Kategoriearchiv: Strafrecht

Verkehr III: Wieder Feststellungen beim Alleinrennen, oder: Allein zu schnelles Fahren reicht i.d.R. nicht

Und im letzten Posting des Tages habe ich dann noch einen Beschluss des KG. Den hat mir aber nicht das KG geschickt, sondern der Kollege, der ihn „erstritten“ hat. Der war schneller 🙂 .

Es geht in dem KG, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 35/26 – noch einmal um die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bei einem (verbotenen) Alleinrennen nach § 315d StGB. Das ist derzeit ja einer der verkehrsrechtlichen Dauerbrenner, obwohl die Fragen durch die obergerichtliche Rechtsprechung an sich geklärt sein sollte. Aber es scheint noch nicht überall angekommen zu sein, dass allein zu schnelles Fahren zur Erfüllung des Tatbestandes i.d.R. nicht reicht.

In dem dem KG-Beschluss zugrunde liegenden Verfahren hatten AG und LG den Angeklagten für schuldig befunden, am späten Abend des 17.01.2025 mit seinem Lamborghini auf der Bundesautobahn BAB 100 – aus Richtung Tempelhofer Damm kommend – nach der Anschlussstelle 19 Alboinstraße über eine Strecke von eineinhalb Kilometern ein sog. Alleinrennen durchgeführt und in diesem Zusammenhang andere Verkehrsteilnehmer durch sog. Lückenspringen überholt zu haben.

Dagegen die Revision des Angeklagten/des Kollegen, die beim KG – erneut – Erfolg hatte:

„Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.

Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieser Tatbestand – vom Gesetzgeber als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet – erfasst das Fahrverhalten eines einzigen Fahrzeugführers, der objektiv wie subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5). Mit dem Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit knüpft der Gesetzgeber begrifflich an die straßenverkehrsrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 StVO an, erfasst werden aber auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO geregelten allgemeinen oder durch Verkehrszeichen nach § 41 Abs. 1, Anlage 2, laufende Nr. 49 – 50 StVO angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Die grobe Verkehrswidrigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen. Ein rücksichtsloses Fahrverhalten ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Motiven – wie etwa wegen des ungehinderten Vorwärtskommens – über seine Pflicht aus § 1 StVO der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer bewusst hinwegsetzt (vgl. grundlegend: BGHSt 66, 27). Um dem Erfordernis des Renncharakters auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, fordert die Regelung, dass der Täter mit der Absicht handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20 –, juris).

Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert – wie der Senat zuletzt in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2025 – 3 ORs 37/25 – umfänglich ausgeführt hat – die Darlegung eines Fahrverhaltens eines einzelnen Kraftfahrzeugführers mit Renncharakter in der Regel folgende Feststellungen:

a) Stützt das Gericht das Merkmal der unangepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO oder § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, lfd. Nr. 49-50 StVO, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es nicht auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit vergleichbar den erforderlichen Feststellungen in Bußgeldsachen an. Ausreichend, aber in dieser Fallkonstellation auch erforderlich ist ein „Annäherungswert“ der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters wie etwa zwischen 80 und 100 km/h. Die festgestellte gefahrene Geschwindigkeit des Täters hat insoweit nämlich auch Einfluss auf den Umfang der Darlegungen zu den Tatbestandsmerkmalen „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“. Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, so dass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024 – 4 StR 354/23 –, juris m.w.N.).

b) Stützt das Gericht die Annahme einer grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Geschwindigkeitsüberschreitung, die der Tat das Gepräge eines nachgestellten Kfz-Rennens geben soll, nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es daneben der Feststellung weiterer Verkehrsverstöße, wie etwa häufige abrupte Spurwechsel, zu dichtes Auffahren oder Betätigen der Lichthupe, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben. Sie müssen konkret – ggf. auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Abfolge – beschrieben werden, um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Tat den Charakter eines nachgestellten Kfz-Rennens hat. Pauschalierungen wie z.B. „… fuhr mehrfach zu dicht auf“ genügen dafür regelmäßig nicht. Gleiches gilt, wenn eine ausgeprägte Überschreitung der gefahrenen Geschwindigkeit des Täters nicht festzustellen ist.

c) Schließlich bedarf es stets der Feststellung, dass die Tathandlung im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen ist, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten – wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenlauf, Witterungs- und Sichtverhältnissen etc. – maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.). Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2024, a.a.O.; Beschluss vom 29. April 2021, a.a.O.).

d) Diesem Maßstab entsprechen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht.

aa) Für die tatrelevante Fahrstrecke weisen die Feststellungen lediglich die gefahrene Geschwindigkeit des den Angeklagten verfolgenden Polizeieinsatzfahrzeugs aus. Diese lag zwar deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, und es wird auch festgestellt, dass der Angeklagte stets vor dem Verfolgerfahrzeug fuhr. Allerdings teilen die Feststellungen nicht mit, von welcher gefahrenen Geschwindigkeit (annäherungsweise), die – wie dargestellt – zentral für den äußeren Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch für die subjektiv erforderliche Höchstgeschwindigkeitserzielungsabsicht ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2024 – 3 ORs 16/24 –, juris), die Kammer bei dem Angeklagten ausging.

bb) Da das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe seine Annahme grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Geschwindigkeitsüberschreitung nicht alleine auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt hat (UA S. 21), bedurfte es ungeachtet dessen konkret beschriebener weiterer Verkehrsverstöße.

Hier heißt es in den Urteilsfeststellungen: „Auf dieser Strecke wechselten sowohl der vor-anfahrende Fahrer des AMG wie auch der ihm mit dem Lamborghini folgende Angeklagte wiederholt zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen hin und her und überholten auf diese Weise immer wieder vor ihnen fahrende Fahrzeuge („Lückenspringen“). Mehrere Fahrzeugführer sahen sich – auch durch das Verhalten des Angeklagten – gezwungen, abzubremsen oder Ausweichbewegungen auf andere Fahrspuren vorzunehmen, um tatsächlich drohende oder befürchtete Kollisionen zu vermeiden.“

Diese Schilderung und auch die in den übrigen Urteilsgründen enthaltenen Feststellungen insoweit sind jedoch unzureichend und stellen lediglich Pauschalierungen dar. Konkrete dem Angeklagten eindeutig zuzurechnende Verkehrsverstöße lassen diese Feststellungen vermissen, zumal das Landgericht überflüssigerweise – geht es doch von einem Alleinrennen des Angeklagten aus – das Fahrverhalten auf der relevanten Fahrtstrecke sowohl des Angeklagten als auch des vorausfahrenden unbekannten Fahrzeugführers des AMG schildert. Auch unter Heranziehung der Feststellung eines relativ geringen Verkehrsaufkommens zur Tatzeit (UA S. 8) kann der Senat mangels Präzisierung nicht ohne Weiteres Schlussfolgerungen zu den dem Angeklagten vor-werfbaren Verkehrsverstößen und insbesondere den Beeinträchtigungen anderer Verkehrsteil-nehmer ziehen.“

Das war es dann noch einmal zum Mitschreiben für die Tatgerichte 😀 .

Verkehr II: Zeitablauf bei der vorläufigen Entziehung, oder: Unverhältnismäßigkeit

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Im zweiten Posting habe ich dann noch einmal einen Beschluss zur Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) wegen Zeitablaufs, und zwar den AG Amberg, Beschl. v. 24.6.2026 – 4 Gs 3361/25 jug. Das AG hat in einem Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr die vorläufige Entziehung aufgehoben, denn:

„Der Beschluss vom 29.12.2025 war aufzuheben, da die Voraussetzungen für die weitere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr vorliegen.

Eine weitere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufgrund des enormen Zeitablaufs nicht mehr verhältnismäßig.

Zusätzlich zu dem ausdrücklich in § 111 a Abs. 2 StPO geregelten Fall ist nach einhelliger Rechtsprechung die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis auch dann aufzuheben, wenn eine besonders lange Verfahrensdauer gegeben ist und grobe Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot vorliegen (Schmitt/Köhler, StPO § 111 a, Rz. 9, 10 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall:

Tatzeit war vorliegend der 01.04.2025. Am selben Tag wurde die Fahrerlaubnis des Beschuldigten sichergestellt. Das forensisch toxikologische Gutachten ging bereits am 14.04.2025 bei der PI   ein. Weitere nennenswerte Ermittlungen waren seitdem weder erforderlich noch tatsächlich erfolgt. Der polizeiliche Schlussbericht in Gestalt einer Verkehrsunfallanzeige datiert vom 16.03.2026. Mit Verfügung vom 17.03.2026 wurde dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt und ihm eine Stellungnahmefrist, die bis 13.04.2026 verlängert wurde, gewährt. Der Verteidiger bat sodann mit Schriftsatz vom 13.04.2026 die Staatsanwaltschaft kurzfristig um Nachermittlungen, die ausschließlich durch Stellungnahmen der ermittelnden Polizeibeamten bewerkstelligt werden konnten, durchzuführen. Die polizeilichen Stellungnahmen gingen erst am 24.06.2026 bei der Staatsanwaltschaft Amberg ein.

Es ist daher festzustellen, dass der Sachverhalt polizeilicherseits bereits Ende April 2025 hätte abverfügt werden können. Für die Dauer von fast einem Jahr wurden keine wesentlichen Ermittlungen getätigt und der Vorgang gleichwohl nicht mit einem Schlussbericht der Staatsanwaltschaft vorgelegt, obwohl es sich um eine vorrangig zu bearbeitende Fahrerlaubnissache handelt.

Auch die vom Verteidiger initiierten Nachermittlungen, die aufgrund der vorangegangenen verzögerten Sachbehandlung umso beschleunigter hätten durchgeführt werden müssen, dauerten weitere 2 Monate an.

Eine Anklageerhebung ist zudem noch nicht absehbar.

Die geschilderten enormen Verzögerungen stellen daher mehrfache grobe Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot dar.

Somit war unabhängig von einem etwaigen Wegfall der Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a Abs. 2 StPO der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 29.12.2025 aufzuheben.“

Verkehr I: Polizeiliche Fahrzeugkontrolle als Nötigung?, oder: „gravierender Machtmissbrauch“

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Heute stelle ich Entscheidungen zum Verkehrsrecht bzw. mit verkehrsrechtlichem „Einschlag“ vor.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 10.04.2026 – 3 ORs 27/26 – 121 SRs 49/26. Als ich die, nachdem mir das KG die Entscheidung geschickt hat, gelesen habe, war ich über die Titelzeile „Polizeiliche „Fahrzeugkontrolle“ als strafbare Nötigung“ ein wenig irritiert. Es ist zwar so, dass mancher Autofahrer die Kontrollen durch die Polizei als „Nötigung ansieht, aber „strafbar“. Das konnte ich mir nicht vorstellen. Aber es ist hier wohl doch so. 🙂 .

Leider ist der KG-Beschluss sehr knapp, so dass man nur erahnen kann, worum es geht, nämlich um das „Eingreifen“ eines Polizeibeamten (?), dem es „darum ging, eine Polizeikontrolle vorzutäuschen, um die Insassen eines anderen Kraftfahrzeugs zurechtzuweisen.“ Deswegen ist wegen Nötigung verurteilt worden. Das KG hat die Verurteilung bestätigt:

„….. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nur ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Feststellungen tragen den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB.

2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils ist frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass für den Angeklagten keine Gefahrenlage vorgelegen hat (UA S. 12) und er diese auch nicht irrtümlich befürchtete (UA S. 13), es ihm vielmehr darum ging, eine Polizeikontrolle vorzutäuschen, um die Insassen eines anderen Kraftfahrzeugs zurechtzuweisen (UA S. 12). Die Strafkammer begründet diese Einschätzung u.a. damit, dass dem Fahrer des anderen Fahrzeugs kein Tatvorwurf gemacht wurde, seine Personalien nicht festgestellt wurden, kein Tätigkeitsbericht erstellt wurde und sich das äußerst aggressive, überfallartige Verhalten des Angeklagten vornehmlich gegen den Beifahrer des anderen Fahrzeugs richtete, der von vornherein als Täter einer Ordnungswidrigkeit o.Ä. nicht in Betracht kam (UA S. 12). Bestärkt sieht sich das Landgericht in dieser Einschätzung u.a. dadurch, dass der Angeklagte seinen Dienstausweis weder vorzeigte noch bereit war, ihn aus dem Dienstfahrzeug zu holen, und dass trotz vorgeblich gefährlicher Lage keine Verstärkung gerufen wurde (UA S. 12). Schließlich folgert das Landgericht aus dem Vortatverhalten des Angeklagten (UA S. 4: Beleidigung des Geschädigten mit den Worten „Fickt euch! Die Ampel ist rot“) und seinem Tatnachverhalten (UA S. 6: Alkoholaufnahme, die zu einer Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,16 Promille führt, in der Dienstzeit in einem Tanzlokal), dass es der Angeklagte mit den Dienstpflichten „jedenfalls in dieser Nacht nicht ernst genommen hatte“ (UA S. 13).
All diese Überlegungen der Strafkammer sind plausibel und in jeder Weise nachvollziehbar. Damit haben sie revisionsrechtlich Bestand. Denn die tatsächlichen Schlüsse des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind und das Gericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (st. Rspr, vgl. BGH NStZ-RR 2026, 74; Senat StV 2026, 179). Der von der Revision erhobene Einwand, das Landgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, trifft nicht zu. Tatsächlich möchte die Revision die erhobenen Beweise anders gewürdigt wissen; hiermit kann sie nicht durchdringen, § 261 StPO.

3. Auf der Grundlage der Feststellungen ist auch die Bewertung der Strafkammer, der Angeklagte habe verwerflich i. S. des § 240 Abs. 2 StPO gehandelt, nicht nur vertretbar, sondern nachgerade zwingend. Anders als die Revision offenbar meint, ist Gegenstand der Verwerflichkeitsprüfung nicht der in der Einlassung geschilderte, sondern der im Urteil rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt. Hiernach hat der Angeklagte, nachdem er zwei Personen zunächst vulgär beleidigt hatte, unter dem Vorwand einer Polizeikontrolle und unter wissentlicher Außerachtlassung zentraler polizeilicher Regeln seine ungesicherte Dienstwaffe gezogen und eine Person in entschlossener Schießhaltung bedroht, um sie einzuschüchtern. Das so festgestellte Verhalten stellt sich als gravierender Machtmissbrauch eines Berufswaffenträgers dar; seine Bewertung als sozialwidrig und mithin verwerflich liegt auf der Hand.“

Strafe III: Richtige Festsetzung der Tagessatzhöhe, oder: Bemessung bei einkommenschwachen Angeklagten

entnommen openclipart.org

Und dann hier noch das dritte Posting des Tages zur Strafzumessung. Hier stelle ich dann zwei Entscheidungen vor, die sich mit der Geldstraße, und zwar mit der „richtigen“ Bemessung der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen Angeklagten befassen. Beide Entscheidungen sind lesenswert.

Ich stelle hier wegen des Umfangs der Begründungen nur die Leitsätze vor, und zwar.

1. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt in einem wertenden Akt richterlicher Strafzumessung. Hierbei sind ausreichende tatrichterliche Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten erforderlich. Das auf ihrer Grundlage ausgeübte tatrichterliche Ermessen zur Bestimmung der Tagessatzhöhe unterliegt nur eingeschränkt der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es kann den Tatrichter nicht zu einer bestimmten Berechnungsmethode verpflichten.

2. Bei der im ersten Schritt vorzunehmenden Feststellung des erzielten bzw. erzielbaren Nettoeinkommens sind neben Geldeinkünften auch Unterhalts- und Sachbezüge sowie Naturalleistungen (z.B. eine kostenfreie Mitwohngelegenheit) zu berücksichtigen.

Bei einem Bürgergeldempfänger umfasst das Nettoeinkommen neben dem ihm zustehenden Regelsatz des Bürgergeldes nach § 20 SGB II i.V.m. der Regelbedarfs-VO auch etwaige Ansprüche auf Sachbezüge für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.

3. Im zweiten Schritt hat der Tatrichter zu prüfen, ob die festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten besonderen Anlass geben, von der aus dem festgestellten Nettoeinkommen rechnerisch ermittelten Tagessatzhöhe abzuweichen.

a) Bei einkommensschwachen Angeklagten ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB der Erhalt ihres wirtschaftlichen Existenzminimums sicherzustellen. Dessen Höhe kann in Anlehnung an die sozialhilferechtlichen Regelungen in § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB XII und § 43 Abs. 1, 81a SGB II be-stimmt werden.

b) Zur Wahrung des Existenzminimums bedarf es v.a. bei einer hohen Tagessatzanzahl auch der Berücksichtigung eines gewährten Ratenzahlungszeitraums und der von diesem ausgehenden Gesamtbelastung des Angeklagten. Mangels einer Regelung im StGB zur Höchstdauer kann auf den in § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II, § 26 Abs. 2 Satz 3 SGB XII bestimmten Zeitraum von drei Jahren abgestellt werden.

4. Vom Angeklagten aufzubringende Verfahrenskosten und Verteidigergebühren sowie Tilgungsleistungen auf eine verfahrensfremde Geldstrafe haben zwar bei der Feststellung seines Nettoeinkommens außer Betracht zu bleiben. Jedoch kann es geboten sein, bei der neuen Geldstrafe die aus dem festgestellten Nettoeinkommen rechnerisch ermittelte Tagessatzhöhe abzusenken, um eine durch die eintretende Gesamtbelastung des Angeklagten drohende Gefährdung seines wirtschaftlichen Existenzminimums zu verhindern.

Der beim Angeklagten zu verbleibende unerlässliche Lebensbedarf ist bei der Verhängung einer Geldstrafe bereits auf der Ebene der Bestimmung der Tagessatzhöhe und nicht erst bei der Festsetzung der Ratenzahlung zu berücksichtigen.

Strafe II: Geldstrafe trotz neuer Tat in Bewährungszeit, oder: Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten

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Und dann habe ich im zweiten Posting zwei OLG-Entscheidungen zur Strafzumessung aus der Instanz, und zwar:

Bei einem schon mehrfach und gegebenenfalls sogar einschlägig vorbestraften Täter, der schon frühere Bewährungsfristen nicht durchgestanden hat, sich mehrfach in Haft befunden oder die neue Tat während laufender Bewährung begangen hat, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen, wenn für die aktuell abzuurteilende Tat anstatt auf Freiheitsstrafe lediglich auf Geldstrafe erkannt wird.

1. Voraussetzung der für den Rechtsfolgenausspruch unerlässlichen Würdigung der Persönlichkeit eines Angeklagten sind aussagekräftige Feststellungen zum Lebensweg sowie zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen.

2. Wird dem Angeklagten die Tatausführung als solche straferschwerend zur Last gelegt, liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB vor.