Kategoriearchiv: StPO

EÖB II: Fehlender (ausdrücklicher) Eröffnungsbeschluss, oder: Kein Ersatz durch bloßen Verbindungsbeschluss

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Im zweiten Posting habe ich dann hier den BayObLG, Beschl. v. 04.08.2025 – 203 StRR 276/25 – mit dem Klassiker: Kann der Erlass eines Verbindungsbeschlusses die fehlende ausdrückliche Eröffnung ersetzen? Das BayObLG hat die Frage verneint:

„1. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat gegen den Angeklagten im Verfahren 905 Js 141765/24 mit Anklageschrift vom 26. März 2024 wegen Diebstahls begangen am 4. März 2024, im Verfahren 352 Js 10800/24 mit Anklageschrift vom 13. Mai 2024 wegen unerlaubten Herstellens von Cannabis in nicht geringer Menge im Zeitraum bis zum 13. Dezember 2023 und im Verfahren 905 Js 143005/24 mit Anklageschrift vom 28. Mai 2024 wegen zweier Diebstähle begangen am 12. Februar 2024 und am 23. April 2024 jeweils Anklage zum Amtsgericht Erlangen – Strafrichter – erhoben. Bezüglich der Tat vom 4. März 2024 (Az. 905 Js 141765/24) hat das Amtsgericht Erlangen mit schriftlich gefasstem Beschluss vom 8. Mai 2024 die Anklage der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 26. März 2024 zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 hat es des weiteren die Verbindung des führenden Verfahrens 4 Ds 905 Js 141765/24 und des Verfahrens 4 DS 352 Js 10800/24 und in einem weiteren Beschluss vom 10. Juni 2024 die Verbindung des führenden Verfahrens 4 Ds 905 Js 141765/24 und des Verfahrens 4 Ds 905 Js 143005/24 jeweils zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung schriftlich beschlossen. Eine gesonderte schriftliche Eröffnungsentscheidung hat es nicht getroffen. Im Hauptverhandlungstermin am 13. Juni 2024 vor dem Amtsgericht Erlangen hat der Vorsitzende festgestellt, dass die Anklage vom 26. März 2024 mit Eröffnungsbeschluss vom 8. Mai 2024 zur Hauptverhandlung zulassen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Ergänzend hat er festgestellt, dass mit Beschlüssen vom 28. Mai 2024 und vom 10. Juni 2024 die beiden Verfahren 4 DS 352 Js 10800/24 und 4 Ds 905 Js 143005/24 zum führenden Verfahren hinzuverbunden worden sind. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat ausweislich der Sitzungsniederschrift einen Anklagesatz verlesen. Im weiteren Verlauf des Hauptverhandlungstermins hat der Vorsitzende bezüglich der hinzu verbundenen Verfahren keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens nachgeholt.

2. Die Verurteilung in den Fällen III. Nr. 1., 2 und 4 der Urteilsgründe des Urteils des Amtsgerichts Erlangen hat keinen Bestand, weil insoweit ein von Amts wegen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 2 StR 528/23 –, juris), auch für den Fall der Beschränkung des Rechtsmittels (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 337 Rn. 5) und der Berufungsverwerfung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2000 – 2 StR 56/00 –, BGHSt 46, 230-238) zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht. Es fehlt in den vorbezeichneten Fällen ungeachtet der Verfahrensverbindung an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss.

a) Grundsätzlich hat das Gericht aus Gründen der Rechtsklarheit nach §§ 203, 207 StPO ausdrücklich und schriftlich über die Eröffnung hinsichtlich jeder einzelnen Anklage zu entscheiden; im Einzelfall kann jedoch zur Eröffnung des Hauptverfahrens die schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage nach Prüfung und Bejahung der Eröffnungsvoraussetzungen zur Hauptverhandlung zuzulassen, genügen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2024 – 4 StR 383/24 –, juris; BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 –, juris; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 6 m.w.N.; Wenske in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 207 Rn. 26-27; Schneider in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 207 Rn. 17; Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 207 Rn. 54). Im Hinblick auf die Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses als Grundlage des Hauptverfahrens bedarf es regelmäßig einer schriftlichen Niederlegung der Entscheidung. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es erforderlich, dass die Urkunde aus sich heraus und in Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass die zuständigen Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen haben (BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 6 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 4 StR 230/16 –, juris Rn. 8; Wenske a.a.O. § 207 Rn. 26; Schneider a.a.O. § 207 Rn. 17 m.w.N.). Erforderlich für die Annahme einer – konkludenten – Eröffnungsentscheidung ist, dass dem auszulegenden richterlichen Willensakt ausreichend deutlich eine Auseinandersetzung mit dem hinreichenden Tatverdacht betreffend sämtliche Taten entnommen werden kann und erkennbar wird, dass das Gericht diesen Verdachtsgrad angenommen sowie die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Sicherheit beschlossen hat (Schneider a.a.O. § 207 Rn. 17; Wenske a.a.O. § 207 Rn. 26; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 –, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 – 3 StR 601/86 –, juris Rn. 2).

b) Danach bewirkt nach gefestigter Rechtsprechung alleine der Erlass eines Verbindungsbeschlusses die Eröffnung nicht (vgl. Wenske a.a.O. § 207 Rn. 29; Schmitt a.a.O. § 207 Rn. 8 m.w.N.); dies gilt auch, wenn das führende Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits eröffnet ist oder zugleich eröffnet wird (BGH, Beschluss vom 5. August 2020 – 3 StR 194/20 –, juris; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 4 StR 167/24 –, juris Rn. 3, 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 577/23 –, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 9. Januar 1987 – 3 StR 601/86 –, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2013 – III-3 RVs 66/13 –, juris; OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2015 – III-1 RVs 3/15 –, juris Rn. 19; Wenske a.a.O. § 207 Rn. 29, 30). Denn einer bloßen Verbindungsentscheidung ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, dass das Gericht gerade hinsichtlich der übernommenen Anklage die Eröffnungsvoraussetzungen geprüft und angenommen und nicht nur die – vom Verdachtsgrad unabhängige – Verbindung beschlossen hat (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2013 – III-3 RVs 66/13 –, juris).

c) Soweit einzelne Oberlandesgerichte in der Vergangenheit eine konkludente Eröffnungsentscheidung angenommen haben, wenn der Tatrichter die Verbindung eines nicht eröffneten Verfahrens zu einem bereits eröffneten Verfahren “zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ angeordnet hat (so Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 4. April 2019 – 2 Rev 7/19 –, juris Rn. 18; ihm folgend OLG München, Beschluss vom 26. Mai 2023 – 2 Ws 357/23 –, juris Rn. 17, entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 24. September 2013 – III-3 RVs 66/13 –, juris), ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich für die Konstellationen einer Verbindung „zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung“ zu einem gesondert eröffneten Verfahren bereits mehrfach entschieden, dass einem derartigen Beschluss kein maßgeblicher Erklärungswert bezüglich der Eröffnung des hinzu verbundenen Verfahrens zukommt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2024 – 4 StR 167/24 –, juris, Rn. 3, 7; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 5 StR 577/23 –, juris Rn. 3 und 4; BGH, Beschluss vom 16. August 2017 – 2 StR 199/17 –, juris Rn. 4, 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 StR 606/97 –, juris Rn. 7, 8). Die genannte Formulierung dient, zumal wenn der Verbindungsbeschluss – wie im vorliegenden Fall – keine konkreten Normen aufführt, lediglich der Abgrenzung der sogenannten verschmelzenden Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (zu der die oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs jeweils ergangen sind) zur Verbindung von Verfahren nur zur gemeinsamen Verhandlung nach § 237 StPO, bei der die Verfahren selbständig bleiben und ihren eigenen Gesetzen folgen (vgl. Arnoldi in MüKoStPO, a.a.O. § 237 Rn. 10). Einer Verbindungsentscheidung nach § 237 StPO kann bereits wegen der fortdauernden Selbstständigkeit der Verfahren keine schlüssige Eröffnungsentscheidung entnommen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Mai 1965 – 2 StR 66/65 –, BGHSt 20, 219-222, juris, insb. Rn. 10, wonach eine Entscheidung nach § 237 StPO der gesondert zu ergehenden Eröffnungsentscheidung vorgelagert sein kann). Aus der Entscheidung, ein anhängiges Strafverfahren zu einem bereits eröffneten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, lässt sich die für die Eröffnungsentscheidung unerlässliche Prüfung des Tatverdachts somit grundsätzlich nicht ableiten.

d) Auch einer Pflichtverteidigerbestellung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2015 – III-1 RVs 3/15 –, juris Rn. 19) oder einer Terminierungs- und Ladungsverfügung durch den Vorsitzenden kann keine Entscheidung über die Eröffnung entnommen werden (vgl. Wenske a.a.O. § 207 Rn. 28 m.w.N.; Schmitt a.a.O. § 207 Rn. 8 m.w.N.).“

Kleiner Hinweis: Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt zwar ein in der Revisionsinstanz nicht behebbares Verfahrenshindernis dar, das von Amts wegen zu beachten ist. Dennoch sollte man als Verteidiger immer das Vorliegen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses prüfen und sein ggf. festgestelltes Fehlen dann ausdrücklich rügen. Dann kann das nicht „übersehen“ werden.

EÖB I: Hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung?, oder: „nicht unüberwindbar erscheinende Zweifel“

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Und dann geht es in die neue Woche. Es ist schon die 40. aus 2025 – die Zeit rast.

Ich starte dann mit zwei Entscheidungen zur Eröffnung des Verfahrens. Zunächst kommt hier mit dem BGH, Beschl. v. 16.04.2025 – StB 69/24 – etwas vom BGH. Es handelt sich aber nicht um eine Revisionsentscheidung, sondern um eine Beschwerdeentscheidung. Ergangen ist sie in einem Verfahren, in dem der GBA der Angeklagten mit der Anklage vorwirft, sie habe in drei Fällen die terroristische Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) unterstützt. Das OLG Dresden hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich zwei der erhobenen Tatvorwürfe abgelehnt. Dagegen hat der GBA sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte beim BGH Erfolg.

Ich verweise wegen des der Angeklagten zur Last gelegten Sachverhalts auf den verlinkten Volltext. Hier geht es mir nämlich nur um die allgemeinen Ausführungen des BGH zur Eröffnung. Dazu führt er aus:

„Die nach § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 und 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Das Hauptverfahren ist vor dem Oberlandesgericht zu eröffnen, da ein die originäre Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründender (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG) hinreichender Tatverdacht in Bezug auf eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen besteht.

1. Gemäß § 203 StPO ist die Eröffnung des Hauptverfahrens zu beschließen, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeklagte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist. Der hinreichende Tatverdacht setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Verurteilung voraus; damit wird ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, als dies beim dringenden Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 oder § 126a StPO der Fall ist. Erst recht ist zur Eröffnung des Hauptverfahrens nicht die für eine Verurteilung notwendige volle richterliche Überzeugung erforderlich (s. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – StB 25/22, juris Rn. 14; vom 7. Oktober 2021 – StB 31/21 u.a., juris Rn. 9; vom 22. April 2003 – StB 3/03, BGHR StPO § 210 Abs. 2 Prüfungsmaßstab 2, jeweils mwN).

Auch in Fällen, in denen zunächst gewisse – nicht unüberwindbar erscheinende – Zweifel verbleiben, kommt die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens regelmäßig nicht in Betracht, weil zur Klärung eben dieser Zweifel die überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung heranzuziehen sind. Die nicht aufgrund öffentlicher Verhandlung ergehende und auf keiner unmittelbaren Beweisgewinnung beruhende Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtslose Fälle herausfiltern, ansonsten aber der Hauptverhandlung nicht vorgreifen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2019 – StB 17/18, juris Rn. 16; vom 18. Dezember 2018 – StB 52/18, BGHSt 64, 1 Rn. 17; vom 19. Januar 2010 – StB 27/09, BGHSt 54, 275 Rn. 60, jeweils mwN). In einem derartigen Zweifelsfall dürfen diffizile Beweiswürdigungsfragen nicht im Zuge einer vorläufigen Tatbewertung auf Aktenbasis, ohne den unmittelbaren Eindruck gerade des Personalbeweises auf das erkennende Gericht, womöglich endgültig entschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 – StB 29/24 u.a., juris Rn. 31; vom 19. Januar 2010 – StB 27/09, aaO, Rn. 79; BeckOK StPO/Ritscher, 55. Ed., § 203 Rn. 6; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 203 Rn. 5; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 203 Rn. 14 mwN).

Lehnt das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, so hat das Beschwerdegericht dessen Wahrscheinlichkeitsurteil und rechtliche Bewertung in vollem Umfang nachzuprüfen sowie die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (s. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 – StB 25/22, juris Rn. 14; vom 15. Oktober 2013 – StB 16/13, juris Rn. 16; vom 26. März 2009 – StB 20/08, BGHSt 53, 238 Rn. 24 ff.). Gleiches gilt, soweit sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einem Gericht niedriger Ordnung richtet (s. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2025 – StB 75/24 u.a., juris Rn. 38; vom 22. August 2019 – StB 17/18, juris Rn. 11).

2. Die dem Senat danach obliegende umfassende Überprüfung hat ergeben, dass die Angeklagte nach vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des vorliegenden Ermittlungsergebnisses – neben dem vom Oberlandesgericht zu Recht angenommenen hinreichenden Verdacht der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung betreffend den Tatvorwurf III. 3 der Anklage – in allen drei angeklagten Fällen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in tatsächlicher Hinsicht hinreichend verdächtig ist (dazu nachfolgend a]); dem abweichenden Wahrscheinlichkeitsurteil des Oberlandesgerichts ist nicht beizutreten (dazu unten b]). In rechtlicher Hinsicht steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung dem hinreichenden Tatverdacht weder ganz noch teilweise entgegen (dazu unten c]). ….“

Und wegen des Restes dann bitte auch „Selbstleseverfahren“.

StPO III: Formwirksamkeit des Nebenklageanschlusses, oder: Begründung der Nebenklagerevision

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Und dann stelle ich zum Tagesschluss noch zwei BGH-Entscheidungen zur Nebenklage vor, und zwar – jeweils nur die Leitsätze:

Der BGH, Beschl. v. 28.01.2025 – 2 StR 375/24 – und der BGH, Beschl. v. 02.07.2025 – 2 StR 183/25 – äußern sich noch einmal zur Formwirksamkeit einer Anschlusserklärung und zur Kostentragungspflicht, nämlich:

Entspricht die Anschlusserklärung des Nebenklägers nicht der Form des § 32d StPO und liegen damit die formellen Voraussetzungen eines wirksamen Anschlusses nicht vor, geht ein dennoch erlassenen Zulassungsbeschluss trotz seiner für die materiellen Voraussetzungen der Anschlussbefugnis konstitutiven Wirkung ins Leere. Eine Belastung des Angeklagten mit den notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren kommt dann nicht in Betracht.

Der BGH, Urt. v. 13.02.2025 – 4 StR 327/24 – enthält noch einmal Ausführungen zur Begründung der Nebenklägerrevision: 

Zwar muss die Begründung der Revision eines Nebenklägers erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren als Nebenkläger begründet. Danach erweist sich eine nicht näher ausgeführte Sachrüge regelmäßig als unzureichend, weil ein entsprechendes Anfechtungsziel nicht benannt wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Angeklagte allein von dem Vorwurf eines nebenklagefähigen Delikts freigesprochen worden ist. Denn in solchen Fällen ergibt sich auch ohne nähere Ausführung in der Revisionsbegründung, dass das Rechtsmittel auf das zulässige Ziel der Verurteilung wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts gerichtet ist.

 

StPO II: Ablehnung des beschleunigten Verfahrens?, oder: Fehlender Eröffnungsbeschluss?

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Im zweiten Posting dann etwas zum beschleunigten Verfahren, und zwar den BayObLG, Beschl. v. 07.04.2025 – 203 StRR 59/25.

Die Staatsanwaltschaft hat beim Strafrichter des AG am 27.04.2024 unter Einreichung einer Antragsschrift vom 19.03.2024 einen Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens gestellt. Mit Verfügung vom 29.042024 hat das AG den Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 18.06.2024 bestimmt und am 18.06.2024 die Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Angeklagten und die von vorneherein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG als unbegründet verworfen.

Mit ihrer Revision macht die Angeklagte unter Berufung auf die Niederschrift der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18.06.2024 das Verfahrenshindernis eines fehlenden Eröffnungsbeschlusses geltend. Ohne Erfolg:

„Der Ansicht der Revision, es bestehe das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis des fehlenden Eröffnungsbeschlusses, weil der Strafrichter das Verfahren nach dem Eingang der Antragsschrift in das Normalverfahren habe überleiten wollen, ist nicht zu folgen.

1. Erachtet das Gericht bei Eingang des Antrags die Sache zur Verhandlung im beschleunigten Verfahren als nicht geeignet, hat es nach § 419 Abs. 2 StPO eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren mit Beschluss abzulehnen. Dass das Amtsgericht einen förmlichen Ablehnungsbeschluss nach § 419 Abs. 2 StPO erlassen hätte, behauptet auch die Revision nicht.

2. Aus dem Umstand, dass das Amtsgericht den Termin nicht innerhalb der Frist des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO durchgeführt hat, kann die Angeklagte keine stillschweigende Ablehnung des beschleunigten Verfahrens herleiten. Denn alleine in der Terminierung eines Verfahrens auf einen späteren als den nach § 418 Abs. 1 S. 2 StPO vorgesehenen Zeitpunkt kann keine Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren gesehen werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 1999 – 3 Ss 244/98 –, juris; Graf in KK-StPO, 9. Aufl., § 419 Rn. 11). Andernfalls würde die zwingende Vorschrift des § 419 Abs. 2 und Abs. 3 1. HS StPO umgangen. Bei der zeitlichen Vorgabe des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO handelt es vielmehr um eine Sollvorschrift, deren Nichtbeachtung durch den Tatrichter die Annahme einer konkludenten Ablehnung des beschleunigten Verfahrens nicht trägt (zur Vertretbarkeit von geringfügigen Überschreitungen der Frist vgl. Putzke/Scheinfeld in MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, StPO § 418 Rn. 9; Weiler in Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl., § 418 StPO Rn. 2).

3. Die von der Revision behauptete konkludente Ablehnung des Antrags lässt sich auch nicht auf die Niederschrift der Hauptverhandlung vom 18. Juni 2024 stützen. Die Formulierung im Protokoll, der Strafrichter habe festgestellt, dass die Anklage der Angeklagten am 4. April 2024 zugestellt, durch Eröffnungsbeschluss vom 29. April 2024 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Verfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – eröffnet worden sei, ist nicht geeignet, eine Überleitung ins Regelverfahren nach § 419 Abs. 2 und 3 StPO zu tragen. Entgegen der niedergeschriebenen Feststellung des Strafrichters hat das Amtsgericht – was der Senat von Amts wegen feststellt – weder am 29. April 2024 noch in der Folgezeit einen Eröffnungsbeschluss erlassen. Es hat auf den Antrag auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens hin am 29. April 2024 lediglich eine Terminsbestimmung getroffen. Die protokollierte Feststellung des Strafrichters zu einem angeblich am 29. April 2024 erlassenen Eröffnungsbeschluss kann einen am 29. April 2024 nach Aktenlage nicht ergangenen Eröffnungsbeschluss nicht generieren oder ersetzen. Dass der Strafrichter in der Hauptverhandlung einen Eröffnungsbeschluss gefasst hätte, lässt sich der Protokollierung nicht entnehmen. Die positive Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO könnte sich nur auf die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten erstrecken (vgl. Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 274 StPO Rn. 22), nicht jedoch auf den Erlass und den Inhalt eines außerhalb der Hauptverhandlung gefassten Eröffnungsbeschlusses. Wie es zu der Protokollierung der Feststellung gekommen ist und ob die Niederschrift mit Blick auf die Vermengung der Rechtsbegriffe der Antragsschrift und der Anklage einen die Beweiskraft ausschließenden inneren Widerspruch aufweist, spielt somit keine Rolle.

4. Welche Folgen die Nichtbeachtung der Sollvorschrift des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO nach der Durchführung des Berufungsverfahrens hat, ist in der Literatur und der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt (vgl. etwa BayObLG, Urteil vom 23. April 2002 – 4St RR 45/2002 –, juris Rn. 4 ff.; Putzke/Scheinfeld a.a.O. § 419 Rn. 23; Temming in BeckOK StPO, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 418 Rn. 5 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. § 419 Rn. 13). Die Frage bedarf hier jedoch keiner endgültigen Entscheidung. Denn in der Revision kann die Nichteinhaltung der Frist des § 418 Abs. 1 S. 2 StPO nach der überwiegenden Meinung, der sich der Senat anschließt, nur nach Maßgabe von § 337 Abs. 1 und 2 StPO als Verfahrensfehler gerügt werden; die Überschreitung der in § 418 Abs. 1 S. 2 StPO bezeichneten Frist führt nicht zu einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernis (so auch BayObLG, Urteil vom 23. April 2002 – 4St RR 45/2002 –, juris Rn. 6 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Juli 2002 – 4 Ss 172/2002 -, juris; im Erg. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 2a Ss 299/02 – 93/02 II –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2000 – IIb – 12/98 – 2 Ss 161/98 –, juris Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 419 Rn. 13; Graf a.a.O. § 419 Rn. 18a; Putzke/Scheinfeld a.a.O. § 418 Rn. 31; Temming a.a.O. § 418 Rn. 1.1; a.A. Gaede in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 418 StPO Rn. 18 und § 417 Rn. 45).“

StPO I: Protokollverlesung zur Gedächtnisstützung, oder: Fehlerhafte Verlesung bei der Verhörsperson

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Und dann geht es am heutigen Mittwoch weiter mit Entscheidungen zur StPO.

Ich eröffne mit dem BGH, Urt. v. 17.07.2025 – 4 StR 298/24. Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte.

Hier geht es heute zunächst mal nur um die Verfahrensrügen des Angeklagten, auf die materielle Seite der Entscheidung komme ich dann noch einmal zurück. Zu den Verfahrensrügen führt der BGH aus:

„1. Die Verfahrensbeanstandungen bleiben ohne Erfolg.

a) Die Rüge, die Jugendkammer habe § 253 Abs. 1 StPO verletzt, ist unbegründet. Ihr liegt das Vorbringen zugrunde, der Vorsitzende der Jugendkammer habe in Anwesenheit des als Zeugen vernommenen Vernehmungsbeamten das über die polizeiliche Aussage der Nebenklägerin vom 25. Februar 2023 aufgenommene Protokoll „gemäß § 253 Abs. 1 StPO“ verlesen.

Die Revision macht mit ihrer zulässigen Verfahrensrüge danach zu Recht geltend, dass das Landgericht gegen § 253 Abs. 1 StPO verstoßen habe. Denn es hat die Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung nicht bei der originären Beweisperson, sondern rechtsfehlerhaft bei der Verhörsperson herangezogen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1983 – 2 StR 744/82, juris Rn. 9; Mosbacher in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 253 Rn. 21; SK-StPO/Velten, 6. Aufl., § 253 Rn. 13). Die Rüge bleibt jedoch erfolglos, weil das Urteil hierauf nicht beruht (vgl. § 337 Abs. 1 StPO). Die Jugendkammer hat ihre Überzeugung, welche Angaben die Nebenklägerin bei dieser polizeilichen Vernehmung gemacht hat, ausweislich der Ausführungen im Urteil auf die Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten gestützt, der den Inhalt der verlesenen Urkunde auf Vorhalt bestätigt hat. Darüber hinaus hätte das Vernehmungsprotokoll ohne Weiteres rechtmäßig in Ergänzung der erfolgten Vernehmung der Nebenklägerin nach § 249 Abs. 1 StPO verlesen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 608/24 Rn. 9 mwN; Beschluss vom 12. Februar 2004 – 1 StR 566/03, BGHSt 49, 68, 70). Auch dies unterbricht den Beruhenszusammenhang (vgl. dazu Kudlich/Schuhr in SSW-StPO, 6. Aufl., § 253 Rn. 7).

b) Ferner versagt die erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO). Die Revision macht insoweit weiter geltend, der in der Hauptverhandlung als Zeuge gehörte Vernehmungsbeamte habe sogleich zu Beginn seiner Aussage erklärt, er könne sich an den Inhalt der von ihm durchgeführten Vernehmung der Nebenklägerin trotz Vorbereitung auf den Termin nicht erinnern. Im Anschluss an die sodann erfolgte Verlesung des Vernehmungsprotokolls vom 25. Februar 2023 gemäß § 253 Abs. 1 StPO (vgl. dazu soeben a) sei der Zeuge entlassen worden; nach der Verlesung habe er nicht mehr zur Sache ausgesagt.

Einem Erfolg dieser Verfahrensrüge steht bereits das Rekonstruktionsverbot entgegen. Nach den Urteilsgründen bestätigte der Zeuge wie erwähnt auf Vorhalt die damaligen Angaben der Nebenklägerin. Ein solcher Vorhalt ist formlos möglich und bedarf ebenso wenig wie seine Beantwortung durch die Beweisperson der Protokollierung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2024 – 5 StR 322/24 mwN; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 273 Rn. 16). Die im Anschluss an die Urkundenverlesung protokollierte Entlassung des Zeugen schließt es daher nicht aus, dass er die in den Urteilsgründen dargelegten Angaben auf Vorhalt gemacht hat. Dem steht auch eine anfänglich fehlende Erinnerung nicht entgegen. Der Vortrag der Revision ist damit aufgrund des vom Revisionsgericht zu beachtenden Verbots der Rekonstruktion der tatgerichtlichen Beweisaufnahme nicht bewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 4 StR 135/13 Rn. 11; Beschluss vom 11. März 2009 – 5 StR 40/09; Beschluss vom 3. September 1997 – 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212, 213 f.).“