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StGB I: Vorhalten der Vier-Schuss Jet JPX Pfefferpistole, oder: Schwere räuberische Erpressung?

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Ich stelle heute dann StGB-Entscheidungen vor. Alle dre Entscheidungen stammen vom BGH.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 26.04.2026 – 2 StR 772/25. Es geht um eine Verurteilung u.a.  wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte erfolgreich vom Geschädigten unter Vorhalt einer „Vier-Schuss Jet JPX Pfefferpistole“ und mit den Worten, er müsse ihm „eine Lektion erteilen“, die Herausgabe einer Halskette und einer Playstation gefordert.

Dagegen die Revisio, die Erfolg hatte:

„b) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme des Qualifikationstatbestandes des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Zwar kommt auch eine Gaspistole, die wie hier – was der Senat anhand der konkreten Typbezeichnung den Urteilsgründen entnehmen kann – Gas nach vorne verschießt, grundsätzlich als „Waffe“ in Betracht (BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98, BGHSt 45, 92, 93). Sowohl bei der Waffe als auch bei einem anderen gefährlichen Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss es sich aber um Gegenstände handeln, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach der Art ihrer Verwendung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, weshalb eine ungeladene Gaspistole, die nicht als Schlagwerkzeug eingesetzt wird, nicht als Waffe, sondern lediglich als Werkzeug oder Mittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB einzuordnen ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99, BGHSt 45, 249, 250 f.; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 – 2 StR 12/15, Rn. 5, und vom 13. Dezember 2023 – 3 StR 304/25, NStZ 2025, 108, 109 Rn. 8). Dies hat das Landgericht nicht bedacht; Feststellungen zum Ladezustand der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole, die weiter möglich sind, hat es nicht getrffen.“

Krawall im Puff – 4.000 € müssen reichen, meint auch der BGH

BordelltuerDas LG Berlin hat den Angeklagten wegen „besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzli-chem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition“ verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte der Angeklagte am 16. August 2012 mit drei Begleitern das Bordell „A. “ in Berlin. Nach-dem aus der Gruppe des Angeklagten zu Beginn und im Verlauf des Aufent-halts über 2.600 € für den von jeder Person zu entrichtenden Eintritt, die An-mietung einer Suite für einen vierstündigen Aufenthalt, den Erwerb von fünf Flaschen Champagner und die Dienste von zwei Prostituierten gezahlt worden waren, kam es, als der Angeklagte und seine Begleiter sich anschickten, das Bordell zu verlassen, zu einer längeren verbalen Auseinandersetzung mit weite-ren Prostituierten um die von diesen noch beanspruchten Entgeltzahlungen für erbrachte sexuelle Dienstleistungen. Nachdem sie zunächst noch erklärt hat-ten, weiteres Geld aus dem Auto holen zu wollen, und zwei der Begleiter des Angeklagten auch noch kleinere Teilbeträge entrichtet hatten, äußerten sowohl der Angeklagte als auch sein im Urteil als „der Kräftige“ bezeichneter Begleiter, der offenbar jedenfalls den überwiegenden Teil der bisherigen Zahlungen getätigt hatte, dass sie bereits 4.000 € gezahlt hätten und keine weiteren Zahlungen mehr leisten würden. Als die drei als Sicherheitsmitarbeiter des Bordells tätigen Nebenkläger sich im Eingangsbereich postierten, um den Angeklagten und seine zwei im Bordell verbliebenen Begleiter – der dritte hatte sich inzwischen nach draußen zum Fahrzeug begeben – bis zum Erscheinen der zwecks Fest-stellung der Personalien herbeigerufenen Polizei am Verlassen des Bordells zu hindern, versuchte zunächst „der Kräftige“ hinauszulaufen, wurde jedoch von den Nebenklägern gewaltsam hieran gehindert. Um sich und seinen Begleitern die Flucht aus dem Bordell zu ermöglichen, zog schließlich der Angeklagte eine mit Gummigeschossen geladene halbautomatische Selbstladewaffe und schoss mit dieser auf alle drei Nebenkläger, wobei er insgesamt sechs Schüsse abfeuerte – unter anderem schoss er dem Nebenkläger G. viermal in den Rücken – und jedenfalls zwei Nebenkläger nicht unerheblich verletzt wurden. Anschließend verließen der Angeklagte und seine zwei Begleiter das Bordell und liefen zu dem Fahrzeug, wo der dritte Begleiter sie erwartete und mit ihnen davonfuhr.“

Der BGH findet „Haare in der Suppe“ = die Beweiswürdigung des LG passt ihm nicht. Er hebt mit dem BGH, Beschl. v. 09.04.2014 – 5 StR 65/14 – teilweise auf: Der subjektive Tatbestand wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung wird verneint:

„Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist insofern lückenhaft, als sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sich der Angeklagte möglicherweise in dem gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB beachtlichen Irrtum befand, die sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten seien durch die von dem „Kräftigen“ zu Beginn und im Laufe des Abends geleisteten Zahlungen bereits vereinbarungsgemäß vergütet worden. Ein solcher Irrtum lässt sich auch nicht etwa aufgrund der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ausschließen. Zunächst bleibt schon offen, was „der Kräftige“ dem Angeklagten hinsichtlich der Höhe der schon erbrachten Zahlungen mitgeteilt hat und ob der Angeklagte nicht aufgrund dieser Angaben tatsächlich davon ausging, es seien – wie er im Rahmen der Diskussionen im Eingangsbereich gegenüber den Nebenklägern behauptete – bereits 4.000 € gezahlt. Doch selbst wenn der Angeklagte die tatsächliche Höhe der Zahlungen gekannt haben sollte, kann er angenommen haben, die sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten seien hierdurch vereinbarungsgemäß vergütet. Die Höhe der vom „Kräftigen“ erbrachten Zahlungen ist so beträchtlich, dass sich nicht von selbst versteht, dass hierdurch nicht alle Kosten abgedeckt sein sollten. Vor dem Hintergrund all dieser Umstände liegt es jedenfalls nicht fern, dass der Angeklagte die weiteren Geldforderungen der Prostituierten nicht für berechtigt hielt. Hierauf deutet im Übrigen auch die ausgiebige Diskussion um die Höhe der offenen Forderungen hin, die sich nicht ohne weiteres mit der Annahme in Einklang bringen lässt, der Angeklagte und seine Begleiter hätten selbst um die Berechtigung dieser Forderungen gewusst, seien aber dennoch entschlossen gewesen, sie nicht zu begleichen.“

Bemerkenswert lebensnah 🙂 .