Und dann geht es mit der Berichterstattung weiter. Heute kommen StPO-Enmtscheidungen.
Den Opener macht BGH, Beschl. v. 12.08.2025 –5 StR 307/25 – zum letzten Wort (§ 258 StPO). Nichts weltbewegend Neues, sondern eine Frage, die der BGH schon häufiger entschieden hat. Nämlich: Letztes Wort (noch einmal) nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme.
Das LG hatte die Angeklagten jeweils wegen mehrerer Straftaten nach dem BtMG und dem KCanG verurteilt. Dagegen die Revision mit der Verfahrensrüge, die hinsichtlich der Rechtsfolgen erfolgreich war:
„1. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung des Rechts auf das letzte Wort ( § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 , Abs. 3 StPO ) führt zur Aufhebung des jeweiligen Strafausspruchs.
a) Den Rügen liegt folgendes Geschehen zugrunde: Nachdem der Vorsitzende der Strafkammer beiden Angeklagten nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung Gelegenheit zum letzten Wort gegeben hatte, ordnete er den Wiedereintritt in die Beweisaufnahme an, um einen rechtlichen Hinweis zu erteilen. Danach wurde sie erneut geschlossen. Anschließend hielten Staatsanwaltschaft und Verteidigung erneut ihre Schlussvorträge. Die Angeklagten erhielten keine Gelegenheit mehr zum letzten Wort.
b) Der Generalbundesanwalt hat zur Begründetheit der Rüge ausgeführt:
„Gemäß § 258 Abs. 2 Hs. 2, Abs. 3 StPO gebührt dem Angeklagten nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort. Tritt das Gericht darauf erneut in die Beweisaufnahme ein, ist er auf dieses Recht hinzuweisen und zu befragen, ob er noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe; denn mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 StPO verloren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 – 1 StR 35/17, Rn. 12; und vom 5. Februar 2019 – 3 StR 469/18, Rn. 7). Das gilt selbst dann, wenn der Wiedereintritt in die Verhandlung nur zur Erteilung eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO und auch nur hinsichtlich eines von mehreren verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfen erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280; Beschluss vom 16. August 2023 – 2 StR 308/22, Rn. 7). „
Dem schließt sich der Senat an.
c) Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht ( § 337 Abs. 1 StPO ). Dies kann indes nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.
Angesichts der umfassenden Geständnisse der Angeklagten, deren Glaubhaftigkeit das Landgericht anhand von Encrochatdaten akribisch überprüft hat, ist die Schuld- und Einziehungsaussprüche betreffend ein solcher Ausnahmefall gegeben. Der Senat vermag jedoch nicht auszuschließen, dass das Landgericht aufgrund eines letzten Wortes der Angeklagten zu einer auch nur geringfügig anderen Bewertung und damit zu einer geringeren Strafe gelangt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 3 StR 185/14 ; NStZ 2015, 105). Insoweit unterliegen auch die Feststellungen der Aufhebung ( § 353 Abs. 2 StPO ).“
Wie fast immer bei „letzte-Wort-Rügen“. Das sind i.d.R. „Selbstläufer.
