Am Gebührenfreitag beginne ich die Berichterstattung mit dem LG Stuttgart, Urt. v. 08.04.2026 – 13 S 56/25. In ihm hat das LG zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) und zur Frage, welche Gebühren bei (behaupteter) Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages geschuldet werden.
Gestritten worden ist in dem Verfahren um restliche Gebühren. Die klagende Rechtsanwältin hat den Beklagten in einem Strafverfahren wegen unerlaubten Besitzes von 0,19 Gramm Marihuana sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verteidigt. Gegen den Beklagten war ein Strafbefehl ergangen, gegen den die Klägerin Einspruch eingelegt hat. Es kam dann, nachdem die Klägerin die Vermögensverhältnisse des Beklagten offen gelegt hat, zu einem Strafbefehl/einer Verurteilung mit halbierter Tagessatzhöhe.
Die Parteien hatten eine Vergütungsvereinbarung getroffen, nach der der Beklagte für die Grundgebühr Nr. 4100 VV 2.000 EUR, für die Verfahrensgebühr Nr. 4100 VV 1.800 EUR und für die Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV 1.00 EUR nebst Auslagen zu zahlen hatte. Insgesamt ergab sich eine vereinbarte Vergütung i. H. v. 4.866,64 EUR (2.000 EUR + 1.800 EUR + 1.000 EUR + 20 EUR + 36 EUR + 10,64 EUR). Darauf hat der Beklagte einen Vorschuss von 1.000 EUR gezahlt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Rest geltend gemacht. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das LG den Beklagten zur Zahlung von noch 1.000 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Klägerin stehe gemäß §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB nur noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von noch 1.000 EUR zu.
Ich stelle nicht die recht umfangreiche Begründung ein, das ist zu viel. Ich beschränke mich auf die Leitsätzen. Man sollte den Volltext aber lesen, denn die Ausführungen des LG sind schon lesenswert.
Hier die Leitsätze:
1. Für eine Herabsetzung der Anwaltsvergütung nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG ist es nicht erforderlich, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Höchstgebühren um mehr als das Fünffache überschreitet.
2. Ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich trotz Schlechterfüllung eines Anwaltsdienstvertrags die ihm geschuldeten Gebühren verlangen. Insofern kann der Auftraggeber den aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) herrührenden anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen.

