Kategoriearchiv: StPO

StPO III: Gericht verneint Voraussetzungen des TOA, oder: Analoge Anwendung des § 265 StPO?

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Und im letzten Posting dann eine weitere Entscheidung des BGH zum rechtlichen Hinweis.

Der BGH hat sich im BGH, Beschl. v. 26.88.2025 – 5 StR 349/25 – mit der Frage einer analogen Anwendung des § 265 StPO befasst. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Vortäuschen einer Straftat verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner u.a. auf eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision. Diese hatte keinen Erfolg.

Beanstandet worden war folgendes Verfahrensgeschehen: Vor der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger des Angeklagten mitgeteilt, dass der Angeklagte den Anklagevorwurf im Kern einräumen werde und man sich wegen eines Täter-Opfer-Ausgleichs an den Nebenklagevertreter gewandt habe. Nach Ablehnung eines ersten Angebots werde man nun eine Zahlung von 3.000 EUR anbieten. Über diese Ankündigungen wurden von Mitgliedern der Strafkammer Vermerke gefertigt; diese wurden in der Hauptverhandlung verlesen. Der Nebenkläger sagte dort als Zeuge u.a. auch dazu aus, dass er infolge der Tat seinem Beruf nicht mehr nachgehen könne. Zudem habe er seine Hochzeitsfeier absagen müssen und allein hierdurch einen finanziellen Schaden von 4.000 EUR erlitten. Er erklärte sich in der Verhandlung mit einer Schmerzensgeldzahlung von 3.000 EUR einverstanden und nahm eine Entschuldigung des Angeklagten an. Im Urteil verneinte das LG die Voraussetzungen des § 46a StGB insbesondere deshalb, weil der Angeklagte für den mit 9.310 EUR bezifferten materiellen Schaden des Nebenklägers keinen adäquaten Ausgleich geleistet und die Folgen seiner Tat daher nicht überwiegend wiedergutgemacht habe.

Auf der Grundlage hatte die Revision einen Verstoß gegen § 265 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO analog in Verbindung mit § 155a StPO darin gesehen, dass der Angeklagte durch die Strafkammer in der Hauptverhandlung nicht auf ihre Absicht hingewiesen worden sei, eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a StGB allein an der nicht genügenden Höhe der Geldzahlung scheitern zu lassen. Der BGH hat das anders gesehen:

„c) Eine derartige, von der Revision aus der Vorschrift des § 155a Satz 2 StPO abgeleitete Hinweispflicht sieht § 265 Abs. 2 StPO nicht vor; sie ist der Norm auch nicht im Wege einer Analogie zu entnehmen. Es fehlt schon an einer vergleichbaren Sachlage, nämlich an der dort vorausgesetzten Situation einer Veränderung gegenüber einem zuvor begründeten Informationsstand des Angeklagten. So ist das Landgericht mit der Verneinung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB weder von der zugelassenen Anklage oder einer ihr gleichstehenden Entscheidung (§ 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO) noch von einer mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO) abgewichen. Das gilt auch mit Blick auf die in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerke über vom Verteidiger geplante Ausgleichsangebote an den Geschädigten. Die Strafkammer hat hierdurch – anders als die Revision offenbar meint – keine Aussage dazu getroffen, ob durch die angekündigten Zahlungen bereits eine Wiedergutmachung im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB erreicht werden könnte oder nicht.

Für § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist im Übrigen anerkannt, dass auf einen Wegfall strafmildernder Umstände nicht hingewiesen werden muss (für § 21 StGB vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 – 1 StR 242/87, NJW 1988, 501; allgemein Radtke/Hohmann/Radtke/Köhnlein, StPO, 2. Aufl., § 265 Rn. 45; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 265 Rn. 38; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 265 Rn. 17). Damit kann dahinstehen, ob eine dem Gericht obliegende Hinweispflicht zu den unmittelbar aus § 46a StGB folgenden Anforderungen und den zu ihrer Erfüllung im Einzelfall erforderlichen Handlungen überhaupt vereinbar wäre mit dem Gedanken einer freiwilligen Übernahme von Verantwortung für die begangene Tat als einem Wesensmerkmal (vgl. nur MüKo-StGB/Maier, 4. Aufl., § 46a Rn. 25, 32 mwN) des Täter-Opfer-Ausgleichs.

Ein etwaiger Verstoß allein gegen die Sollregelung des § 155a Satz 2 StPO ist nicht Gegenstand der Rüge. Auf einem solchen würde das Urteil zudem nicht beruhen (vgl. nur MüKo-StPO/Teßmer, 2. Aufl., § 155a Rn. 22 mwN).“

StPO II: Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises, oder: Anwendung einer günstigeren Strafnorm

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Im zweiten Posting dann eine Entscheidung zum rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO), und zwar der BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – 5 StR 300/25.

In dem Beschluss hat der BGH noch einmal zu einer Frage Stellung genommen, die den BGH schon früher wiederholt beschäftigt hat. Das LG hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat verurteilt. Mit seiner Verfahrensrüge hat der Angeklagte beanstandet, dass er wegen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers T. verurteilt worden ist, ohne zuvor gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden zu sein. Nach der insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift wurde dem Angeklagten ein versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Ihm sollte dabei nach § 25 Abs. 2 StGB der Schuss eines Mitangeklagten zugerechnet werden, den dieser bei einer tätlichen Auseinandersetzung aus einer halbautomatischen Pistole auf den Nebenkläger T. abgegeben hat. Das LG hat eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der Schussabgabe des Mitangeklagten nicht feststellen können. Es hat ihn aber für zwei Fußtritte, die er dem Nebenkläger im Rahmen derselben tätlichen Auseinandersetzung versetzte, als Alleintäter einer Körperverletzung (§ 223 StGB) verurteilt. Einen Hinweis hierauf hat es ihm nicht erteilt. Die Verfahrensrüge des Angeklagten hatte Erfolg:

„1. Der Angeklagte On. S. beanstandet zu Recht, dass er wegen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers T. (Fall 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, ohne zuvor gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden zu sein.

a) …..

b) Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht den Angeklagten aufgrund eines anderen als in der zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilen, so muss es ihn zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Dies gilt auch dann, wenn es eine günstigere Strafnorm anwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom Mai 2021 – 4 StR 550/20 Rn. 4 f.; vom 19. Oktober 2017 – 3 StR 310/17 Rn. 6 ff., NStZ 2018, 159) oder statt angeklagter Mittäterschaft eine (Allein-)Täterschaft annehmen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2022 – 5 StR 104/22 Rn. 7; vom 14. Juni 2016 – 3 StR 196/16 Rn. 4 jeweils mwN). Ein solcher Hinweis ist umso mehr geboten, wenn wie hier die Verurteilung auch auf einen anderen, von der Anklage abweichenden Tatbeitrag gestützt wird.

c) Der Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sich bei entsprechendem Hinweis wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Aufhebung erfasst auch die zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) und entzieht dem Gesamtstrafenauspruch die Grundlage.“

StPO I: Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichung, oder: Vernehmungsergänzende Verwertung der Aufzeichung?

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Und dann heute mal wieder StPO, und zwar vom BGH.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 10.09.2025 – 5 StR 113/25. In dem zugrunde liegenden Verfahren hat das LG den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Dagegen die Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte beanstandet, das LG habe § 250 StPO verletzt, weil es entgegen § 255a Abs. 1 iVm § 251 Abs. 4 StPO die Bild-Ton-Aufzeichnung der polizeilichen Vernehmung der Nebenklägerin ohne vorherige Anordnung des Gerichts in der Hauptverhandlung vorgeführt habe.

Die Rüge war (jedenfalls) unbegründet:

„a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Am ersten Hauptverhandlungstag beschloss die Jugendkammer, die persönliche Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 255a Abs. 2 StPO durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung zu ersetzen. Die audiovisuell dokumentierte Vernehmung wurde anschließend in der Hauptverhandlung vorgeführt. Noch am selben Tag wurde eine Polizeibeamtin über die von ihr geführte, ebenfalls in Bild und Ton festgehaltene polizeiliche Vernehmung der Nebenklägerin vernommen. Ergänzend ordnete die Vorsitzende der Jugendkammer die Vorführung der audiovisuellen Aufzeichnung dieser Vernehmung an.

b) Entgegen der Revision liegt kein Verfahrensverstoß vor.

Nach § 250 Satz 2 StPO darf die Vernehmung eines Zeugen nicht durch die Verlesung des Protokolls über eine frühere Vernehmung oder eine – zu Beweiszwecken erstellte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 350/07, NStZ-RR 2008, 48; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 250 Rn. 8; LR-Cirener/Sander, StPO, 27. Aufl., § 250 Rn. 8) – Erklärung des Zeugen ersetzt werden. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen eines der Ausnahmetatbestände der §§ 251 ff. StPO ist eine Durchbrechung des Ersetzungsverbots zulässig. Wird der Zeuge hingegen in der Hauptverhandlung vernommen, ist daneben die vernehmungsergänzende Verwertung seiner protokollarisch oder in einer schriftlichen Erklärung festgehaltenen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 250 Satz 2 iVm §§ 251 ff. StPO ankommt (BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 608/24 Rn. 9; Urteil vom 17. Juli 2025 – 4 StR 298/24 Rn. 8).

Diese Grundsätze gelten auch für die Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen von Zeugenvernehmungen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 608/24 Rn. 9). Denn nach § 255a Abs. 1 StPO sind hierauf die §§ 251, 252, 253 und § 255 StPO entsprechend anzuwenden. Die aufgezeichnete und durch Vorspielen in die Hauptverhandlung eingeführte Vernehmung ist mithin grundsätzlich so zu behandeln, als sei der Zeuge unmittelbar in der Hauptverhandlung selbst gehört worden (BGH, Beschluss vom 1. April 2025 – 3 StR 608/24 Rn. 8). In der Sache handelt es sich mithin um einen Beweis des Aussageinhalts durch Augenschein, der unter den für Vernehmungsvorschriften geltenden Voraussetzungen des Urkundsbeweises erhoben wird (LR-Mosbacher, aaO, § 255a Rn. 2). Daraus folgt zum einen, dass der Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO nur dann berührt ist, wenn die Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung durch die Inaugenscheinnahme der audiovisuellen Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 4 StR 449/07, BGHSt 52, 148, 150), zum anderen, dass daneben die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren Vernehmung der Beweisperson ohne weiteres zulässig ist, soweit sie lediglich vernehmungsergänzenden Charakter hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 – 1 StR 566/03, BGHSt 49, 68, 70 f.; vgl. hierzu auch LR-Cirener/Sander, aaO, Rn. 17).

Gemessen daran liegt der gerügte Verfahrensverstoß nicht vor. Die Ersetzung der Vernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung nach § 255a Abs. 2 StPO wurde durch gerichtlichen Beschluss nach § 255a Abs. 1 iVm § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO angeordnet. Ihre audiovisuell festgehaltene polizeiliche Vernehmung wurde hingegen lediglich ergänzend zu den Bekundungen der Vernehmungsbeamtin in Augenschein genommen. Insoweit war das Ersetzungsverbot des § 250 Satz 2 StPO nicht berührt, ein gerichtlicher Beschluss zu dessen Durchbrechung nach § 255a Abs. 1 iVm § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO nicht geboten.“

Pflichti III: Zulassungsverlust beim Pflichtverteidiger, oder: Wirksamkeit der Zustellung an den „Pflichti“

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Und im letzten Beitrag dann noch zwei Entscheidungen vom BGH, in denen dieser noch einmal zwei Fragen anspricht, zu den er sich auch in der Vergangenheit bereits geäußert hat.

Im BGH, Beschl. v. 03.09.2025 – 2 StR 156/24 – heißt es (noch einmal) zur Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers wegen Zulassungsverlustes:

“ Ist der Verteidiger nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen, erfüllt er nicht mehr die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2002 – 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 239). Entsprechend ist seine Bestellung aufzuheben (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO).“

Im BGH, Beschl. v. 26.08.2025 – 4 StR 358/25 – geht es noch einmal um die wirksame Zustellung des Urteils des Tatgerichts, nachdem das Tatgericht die Revision wegen Fristversäumung nach § 346 Abs. 2 StPO verworfen hatte:

„….. Der Verwerfungsbeschluss erweist sich als rechtsfehlerhaft, da die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO mangels wirksamer Zustellung des Urteils gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zu laufen begonnen hatte. Denn eine Zustellung ist grundsätzlich nicht ordnungsgemäß bewirkt, wenn anstelle des Pflichtverteidigers eine andere Person das Empfangsbekenntnis unterschreibt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnerin des Empfangsbekenntnisses, eine Kollegin des vormaligen Pflichtverteidigers, als dessen Vertreterin eingesetzt war und auftrat, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 3 StR 118/21 Rn. 4 f.)….“

Pflichti II: Etwas zu den Beiordnungsgründen, oder: Rechtsfolgen, fahrlässige Tötung und KiPo-Verfahren

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Im zweiten Beitrag dann die Entscheidungen, die sich seit dem letzten Pflichti-Tag zu den Beiordnungsgründen angesammelt haben. Es handelt sich um eine OLG-Entscheidung und drei landgerichtliche Beschlüsse, und zwar:

1. Die Verteidigung ist nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwere der Tat oder der der zu erwartenden Rechtsfolge notwendig, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist.

2. Zu den Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung im Berufungsverfahren für einen Angeklagten, der seine Wiederbestellung als Steuerberater nach dem StBerG anstrebt.

Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die ihn belastenden Beweisstücke selbstständig einzusehen, weil, wie in einem sog. KiPo-Verfahren, überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.

Wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Tötung vorgeworfen ist wegen der mit einem möglichen Schuldspruch verbundenen Feststellung, dass der Beschuldigte für den Tod eines Menschen verantwortlich wäre, stellt sich dies für einen bisher in keiner Weise strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschuldigten ungeachtet der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Rechtsfolgen als derart gravierend dar, dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheint.

1. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt zwar nicht schon dann vor, wenn eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Allerdings besteht bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe Anlass, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Diese Grenze für die Straferwartung gilt auch, wenn sie „nur“ wegen einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung erreicht wird.

2. Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Mitwirkung eines Verteidigers in jedem Verfahren geboten.

3. Daneben sind ggf. auch sonstige schwerwiegende Nachteile, die der Beschuldigte infolge der Verurteilung zu erwarten hat, zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere ein drohender Bewährungswiderruf.