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Haft I: Sechs-Monats-Haftprüfung durch das OLG, oder: Willkürliche Entscheidungen des AG

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Heute stelle ich einige Haftentscheidungen vor.

Ich starte mit dem OLG Schleswig, Beschl. v. 24.06.2026 – 1 Ws 7/26 H -, in dem das OLG im Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO – also Sechs-Monats-Prüfung – recht deutliche Worte zu der Vorgehensweise der beteiligten AG gefunden hat. Das OLG hat den Haftbefehl aufgehoben und führt dazu aus:

„Die Staatsanwaltschaft pp. legt dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom pp., die sich auf zwei weitere Angeschuldigte bezieht und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, insgesamt zehn Eigentumsdelikte (acht Fälle der Verabredung zu einem gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl sowie zwei versuchte gewerbs- und bandenmäßige Einbruchsdiebstähle, in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl) zur Last.

Mit der Tat zu Ziffer 13 der Anklageschrift wird dem Angeschuldigten konkret vorgeworfen, gemeinsam mit dem Mitangeschuldigten pp. in der Nacht vom pp. auf pp. 2025 in die Geschäftsräume des X-Marktes in … eingebrochen zu sein und dort diverses Obst und acht Beutel mit je einem Kilogramm Walnüssen entwendet zu haben. Zudem sollen sie in der Gemüseabteilung eine Wand zu einem dahinterliegenden Geldautomaten durchbrochen haben. Der Mitangeschuldigte pp. soll währenddessen den Tatort abgesichert haben. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Vielzahl der gleichartigen Delikte von einer bandenmäßigen Begehung aus.

Wegen dieser Tat hat das Amtsgericht Lübeck den in Ziffer 1. des Beschlusstenors bezeichneten Haftbefehl erlassen. Eine Erweiterung des Haftbefehls im Ermittlungsverfahren auf die weiteren in diesem Verfahren zueinander verbundenen Tatvorwürfe ist nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft pp. hat mit der durch sie erhobenen Anklage auch lediglich beantragt, „die Haftbefehle aufrechtzuerhalten und Haftfortdauer zu beschließen“. Nach Abgabe des Verfahrens hat das Amtsgericht pp. über den Antrag der Staatsanwaltschaft pp., Haftfortdauer „entsprechend der Anklageschrift“ zu beschließen, weder vor noch mit der Vorlage zum Oberlandesgericht entschieden.

II.

Der Haftbefehl war aufzuheben und der Angeschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, denn die Voraussetzungen des Vollzugs der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 StPO) liegen nicht vor.

1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 3 Ws 51/23 –, juris m.w.N.) erfolgt die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO allein in Bezug auf den zuletzt erlassenen und prozessordnungsgemäß bekanntgegebenen Haftbefehl; nur dieser ist Prüfungsgegenstand und Prüfungsgrundlage. Demgemäß ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber – wie hier – nicht erweitert worden ist. Mit der durch die Vorlage an den Senat begründeten ausschließlichen Zuständigkeit für die Haftfortdauerentscheidung konnte dies auch nicht mehr nachgeholt werden.

Hinsichtlich des Tatvorwurfs, welcher dem Haftbefehl vom pp. zugrunde liegt, sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, warum ein Urteil vor Ablauf der Sechsmonatsfrist objektiv nicht möglich gewesen wäre, jedenfalls aber mit der Hauptverhandlung hätte begonnen werden können. Der Tatvorwurf ist angesichts des Umstands, dass die observierten Angeschuldigten auf frischer Tat betroffen worden sind, überschaubar und weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf. Umfangreiche oder gar komplexe Ermittlungen waren zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich, vielmehr war die Sache insoweit zeitnah anklagereif und hätte ohne großen Aufwand verhandelt werden können. Das Verfahren hätte daher vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erledigt werden können und müssen. Bereits dieser Verfahrensgang zwang zur Aufhebung des Haftbefehls.

2. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, weist der Senat für künftige Verfahren darauf hin, dass sowohl das Amtsgericht pp. als auch das Amtsgericht pp. bei der Sachbehandlung des Verfahrens das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht ausreichend beachtet haben:

a) Das Amtsgericht pp. war aufgrund der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Itzehoe vom pp., die seine Zuständigkeit begründete, gehalten, eine einheitliche Eröffnungsentscheidung zu treffen, in deren Rahmen es ggf. eine (teilweise) Nichteröffnung hätte beschließen können. Demgegenüber erweist sich die Abtrennung einzelner Anklagevorwürfe – dies schon wegen des Sachzusammenhangs der Taten – nicht nur verfahrensfehlerhaft, sondern als willkürlich. Die Abtrennungsentscheidung vom pp. erging offensichtlich allein mit dem Ziel, hinsichtlich des abgetrennten Verfahrensteils eine Eröffnung (nunmehr in Gänze) abzulehnen und für die verbleibenden Anklagevorwürfe eine örtliche Zuständigkeit zu verneinen. Dies stellt aber ersichtlich keinen Grund im Sinne von § 13 Abs. 3 StPO dar, weil eine Abtrennung – ebenso wie eine Verbindung – allein aufgrund sachlicher Zweckdienlichkeitserwägungen zu erfolgen hat. Soweit diese Entscheidung sechs Wochen in Anspruch genommen hat, ist das Verfahren für diesen Zeitraum ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes verzögert worden.

b) Diese Verfahrensverzögerung ist auch nicht kompensiert worden. Sie wird absehbar auch nicht mehr kompensiert werden können, denn das Amtsgericht pp., welches bei den beteiligten Verteidigern am pp. Terminverfügbarkeiten ab dem pp. abgefragt hatte, hat nunmehr am pp. mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung am pp., mithin erst mit Überschreiten der Neunmonatsfrist, beginnen soll. Zudem ist absehbar, dass das Verfahren nicht innerhalb von zwei Hauptverhandlungstagen abzuschließen sein wird, wobei der Senat ausdrücklich anmerkt, dass das Amtsgericht pp. noch keine Zeit für eine Verfahrensplanung hatte, nachdem die Akten dort erst am … eingegangenen sind.

Allein der Hinweis, dass eine frühere Übereinstimmung der drei Verteidiger nicht bestehe, genügt jedoch nicht, um per se einen wichtigen Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO anzunehmen. Weder ist ersichtlich, welche Termine dem Amtsgericht zur Verfügung standen, noch, welche Verhinderungen die Verteidiger geltend gemacht haben und ob diese beachtlich sind.

Der Senat hat wiederholt entschieden (vgl. u.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Februar 2026 – 1 Ws 18/26 –, juris Rn. 16), dass die Durchführung einer beschleunigten Hauptverhandlung mit entsprechender Verfahrensdichte eine Mitwirkung sämtlicher Verfahrensbeteiligter erfordert und gebietet. Konkret hat der Senat ausgeführt:

„Der konsensualen Terminsgestaltung und -abstimmung sind nämlich gerade in Haftsachen aufgrund des Beschleunigungsgebots Grenzen gesetzt. Hieran anknüpfend weist der Senat darauf hin, dass es zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Gericht die Mitteilung der Verhinderung durch einen Verteidiger aufgrund seiner Stellung als Organ der Rechtspflege ohne weitere „Nachforschung“ hinnimmt. Dies erfährt aber dann eine Einschränkung, wenn absehbar ist, dass Terminsverhinderungen und -kollisionen eintreten und deshalb das Verfahren nicht so beschleunigt geführt werden kann, wie es die Kapazität des Spruchkörpers zulässt. Dies ist, was dem Senat aus einer Vielzahl von Haftsachen, mit denen er als Beschwerdegericht und aufgrund seiner Zuständigkeit nach §§ 121, 122 StPO befasst ist, in Strafverfahren – insbesondere vor den Großen Strafkammern – eher die Regel, denn eine Ausnahme. Der Umstand, dass viele Verteidiger mit einer beachtlichen Anzahl von Mandaten und Haftsachen befasst sind, ist daher bei der Verfahrensplanung – dies insbesondere bei absehbar umfangreichen Verfahren – zu berücksichtigen und es ist deshalb rechtzeitig zu prüfen, ob eine Verteidigung in einer dem Beschleunigungsgrundsatz gerecht werdenden Verhandlungsdichte überhaupt gewährleistet ist. Ansonsten ist frühzeitig ein Sicherungsverteidiger zu bestellen, der eben dies gewährleisten kann. Denn das Recht des Angeklagten, sich von dem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen, tritt mit zunehmendem Freiheitsentzug – unbeschadet besonderer Vertrauenskonstellationen – zunehmend zurück. Auch eine Bestellung zum Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren oder zum Sicherungsverteidiger sollte grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn bei diesem eine hinreichende terminliche Verfügbarkeit nach Maßgabe der Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot in Haftsachen gewährleistet ist. Fehlt es an dieser, etwa weil bereits umfangreiche Mandate wahrgenommen werden, die prognostisch in denselben Hauptverhandlungszeitraum fallen, wäre ggf. eine Entpflichtung und Bestellung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts geboten, die bzw. der bereit und in der Lage ist, die Verteidigung in der Hauptverhandlung so wahrzunehmen, dass das Gericht den Beschleunigungsgrundsatz durch eine hinreichende Terminsdichte wahren kann. Der Senat hat daher bereits wiederholt entschieden, dass in einer Haftsache lediglich eine Verhinderung durch andere bereits bestimmte Hauptverhandlungstermine in Haftsachen (allenfalls noch durch bereits bestimmte, besonders eilbedürftige familienrechtliche Termine) in Betracht kommt, die von dem Verteidiger grundsätzlich auch zu belegen ist, etwa durch die Vorlage entsprechender – und ggf. nachweislich mit dem anderen Gericht bereits zuvor abgestimmter – Terminsladungen. Damit korrespondiert das Recht, zugleich aber auch die Pflicht des erkennenden Gerichts, entsprechende „Nachforschungen“ zu betreiben, gleich welchen „Tonfalls“ etwaige Antworten sein mögen.“

An dieser Auffassung hält der Senat fest.“

Pflichti II: Dauer der Pflichtverteidigerbestellung, oder: Aussetzung der HV macht kein neues Verfahren

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Die zweite „Pflichti-Entscheidung kommt dann mit dem BGH, Beschl. v. 02.10.2025 – StB 49/25 – auch „von ganz oben.

Ergangen ist der Beschluss in einem beim OLG München anhängigen Verfahren. In dem sind am 30.09.2024 dem Angeklagten der vormalige Wahlverteidiger Rechtsanwalt H. und die von ihm benannte Rechtsanwältin S. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hat das OLG am 16.01.2025 erstmals mit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten und Mitangeklagte begonnen. Am 17.04.2025 hat es aufgrund Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten das Verfahren gegen ihn abgetrennt und die Hauptverhandlung ausgesetzt. Mit Verfügung vom 05.08.2025 hat der Senatsvorsitzende neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 06.10.2025 und 35 Fortsetzungstermine bis zum 30.01.2026 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 12.08.2025 hat Rechtsanwältin R. die Verteidigung und Vertretung des Angeklagten angezeigt. Mit ihrem Schriftsatz vom 18.08.2025 hat der Angeklagte den Antrag gestellt, die Bestellung von Rechtsanwältin S. aufzuheben und Rechtsanwältin R. selbst als Pflichtverteidigerin beizuordnen. Rechtsanwältin S. hat mit Schriftsatz vom 22.08.2025 mitgeteilt, sie habe zu keinem Zeitpunkt ein Einverständnis zu ihrer Entpflichtung erteilt.

Mit Beschluss vom 29.08.2025 hat das OLG den Antrag des Angeklagten abgelehnt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten. Diese hatte keinen Erfolg:

„Die gemäß § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 306 Abs. 1, § 32a Abs. 3 Satz 2, § 311 Abs. 1 und 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten Strafsenats des Oberlandesgerichts (§ 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO) hat den Antrag auf Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwältin S. unter gleichzeitiger Bestellung von Rechtsanwältin R. als Pflichtverteidigerin beanstandungsfrei abgelehnt.

1. Die Bestellung der Rechtsanwälte H. und S. ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht mit der Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten oder der Aussetzung der Hauptverhandlung gegen ihn beendet.

Nach § 143 Abs. 1 StPO endet die Bestellung eines Pflichtverteidigers mit der Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Da das Verfahren hier nicht abgeschlossen und insbesondere nicht durch Abtrennung oder Aussetzung beendet ist, wirkt die Bestellung der Pflichtverteidiger fort:

Die Staatsanwaltschaft kann einzelne Strafsachen gegen verschiedene Beschuldigte zu einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verbinden und gemeinsam anklagen, wenn zwischen den Sachen ein Zusammenhang besteht (§ 3 StPO), etwa die Vorwürfe auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen (s. Meyer-Goßner, NStZ 2004, 353, 355, 358; LR/Claus/Erb/Nicknig, StPO, 28. Aufl., § 2 Rn. 5). Werden sie nach Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage getrennt (vgl. § 4 Abs. 1 StPO als Regelung im Zusammenhang mit der sachlichen Zuständigkeit), indem das Verfahren gegen einen Angeklagten aus dem Verbund abgetrennt wird, handelt es sich weiterhin um die nämliche gegen diesen Angeklagten – nunmehr prozessual selbständig – betriebene Sache (vgl. Rotsch/Sahan, JA 2005, 801, 804; HK-GS/Bosbach, StPO, 5. Aufl., § 4 Rn. 9; KK-StPO/Geilhorn, 9. Aufl., § 4 Rn. 13; LR/Claus/Erb/Nicknig aaO, § 4 Rn. 30; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 4 Rn. 11; SK-StPO/Weßlau/Weißer, 5. Aufl., § 2 Rn. 1, 19, § 4 Rn. 10), somit im Hinblick auf ihn um die Fortsetzung des vorausgegangenen Verfahrens. Mit der Aussetzung der Hauptverhandlung (nicht des Verfahrens) nach § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO wird der Prozess in den Stand zurückversetzt, den er nach Zulassung der Anklage hatte, so dass die Hauptverhandlung neu beginnen muss (vgl. MüKoStPO/Arnoldi, 2. Aufl., § 228 Rn. 3, § 229 Rn. 36); die Aussetzung der Hauptverhandlung bewirkt hingegen kein neues Verfahren.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt H. ist mithin gegenstandslos, weil dieser aus den dargelegten Gründen weiterhin Pflichtverteidiger des Angeklagten ist. Der Antrag kann mit der Beschwerde nicht erfolgreich weiterverfolgt werden.

2. Die Voraussetzungen eines Pflichtverteidigerwechsels nach § 143a Abs. 2 Satz 1 StPO sind nicht erfüllt.

a) Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwältin S. aus in ihrer Person liegenden Gründen daran gehindert sein könnte, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 StPO), liegen nicht vor.

b) Für eine schwerwiegende und endgültige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Angeklagten und seiner gegenwärtigen Pflichtverteidigerin, die gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 StPO einen Pflichtverteidigerwechsel gebieten könnte (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 12. März 2024 − StB 16/24, NStZ-RR 2024, 155, 156 mwN), ist nichts ersichtlich. Solches ist von dem Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen worden. Sein pauschales Vorbringen, es handele sich bei den Rechtsanwälten H. und R. um die Verteidiger seines Vertrauens und er wünsche eine Verteidigung durch Rechtsanwältin S. nicht (mehr), genügt insofern nicht.

3. Ein konsensualer Pflichtverteidigerwechsel (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2023 − StB 49/23, NStZ 2024, 310 Rn. 4 ff.) scheidet schon deshalb aus, weil es an einer diesbezüglichen Einverständniserklärung von Rechtsanwältin S. fehlt.“

Corona II: Wenn der Verteidiger in der HV keine Maske tragen will, oder: Trennung, Aussetzung, Kostentragung

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Die zweite Entscheidung kommt dann vom OLG Celle. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 15.04.2021 – 3 Ws 91/21. Ein m.E. mehr als interessanter Sachverhalt 🙂 .

Entschieden hat das OLG über die Beschwerde gegen den Beschluss einer Wirtschaftsstrafkammer, die mit dem Beschluss das Verfahren gegen einen Angeklagten abgetrennt, die Hauptverhandlung gegen diesen nach § 145 Abs. 1 StPO wegen eines einem unentschuldigten Ausbleiben gleichzusetzenden Verhaltens seines Verteidigers in der Hauptverhandlung ausgesetzt und dem Verteidiger die durch die Aussetzung verursachten Kosten gemäß § 145 Abs. 4 StPO auferlegt. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Verteidiger sich wiederholt geweigert hatte, der von der Kammer getroffenen Anordnung, im Gerichtssaal einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, und durch die die Kammer eine von dem Vorsitzenden zuvor getroffenen Anordnung bestätigt hat, zu folgen.

Die Kammer hat hierzu ausgeführt, die Anordnung, in der Hauptverhandlung eine medizinische Maske zu tragen, sei aus Gründen des vorbeugenden Infektionsschutzes ergangen, zumal die Hauptverhandlung gegen zwei 74-jährige Angeklagte geführt werde, von denen einer auch unter Asthma leide und daher einer Risikogruppe zuzuordnen seien. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Verteidigers sei ausgeschlossen, weil nicht das unnötige Risiko eingegangen werden könne, dass eine möglicherweise infizierte Person die Luft im Gerichtssaal durch Ausatmen mit Viren so anreichere, dass sich andere im Saal anwesende Personen infizieren könnten. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes stelle hiernach das geeignetste und mildeste Mittel dar, um diesen Schutz zu gewährleisten. Das Befolgen der Anordnung sei dem Verteidiger ohne weiteres möglich gewesen; ein ärztliches Attest, welches ihm vom Tragen einer entsprechenden Maske hätte befreien können, habe dieser nicht vorgelegt. Die Kammer sehe in diesem Verhalten des Verteidigers einen Pflichtenverstoß, der einem Entfernen aus der Hauptverhandlung zur Unzeit oder einem Nichterscheinen gleichzusetzen sei. Von jedem Verfahrensbeteiligten dürfe erwartet werden, vor Gericht so aufzutreten und rechtmäßig ergangene Anordnungen zu befolgen, dass ihm unter Beachtung der Unversehrtheit der Rechtsgüter der anderen im Gerichtssaal anwesenden Personen der Aufenthalt gestattet werden kann. Dies gilt insbesondere in Zeiten einer Pandemie, die ihre Ursachen in einem über die Atem- und Raumluft durch Aerosole übertragbaren Virus habe. Bei dem Verhalten des Verteidigers handele es sich nicht um eine bloße Ungebühr, die vom Gericht zunächst zu tolerieren und gegebenenfalls auf berufsrechtlichen Weg zu ahnden wäre. Denn vorliegend gehe es um den Schutz der weiteren am Verfahren beteiligten Personen vor einer unnötigen Steigerung des Infektionsrisikos.

Die Beiordnung eines weiteren Verteidigers stelle nach 19 Verhandlungstagen und einer weitgehend durchgeführten Beweisaufnahme keine Alternative zur Aussetzung dar. Auch in Anbetracht des Verfahrensumfangs wäre einem neuen Verteidiger ein Zeitraum zur Einarbeitung zu gewähren, der eine dreiwöchige Unterbrechung der Hauptverhandlung übersteigen würde. Die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäß § 145 Abs. 4 StPO sei geboten, da das schuldhafte Verhalten des Verteidigers die Aussetzung erforderlich gemacht habe. Der Verteidiger habe es ohne gewichtige Gründe abgelehnt, der Anordnung zu folgen. Auch die Möglichkeit der Beibringung eines ärztlichen Attests sei von ihm entgegen seiner Ankündigung vom 20. Hauptverhandlungstag nicht genutzt worden.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Angeklagten, mit welcher er sich namentlich gegen die Annahme eines Pflichtenverstoßes sowie die hierauf gestützte Abtrennung des Verfahrens, die Aussetzung der Hauptverhandlung sowie die Auferlegung der hierdurch verursachten Kosten wendet. Die Anordnung, im Sitzungssaal einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, könne nicht auf § 176 Abs. 2 GVG gestützt werden und entbehre daher einer rechtlichen Grundlage. Die Abstände im Sitzungssaal seien gewahrt, es werde regelmäßig gelüftet und auch um seinen Sitzplatz seien Plexiglaseingrenzungen installiert worden. Er selbst sei weder von der Hauptverhandlung ausgeblieben noch habe er sich geweigert, die Verteidigung zu führen. Überdies hätte ein anderer Verteidiger beigeordnet und die Hauptverhandlung hiernach fortgeführt werden können. Die Kammer habe ihr insoweit zustehendes Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Das OLG hat die Beschwerde verworfen. Ich stelle hier dann nur die Leitsätze des Beschlusse ein. Den Rest der umfassend begründeten Entscheidung bitte selbst lesen:

1. Eine auf § 176 GVG gestützte Anordnung, zum Schutz vor einer Covid19-Infektion in der Hauptverhandlung eine medizinische Maske zu tragen, ist regelmäßig nicht zu beanstanden.

2. Eine grundlose Weigerung des Verteidigers, dieser Anordnung zu folgen, kann eine Aussetzung des Verfahrens und hiernach eine Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO zur Folge haben.

Verfahrensabtrennung bei der Einziehung, oder: Gibt es für den Drittbeteiligten ein Rechtsmittel?

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Die 3. KW. eröffne ich mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 01.10.2018 – 1 Ws 479/18, der eine verfahrensrechtliche Problematik in Zusammenhang mit Einziehung behandelt.

Die StA hat gegen den Angeklagten am 30.05.2018 Anklage wegen Betrugs bzw. Beihilfe zum Betrug erhoben. Gegen seine Ehefrau und andere macht sie das Vorliegen eines Vertretungsfalles i.S.v. § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB (n.F.) geltend und beantragt u.a., diese als Einziehungsbeteiligte gemäß § 424 StPO am Verfahren zu beteiligen. Am 01.08.2018 hat das LG das Verfahren teilweise wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, im Übrigen die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die Einziehungsbeteiligung der Ehefrau des Angeklagten sowie weiterer Beteiligter angeordnet. Mit Beschluss vom 08.08.2018 hat das LG dann das Verfahren über die Einziehung u.a. hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten und Ehefrau des Angeklagten gem. § 422 StPO (n.F.) abgetrennt. Gegen diesen Beschluss hat die Einziehungsbeteiligte sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend macht, durch die vollständige Abtrennung des Verfahrens werde hinsichtlich der Fälle 101 bis 110 der Anklage ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Das LG hat die sofortige Beschwerde als einfache Beschwerde behandelt, dieser nicht abgeholfen und die Abtrennungsentscheidung näher begründet. Die GStA beantragt, die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, da es sich bei der Abtrennung um eine der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidung des erkennenden Gerichts handle, also § 305 Satz 1 StPO. Das OLG sagt/meint:

„Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Einziehungsbeteiligten findet gegen die Entscheidung vom 08.08.2018 eine sofortige Beschwerde nicht statt, insbesondere ergibt sich die Statthaftigkeit nicht aus § 424 IV 2 StPO. Nach § 424 IV 2 StPO kann lediglich der Beschluss, mit dem eine Verfahrensbeteiligung abgelehnt wird, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das LG hat vielmehr mit Beschluss vom 01.08.2018 ausdrücklich die Einziehungsbeteiligung der Bf’in angeordnet. Eine Ablehnung der Beteiligung ergibt sich auch nicht aus dem Abtrennungsbeschluss vom 08.08.2018. Abgetrennt wird lediglich das Verfahren über die Einziehung mit der Folge, dass die Entscheidung über die Einziehung nach Rechtskraft der Entscheidung über die Hauptsache zu treffen ist (§ 423 I 1, II StPO). Eine Nichtbeteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gericht nach § 423 I 2 StPO bei seiner Entscheidung über die Einziehung an die Entscheidung in der Hauptsache und die dortigen Feststellungen gebunden ist. Im Gegenteil: Die vom Gesetzgeber gewollte Bindungswirkung kann, da die Einziehungsentscheidung auch in die Rechte der Einziehungsbeteiligten eingreift, nur dann gelten, wenn und soweit der Einziehungsbeteiligte die Möglichkeit hatte, seine Rechte bereits im Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund können die §§ 422, 423 StPO nur dahingehend verstanden werden, dass durch eine Abtrennung nach § 422 StPO die Beteiligung am Verfahren nach § 424 I StPO nicht berührt wird (so auch Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler StPO 61. Aufl. § 422 Rn. 5; § 423 Rn. 5; § 424 Rn. 1; BeckOK StPO/Temming StPO [30. Edit., Stand: 01.06.2018] § 422 Rn. 1). Insoweit wird auch der Anspruch der Einziehungsbeteiligten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Denn ihr stehen auch weiterhin die Rechte aus §§ 427, 430 und 431 StPO in der Weise zu, wie sie ihr ohne die Abtrennung zugestanden hätten.

Das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten ist trotz der eindeutigen Bezeichnung als sofortige Beschwerde gem. § 300 StPO als einfache Beschwerde nach § 304 I StPO gegen die Abtrennung zu behandeln […]. Insoweit ist das Rechtsmittel auch statthaft (wie hier, wenn auch ohne Begründung: LG Offenburg, Beschl. v. 08.01.2018 – 3 Qs 118/17 [bei juris]).

Ein ausdrücklicher Ausschluss der Beschwerde i.S.v. § 304 I StPO liegt nicht vor. Eine Anfechtbarkeit ist aber auch nicht durch § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen (so aber BeckOK StPO/Temming § 422 Rn. 5). Zwar handelt es sich bei der im Ermessen des Gerichts stehenden Abtrennung nach § 422 StPO um eine Entscheidung des erkennenden Gerichts, die der Entscheidung in der Hauptsache i.S.v. § 305 S. 1 StPO vorausgeht. Auch fällt die Entscheidung über die Abtrennung nach § 422 StPO nicht unter die Ausnahmefälle des § 305 S. 2 StPO, zumal die Einziehungsbeteiligte aufgrund der Beteiligungsentscheidung vom 01.08.2018 gerade keine Dritte ist.

Unter § 305 S. 1 StPO fallen allerdings regelmäßig nur solche Entscheidungen, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen. Maßnahmen, die eine vom Urteil nicht umfasste, selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken sowie vom erkennenden Gericht nicht bei Erlass des Urteils und auch nicht im Rahmen einer Urteilsanfechtung nachprüfbar sind, bleiben selbständig anfechtbar (KG, Beschl. v. 09.12.2016 – 4 Ws 191/16 [bei juris] und schon v. 10.05.2012 – 4 Ws 42/12 = NStZ-RR 2013, 218; Meyer-Goßner/Schmitt § 305 Rn. 4 f.; KK-StPO/Zabeck 7. Aufl. § 305 StPO Rn. 5).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine Anfechtbarkeit hier nicht durch § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen. Zwar zielt eine Abtrennung des Verfahrens über die Einziehung, wenn die Herbeiführung der Entscheidung hierüber die Entscheidung über die Hauptsache verzögern würde, auch darauf ab, die Abwicklung des Hauptsacheverfahrens zu fördern, so dass ein innerer Zusammenhang mit der Urteilsfällung in der Hauptsache in Betracht kommt. Auch dient die Entscheidung nach § 422 StPO dem Grundsatz der Beschleunigung im Hauptsacheverfahren. Andererseits erzeugt eine Abtrennung nach § 422 StPO durchaus weitere Verfahrenswirkungen. Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der abgetrennten Einziehungsbeteiligten wird verzögert bzw. gehemmt und auf einen nach § 423 StPO zu bestimmenden Zeitpunkt nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeschoben, obwohl eine Entscheidung über eine Einziehung nach §§ 73, 73a, 73b StGB grundsätzlich obligatorisch gemeinsam mit der Entscheidung in der Hauptsache zu erfolgen hat. Damit ist die Situation […] durchaus mit der Rspr. zur Anfechtbarkeit von Entscheidungen hinsichtlich der Abtrennung eines von mehreren Mitangeklagten nach §§ 2 II bzw. 4 StPO vergleichbar. Insoweit besteht im wesentlichen Einigkeit damit, dass der Abtrennungsbeschluss grundsätzlich mit der Beschwerde angefochten werden kann. Umstritten ist lediglich der Prüfungsumfang. Während nach der einen Ansicht (BGH, Beschl. v. 06.08.2013 – 1 StR 201/13 = NStZ-RR 2013, 352; Meyer-Goßner/Schmitt § 2 Rn. 13; KK-StPO/Scheuten § 2 StPO Rn. 15) das Beschwerdegericht – anders als das Revisionsgericht – die Ermessensentscheidung vollständig zu überprüfen hat, soll nach der anderen Auffassung (KG a.a.O. m.w.N; im Überblick: KK-StPO/Zabek § 305 Rn. 6 m.w.N.) eine Beschwerde ausnahmsweise nur dann zulässig sein, wenn sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirkt oder die Abtrennung auf Willkür beruht. Zwar werden anders als bei der Abtrennung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten durch die Abtrennung der Entscheidung über die Einziehung die Rechte des Einziehungsbeteiligten hinsichtlich seiner Beteiligung an der Hauptsache weder betroffen noch eingeschränkt (vgl. schon oben). Dieser kann seine Beteiligtenrechte vielmehr uneingeschränkt wahrnehmen und seine Einwendungen gegen die Hauptsache unterliegen der Überprüfung sowohl bei der Urteilsfällung als auch in Rahmen eines evtl. Rechtsmittelverfahrens. Andererseits kann durch eine fehlerhafte, nicht den Voraussetzungen des § 422 StPO genügende Abtrennung auch der Anspruch des abgetrennten Einziehungsbeteiligten auf Erhalt einer Entscheidung der ihn betreffenden Einziehung in angemessener Zeit bzw. der Grundsatz des fairen Verfahrens, die mit der Anordnung der Beteiligung nach § 424 I StPO auch für diesen gelten, beeinträchtigt sein. Schließlich wird die Ermessensentscheidung bezüglich der Abtrennung durch das erkennende Gericht mangels Entscheidung hinsichtlich der Einziehung gegenüber dem Einziehungsbeteiligten regelmäßig auch nicht mehr geprüft werden. Das gleiche gilt für die Prüfung durch das Rechtsmittelgericht auf ein Rechtsmittel des abgetrennten Einziehungsbeteiligten, selbst wenn diesem die Rüge einer ermessenmissbräuchlichen Verfahrenstrennung offenstehen sollte (BGH a.a.O.). Auch im Rahmen der nachträglich noch zu treffenden Entscheidung nach § 423 StPO kann die Abtrennung keine Rolle mehr spielen, weil eine nicht den Anforderungen des § 422 StPO genügende Abtrennung keine Auswirkungen auf die materiellen Voraussetzungen einer Einziehung haben kann.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen, kann die Anfechtbarkeit der Abtrennung nach § 422 StPO nicht durch § 305 S. 1 StPO ausgeschlossen sein. Die Erwägung, die Anfechtung nur im Falle von Willkür zuzulassen, überzeugt vorliegend bereits deshalb nicht, weil die Abtrennung – anders als bei der Trennung der Verfahren mehrerer Mitangeklagter – nicht dem uneingeschränkten Ermessen des erkennenden Gerichts überlassen ist, sondern von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig ist.“

Die Organisationsentscheidung der Staatsanwaltschaft muss man hinnehmen

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Der BGH, Beschl. v. 11.08.2016 – 1 StR 196/16 – ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Ich picke mir heute zunächst die verfahrensrechtliche Frage der Abtrennung heraus. Zur Last gelegt wurde dem Angeklagten Steuerhinterziehung in Zusammenhang mit dem Handel/Verkauf von unversteuerten Zigaretten und ein BtM-Delikt. Das BtM-Delikt ist dann abgetrennt und der Angeklagte ist insoweit gesondert verurteilt worden. Mit der Revision wird u.a. deshlab ein Verfahrenshindernis geltend gemacht. Die BGH sieht das nicht so:

b) Die Abtrennung des Verfahrens und die gesonderte Aburteilung einer Betäubungsmittelstraftat begründete für die verfahrensgegenständlichen Steuerstraftaten ebenfalls kein Verfahrenshindernis.

Die Trennung verbundener Strafsachen ist gesetzlich zulässig und kann sogar noch nach Eröffnung des Hauptverfahrens angeordnet werden (§ 4 Abs. 1 StPO). Sie ist aus Zweckmäßigkeitserwägungen insbesondere dann zulässig, wenn nur eine der verbundenen Sachen entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1974 – 4 StR 385/74, MDR 1975, 23 bei Dallinger).

Bei der Entscheidung über die Abtrennung von Verfahrensteilen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Selbst bei einer im gerichtlichen Verfahren erfolgten Trennung verbundener Strafsachen kann diese mit der Revision nur auf Ermessensmissbrauch hin überprüft werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2013 – 1 StR 201/13, NStZ-RR 2013, 352). Ob sich bei einem – wie hier allein in Frage kommenden – Ermessensmissbrauch durch die Staatsa-waltschaft überhaupt ein Verfahrenshindernis ergeben kann, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solcher Missbrauch liegt hier nicht vor.

Insbesondere ergibt er sich auch nicht aus dem Umstand, dass wegen unterschiedlicher Tatvorwürfe eigenständige Ermittlungsverfahren geführt wurden. Zwar kann es zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung sinnvoll sein, das Verfahren wegen mehrerer Tatvorwürfe durch lediglich ein staatsanwaltschaftliches Dezernat führen zu lassen. Gerade bei Deliktsarten, bei denen – wie bei Wirtschafts- und Steuerstraftaten – juristisches Spezialwissen erforderlich ist, kann es indes zweckmäßig sein, diejenigen Ermittlungen, die sich auf solche Tatvorwürfe beziehen, in einem gesonderten Ermittlungsverfahren durch ein hierauf spezialisiertes Dezernat der Staatsanwaltschaft führen zu lassen. Die Organisationsentscheidung der Staatsanwaltschaft, die gegen den Angeklagten bestehenden Tatvorwürfe wegen Steuerstraftaten und diejenigen wegen des Betäubungsmitteldelikts nicht in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren zu führen, ist daher weder ermessensmissbräuchlich, noch führt sie zu einem Verfahrenshindernis.

Wird bei Anklageerhebung zunächst nur ein Teil der Tatvorwürfe in die Anklageschrift aufgenommen, kann dies hinsichtlich der übrigen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darstellen, für die dann – wie hier – bei späterer Aburteilung ein Ausgleich vorzunehmen ist. Andererseits besteht für die Staatsanwaltschaft regelmäßig keine Pflicht, mit der Anklage bezüglich ausermittelter Tatvorwürfe zuzuwarten, bis eine einheitliche Anklageerhebung für alle Tatvorwürfe möglich ist. Zwar kann ein einheitliches Hauptverfahren verfahrensökonomischer und für den Angeklagten weniger belastend sein. Allerdings ist auch insoweit der Beschleunigungsgrundsatz im Blick zu behalten. Letztlich besteht damit insoweit weitgehendes Ermessen der Ermittlungsbehör-den. Gleichwohl eintretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen sind zu kompensieren.“