Kategoriearchiv: StPO

Pflichti I: EuGH zum „Pflichti“ für Minderjährige, oder: Rechtsbeistand schon für erste polizeilicher Befragung

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Heute dann mal wieder Pflichtverteidigungsentscheidungen. Das mir vorliegende Material reicht für einen „Pflichti-Tag“.

Zunächst stelle ich das EuGH, Urt. v. 05.09.2024 — C-603/22 – vor, das ich bisher übersehen hatte. In der Entscheidung hat der EuGH zur Frage des Rechtsbeistandes für einen Minderjährigen Stellung genommen.

Ausgangspunkt ist eine polnisches Strafverfahren gegen drei zum Tatzeitpunkt 17-Jährige, denen vorgeworfen worden ist, unbefugt in die Gebäude einer nicht mehr genutzten Ferienanlage eingedrungen zu sein. Von der Polizei sind sie ohne Rechtsbeistand befragt worden. Auch wurden weder sie noch ihre Eltern vor der ersten Befragung über ihre Rechte und über den Ablauf des Verfahrens informiert. Die Pflichtverteidiger haben deshalb beantragt, die Aussagen der Jugendlichen aus dieser Befragung aus den Akten zu entfernen und nicht als Beweise zuzulassen.

Das polnische Gericht hatte dann Zweifel daran, ob die Verfahrensgarantien für Minderjährige im vorgerichtlichen Ermittlungsverfahren ausreichend sind und hat das Verfahren dem EuGH vorgelegt. Der hat die Sache an das nationale Gericht zurückgegebeb. Das müsse prüfen, ob die polnischen Vorschriften den Anforderungen entsprechen. Sollte sich eine unionsrechtskonforme Auslegung als unmöglich erweisen, müssten sie jede entgegenstehende nationale Regelung oder Praxis aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen.

Hier dann die Leitsätze zu der Entscheidung (siehe auch die Rn. 177 aus dem o.a. Urteil).

1. Jugendliche, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind, müssen von einem — ggf. von Amts wegen bestellten — Rechtsbeistand unterstützt werden, bevor sie von der Polizei oder einer anderen Strafverfolgungs- oder Justizbehörde befragt werden, und zwar spätestens vor ihrer ersten Befragung. Jugendliche dürfen nicht in ihrer Eigenschaft als Verdächtige befragt werden, ohne dass ein solcher Rechtsbeistand während der Befragung anwesend ist. Dem ent­gegenstehende nationale Vorschriften sind wegen Art. 6 Abs. 1 bis 3 der RL (EU) 2016/800 unanwendbar.

2. Personen, die Jugendliche waren, als gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, genießen weiterhin die in der RL 2016/800 vorgesehenen Rechte, wenn sie während dieses Verfahrens das 18. Lebensjahr vollendet haben und festgestellt wurde, dass die Anwendung dieser RL im Hinblick auf alle Umstände des Einzelfalls, einschließlich ihres Reifegrads und ihrer Schutzbedürftigkeit, angemessen ist.

3. Jugendliche, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, müssen zusammen mit dem Träger der elterlichen Verantwortung spätestens vor der ersten Befragung der betroffenen Jugendlichen durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörde in einfacher und verständlicher Sprache, die den besonderen Bedürfnissen und Schutzbedürftigkeiten dieser Jugendlichen Rechnung trägt, Informationen über ihre Rechte gern. Art. 3 der RL 2012/1.3/EU sowie über die in der RL (EU) 2016/800 festgelegten Rechte erhalten.

4. Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, dem nationalen Gericht die Möglichkeit zu geben, ggf. Beweise für unzulässig zu erklären.

Die Grundsätze wird man sicherlich auch bei uns anwenden können/müssen.

BVerfG I: Verwertung von ANOM-Daten zulässig?, oder: BVerfG hat (derzeit) keine Bedenken

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In die heute beginnenden 41. KW starte ich mit drei Entscheidungen von ganz oben, nämlich vom BVerG.

Ich beginne mit dem BVerfG, Beschl. v. 23.09.2025 – 2 BvR 625/25. In der Entscheidung hat das BVerfG zur Zulässigkeit der Verwertung von Informationen aus der Überwachung einer ANOM-Kommunikation Stellung genommen. Na ja, nicht ganz, denn das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen den BGH, Beschl. v. 21.01.2025 – 1 StR 281/24 – gerichtet hat nicht zur Entscheidung angenommen, sondern als unzulässig, weil nicht ausreichend begründet.

Dazu heißt es in der PM 88/2025 des BVerfG – den Volltext dann bitte selbst lesen:

„Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung eines Grund- oder grundrechtsgleichen Rechts, insbesondere des Rechts auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) nicht schlüssig dargelegt. Die Verwertung der ANOM-Daten begegnet auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Feststellungen zu den Taten nahezu ausschließlich auf der Auswertung von Chat-Nachrichten der verschlüsselten ANOM-Kommunikation beruhen, die dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten. Die hiergegen eingelegte Revision verwarf der Bundesgerichtshof als unbegründet, soweit sie sich gegen die Verwertung der ANOM-Daten richtete.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem, durch die angefochtenen Entscheidungen in seinem Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren verletzt worden zu sein. So hätten das Landgericht und der Bundesgerichtshof das Verfahren zur Erhebung der ANOM-Daten im Ausland nicht hinreichend daraufhin überprüft, ob es den nach Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen genüge und ein Mindestmaß an Grundrechtsschutz einräume. Ferner führten die Erkenntnisdefizite hinsichtlich der Überwachung der ANOM-Geräte dazu, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Einwendungen gegen das Verfahren abgeschnitten würden.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit der Verletzung eines Grund- oder grundrechtsgleichen Rechts nicht schlüssig dargelegt. Entgegen seiner Auffassung begegnet die Verwertung der ANOM-Daten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Soweit der Beschwerdeführer der Meinung ist, die Fachgerichte hätten das Verfahren zur Erhebung der ANOM-Daten schon deshalb nicht hinreichend darauf überprüft, ob es den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügt und ein Mindestmaß an Grundrechtsschutz gewährleistet habe, weil über die Beweismittelgewinnung der ANOM-Daten „praktisch nichts bekannt“ sei, wird dies bereits seinem eigenen Tatsachenvortrag nicht gerecht. Danach ist insbesondere bekannt, dass die auf den ANOM-Geräten vorhandene Software auf Veranlassung des FBI mit einer Funktion versehen worden war, die dafür sorgte, dass von jeder über den Messengerdienst versandten Nachricht ohne Wissen des jeweiligen Nutzers eine dem jeweiligen Gerät eindeutig zuordenbare verschlüsselte Kopie an einen sogenannten iBot–Server gesandt wurde, wo sie vom FBI in einem temporären Speicher zunächst entschlüsselt, erneut verschlüsselt auf das Speichermedium geschrieben und schließlich mit einigen Tagen Verzögerung an den Transferserver weitergeleitet wurde. Bekannt ist weiter, dass ein bis heute unbekannter Mitgliedstaat der EU auf der Grundlage eines bilateralen Rechtshilfeabkommens mit den USA den iBot-Server für die Nachrichtenkopien zur Verfügung stellte und diese, ohne sie selbst entschlüsselt und ausgewertet zu haben, an die USA übermittelte. Dabei handelte der Drittstaat nach den fachgerichtlichen Feststellungen auf der Grundlage von nach seinem Prozessrecht erwirkten gerichtlichen Beschlüssen.

Erkenntnisdefizite bestehen lediglich insoweit, als der den Server hostende Staat sowie das konkrete Zustandekommen und der genaue Inhalt der gerichtlichen Beschlüsse nicht weiter bekannt sind. Warum es auf diesbezügliche Erkenntnisse ankommen soll, erschließt sich aber nicht. Zwar hätte eine Überprüfung dieser Beschlüsse Aufschluss darüber geben können, ob Speicherung und Weitergabe der Daten an die USA mit dem Recht des unbekannten Mitgliedstaats der EU vereinbar sind; darauf kommt es aber gerade nicht an. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der um Rechtshilfe ersuchte ausländische Staat bei der Gewinnung der Beweismittel die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes verletzt haben könnte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist.

2. Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, das ausländische Beweiserhebungsverfahren sowohl in den USA als auch im unbekannten Mitgliedstaat der EU habe rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt und zugleich das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verfehlt, wird von seinem tatsächlichen Vortrag nicht getragen.

a) Unter anderem versucht die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der rechtsstaatlichen Mindestanforderungen damit zu begründen, dass die Auslagerung der Überwachung der ANOM-Geräte in einen anderen Staat als die USA nur den Zweck gehabt haben könne, die Beschränkungen des vierten Zusatzes zur US-amerikanischen Verfassung (Schutz der Privatsphäre) und des Wiretap Acts zu umgehen, die beim Rückgriff auf US-Kommunikationsinfrastruktur anwendbar gewesen wären. Dies ist nicht schlüssig. Sind die von der Verfassungsbeschwerde genannten Vorschriften des US-amerikanischen Rechts – wie vom Beschwerdeführer insoweit behauptet – nur beim Rückgriff auf US-amerikanische Telekommunikationsinfrastruktur einschlägig, so ist ihr Anwendungsbereich im Falle einer Telekommunikationsüberwachung ohne die Inanspruchnahme dieser Infrastruktur von vornherein nicht eröffnet. Die Verfassungsbeschwerde zeigt damit schon im Ausgangspunkt keine rechtswidrige Gesetzesumgehung, sondern lediglich auf, dass das FBIüberhaupt nicht im Anwendungsbereich der genannten Vorschriften gehandelt hat.

b) Hinsichtlich der Beweiserhebung im unbekannten Mitgliedstaat der EU macht die Verfassungsbeschwerde geltend, die Überwachung habe schon keinen legitimen Zweck verfolgt und damit gegen die Grundsätze des zum rechtsstaatlichen Mindeststandard gehörenden Verhältnismäßigkeitsprinzips verstoßen. Auch der diesbezügliche Vortrag ist nicht schlüssig. Die Verfassungsbeschwerde zeigt bereits nicht substantiiert auf, dass eine Strafverfolgung der von der Überwachung betroffenen Personen in den USA nach US-amerikanischem Recht wegen des fehlenden USA-Bezugs nicht möglich war. Vor allem aber setzt sie sich nicht mit der Frage auseinander, ob die erhobenen Daten für die USA nicht in Bezug auf Strafverfahren von Relevanz waren, die dort gegen Personen geführt wurden, die an der Entwicklung und Vermarktung von ANOM im Glauben mitwirkten, es handle sich um einen funktionsfähigen Krypto-Messengerdienst. Dass es in den USA solche Strafverfahren gab, legt der Beschwerdeführer selbst dar. Damit kann auch hier offen bleiben, ob der von der Verfassungsbeschwerde angenommene Verstoß gegen rechtshilferechtliche Regelungen im Rechtshilfeverkehr zwischen den USA und dem unbekannten Mitgliedstaat der EU – was jedenfalls zweifelhaft sein dürfte – geeignet gewesen wäre, einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Mindestanforderungen anzunehmen.

3. Auch soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, ihm seien infolge des von ihm beklagten Erkenntnisdefizits in Bezug auf die Überwachung der ANOM-Geräte keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verblieben, tragen seine Ausführungen ein von Verfassungs wegen gebotenes Verwertungsverbot nicht. Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer die Auffassung verträte, dass unzureichende Erkenntnismöglichkeiten über das Beweiserhebungsverfahren im Ausland ebenfalls von Verfassungs wegen zu einem Beweisverwertungsverbot führen können, lägen solche unzureichenden Erkenntnismöglichkeiten hier nicht vor. Erkenntnisdefizite betreffen allein die Frage, ob Datenspeicherung und -weitergabe nach dem nationalen Recht des unbekannten Mitgliedstaates zulässig waren. Dies ist für die Frage eines Beweisverwertungsverbots in Deutschland aber gerade nicht von Bedeutung.

II. Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass ihr auch unabhängig vom Vortrag des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bislang keine Erkenntnisse über die Erhebung der ANOM-Telekommunikationsdaten vorliegen, die Anhaltspunkte für die Annahme bieten könnten, die gewonnenen Daten unterlägen von Verfassungs wegen grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot.“

Wer nun seine Hoffnung auf die Ausführungen unter II. setzt, der wird m.E. im Zweifel auch enttäuscht. Denn wie so oft, wird man, wenn an der Beweisgewinnung etwas auszusetzen ist, wird man auf die Abwägungslehre setzen und es wird heißen: Alles nicht so schlimm, dass man die gewonnenen Beweise nicht doch verwerten kann.

 

Haft III: Ausbleiben des Angeklagten im HV-Termin, oder: Ist der Angeklagte ordnungsgemäß geladen?

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Und zum Abschluss des Tages dann noch etwas aus dem Bereich des Haftbefehls nach § 230 StPO, und zwar den OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2025 – 2 Ws 299/25.

Gestritten wird um das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO wegen Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Das LG hat zwar inzwischen den gegen den Angeklagten erlassenen Haftbefehl aufgehoben, es geht jetzt aber noch um die Feststellung der nachträglichen Rechtswidrigkeit. Dabei spielt die Frage eine Rolle, ob der Angeklagte überhaupt ordnungsgemäß zu Hauptverhandlung geladen war. Das hat das OLG verneint.

Ich stelle hier nur die Begründung des OLG vor, den zugrunde liegenden Sachverhalt bitte selbst im verlinkten Volltext nachlesen:

„2. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass eines auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehls lagen nicht vor, da es an einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung, die zwingende Voraussetzung für die Anordnung des Zwangsmittels ist (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 230, Rz. 9), fehlte.

a) Die Zustellungsurkunde vom 30.10.2024 begründet als öffentliche Urkunde zwar den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache (§§ 182 i.V.m. 418 ZPO), nämlich dass es am Tag der Zustellung zu einer Einlegung der Terminladung in einen Briefkasten an der Anschrift N. gekommen ist, die der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht Waldbröl am 22.08.2024 als seine „ladungsfähige Anschrift“ mitgeteilt hatte. Allerdings ist weitere Wirksamkeitsvoraussetzung für eine auf diesem Weg grundsätzlich mögliche, die persönliche Kenntnis von dem Schriftstück fingierende Ersatzzustellung im Sinne der §§ 37 StPO, 178 Abs. 1, 180 ZPO, dass der Empfänger an der Anschrift auch tatsächlich wohnt (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1992 – 2 BvR 884/91, NJW-RR 1992, 1085). Dies kann der Zusteller – mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeit an der Haustür – nicht beurkunden, so dass die Zustellungsurkunde insoweit keinen vollen Beweis im Sinne des § 418 ZPO begründet.

Vorliegend spricht nichts dafür, dass der Angeklagte am 30.10.2024 an der vorgenannten Anschrift eine Wohnung unterhalten bzw. im Haushalt seines Vaters gewohnt hat (1) oder einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt hat mit der Folge, dass er sich nicht auf die Unwirksamkeit der Ladung berufen könnte (2), bzw. auf andere Weise von dem Hauptverhandlungstermin Kenntnis erlangt hat, diesem aber gleichwohl ferngeblieben ist (3).

(1) Hinsichtlich des tatsächlichen Wohnortes des Angeklagten ist aktenkundig, dass er zunächst in einer kommunalen Unterkunft wohnte, von wo er am 15.07.2024 von Amts wegen abgemeldet wurde (Bl. 281 d. HA). Ferner ist dokumentiert, dass er eine Wohnsitznahme in Nürnberg am 28.09.2024 der dortigen Meldebehörde angezeigt hat, was bereits ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass er zuletzt dort gewohnt hat. Dies gilt umso mehr, als er dort tatsächlich angetroffen und festgenommen werden konnte und es sich um den Haushalt seiner Mutter handelt.

Wo der Angeklagte in der Zwischenzeit wohnte bzw. ob er überhaupt über eine dauerhaft genutzte Unterkunft verfügte, ist unklar, kann aber vorliegend dahinstehen, da nach Aktenlage jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2024 (insbesondere im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ersatzzustellung am 30.10.2024) im Haushalt seines Vaters gewohnt hat. Er hat zwar gegenüber dem Amtsgericht Waldbröl am 22.08.2024 angegeben, er könne unter der Anschrift in N. geladen werden. Er hat zugleich aber klargestellt, es handele sich dabei um die Wohnanschrift seines Vaters, den er lediglich einmal pro Woche zum Frühstücken besuche. Er hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er selbst unter dieser Anschrift nicht im Sinne des Zustellrechts wohnt. Wohnung meint in diesem Kontext den Raum, in dem der Zustellungsadressat zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich lebt, d.h. seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat und den er regelmäßig aufsucht. Mag das Kriterium des „regelmäßigen Aufsuchens“ bei einem wöchentlichen Besuch zwar noch erfüllt sein, fehlt es jedoch an demjenigen des „räumlichen Lebensmittelpunktes“ bei – wie hier – nur gelegentlichen Besuchen aus einem bestimmten Anlass.

Konkrete Hinweise darauf, dass der Angeklagte gleichwohl bei seinem Vater wohnhaft gewesen sein könnte, so dass am 11.02.2025 von einer ordnungsgemäßen Ladung im Wege der Ersatzzustellung ausgegangen werden durfte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprach hiergegen, dass der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht sogar mitgeteilt hatte, ab September 2024 über eine eigene Wohnung in Nümbrecht-Gaderoth zu verfügen (mag sich dies im Nachhinein auch nicht realisiert haben). Damit war jedenfalls eine mögliche Änderung der Wohnverhältnisse des Angeklagten zum 01.09.2024 aktenkundig.

(2) Dem Angeklagten ist es vorliegend auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu berufen. Er hat weder bewusst und zielgerichtet einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt herbeigeführt (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2440) oder auch nur „mitverursacht“, noch einen solchen im weiteren Verlauf aufrechterhalten. Insbesondere bestand keine Verpflichtung seinerseits, das Landgericht Bonn über seinen Umzug nach Nürnberg in Kenntnis zu setzen. Weder konnte er wissen, dass das Landgericht Bonn von seinen Angaben gegenüber dem Amtsgericht Waldbröl Kenntnis erlangt hatte, noch, dass gegen ihn überhaupt ein Strafverfahren bei der Kammer anhängig war. Denn es bestehen keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass er Kenntnis von der – Anfang September an die Adresse seines Vaters versandten – Anklageschrift hatte.

Soweit die Kammer in seiner Nichtabhilfeentscheidung argumentiert, der Angeklagte halte sich auch „im weiteren Verlauf […] zustellungsunfähig“, ist dies im Hinblick auf die vorausgegangene, dem hiesigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Zustellungsproblematik ohne Relevanz, zumal – wie ausgeführt – nichts für ein doloses, zustellungsvereitelndes Verhalten des Angeklagten bereits im Jahr 2024 spricht.

(3) Es ist auch nicht deshalb von einer Heilung des Zustellungsmangels auszugehen, weil ihm die Terminladung tatsächlich zugegangen ist (§ 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO). Insbesondere ist nicht belegt, dass ihm diese von seinem Vater ausgehändigt worden ist. Vielmehr lassen sich der Akte Hinweise darauf entnehmen, dass das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater konfliktbelastet war (vgl. das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Person in der Anklageschrift).

b) Da mangels ordnungsgemäßer Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO für den Erlass eines Haftbefehls nicht vorlagen, war dieser rechtswidrig. Dem hat die Kammer mit der Aufhebung des Haftbefehls am 18.02.2025 auch entsprechend Rechnung getragen, nachdem sie von den tatsächlichen Begebenheiten Kenntnis erlangt hat und diese hat prüfen können.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls – objektiv – nicht vorlagen, konnte dieser von Beginn an keine Grundlage für die Freiheitsentziehung des Angeklagten sein. Ob die Kammer dies bereits am 11.02.2025 oder spätestens am 17.02.2025 hätte erkennen oder sich zu weiteren Nachforschungen hätte veranlasst sehen müssen, ist unerheblich. Fehl geht deshalb die der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts zugrunde liegende Auffassung, dass sowohl der Erlass des Haftbefehls als auch dessen Bestand bis zum 18.02.2025 rechtmäßig gewesen seien, weil aufgrund der „zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse“ von der Ordnungsgemäßheit der Ladung auszugehen gewesen sei.

Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat in diesem Zusammenhang ergänzend, dass das Landgericht vor Erlass des Haftbefehls am 11.02.2025 versucht hat, den damaligen Wohnsitz des Angeklagten durch die Veranlassung einer Einwohnermeldeamtsanfrage zu verifizieren, was aufgrund der erlangten Antwort (vgl. Bl. 354 d. A.) jedoch nicht eindeutig ausgefallen ist und insbesondere nicht zu der Feststellung geführt hat, dass der Angeklagte bereits seit dem 28.09.2024 unter der Anschrift seiner Mutter in Nürnberg amtlich gemeldet ist. Ein willkürliches Handeln des Landgerichts, welches auch am Samstag, dem 15. sowie am Sonntag, dem 26.02.2025 – durch die Korrespondenz mit dem Verteidiger sowie der zuständigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Nürnberg – mit der Sache befasst war, liegt sowohl in Bezug auf den Erlass des Sitzungshaftbefehls fern als auch insoweit, dass erst am 18.02.2025 über die Aufhebung des Haftbefehls abschließend beraten und entschieden werden konnte……“

Haft I: Wirksame Teilaufhebung eines Haftbehls?, oder: Wirksam trotz fehlender mündlicher Verkündung

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Ich stelle heute mal wieder Haftentscheidungen vor, der letzte „Hafttag“ liegt schon ein wenig zurück.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 21.08.2025 – AK 64/25. Ergangen ist der Beschluss in einem Haftprüfungsverfahren nach den §§ 120, 121 StPO. Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 14.10.2024 aufgrund eines Haftbefehls vom 15.10.2024 nicht auf freiem Fuß. Zur Last gelegt werden ihm schwere staatsgefährdende Gewalttaten. Die sog. Sechsmonatsprüfung hat am 15.05.2025 (AK 25/25) stattgefunden.

Inzwischen ist wegen der gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwürfe teilweise Anklage erhoben, zum Teil ist das Verfahren aber auch gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Wegen der eingestellten Fälle hat das OLG den Haftbefehel vom 15.10.2024 mit Beschluss vom 11.07.2025 aufgehoben.

Der BGH hatte nun über die die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate zu entscheiden. Er hat Haftfortdauer angeordnet. Er macht in seinem Beschluss u.a. Ausführungen zur Wirksamkeit der Teilaufhebung des Haftbefehls, die ich hier vorstelle:

„Die Teilaufhebung des Haftbefehls durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 2025 ist wirksam, obwohl dieser dem Angeschuldigten nicht im Rahmen einer Vorführung mündlich verkündet, sondern lediglich schriftlich mitgeteilt worden ist. Denn für die Wirksamkeit der Teilaufhebung eines Haftbefehls genügt die schriftliche Bekanntgabe des betreffenden Beschlusses, wenn dieser – wie hier – ohne Änderung des angenommenen Haftgrundes lediglich den Wegfall einzelner Tatvorwürfe bestimmt. Der mündlichen Verkündung eines neugefassten Haftbefehls beziehungsweise des Änderungsbeschlusses in entsprechender Anwendung des § 115 StPO bedarf es in einem solchen Fall nicht, weil die Entscheidung keine zusätzliche Beschwer des Beschuldigten enthält (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 2003 – HEs 7-8/03 – 9-10/03, juris Rn. 9; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 115 Rn. 5, § 117 Rn. 20; BeckOK StPO/Krauß, 56. Ed., § 115 Rn. 1; s. auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 – 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157 Rn. 1: entsprechende Anwendung des § 115 StPO bei einem „erweiterten Haftbefehl“).

Hinsichtlich der Einzelheiten der in den Fällen 1 und 2 sowie 6 bis 10 des Haftbefehls erhobenen Tatvorwürfe und der den dringenden Tatverdacht insofern begründenden Umstände nimmt der Senat Bezug auf seine Haftfortdauerentscheidung vom 15. Mai 2025, deren diesbezügliche Gründe unverändert fortgelten. Die seither geführten Ermittlungen haben den dringenden Tatverdacht der nunmehr anklagegegenständlichen Taten nicht entfallen lassen; der Senat verweist insofern auf die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Juni 2025.

….“

Gründe III: Kein Gendern in den Urteilsgründen, oder: Verfahrensbeteiligte sind kein Neutrum

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Und dann habe ich hier noch den OLG Naumburg, Beschl. v. 12.06.2025 – 1 ORbs 133/25 -, er stammt, wie man an dem Aktenzeichen sieht, aus dem Bußgeldverfahren. Die vom OLG u.a. behandelte Frage hat aber auch für das Strafverfahren Bedeutung.

Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 480,00 EUR verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte.

Das OLG bezieht sich in seiner Begründung auf die Stellungnahme der GStA, die auch Aufhebung beantragt hatte. Zur Begründung hatte die GStA zunächst ausgeführt:

„Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift ausgeführt:

„a) Vorab ist zu bemerken, dass das Urteil – in atypischer Weise – geschlechtsneutrale Formulierungen hinsichtlich der Verfahrensbeteiligten verwendet. So wird der Betroffene (bei dem es sich nach den Ausführungen seines Verteidigers unzweideutig um einen „Herrn“ handelt, Bl. 45, 77, 118, 135, 151, 168 d. A.) im Tenor und in den Urteilsgründen durchweg als „betroffene Person“ bezeichnet, der angehörte Sachverständige wird mit „sachverständige Person“ tituliert und der Messbeamte wird im Urteil „messverantwortliche Person“ genannt (nur der erkennende Richter selbst bezeichnet sich als solcher und nicht etwa als `richtende Person`, UA Seite 5).

Derartige Bezeichnungen sind (nur) dann angebracht, wenn die betreffenden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Bezeichnung nachsuchen. Im Übrigen muten derartige Bezeichnungen von Menschen in hoheitlichen Erkenntnissen despektierlich an. Denn sie reduzieren – unter Außerachtlassung des Geschlechts als wesentliches Persönlichkeitsmerkmal – Verfahrensbeteiligte auf ein Neutrum. Es besteht die naheliegende Gefahr, dass damit in die persönliche (Geschlechter-)Ehre eingegriffen und diese herabgesetzt wird. Dem gilt es durch die typische Bezeichnung (Betroffener/Betroffene, Sachverständiger/Sachverständige, Messbeamter/Messbeamtin, Zeuge/Zeugin, Täter/Täterin) entgegenzuwirken (wobei im letztgenannten Fall die neutrale Bezeichnung `tuende Person` oder `tat-tuende Person` außerdem ridikül anmutet).

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll die Darstellung in den Urteilsgründen „klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen“ (BGH, Beschluss vom 30.5.2018, 3 StR 486/17, juris). Diesem Klarheitsgebot widerspricht ein Urteil, in welchem Verfahrensbeteiligte geschlechtslos oder -verwirrend bezeichnet werden.“

Wenn man das liest, fragt man sich, was das AG sich eigentlich mit dieser gendergerechten Urteilsbegründung gedacht. Zur Klarheit trägt das nun wirklich nicht bei. Daher ist die „Beanstandung“ des OLG m.E. zu Recht erfolgt. Hoffentlich hat sie „geholfen“.

Im Übrigen: Der Amtsrichter hätte vielleicht besser mehr Aufwand auf die eigentliche Begründung seiner Entscheidung verwandt. Denn da passte aber auch gar nichts:

„c) Allerdings weist das angefochtene Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht gravierende (Darstellungs-)Mängel auf, die zu seiner Aufhebung führen.

Es krankt inhaltlich daran, dass nicht mitgeteilt ist,

– wie hoch der Geschwindigkeitstoleranzabzug war, d. h., ob die 3 %-Grenze bei > 100 km/h eingehalten worden ist (UA Seite 2 unter II.);

– ob das Messgerät gültig geeicht war (UA Seite 2 unter II);

– ob der Messbeamte H. in der Hauptverhandlung angehört worden ist und welche konkreten Angaben er zur Messung des Betroffenen gemacht hat (UA Seite 2 unter II.);

– auf welchen Beweismitteln die festgestellte Geschwindigkeitsmessung mit dem angegebenen Messgerät beruhte (UA Seite 2 unter II.; auf das entsprechende Messprotokoll, Bl. 7 d. A., ist nicht verwiesen);

– welche genauen Auskünfte über den Betroffenen im Fahreignungsregister (FAER) erfasst sind (eine ordnungsgemäße Verweisung auf das FAER mit bestimmtem Datum fehlt, UA Seite 2 unter I.) und ob hinsichtlich einzelner Eintragungen bereits Tilgungsreife bestand (mit der Folge eines von Amts wegen zu prüfenden Verwertungsverbotes, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2010, IV-4 RBs 180/10, 4 RBs 180/10, juris; vgl. dazu auch RB Seite 3 f.);

– ob, und bejahendenfalls wie, sich der Betroffene – über die Einräumung zur Fahrereigenschaft hinaus – zum Tatvorwurf eingelassen hat (UA Seite 2 unter II. und unter III. 1.);

– wie sich die Beschilderung vor dem Messpunkt am Tattag gestaltete (UA Seite 4 unter III. 3.); die Verweisung darauf, diese sei „gerichtsbekannt“ (UA Seite 4 unter III. 3.), ist unzureichend; aus einer „statistischen Auswertung der erfassten Fahrzeuge in der Messreihe“ einer „svP“ (wer oder was das auch immer sein mag; UA Seite 4 unter III. 3.) ergibt sich eine Beschilderung nicht.

Die entsprechenden Darlegungen im Urteil sind ungenügend.

Wenngleich an die Urteilsfeststellungen in Bußgeldsachen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (OLG Hamm VRS 104, 370; OLG Brandenburg VRS 112, 281; OLG Düsseldorf VRS 81, 376), so muss doch der mitgeteilte Sachverhalt die Tatsachen enthalten, in denen die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der angewandten Vorschriften gesehen worden sind. Die Beweiswürdigung muss so beschaffen sein, dass sie dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung ohne Weiteres ermöglicht. Das Urteil muss daher auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat (Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rn. 43). Daran mangelt es vorliegend.

Das Urteil ist daher aufzuheben.

Dem schließt sich der Senat an. Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.“

„Ungenügend“. In der Tat. Dem ist nichts hinzuzufügen.