geldautomaten abgehoben.
b) Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug im Sinne von § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB schuldig.
aa) Der Angeklagte hat durch die Bereitstellung seines Bankkontos die Betrugstaten der unbekannt gebliebenen Beteiligten gefördert. Erst infolge der Überweisungen durch die Geschädigten und der Abhebung der betrügerisch erlangten Guthabenbeträge konnte das Buchgeld vom Konto der Geschädigten erlangt werden (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, Rn. 7 mwN).
bb) Der Angeklagte handelte auch in dem Bewusstsein, durch sein Verhalten das Vorhaben der Haupttäter zu fördern (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 1 StR 467/20, Rn. 12 mwN), wobei ihm die Angriffs- und Unrechtsrichtung der Haupttat bekannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 3 StR 435/11).
c) Bei dieser Sachlage scheidet ein Schuldspruch wegen Geldwäsche aus. Denn wer sich wegen Beteiligung an der Vortat strafbar gemacht hat, wird nach § 261 Abs. 7 StGB wegen Geldwäsche nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Hieran fehlt es.
Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei der internen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied der Gruppierung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2025 – 5 StR 29/25, Rn. 5; vom 8. Mai 2002 – 2 StR 138/02, NStZ-RR 2002, 302, 303, jeweils mwN). Die Verfügung über das Buchgeld durch Überweisung auf andere Bankkonten ist als Inverkehrbringen anzusehen, weil hierdurch das die Zahlung empfangende Kreditinstitut Zugriff auf den inkriminierten Gegenstand erhält (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268, 272). Barabhebungen durch Bandenmitglieder stellen hingegen – wie hier – lediglich interne Verschiebungen der Tatbeute zwischen den Tätern dar, die nicht in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 5 StR 177/23, Rn. 12).
d) Darüber hinaus handelt es sich um eine Tat der Beihilfe im Sinne von § 52 StGB. Die vom Landgericht festgestellte Gehilfenhandlung des Angeklagten erschöpfte sich in der Bereitstellung seines Bankkontos für die Überweisungen, während sich ein nur eine einzelne Betrugstat fördernder Beitrag den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 238/24, Rn. 28 mwN).

