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Rechtsmittel III: Begründung im JGG-Verfahren, oder: Angriffsziel muss deutlich werden

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Als letzte Entscheidung stelle ich heute den BGH, Beschl. v. 13.01.2026 – 4 StR 645/25. Der befasst sich mit der Zulässigkeit im Hinblick auf § 55 Abs. 2 JGG.

Das LG hat den Angeklagten des Diebstahls mit Waffen schuldig gesprochen, zwei Freizeitarreste gegen ihn verhängt und eine Betreuungsweisung ausgesprochen. Hiergegen hat der Angeklagte unter Rüge der Verletzung materiellen Rechts Revision eingelegt. Das LG hat die Revision als unzulässig verworfen, da eine Revisionsbegründung bislang nicht eingegangen sei. Hiergegen wendet sich der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Antrag hatte Erfolg:

„1. Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts war aufzuheben, da der Angeklagte die von ihm in zulässiger Weise eingelegte Revision rechtzeitig begründet hatte.

a) Allerdings ist ein Urteil, in dem – wie hier mit der Verhängung von Jugendarrest (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 JGG) und der Auferlegung einer Betreuungsweisung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG) – lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet werden, gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 JGG weder wegen des Umfangs der festgesetzten Maßnahme noch deshalb anfechtbar, weil andere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hätten angeordnet werden sollen. Deshalb kann ein Rechtsmittel gegen ein allein derartige Rechtsfolgen verhängendes Urteil lediglich darauf gestützt werden, dass die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch beantwortet oder die Sanktion selbst rechtswidrig ist. Wegen dieser sachlichen Beschränkung hat der Revisionsführer in seinem Revisionsantrag sein Anfechtungsziel eindeutig klarzustellen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2022 – 2 StR 96/22 Rn. 5; vom 21. Juli 2021 – 5 StR 112/21 Rn. 4; vom 21. April 2020 – 4 StR 67/20 Rn. 4; vom 7. September 2017 – 5 StR 407/17 Rn. 3; Urteil vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13 Rn. 5; jeweils mwN).

b) Diesem Erfordernis wird die Revisionsbegründung im vorliegenden Fall noch gerecht. Der Beschwerdeführer hat einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Auch außerhalb der Rechtsmittelerklärung selbst liegende Umstände deuten auf eine umfassende Anfechtung hin. Nach den Feststellungen ließ sich der Angeklagte zwar zum äußeren Tathergang geständig ein, stellte eine Zueignungsabsicht aber durchgängig sowie unter Angabe einer Mehrzahl von Begründungen in Abrede. Durchgreifende Zweifel an der Verfolgung eines zulässigen
Angriffsziels lässt ein auf vollständige Aufhebung des angefochtenen Urteils gerichteter Revisionsantrag unter diesen Umständen nicht aufkommen (für den Fall eines umfassenden Geständnisses vgl. demgegenüber BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 1 StR 278/13 Rn. 14). Seine demnach in zulässiger Weise eingelegte Revision hatte der Angeklagte zudem bereits mit ihrer Einlegung und damit auch rechtzeitig (§ 345 Abs. 1 StPO) begründet.

2. Allerdings ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).“

Aber: Dennoch Vorsicht im JGG-Verfahren.

StPO II: Zulässigkeit der Nebenklägerrevision, oder: Nichts Neues vom BGH/aus Leipzig

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Im zweiten Posting dann auch eine bekannte Revisionsproblematik, und zwar die Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt Dagegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist vom BGH im BGH, Beschl. v. 26.08.2025 – 5 StR 311/25 – als unzulässig angesehen worden:

„Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann [der Nebenkläger] das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss berechtigenden Gesetzesverletzung verurteilt wird. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 358/24, Rn. 3, juris Rn. 1; BGH, Beschluss vom 19. November 2019 – 2 StR 175/19, Rn. 2). Die Präzisierung der Angriffsrichtung hat bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zu erfolgen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 358/24, Rn. 3; Wenske, in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 400 Rn. 17).

Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Der Nebenkläger wendet sich gegen die Verurteilung des Angeklagten „nur wegen eines Teils der gegen den Nebenkläger ausgeführten Verletzungshandlungen“. Wie die von ihm erstrebte Verurteilung weiter als geschehen hätte lauten soll, lässt er offen. Eine Auslegung seines Antrags ergibt, dass er ein Ziel verfolgt, das nicht von seiner Rechtsmittelbefugnis gedeckt ist. Dazu im Einzelnen:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Dabei hat es lediglich den ersten Messerstich des Angeklagten berücksichtigt. Die weiteren Messerstiche hat es als gerechtfertigt angesehen. Diese rechtliche Bewertung greift der Beschwerdeführer an – er meint, die weiteren Angriffe seien nicht in Notwehr erfolgt.

Seine abweichende rechtliche Bewertung begründet indessen keinen anderen Schuldspruch. Selbst wenn die Strafkammer bei den weiteren Stichen nicht von dem Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes ausgegangen wäre, hätte sie den Angeklagten nicht anders als geschehen verurteilt, weil sich das gesamte Geschehen als eine Tat darstellt.

Eine sonstige Änderung des Schuldspruchs – etwa eine Verurteilung wegen versuchten Mordes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. März 2025 – 2 StR 566/24, Rn. 17) – erstrebt der Nebenkläger ersichtlich nicht.

2. Das Ziel des Rechtsmittels erschöpfte sich somit darin, die weiteren Stiche zur Grundlage der Strafzumessung zu machen, um eine andere Rechtsfolge zu erreichen. Dafür sprechen auch die – grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden, da verspäte-ten – Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. April 2025, mit denen er die Strafrahmenwahl des Tatgerichts angreift. Eine Nebenklägerrevision mit dieser Zielsetzung ist unzulässig.“

Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:

Der Fall unterscheidet sich im Ergebnis nicht von Konstellationen, in denen der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, ein weite-res Mordmerkmal (st. Rspr.; zuletzt BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 3 StR 123/22 Rn. 3 mwN) oder ein weiteres Qualifikationsmerkmal der gefährlichen Körperverletzung feststellen zu lassen (BGH, Beschluss vom 12. Ja-nuar 2011 – 1 StR 634/10), weil es bei den vier weiteren – nach dem Urteil gerechtfertigten – Stichen lediglich um schulderhöhende Umstände geht, die den Schuldspruch unberührt lassen. Insoweit gilt ferner das Folgende:

Der durch den Stich in den unteren Rücken verursachte Verlust der Niere würde keine Strafbarkeit nach § 226 Abs. 1 StGB begründen (BGH, Urteil vom 15. August 1978 – 1 StR 356/78, BGHSt 28, 100, 102). Die Berücksichtigung der Stiche könnte den Schuldspruch im Übrigen nur berühren, wenn sie konkurrenzrechtlich als selbständige Taten zu bewerten wären. Eine unzutreffende konkurrenzrechtliche Beurteilung kann der Nebenkläger zwar rügen, muss dies dann aber in seiner Revisionsbegründungsschrift kenntlich machen (BGH, Beschluss vom 5. November 2013 – 1 StR 518/13, NStZ-RR 2014, 117, 118). Daran fehlt es.

Auch hier: Nichts Neues vom BGH/aus Leipzig.