Und zum Schluss habe ich dann noch den BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 4 StR 679/25 – zum Bandenbegriff bei BtM-Delikten.
Das LG hatte die Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handel mit BtM verurteilt. Nach den Feststellungen hatten zwei Bundespolizisten am Frankfurter Flughafen gemeinsam mit zwei weiteren Männern in mindestens sechs Fällen Kokain-Lieferungen aus Südamerika ermöglicht. Die Bundespolizisten täuschten Kontrollen vor, nahmen den Drogenkurieren das Kokain ab und brachten es an der Zollkontrolle vorbei. Die Hintermänner, die das Kokain in Kolumbien, Brasilien oder Mexiko erworben hatten, waren wechselnde, teils unbekannte Drogenhändler.
Der BGH hat die Annahme einer Bande beanstandet. Nach den Feststellungen hätten die Beteiligten lediglich die wechselnden Drogenhändler bei deren Geschäften unterstützt. Ob diese Hintermänner selbst in die Bande eingebunden gewesen seien, habe das LG offengelassen. Damit fehlte nach Auffassung des BGH eine Bandenabrede, die darauf gerichtet gewesen sei, Betäubungsmittelstraftaten als eigenständiges Unrecht aus den Reihen der Bande heraus zu begehen.
Hier der Leitsatz zu dem Beschluss:
Eine Bande setzt jedenfalls bei Tatbeständen, die keine Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds erfordern, voraus, dass mindestens einem Beteiligten nach der Bandenabrede Aufgaben zufallen sollen, die sich bei wertender Betrachtung als täterschaftliches Handeln darstellen. Eine Bandenbeihilfe sieht das Gesetz insoweit nicht vor.

