Kategoriearchiv: Strafrecht

Verkehr II: Isolierte Sperrfrist und Fahrverbot, oder: Verschlechterungsverbot

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Im zweiten Posting stelle ich den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.06.2026 – 1 ORs 28/26 – vor. In der Entscheidung geht es um das Verhältnis isolierte Sperrfrist und Fahrverbot und die Beachtung Schlechterstellungsverbots.

Das AG hatte den Angeklagten u.a. wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt. Das OLG hat auf die Revision wegen nicht ausreichender tatsächlicher Feststellungen aufgehoben und führt zu der vom AG angeordneten Sperrfrist aus:

„d) Auch die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und das angeordnete Fahrverbot können keinen Bestand haben. Dies gilt bereits deshalb, weil ein Fahrverbot und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist sich einander regelmäßig ausschließen (vgl. zu § 44 StGB a.F.: BGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 104/18 –, BeckRS 2018, 20463 Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2023 – III-5 ORs 46/23 –, juris Rn. 2). Dies gilt auch nach der Neufassung des § 44 StGB durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017. Denn das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt voraus, dass sich der Täter gerade nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB erwiesen hat. Aufgrund dessen kommt ein Fahrverbot neben der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Wenngleich das Amtsgericht angenommen hat, dass der Angeklagte sich durch die Taten zu Ziff. II. 1. und II. 3. der Urteilsgründe als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, hebt der Senat aufgrund der sich ausschließenden Konkurrenz von Fahrerlaubnissperre und Fahrverbot beide Aussprüche mit den ihnen zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen. Ungeachtet dessen wäre die Anordnung der Fahrerlaubnissperre auch deshalb aufzuheben, weil mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Indiztat i.S.v. § 69 Abs. 2 StGB entfällt und die Urteilsgründe, die bei der näheren Begründung der Sperrfristanordnung lediglich von der „hier abzuurteilenden Tat“, mithin nur einer Tat sprechen, ohne diese zu konkretisieren, nicht mit der hinreichenden Sicherheit erkennen lassen, dass das Amtsgericht auch allein auf der Grundlage der Tat zu Ziff. II. 3. der Urteilsgründe (Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu der Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gelangt wäre. Darauf, dass die Urteilsgründe die Voraussetzungen einer isolierten Sperrfristanordnung i.S.v. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB auch deshalb nicht belegen, weil den Feststellungen zur Tat Ziff. II. 3. der Urteilsgründe lediglich entnommen werden kann, dass der Führerschein des Angeklagten zum damaligen Tatzeitpunkt beschlagnahmt war, und daher ohne weitere Feststellungen nicht angenommen werden kann, dass der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfügt, kommt es danach nicht an.

……

3. Im Umfang der Aufhebung war die Sache gem. § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine unterbliebene Anordnung einer Fahrerlaubnisentziehung dem Verschlechterungsverbot des § 331 StPO unterfällt und daher nicht nachgeholt werden kann, wenn sie in der irrigen Annahme, der Täter besitze keine Fahrerlaubnis, unterblieben und nur eine isolierte Sperre gem. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist (OLG Hamm Verkehrsblatt 1959, 396; OLG Karlsruhe VRS 59, 112; OLG Köln NJW 2010, 2818; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 69 Rn. 74). Sollte der Angeklagte danach weiterhin über eine Fahrerlaubnis verfügen, scheidet aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen des § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB auch eine isolierte Sperrfrist aus.“

Verkehr I: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, oder: Feststellungen beim Alleinrennen

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Aus meinen Beständen 🙂 heute einige verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen.

Ich starte mit zwei Entscheidungen zum materiellen Recht, und zwar einmal BGH und einmal KG.

Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 23.04.2026 – 4 StR 337/25 – noch einmal zum gefährlichen Eingriff (§ 315b StGB) Stellung genommen. Anders als das LG hat es dessen Vorliegen verneint und demgemäß die entsprechende Verurteilung durch das LG entfallen lassen:

„2. Hingegen begegnet die Verurteilung wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die Urteilsfeststellungen die von § 315b StGB vorausgesetzte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht belegen.

a) Nach den Feststellungen nutzte der Nebenkläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Auslieferungsfahrer eines Pizzadienstes einen ausschließlich durch den Lieferdienst und die Eigentümerin des Gebäudes genutzten, durch ein – zum Tatzeitpunkt offenstehendes – Garagentor vom öffentlichen Verkehrsraum der K.straße in W. abgetrennten privaten Garagenhof zum Be- und Entladen des Lieferfahrzeugs. Hierbei befand er sich „hinter seinem ca. 2 Meter hinter der Hofeinfahrt geparkten Fahrzeug“ und bewegte sich „im Bereich der von der K.straße aus einsehbaren Garageneinfahrt“ hin und her. Der Angeklagte befuhr mit seinem Pkw die K.straße und erblickte den Nebenkläger. Aus Wut über vorangegangene Streitigkeiten fuhr er „rechts scharf abbiegend direkt auf den Nebenkläger in den direkt und ohne weitere Zuwegung an die K.straße angrenzenden Garagenhof zu, um ihn mit dem Fahrzeug zu erfassen, wobei er neben der Zufügung erheblicher Verletzungen dabei auch in Kauf nahm, den Nebenkläger durch ein Einquetschen zwischen seinem und dem Fahrzeug des Pizzalieferdienstes zu töten“. In der Folge fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw auf das Fahrzeug des Lieferdienstes auf. Zu diesem Zeitpunkt stand der Nebenkläger mit dem Rücken zur K.straße „im Eingangsbereich des Garagenhofes hinter dem Pizza-Fahrzeug“. Es gelang ihm, sich in letzter Sekunde nach Erblicken des Pkw des Angeklagten durch einen Sprung zur linken Seite des ummauerten Garagenhofs aus der unmittelbaren Gefahrenzone zu retten, wodurch er eine schmerzhafte Rippenverletzung erlitt.

b) Diese Urteilsfeststellungen belegen die von § 315b StGB vorausgesetzte Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht.

aa) Geschütztes Rechtsgut des § 315b StGB ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Sie bezieht sich nur auf den öffentlichen Verkehrsraum. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist daher, dass durch die Tathandlung in den Verkehr auf solchen Wegen und Plätzen eingegriffen worden ist, die – mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine verwaltungsrechtliche Widmung – jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen dauernd oder vorübergehend zur Benutzung offenstehen und auch in dieser Weise benutzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 4 StR 401/11 Rn. 5; Urteil vom 4. März 2004 – 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; Beschluss vom 9. März 1961 – 4 StR 6/61, BGHSt 16, 7, 9 f.). Jedoch erfüllt nicht jede Tathandlung, die vom öffentlichen Straßenraum ausgeht, den objektiven Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Zwar wird die Anwendbarkeit der Strafvorschrift des § 315b StGB nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die konkrete Gefahr oder gar der Schaden außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt, etwa, wenn der Täter sein Opfer bereits von der öffentlichen Straße aus mit dem Fahrzeug verfolgt, aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfasst. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich das Opfer in dem Zeitpunkt, in dem der Täter zur Verwirklichung des Tatbestandes durch zweckwidrigen Einsatz des Fahrzeugs als Waffe oder Schadenswerkzeug unmittelbar ansetzt, noch im öffentlichen Raum befindet, die abstrakte Gefahr also noch im öffentlichen Verkehrsraum entsteht. Hält sich das Opfer zu diesem Zeitpunkt außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf, fehlt es an einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit an einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 315b StGB (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 – 4 StR 481/22 Rn. 26; Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 4 StR 401/11 Rn. 5; Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04, juris Rn. 7 jeweils mwN; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., StGB § 315b Rn. 3).

bb) Nach diesen Grundsätzen tragen die Feststellungen der Strafkammer den Schuldspruch wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht. Zwar befand sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung im öffentlichen Verkehrsraum. Für den Nebenkläger, der sich hinter dem im privaten Garagenhof geparkten Lieferfahrzeug bewegte, gilt dies nach den Feststellungen jedoch nicht. Der Senat schließt aus, dass hierzu in einem neuen Rechtsgang weitere Feststellungen getroffen werden können und hat den Schuldspruch deshalb dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr entfällt.“

Und vom KG habe ich dann den KG, Beschl. v. 08.052026 – 3 ORs 31/25 – 121 SRs 65/26 – zu den erforderlichen Feststellungen beim sog. Alleinrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) -, und zwar

1. Die Verwendung des Gesetzesterminus „mit nicht angepasster Geschwindigkeit“ ist in den Urteilsfeststellungen verfehlt. Vielmehr ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit darzustellen.

2. Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert, dass gerade das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit einen besonders schweren und abstrakt gefährlichen Geschwindigkeitsverstoß begründet. Stets erfüllt ist diese Voraussetzung, wenn der Täter die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschreitet.

3. Die grobe Verkehrswidrigkeit eines Geschwindigkeitsverstoßes kann sich auch aus begleitenden Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Geschwindigkeitsverstoß stehen und dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kraftfahrzeugrennens geben.

4. Allein der Umstand einer sog. Polizeiflucht begründet weder objektiv noch subjektiv den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn ein flüchtender Kraftfahrer kann auch andere Strategien als eine massiv überhöhte Geschwindigkeit wählen, um sich dem Zugriff zu entziehen.

Mix III: Zurückstellung der weiteren Strafvollstreckung, oder: Psychische Betäubungsmittelabhängigkeit

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Und als dritte Entscheidung im Mix hier der BayObLG, Beschl. v. 24.02.2026 – 203 VAs 21/26 -, der sich zur Anwendung von § 35 BtMG äußert.

Der Antragsteller ist vom LG wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und vier Monate verurteilt worden, die er derzeit verbüßt. Das Strafende ist für den 01.11.2027 errechnet.

Sein Antrag, die weitere Vollstreckung gemäß § 35 BtMG zurückzustellen, hat die Staatsanwaltschaft abgelehnt, da die der Verurteilung zugrundeliegende Tat nicht aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden wäre. Dagegen der erfolgreiche Antrag nach § 23 EGGV:

„Der Antrag hat auch Erfolg. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Landshut in der Gestalt des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft München ist aufzuheben, da die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 35 BtMG unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die Zurückstellung mangels Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit nicht möglich sei, und sich an einer Ermessensentscheidung gehindert gesehen hat.

1. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 BtMG kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs die Vollstreckung einer Strafe für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift sieht eine entsprechende Geltung von Absatz 1 vor, wenn auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

2. Unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit wird im Betäubungsmittelrecht in Anlehnung an eine Definition der Weltgesundheitsorganisation ein psychischer und zuweilen auch physischer Zustand verstanden, der sich aus der Wechselwirkung Mensch und Droge ergibt und sich im Verhalten und anderen Reaktionen äußert, die stets den Zwang einschließen, die Droge dauernd oder in Abständen zu nehmen, um deren psychische Wirkungen zu erleben oder das durch ihr Fehlen mitunter auftretende Unbehagen zu vermeiden (Senat, Beschluss vom 18. November 2025 – 203 VAs 378/25 –, juris Rn. 6 unter Verweis auf Weber/Dietsch in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG; 7. Aufl. 2025, § 1 Rn. 35; Bohnen in BeckOK BtMG, 29. Ed., BtMG § 35 Rn. 86). Allein aus einem Missbrauch oder schädlichen Gebrauch von Substanzen kann noch nicht auf eine Abhängigkeit geschlossen werden (Weber/Dietsch a.a.O. § 35 Rn. 24 m.w.N.). Erst recht gilt dies für einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum (Weber/Dietsch a.a.O.). Ein gewichtiges Indiz für eine Abhängigkeit sind körperliche und psychische Entzugserscheinungen (Senat a.a.O.). Entscheidend für das Verständnis der Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von § 35 BtMG ist die Substanzgebundenheit und – in Abgrenzung zum bloßen Konsum – das zwanghafte Verlangen, sich diese Substanz laufend oder periodisch zu verabreichen, um eine gewünschte Wirkung zu erhalten (Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 87).

3. Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Durchführung einer Drogentherapie gemäß § 35 BtMG ein Ermessen und hinsichtlich der dabei zu prüfenden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich die Feststellung einer Betäubungsmittelabhängigkeit, deren Kausalität für die Tat, der Therapiebereitschaft und der Therapiebedürftigkeit des Antragstellers ein Beurteilungsspielraum zu (Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 203 VAs 529/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Annahme eines Beurteilungsspielraums der Vollstreckungsbehörde hat zur Folge, dass die gerichtliche Nachprüfung nach § 28 Abs. 3 EGGVG eingeschränkt ist. Kommt ein Beurteilungsspielraum zum Tragen, prüft der Senat insoweit nur, ob die Vollstreckungsbehörde von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und sich innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten hat (Senat a.a.O. Rn. 9 m.w.N.).

4. Gemessen daran hat die Vollstreckungsbehörde im maßgeblichen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft das Nicht-Vorliegen einer Abhängigkeit mit Blick auf die Urteilsgründe nicht rechtsfehlerfrei ausgeführt.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts Landshut konsumierte der Angeklagte seit seiner Jugend neben Cannabis auch Amphetamin und steigerte den Missbrauch fortan bis zu einem Alltagskonsum. Den Vorsatz, den Konsum von Cannabis, Amphetamin und Kokain einzuschränken, fasste und brach er mehrmals. Die Geburt seiner Tochter bewirkte eine Konsumreduzierung, jedoch keine Abstinenz (Urteil S. 9). Auch der Entzug der Fahrerlaubnis hielt ihn nicht ab, weiterhin regelmäßig Amphetamin und Kokain bis hin zu einem mittelstark ausgeprägten Konsum einzunehmen (Urteil S. 9, 16). Nach der Einlassung des Angeklagten hätte der Betäubungsmittelkonsum sein Verhalten in den Jahren vor der Inhaftierung bestimmt, eine Eindämmung wäre ihm trotz entsprechender Versuche nicht gelungen (Urteil S. 35).

b) Diese Feststellungen beschreiben ein über den bloßen regelmäßigen Konsum und den Substanzmissbrauch hinausgehendes verfestigtes zwanghaftes Verhalten. Sie weisen damit auf eine zumindest psychische Betäubungsmittelabhängigkeit hin (vgl. zur Definition Patzak/Fabricius/Fabricius, 11. Aufl. 2024, BtMG § 35 Rn. 62: „einen durch Drogen verursachten Zustand seelischer Zufriedenheit verbunden mit einer Tendenz zum periodischen oder Dauergebrauch der Droge, um Glücksgefühl (Lust) zu erzeugen oder Unbehagen zu vermeiden“).

c) Die Feststellungen hat das Landgericht nachvollziehbar auf die Einlassung des Angeklagten und das Ergebnis einer Haarprobe gestützt, die in den sechs Monaten vor der Festnahme die Aufnahme von kleinen Mengen Amphetamin oder eines entsprechenden Medikaments und von Kokain belegt hat (Urteil S. 16). Ein Fall, dass der Tatrichter die Angaben ungeprüft übernommen oder widersprüchliche Feststellungen getroffen hätte, liegt nicht vor.

d) Aus dem Urteil des Landgerichts Landshut ergeben sich somit hinreichende tragfähige Anhaltspunkte auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten. Dass das Landgericht die Begrifflichkeiten „Konsum“ und „Missbrauch“ verwendet hat, schließt eine Abhängigkeit nicht aus. Maßgeblich ist hier die Darlegung eines dringenden Verlangens zur Einnahme und Beschaffung der Mittel und das Bedürfnis der Dosissteigerung wie auch die Bestimmung des Alltags. Dementsprechend ist auch das Landgericht von einer „Suchtmittelproblematik“ (Urteil S. 36) ausgegangen. Der Verweis der Generalstaatsanwaltschaft auf die Ausführungen des Sachverständigen in dessen schriftlichem Gutachten ist schon deshalb nicht geeignet, eine Abhängigkeit auszuschließen, da der Angeklagte erst nach der Erstellung des schriftlichen Gutachtens in der Hauptverhandlung Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum gemacht hat und diese Angaben nur Eingang in das mündlich erstattete Gutachten gefunden haben (Urteil S. 34 f.). Der von der Generalstaatsanwaltschaft ins Feld geführte Aspekt des planvollen und strukturierten Handelns spricht ebenfalls nicht gegen eine Abhängigkeit. Sie setzt keine Depravation und keine schwere Persönlichkeitsveränderung voraus (vgl. Bohnen a.a.O. § 35 Rn. 91; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 64). Der Senat weist darauf hin, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Betäubungsmittelabhängigkeit und ihre Kausalität nicht überspannt werden dürfen, wenn dafür erhebliche Hinweise vorliegen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 2 VAs 15/15, BeckRS 2015, 13250 Rn. 11; Fabricius a.a.O. § 35 Rn. 87).

5. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass sich auch die hilfsweisen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft zur Kausalität als nicht rechtsfehlerfrei erweisen (zur Kausalität vgl. Senat, Beschluss vom 18. November 2025 a.a.O. Rn. 7). Danach hätte sich die Vollstreckungsbehörde damit befassen müssen, dass nach den Urteilsgründen die verfahrensrelevanten Taten „nicht ausschließlich“ der Betäubungsmittelbeschaffung zum Eigenkonsum dienten (Urteil S. 35) und der Angeklagte die Straftaten ohne eigenen Betäubungsmittelmissbrauch nicht begangen hätte (Urteil S. 36, 37).“

Mix II: Suchtmittelkontrollweisung als FA-Weisung, oder: Prognose und Bestimmtheit

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Als zweite Entscheidung kommt hier der OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.04.2026 – 2 Ws 55/26 – zur Wirksamkeit einer Weisung bei Anordnung der Führungsaufsicht.

Die Strafvollstreckungskammer hat dem Verurteilten in einer Führungsaufsichtsentscheidung die Weisung erteilt, keine/n Alkohol oder illegale Drogen zu sich zu nehmen und sich zum Nachweis hierfür – bei Kostentragung durch die Staatskasse – zwei-monatlich entsprechenden Kontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden seien, und die Kontrollergebnisse unverzüglich der Bewährungshilfe nachzuweisen. Bei dem Verurteilten müsse von einer multiplen Suchtmittelerkrankung ausgegangen werden er bedürfe im Hinblick auf seine lange Suchtgeschichte mit einhergehender Kriminalität weiterer Stabilisierung. In den Gründen hat die Strafvollstreckungskammer hierzu näher ausgeführt, ihr sei bezüglich der Abstinenzweisung und der damit in Zusammenhang stehenden Kontrollweisung aufgrund des entsprechenden Hinweises des Verurteilten (Anmerkung: Im Rahmen seiner Anhörung) bekannt, dass er wegen seiner ADHS-Erkrankung ein Medikament einnehme, welches das Kontrollergebnis beeinflussen könnte. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten seien mit der Kontrollinstitution, der Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstelle zu klären.

Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte Erfolg:

„2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat kann nur die Gesetzmäßigkeit der getroffenen Entscheidung überprüfen (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO); nicht hingegen, inwieweit sie zweckmäßig erscheint. Eine im Rahmen der Führungsaufsicht getroffene Anordnung ist gesetzwidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Köln Beschl. v. 4. 4. 2014 – 2 Ws 181/14, BeckRS 2014, 19621 Rn. 15; KK-Appl, StPO, 9. Aufl., § 453 R. 13 mwN). Als Beschwerdegericht darf der Senat nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462a StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts setzen (vgl. OLG Braunschweig Beschl. v. 17. 11. 2025 – 1 Ws 254/25, BeckRS 2025, 35985 Rn. 20 mwN; KK-Appl, aaO R. 12 mwN). Dieses hat seine Ermessensentscheidungen auf der Grundlage festgestellter Tatsachen so eingehend zu begründen, dass das Beschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit der Anordnung überprüfen kann. Fehlt es hieran, ist die Beschwerde bereits aus diesem Grunde begründet, auch wenn die angeordnete Weisung nach dem bisherigen Akteninhalt sachgerecht erscheint (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 31. 7. 2018 – 3 Ws 235/18 juris Rn. 19; OLG Braunschweig aaO R. 21). Mit Blick auf die hier in Rede stehende Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB hat das Vollstreckungsgericht nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen darzulegen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, der Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel durch den Verurteilten werde zur Begehung weiterer Straftaten beitragen.

An diesen Grundsätzen gemessen genügen die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer nicht den Begründungsanforderungen an eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB. So legt das Landgericht bereits nicht nachvollziehbar dar, welche konkreten Tatsachen die Annahme (Prognose) rechtfertigen, dass Alkohol- bzw. Drogenkonsum zukünftig zur Begehung von Straftaten durch den Verurteilten beitragen wird (vgl. Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., § 68b Rn. 15), ohne sich mit den Einzelheiten seiner Suchterkrankung(en) und der Suchtgeschichte sowie zwischenzeitlichen Suchttherapien und insbesondere deren (möglichen) Erfolg konkret auseinandersetzen. Die Strafvollstreckungskammer hat vielmehr offenbar unkritisch die Empfehlung des psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt zur Führungsaufsicht übernommen, obwohl der Verteidiger des Verurteilten mit Schriftsatz vom 2. Januar 2026 ausgeführt hatte, dass bei dem Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung im Jahre 2016 weder Alkohol- noch Drogenmissbrauch festgestellt worden sei und dieser mehrfach an Suchtberatungen und einer externen Psychotherapie zur Behandlung der Suchtursachen teilgenommen habe. Ferner lässt der Beschluss mit Blick auf dieses Verteidigungsvorbringens und der deshalb zu hinterfragenden Zweckmäßigkeit der Anordnung nicht erkennen, weshalb das Landgericht ein umfassendes Konsumverbot (bezüglich Alkohol und Drogen) für erforderlich hält. Da das Landgericht offenbar von einer bislang nicht erfolgreich therapierten Suchtmittelabhängigkeit des Verurteilten ausgeht, hätte es demnach auch der Diskussion der Zumutbarkeit der angeordneten Weisung bedurft (vgl. Fischer/Lutz, aaO Rn. 14 und 23 jeweils mwN).

Schließlich genügt die angefochtene Weisung hinsichtlich der Anordnung der Suchtmittelkontrollen nicht dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. Fischer, aaO Rn. 3 mwN). So bedarf es bei der Anordnung von Suchtmittelkontrollen zumindest der Bezeichnung der Art der Kontrollen, der allgemein umschriebene Nennung der Stelle, welche die Kontrollen durchführen soll, sowie der Angabe einer Unter- und Obergrenze für deren Häufigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums durch das Gericht (vgl. OLG München, Beschl. v. 3. 11. 2009 – 2 Ws 932/09 – BeckRS 2010, 22176; OLG Bamberg, Beschl. v. 5. 12. 2022 – 1 Ws 525/22, BeckRS 2022, 49344 Rn. 24 f.). Vorliegend fehlt es jedenfalls an einer allgemein umschriebenen Nennung einer Kontrollstelle.“

Mix I: Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch, oder: Doppelverwertungsverbot und Alter des Kindes

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Und dann heute ein Mix von Entscheidungen, eine zur Strafzumesssung, eine zur Vollstreckung und eine zur Führungsaufsicht. Man könnte auch sagen: Ecken sauber machen 🙂 .

Ich beginne mit der Strafzumessungsentscheidung, dem BGH, Beschl. v. 14.04.2026 – 3 StR 516/25. Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der BGH führt aus:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe „im sicheren Wissen um das Alter“ des geschädigten Kindes und damit „in gesteigerter Vorsatzform“ gehandelt, stellt dies im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar.

Zwar hat der Bundesgerichtshof für den – hier nicht einschlägigen – Fall eines Handelns in Tötungsabsicht entschieden, dass deren strafschärfende Berücksichtigung jedenfalls nicht grundsätzlich gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) verstößt. Selbst bei einer festgestellten Tötungsabsicht kann die Frage, ob hierin ein die Strafhöhe beeinflussender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen ist, aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Tatgericht, das gehalten ist, gegenläufig wirkende strafmildernde Umstände im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 26. August 2025 – 5 StR 367/25, StV 2026, 20; Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54 Rn. 4 ff.; Beschluss vom 7. März 2017 – 3 ARs 21/16, NStZ-RR 2017, 237 f.; für den Fall der Verletzungsabsicht s. BGH, Beschluss vom 4. April 2023 – 3 StR 73/23, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Körperverletzung 4).

Daran gemessen stößt die straferhöhende Würdigung des Umstandes, der Angeklagte habe das Alter des Kindes sicher gewusst, in mehrfacher Hinsicht auf Bedenken. Die Strafkammer ist bereits nicht zu der Feststellung gelangt, der Angeklagte habe mit direktem Vorsatz in Form der Absicht gehandelt. Darüber hinaus hat sie sein Handeln in der Vorsatzform der „Wissentlichkeit“ lediglich hinsichtlich eines Tatbestandsmerkmals bejaht und keine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls vorgenommen.

Mit Blick auf die übrigen gewichtigen Strafschärfungsgründe, auf die sich das Landgericht gestützt hat, und die maßvollen Einzelstrafen ist aber auszuschließen, dass es bei Außerachtlassung des genannten Gesichtspunkts niedrigere Strafen verhängt hätte.“