Kategoriearchiv: StPO

StGB II: Falschverdächtigung einer erfundenen Person, oder: Aufklärung der Existenz des Verdächtigten

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Als zweite Entscheidung stelle ich dann den BayObLG, Beschl. v. 07.04.25 – 203 StRR 93/25 – vor, schon etwas älter, weil der Beschluss ein wenig in meinem Blogordner „gehangen“ hat. Der Beschluss äußert sich zu einer falschen Verdächtigung einer erfundenen Person (§ 164 Abs. 2 StGB).

Nach den Feststellungen des AG hat der Angeklagte als Betroffener in einem gegen ihn gerichteten Verfahren zur Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit gegenüber Polizeibeamten unzutreffend angegeben, sein Fahrzeug wäre zur Tatzeit von einem Bekannten namens T. geführt worden. Gegenüber der Polizei und dem Polizeiverwaltungsamt hätte er auch behauptet, diese Person hielte sich regelmäßig einmal im Monat an der Wohnanschrift des Angeklagten in K. auf, woraufhin die Behörde die Anhörung des T. anordnete. In seiner Beweiswürdigung hat das Amtsgericht der Einlassung des anwaltlich beratenen Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass die von ihm benannte Person nicht existieren würde, keinen Glauben geschenkt und ist ohne weitere Aufklärung von einer auf anwaltliche Beratung zurückzuführenden Schutzbehauptung ausgegangen.

Zur Rechtslage hat das AG, das den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung verurteilt hat, unter Verweis auf das von § 164 StGB geschützte Rechtsgut ausgeführt, es reiche für die Erfüllung des Tatbestands bereits aus, dass eine Behörde aufgrund der Angaben des Angeklagten weitere Maßnahmen – hier die Anordnung der Anhörung der vom Angeklagten benannten Person – getroffen hätte, auch wenn es die zu Unrecht belastete Person nicht geben würde.

Die Revision des Angeklagten hatte beim BayObLG Erfolg. Das hat das AG-Urteil aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen:

„2. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts erweist sich als lückenhaft, so dass das Urteil keinen Bestand haben kann. Auch der rechtlichen Beurteilung des Strafrichters kann nicht gefolgt werden.

a) Der Begriff der „rechtswidrigen Tat“ in § 164 Abs. 1 StGB beschränkt den Gegenstand der Verdächtigung im Sinne des Absatzes 1 auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten eines anderen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Der Vorwurf, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, wird vom Anwendungsbereich des Absatzes 1 nicht erfasst (Zopfs in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 164 Rn. 29). Im vorliegenden Fall kommt eine Strafbarkeit nach § 164 Abs. 2 StGB in Betracht.

b) Wie die Verdächtigung im Sinne von § 164 Abs. 1 StGB muss sich auch die Behauptung nach Abs. 2 mit Blick auf den doppelten Schutzzweck der Norm (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 164 Rn. 2; Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 164 Rn. 1a) gegen eine bestimmte oder wenigstens bestimmbare existierende andere Person richten. Die Verdächtigung einer verstorbenen wie auch einer erfundenen Person fällt nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung nicht unter § 164 StGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17 –, juris; BGH, Urteil vom 1. Juli 1959 – 2 StR 220/59, BGHSt 13, 219 ff.; Zopfs a.a.O. § 164 Rn. 16; Wolters/Ruß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 164 StGB Rn. 20; Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm a.a.O. § 164 Rn. 22; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 164 Rn. 4; BeckOK StGB/Valerius, 64. Ed. 1.2.2025, StGB § 164 Rn. 13; NK-StGB/Vormbaum, 6. Aufl. 2023, StGB § 164 Rn. 39; ausführlich Greiner, NZV 2017, 314, 315). Der vom Amtsgericht herangezogene Aspekt des unnützen Verwaltungsaufwands spielt in diesem Fall keine Rolle (Zopfs a.a.O. § 164 Rn. 16).

c) Nach diesen Vorgaben hätte das Amtsgericht der Frage der Existenz der Person weiter nachgehen müssen. Bei der vom Amtsgericht angestellten Überlegung zur Schutzbehauptung handelt es sich allenfalls um eine – unbelegte – Vermutung wohl gestützt auf die Annahme, dass die „erste unmittelbare Einlassung des Angeklagten“ glaubwürdiger sei als das Bestreiten der Existenz nach anwaltlicher Beratung. Für eine Verurteilung reicht allerdings die persönliche Überzeugung des Tatrichters nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 – 4 StR 434/16 –, juris; Tiemann in KK-StPO, 9. Aufl. § 261 Rn. 5). Vorgelagert ist stets die Aufklärungspflicht. Die Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage unter vollständiger Ausschöpfung des verfügbaren Beweismaterials beruhen (BGH a.a.O.). Einen Erfahrungssatz, dass die – hier nicht spontan geäußerten – Angaben des Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren der späteren Einlassung eines anwaltlich vertretenen Angeklagten vorzuziehen seien, gibt es nicht, zumal das Amtsgericht die nicht fernliegende Möglichkeit einer taktischen Einlassung zur Herbeiführung der Verfolgungsverjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit in seine Überlegungen nicht mit eingestellt hat. Das Amtsgericht hätte von Amts wegen gemäß § 244 Abs. 2 StPO der Frage nachgehen müssen, ob die vom Angeklagten als Fahrer identifizierbar benannte Person existiert oder ob der Angeklagte eine fiktive Person belastete. Zur Generierung von belastbaren Indizien oder Beweismitteln stehen dem Tatrichter etwa die Ausschreibung als Zeuge nach § 131a StPO, eine Nachforschung im Inland oder auch ein Rechtshilfeersuchen ins Ausland zur Verfügung. Das Amtsgericht durfte nicht zum möglichen Inhalt einer anwaltlichen Beratung spekulieren und darauf gründend einer der Varianten der Angaben des Angeklagten Glauben schenken und die andere nicht weniger wahrscheinliche Variante verwerfen. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.“

Löschung personenbezogener Daten in Strafakten, oder: Zuständigkeit von Staatsanwaltschaft/Gericht

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Im zweiten Posting berichte ich dann auch über einen OVG Nordrhein-Westfalen-Beschluss, und zwar über den OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.08.2025 – 16 A 74/24. In ihm geht es um die Löschung personenbezogener Daten in Strafverfahrensakten. Mit einer entsprechenden Klage hatte der Kläger beim VG keinen Erfolg. Er beantragt nun für das Berufungsverfahren PKH. Das OVG hat den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt:

„Ausgehend von den vorgenannten Maßstäben ist der Klägerin jedenfalls deswegen keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil ihre Klagebegehren auch in einem potentiellen Berufungsverfahren voraussichtlich erfolglos blieben.

Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. [Nichtigerklärung der „Entscheidung“ des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Ministerium) vom 20. Januar 2022] hat die Klägerin – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass das Ministerium über ihre Anträge im Schreiben vom 6. Januar 2022 abweichend von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen selbst entscheidet.

Die Zuständigkeit für den Antrag der Klägerin gemäß § 123 JustG NRW auf Niederschlagung der in der Rechnung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 13. Januar 2021 und deren Schreiben vom 28. Dezember 2021 angeführten Rechnungspositionen liegt gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 JustG NRW i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach § 123 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen bei der Leiterin oder dem Leiter der mit Vollstreckungsaufgaben betrauten Stelle, nicht beim Ministerium.

Das Ministerium ist auch nicht zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Klägerin gemäß „Art. 17, 18 und 21 DS-GVO“ auf „Vernichtung“ von Strafakten. Für einen solchen Antrag sind die von der Klägerin genannten Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung [Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG] nicht einschlägig, weil diese Verordnung nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung keine Anwendung findet.

Die Löschung personenbezogener Daten, die in Akten einer Staatsanwaltschaft oder von Strafgerichten enthalten sind, richtet sich vielmehr nach § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG oder nach speziellen Löschungsvorschriften in der Strafprozessordnung (z. B. § 489 StPO). Diese stellen bereichsspezifische Sonderregelungen im Rahmen von Strafverfahren dar.

Vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2023 – 5 StR 421/22 -, juris, Rn. 4 (zum Datenverwertungsverbot); Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 30. Juli 2024   204 VAs 36/24  , juris, Rn. 50, und vom 27. Januar 2020   203 VAs 1846/19, juris, Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2021 – III-1 VAs 74/20 -, juris, Rn. 17.

Für Löschungen von Daten in Strafakten oder für das Vernichten ganzer Akten sind gemäß § 500 Abs. 1 StPO i. V. m. § 45 Sätze 1 und 2, § 46 Nr. 7, § 58 Abs. 2, § 75 Abs. 2 BDSG die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stellen, hier die Staatsanwaltschaft und die Strafgerichte, als Verantwortliche zuständig, nicht das Ministerium.

Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass es sich bei dem Antrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 22. April 2022, die „Entscheidung der Beklagten v. 8.4.2022“ [Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2022], für nichtig zu erklären, um einen weiteren Klageantrag mit einem anderen Klagegrund handelt und die darin liegende Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO unzulässig ist. Ein anderer Klagegrund liegt vor, weil es um einen anderen Lebenssachverhalt geht, nämlich das o. g. Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Unterschied zum Schreiben des Ministeriums vom 20. Januar 2022. Dem steht nicht entgegen, dass beide Schreiben die von der Klägerin beantragte Löschung von Akten betreffen. Für die Frage, ob ein einheitlicher oder ein anderer Klagegrund vorliegt, ist es auch nicht entscheidend, ob eine Klage gegen das Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. April 2022 ebenfalls gegen den Beklagten zu richten wäre.

Auf die Rügen der Klägerin betreffend die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. und betreffend die Pflicht des Verwaltungsgerichts, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (dazu Nr. 3 bis 7 und 9 in Abschnitt II. ihres Schriftsatzes vom 4. Januar 2024), kommt es damit nicht mehr an. Dass die Klägerin die Kosten- und Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für falsch hält, begründet keine Erfolgsaussicht ihrer Klageanträge.

….“

StPO III: Beschränkter Einspruch gegen Strafbefehl, oder: Wirksamkeit der Beschränkung auf Rechtsfolgen

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Und dann als dritte Entscheidung noch etwas vom KG, und zwar den KG, Beschl. v. 23.06.2025 – 3 ORs 20/25 – 161 SRs 38/25 – zur  Wirksamkeit der Beschränkung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf die Rechtsfolgen. Außerdem hat das KG noch zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) Stellung genommen. Die Ausführungen dazu bitte selbst im verlinkten Volltext lesen, hier interessiert nur die Einspruchsbeschränkung.

Gegenstand des Verfahrens waren drei Straßenblockaden der Gruppierung „Aufstand der letzten Generation“ im Jahr 2022, an denen die Angeklagte teilgenommen hatte. Das AG hatte deswegen gegen die Angeklagte drei Strafbefehle – jeweils wegen „gemeinschaftlich begangener“ Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – erlassen. Gegen diese Strafbefehle hat die Angeklagte Einspruch eingelegt und ihre Einsprüche in der Hauptverhandlung vor dem AG im Beisein ihres Verteidigers auf die Rechtsfolgen beschränkt. Das AG hat sie sodann auf der Grundlage der nunmehr im Schuldspruch rechtskräftigen Strafbefehle zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt.

Gegen das Urteil des AG hat die Angeklagte  Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat das LG das AG-Urteil dahin abgeändert, dass die Angeklagte – bei gleichbleibenden Einzelstrafen – zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden ist.

Hiergegen hat die Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, wobei sie u.a. die Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkungen infrage stellt. Die Revision hatte keinen Erfolg:

„2. Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

a) Entgegen der Auffassung der Angeklagten ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass diese ihre Einsprüche gegen die Strafbefehle wirksam im Beisein ihres Verteidigers mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 303 Satz 1 StPO) in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht T. am 29. Juni 2023 auf die Überprüfung des jeweiligen Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat. Die Einspruchsbeschränkung folgt insoweit denselben Regeln wie die Berufungsbeschränkung (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, a.a.O., § 410 Rn. 4 f.). Daher gilt Folgendes:

aa) Im Rahmen einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen – unabhängig von einer sachlichen Beschwer und ohne Bindung an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts – zu prüfen, ob dieses zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung nach § 318 Satz 1 StPO und damit einer Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils ausgegangen ist (vgl. BGHSt 27, 70). Nach dem Rechtsmittelsystem der Strafprozessordnung hat der Angeklagte bei der Entscheidung, ob und inwieweit er ein gegen ihn ergangenes Urteil angreifen will, eine weitreichende Dispositionsbefugnis. Die aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH NJW 1963, 1987) dem Rechtsmittelberechtigten eingeräumte Verfügungsmacht verlangt es deshalb, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. BGHSt 47, 32; 29, 359; Senat, Urteile vom 31. Juli 2024 – 3 ORs 30/24 und 27. Februar 2024 – 3 ORs 81/23 –; KG, Beschluss vom 26. August 2013 – (4) 161 Ss 129/13 (158/13) –, juris; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22. November 2023 – 1 Ss 23/23 –, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. November 2020 – 3 Ss 48/20 –, BeckRS 2020, 34055; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Juli 2019 – (1) 53 Ss 22/19 (33/19) –, BeckRS 2019, 16613; Paul in: KK-StPO 9. Aufl., § 318 Rn. 1). Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (vgl. BGHSt 38, 362; Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 4. Mai 2017 – (5) 121 Ss 42/17 (32/17) –, juris; Schmitt in: Schmitt/Köhler, a.a.O., § 318 Rn. 33, § 352 Rn. 4; jeweils m.w.N.).

Die vom Gesetzgeber geforderte Beachtung des Gestaltungswillens des Angeklagten nach § 318 Satz 1 StPO und der daraus resultierende von den revisionsrechtlichen Überprüfungsgrundsätzen nach § 344 StPO abweichende Maßstab für die Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung hat zur Folge, dass nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der amtsgerichtlichen Schuldfeststellungen zur Unwirksamkeit führt, sondern nur solche Unzulänglichkeiten, die den Unrechtsgehalt der Tat noch nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und die Feststellungen deswegen keine taugliche Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts bilden können (vgl. BGH NJW 2017, 2482; Senat, a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 3. Juli 2023 – 206 StRR 159/23 –, juris; Saarländisches OLG Saarbrücken, a.a.O.; alle m.w.N.) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. Senat, a.a.O.; BayObLG a.a.O. m.w.N.). Demnach hindert ein unzureichend begründeter Schuldspruch nicht, ihn durch Rechtsmittelbeschränkung von der Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht auszunehmen, sofern die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Andernfalls würde das Institut der Rechtsmittelbeschränkung zur Bedeutungslosigkeit herabgestuft, weil die Wirksamkeit der Beschränkung so lange in der Schwebe wäre, bis durch das Rechtsmittelgericht festgestellt wird, ob der Schuldspruch materiell-rechtlich richtig ist oder nicht (vgl. KG, Beschluss vom 26. August 2013, a.a.O.).

bb) Macht die Angeklagte – wie hier – von der ihr gesetzlich eingeräumten Verfügungsmacht durch Beschränkung ihrer Einsprüche Gebrauch, ist das Gericht gehalten, diesen Gestaltungswillen zu akzeptieren. Im vorliegenden Fall hat die bereits erstinstanzlich durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte ihre Einsprüche gegen die drei verfahrensgegenständlichen Strafbefehle auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie die jeweiligen Schuldsprüche und die diese tragenden Feststellungen anerkennen und nicht zur Überprüfung des Gerichts gestellt wissen will.

Auch auf der Grundlage des vorgenannten Maßstabs, dass nicht jede Unvollständigkeit, Unklarheit oder Widersprüchlichkeit der Schuldfeststellungen zur Unwirksamkeit führt, bestehen hier keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Beschränkung. Zwar wäre es wünschenswert, dass die Feststellungen in den Strafbefehlen im Hinblick auf die genauen Tatumstände konkreter ausgestaltet worden wären, unzweifelhaft geht aber der Unrechtsgehalt der der Angeklagten vorgeworfenen Taten hinreichend klar aus den Feststellungen der Strafbefehle hervor. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass bestehende Lücken in den amtsgerichtlichen Feststellungen in aller Regel durch das Berufungsgericht geschlossen werden können. Für die Prüfung der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ist entscheidend, ob die erstinstanzlichen Feststellungen abschließend und nicht behebbar „unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen“ (vgl. BGHSt 62, 155; Senat, Urteil vom 31. Juli 2024, a.a.O.).

Gemessen hieran ist festzustellen, dass sich bereits aus den amtsgerichtlichen Feststellungen ergibt, dass der Ablösevorgang längere Zeit in Anspruch genommen hat. Das Berufungsgericht hat sodann im Rahmen der Berufungshauptverhandlung zu den einzelnen Taten zutreffend ergänzende und dezidierte Feststellungen – insbesondere auch zur jeweiligen Dauer des Ablösevorgangs – getroffen und damit die amtsgerichtlichen Feststellungen konkretisiert und etwaige Lücken geschlossen. An der Wirksamkeit der Beschränkung bestehen daher keine Zweifel. Der Senat teilt die zutreffende Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass die festgestellten Sachverhalte eine Verurteilung sowohl wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte als auch wegen Nötigung tragen.

b) Auch im Hinblick auf die erhobene Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) und die zugleich erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 StPO) hat die Revision keinen Erfolg, denn der Vortrag erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. …..“

StPO II: Abtrennung mehrerer Verfahren in der HV, oder: Statthaftigkeit der/einer Beschwerde

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Und dann habe ich als zweite Entscheidung den OLG Köln, Beschl. v. 15.08.2025 – 2 Ws 411/25. Auch in dieser Entscheidung geht es um die Statthaftigkeit einer Beschwerde, und zwar gegen die Entscheidung in der Hauptverhandlung zur Abtrennung von Verfahren.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Strafverfahren hatten bislang ca. 24 Hauptverhandlungstermine stattgefunden. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat die Strafkammer mit Verfügung vom 20.03.2025 Nachermittlungsaufträge in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse die Kammer sukzessive erreicht haben und den jeweiligen Verfahrensbeteiligten anschließend überlassen worden sind.

Mit Antrag vom 05.05.2025 hat die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf die Nachermittlungen und die aus diesen resultierenden umfangreichen Nachträge einen Aussetzungsantrag gestellt, zu dem die Staatsanwaltschaft Stellung genommen hat. Die Vorsitzende der Strafkammer hat daraufhin erklärt, die Kammer ziehe nach einer vorläufigen Beratung eine Abtrennung und Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich derjenigen Fälle in Betracht, in denen die Ergebnisse der Nachermittlungen noch nicht vorlägen.

Mit Beschluss vom 18.06.2025 hat die Kammer dann beschlossen, das Verfahren hinsichtlich mehrere Fälle abzutrennen und auszusetzen. Dies beruhe auf dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung, da in allen bislang verhandelten Fällen umfangreiche Nachermittlungen erforderlich geworden seien. Dies habe die Beschaffung von ärztlichen Behandlungsunterlagen und Jugendamtsakten, die Recherche von Zeugen sowie die Auswertung von nicht mit der Anklageschrift übersandten Asservaten betroffen. Es sei absehbar, dass die Kammer auch in den weiteren Fällen entsprechend verfahren werde. Da in keinem der abzutrennenden Fälle die Nachermittlungsergebnisse vorlägen, erfolge die Abtrennung, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten – insbesondere die Verteidigung – hinreichend Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der laufenden Nachermittlungen erhielten.

Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, die keinen Erfolg hatte:

„1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 305 S. 1 StPO unzulässig.

a) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur SenE v. 15.07.2005, 2 Ws 223-224/05), dass es sich – wie hier – bei im Laufe einer Hauptverhandlung getroffenen Abtrennungsentscheidungen des erkennenden Gerichts um Entscheidungen handelt, die der Urteilsfällung vorausgehen und die damit gemäß § 305 S. 1 StPO grundsätzlich nicht der Beschwerde unterliegen. Der Senat hat hierzu in der Senatsentscheidung vom 28.09.2023 (2 Ws 579/23) u.a. das Folgende ausgeführt:

„Sinn und Zweck der Regelung des § 305 StPO ist es, die gesonderte Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen zu unterbinden, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der Urteilsfindung stehen und diese inhaltlich gewissermaßen vorbereiten. Der Entscheidungsfindungsprozess soll im Wege des gegen das Urteil selbst gegebenen Rechtsmittels einheitlich bewertet, eine „Konkurrenzsituation“ zwischen verschiedenen Rechtsmitteln – gegen das Urteil einerseits bzw. die vorangegangene Entscheidung andererseits – vermieden werden (zu vgl. Neuheuser in: MüKO StPO, 1. Aufl., § 305 Rn. 1 ff.). Bei der nach Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Abtrennungsentscheidung handelt es sich um eine Entscheidung, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der Urteilsfindung steht, wenn es sich um eine Anordnung handelt, die darauf abzielt, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es einer abschließenden Sachentscheidung näherzubringen (zu vgl. SenE v. 15.07.2005 [2 Ws 223/05]; SenE v. 04.08.2004 [2 Ws 369/04]; SenE v. 01.02.1991, StV 1991, 551; OLG Hamm, wistra 1999, 235; OLG Karlsruhe, NStZ, 1985, 227). Danach sind Abtrennungsbeschlüsse ausnahmsweise nur dann anfechtbar, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung infolge fehlerhafter Ermessensausübung evident ist und dadurch für den Verfahrensbeteiligten eine besondere selbstständige Beschwer bewirkt oder sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirkt (zu vgl. KG, Beschluss v. 27.03.2009 [4 Ws 17/09]; OLG Brandenburg, Beschluss v. 02.07.2008 [1 Ws 107/08]; SenE v. 15.07.2005 [2 Ws 223/05]). Dabei kommt es auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils an (zu vgl. SenE v. 15.07.2005 [2 Ws 223/05]). …“

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch OLG Köln, 3. Strafsenat, Beschluss v. 12.07.2024, 3 Ws 55/24; OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.2022, 3 Ws 442/22; OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.05.2021, 3 Ws 282/21; KG, Beschluss v. 27.03.2009, 4 Ws 17/09; jeweils zitiert nach juris; so auch Karlsruher Kommentar zur StPO-Zabeck, 9. Aufl., § 305 Rn. 6 m.w.N.; Beck-OK StPO-Graf, 55. Edition, § 305 Rn. 6, 8.1.). Die Vorschrift des § 305 StPO schränkt zur Sicherung einer konzentrierten, beschleunigten Durchführung des Hauptverfahrens die Statthaftigkeit der isolierten Beschwerde ein und gewährleistet die Verfahrensherrschaft des erkennenden Gerichts (vgl. Löwe/Rosenberg-Matt StPO, 26. Aufl. 2014, § 305 Rn. 2, vgl. auch: BeckOK StPO/Cirener, 56. Edition 01.07.2025, StPO, § 305 Rn. 2.1). Bei anfechtbaren Urteilen findet diese Norm auf (vorläufige) Zwischenentscheidungen Anwendung, die dem Urteil zeitlich und sachlich vorausgehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, insbesondere die Beweisaufnahme vorbereiten; dazu gehören auch Entscheidungen, die den Fortgang und die Gestaltung des Verfahrens betreffen, z.B. einen Verfahrensteil abtrennen (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 305 Rn. 1, 4). Bei diesen wäre ein vor Urteilsfällung stattfindendes Eingreifen des höheren, aber sachferneren Beschwerdegerichts in das Verfahren mit der Stellung und Aufgabe des Gerichts erster Instanz unvereinbar, würde dessen Entscheidungsvorbereitung beeinträchtigten, die Hauptverhandlung zerreißen und es bestünde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen für das Verfahren der Urteilsfindung. Auch aus Gründen der Prozessökonomie sowie zur Vorbeugung der Gefahr der Prozessverschleppung ist die Einschränkung der Beschwerdemöglichkeit geboten (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.2022, a.a.O.).

b) Soweit die Staatsanwaltschaft auf Seite 2 ihrer Beschwerdebegründung vom 23.06.2025 und die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Vorlageverfügung eine abweichende Ansicht dahingehend vertreten, dass das Beschwerderecht gegen die Abtrennungsentscheidung nicht über § 305 StPO eingeschränkt sei, da die Abtrennung nur das Verfahren hemme und bei der Urteilsfällung nicht erneut geprüft werden könne, jedenfalls der Überprüfung im Beschwerdeverfahren zumindest die Frage unterliegen müsse, ob die Abtrennung das Verfahren „fördere“, folgt der Senat dieser Betrachtung nicht. Es verbietet sich bereits im Ansatz, die Abtrennungsentscheidung rein isoliert bzw. abstrakt-generell als rein verfahrenshemmend für den Fortgang des abgetrennten Verfahrensteils zu betrachten und in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 StPO eine Zulässigkeit der Beschwerde mit einer vollen Sachüberprüfungsmöglichkeit durch das Beschwerdegericht, auch auf Zweckmäßigkeit, anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.12.2022, a.a.O., Rn. 14). Der Senat hat dazu bereits entschieden, dass es bei der Betrachtung nach Maßgabe der aufgezeigten Grundsätze auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils ankommt. Soweit die Staatsanwaltschaft sich insoweit auf eine Fundstelle aus der Kommentarliteratur zu § 2 StPO stützt, unterfällt die vorliegende Abtrennung im Übrigen weder der gesetzlichen Regelung des § 2 StPO noch anderen gesetzlichen Regelungen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 15, 21).

c) Gemessen an dem unter II. 1. a) aufgezeigten Maßstab ist die hier angefochtene Entscheidung der Strafkammer, das Verfahren hinsichtlich der Fälle 8, 10 und 13 bis 36 der Anklageschrift vom 22.06.2023 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung abzutrennen und auszusetzen, weder willkürlich noch evident rechtswidrig.

…..“

Den Rest der Entscheidung dann im Volltext bitte ggf. selbst lesen.

StPO I: Terminsbestimmung des Vorsitzenden, oder: Statthaftigkeit einer Beschwerde

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Ich setzte die Berichterstattung dann fort, und zwar heute mit StPO-Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Schleswig, Beschl. v. 28.08.2025 – 1 Ws 129/25 – vor. Das OLG äußert sich zur Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Terminsbestimmung des Vorsitzenden nach § 213 StPO und zur Frage der Zuständigkeit für die Entscheidung.

Der Vorsitzende einer großen Strafkammer hat mit der angefochtenen Entscheidung Termine zur Hauptverhandlung anberaumt. Bei dem Strafverfahren handelt es sich um eine Haftsache. Dem Angeklagten war eine Rechtsanwältin als notwendige Verteidigerin beigeordnet worden, mit der die Termine abgesprochen worden sind. Nach Anklageerhebung am 08.05.2025 durch die Staatsanwaltschaft und Eingang der Akten beim LG hat sich ein anderer Rechtsanwalt als Wahlverteidiger für den Angeklagten gemeldet; eine Terminsabsprache mit ihm erfolgte nicht.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, sein Wahlverteidiger sei bei den anberaumten Terminen überwiegend verhindert. Es sei ermessensfehlerhaft, dass der Vorsitzende die Termine nicht mit diesem abgesprochen habe, weil er dadurch in seinem Recht, sich durch den Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu lassen, verletzt werde.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg:

„Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. Die Beschwerde gegen die Terminsbestimmung ist unstatthaft und daher eine Entscheidungszuständigkeit des Senats als Beschwerdegericht nicht gegeben (hierzu unter 1.). Die Sachentscheidung hat allein der Vorsitzende zu treffen (hierzu unter 2.).

1. Termine zur Hauptverhandlung werden gemäß § 213 Abs. 1 StPO von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt. Die Frage, ob die Terminsverfügung des Vorsitzenden mit der Beschwerde anfechtbar ist, ist umstritten. Es besteht jedoch Einigkeit dahingehend, dass die Voraussetzungen des § 305 Satz 1 StPO grundsätzlich vorliegen.

Zum Teil wird allerdings die Auffassung vertreten, in der Entscheidung könne dann eine selbständige Beschwer liegen, wenn diese offensichtlich rechtswidrig sei bzw. in Fällen evidenter Ermessensfehler des Vorsitzenden. Nach gegenläufiger Ansicht ist die Beschwerde gegen Terminsbestimmungen des Vorsitzenden stets unstatthaft. Aus der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung könne eine selbständige Beschwer nicht hergeleitet werden, da sich eine Beschwer nur aus dem Entscheidungsausspruch, nicht aber aus den Gründen eines Beschlusses oder eines Urteils ergeben könne. Außerdem werde so die Begründetheitsprüfung systemwidrig in die Zulässigkeitsprüfung vorverlagert (vgl. zum Meinungsstand und mit weiteren Nachweisen: KG Berlin, Beschluss vom 15. März 2022 – 2 Ws 27/22 –, juris).

Das Kammergericht hat in der zitierten Entscheidung ausgeführt:

„Der Senat ist der Auffassung, dass die Beschwerde gegen Terminsverfügungen des Vorsitzenden grundsätzlich unstatthaft ist. Die Terminierung stellt geradezu einen „Musterfall“ für den vom Gesetzgeber gewollten Ausschluss der Beschwerde nach § 305 Satz 1 StPO dar. Dem Angeklagten stehen auch ohne die (gegen den Wortlaut der Vorschrift konstruierte) Fiktion einer ausnahmsweise doch statthaften Beschwerde effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung. So kann er im Falle der Verhinderung des Verteidigers sein Vorbringen ohne weiteres in der Hauptverhandlung gemäß §§ 228 Abs. 2, 265 Abs. 4 StPO im Rahmen eines Aussetzungsantrages geltend machen. Wird der Antrag zu Unrecht abgelehnt, kann der Angeklagte seine Revision auf eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO stützen, so dass für eine selbständige Beschwerdemöglichkeit kein Bedarf besteht (vgl. MüKo-StPO/Arnoldi, 1. Aufl., StPO, § 213 Rn. 16). In Betracht käme in anderen Fällen mangelnder Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen eines Angeklagten auch die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK).“

Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln muss für alle Verfahrensbeteiligten Rechtsklarheit herrschen. Dem widerspricht es, auslegungsbedürftige und unbestimmte Rechtsbegriffe zum Statthaftigkeitskriterium zu machen. Die Frage der Statthaftigkeit ist generell und unzweifelhaft und nicht im Rahmen eines Regel-Ausnahme-Prinzips zu entscheiden, aufgrund dessen ein unzuständiges Beschwerdegericht letztlich doch eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen hätte. Diese inhaltliche Prüfung wäre dann – dies systemwidrig – schon im Rahmen der Statthaftigkeit vorzunehmen. Auch überzeugt es nicht, das Rechtsmittel der Beschwerde zu eröffnen, diese dann aber – vergleichbar mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde – auf Fälle fehlerhafter Ermessensentscheidung bzw. greifbarer Rechtswidrigkeit zu beschränken. Ist das Rechtsmittel der (einfachen) Beschwerde eröffnet, hätte das Beschwerdegericht konsequenterweise eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 309 StPO). Dass dies aber bei einer Terminsbestimmung weder möglich noch sachgerecht wäre, liegt auf der Hand. Ebenso wenig wäre aber dem Rechtsschutzziel eines Angeklagten dadurch gedient, dass die Terminsbestimmung lediglich aufgehoben wird. Denn dadurch geriete das Verfahren hinsichtlich der Hauptverhandlung in einen „Schwebezustand“, der den Interessen aller Verfahrensbeteiligten – in Haftsachen insbesondere der des Angeklagten selbst – eklatant zuwiderliefe. Schon deshalb muss es bei der unanfechtbaren Alleinzuständigkeit der Vorsitzenden bleiben.

2. Liegt ein Fall fehlender Statthaftigkeit vor, so hat hierüber das Gericht zu entscheiden, dessen Entscheidung angegriffen wird, denn unstatthafte Rechtsmittel eröffnen den Weg zu einem Rechtsmittelgericht gerade nicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2024 – 5 W 147/24 –, juris; OLG Karlsruhe Beschluss vom 6. August 2024 – 7 W 54/24, BeckRS 2024, 47907).

Diese Entscheidung hat der Vorsitzende der 2. Großen Strafkammer richtigerweise bereits getroffen. Seine Nichtabhilfeentscheidung vom 11. August 2025 ist als Verwerfungsentscheidung entsprechend auszulegen.“

Nun ja, ob das in der Allgemeinheit zutrifft, kann man bezweifeln. Hier scheint es aber „zu passen“.