Kategoriearchiv: OLG

Vereinsrecht II: Keine Eintragung als Idealverein, oder: Der „Idealverein“, der nur vorgibt, einer zu sein

Im zweiten „Vereinsposting“ geht es um den OLG Bamberg, Beschl. v. 11.08.2026 – 1 Wx 4/26 e.

Das OLG hat über die Beschwerde eines „Vereins“ entschieden, dessen Eintragung als sog. Idealverein i. S. d. § 21 BGB abgelehnt worden ist. Das OLG sagt: Zu Recht.

„1. Nach § 21 BGB setzt die Eintragung eines Vereins voraus, dass sein Hauptzweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nicht ausschließlich nach dem Wortlaut der Satzung, sondern nach dem tatsächlich verfolgten Zweck und der beabsichtigten Tätigkeit (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2004, Az. 1 W 269/04, juris Rn. 6; Leuschner in MünchKomm BGB, 10. Auflage 2025, § 60 Rn. 4, jew. m. w. N.). Gemäß § 26 FamFG hat das Registergericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und ist somit nicht gehindert, neben der Satzung auch sonstige objektive Umstände zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf den wahren Vereinszweck zulassen.

2. Der Idealverein ist ein gesetzlich vorgegebener Organisationstyp, der nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass ein nichtwirtschaftlicher Verbandszweck lediglich formal gewählt wird, während der tatsächliche Schwerpunkt der Vereinstätigkeit einem anderen Zweck dient. So liegt es indes hier.

a) Zwar ist die Satzung erkennbar darauf angelegt, die registerrechtlichen Anforderungen des § 21 BGB einzuhalten und etwa die vom Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 11.09.2018, Az. II ZB 11/17, als Eintragungshindernis angesehenen Regelungen zur Vermögensausschüttung zu vermeiden.

b) Der entscheidende Punkt ist aber, dass in der Gesamtschau des hier zur Anwendung kommenden, von dem Gründungsmitglied X. entwickelten Geschäftsmodells, das sich auch in der Satzung widerspiegelt, die gesetzlich geforderte Mitgliederbasis nur formal hergestellt wird, während die objektive Konzeption darauf gerichtet ist, den Verein als Instrument der privaten Vermögensstrukturierung für den Vorstand, Frau Z., einzusetzen.

aa) So legt X. in einem unter https://www.… veröffentlichten Interview dar, dass viele Immobilienanleger und Unternehmer Wege suchten, „ihr Vermögen besser zu schützen und die Nachfolge zu regeln“. Als Alternative zu „komplexen Gesellschaftsformen“ böte sich dabei „mit dem privatnützigen Verein eine innovative, steuerlich attraktive Alternative, die gleichzeitig Flexibilität und Vermögensschutz ermöglicht“. Er – X. – „liefere“ die sieben notwendigen Mitglieder für die Eintragung im Vereinsregister (§ 56 BGB), „begleite“ den gesamten Prozess von der Gründung bis zur Vermögensübertragung und steuere auch sämtliche Unterlagen einschließlich der Satzung bei (Abruf vom 25.11.2025; Ausdruck in der Papierakte des Registergerichts).

bb) Die Gründung des Antragstellers basiert auf diesem Modell, wie auch der Verweis des Registergerichts auf mehrere Parallelverfahren zeigt: In allen Fällen kommt eine standardisierte Satzung zur Anwendung und sind die Gründungsmitglieder, mit Ausnahme des jeweiligen Vorstands, identisch. Die Satzung weist dem Vorstand eine starke Stellung zu (vgl. §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 2, 15 Abs. 2), konzentriert die Entscheidungsmacht auf einen kleinen Kreis von Voll- und Ehrenmitgliedern (vgl. §§ 5 Abs. 3, 17 Abs. 4, 20 Abs. 2) und räumt der Vermögensbildung und -verwaltung ein hohes strukturelles Gewicht ein, indem sie etwa ausdrücklich die Unterhaltung eines Wohnhauses vorsieht (§ 2 Abs. 2) und detaillierte Regelungen über Kapital- und Sacheinlagen enthält (§ 23 Abs. 5 und Abs. 6). Demgegenüber bleiben die praktischen Mechanismen zur Verwirklichung der in § 2 genannten ideellen Förderzwecke vergleichsweise abstrakt ausgestaltet. Durch das Eintrittsrecht nach § 11 wird eine dauerhafte Fortführung des Vereins über Generationen hinweg angelegt. In der Gesamtschau schafft die Satzung die organisatorischen Voraussetzungen für einen auf langfristige Vermögenserhaltung innerhalb des Mitgliederkreises angelegten Verband.

cc) Nach alledem ist der Vereinszweck, anders als § 2 der Satzung durch die Auflistung einer Vielzahl ideeller Förderzwecke suggeriert, strukturell auf die dauerhafte Verwaltung von (Familien-)Vermögen angelegt, wie es auch der öffentlichen Darstellung und Werbung durch den spiritus rector X. entspricht. Der Senat verkennt nicht, dass Vermögensverwaltung einem Idealverein grundsätzlich gestattet sein kann. Hier erschöpft sich die Vermögensverwaltung jedoch nach der objektiven Gesamtkonzeption nicht in einer dienenden Hilfstätigkeit zur Verwirklichung ideeller Zwecke, sondern prägt den Charakter des Verbands maßgeblich. Damit wird die Rechtsform des Idealvereins als funktionaler Ersatz für eine Stiftung oder vergleichbare vermögensverwaltende Organisation missbraucht.

3. Die Anmeldung eines Vereins, der entgegen § 21 BGB keinen Idealverein bildet, ist zurückzuweisen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2004, Az. 1 W 269/04, juris Rn. 6; Leuschner in MünchKomm BGB, 10. Auflage 2025, § 60 Rn. 4, jew. m. w. N.).“

Und dann hier noch einmal <<Werbemodus an>> Werbung für mein “ Vereinsrecht Wegweiser für Vereine und Mitglieder, 12. Aufl. 2025,“, das man hier bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Kosten II: Unverwertbares Sachverständigengutachten, oder: Vergleich Anklage und Eröffnungsbeschluss

Bild von Tumisu, auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Rostock, Beschl. v. 25.05.2026 – 20 Ws 231/25 -, geht es um das Absehen von einer Kostenerhebung nach der Verurteilung.

In dem Verfahren ist der Angeklagte vom LG verurteilt worden. Die Kosten des Verfahrens sind dem Angeklagten auferlegt worden. Der Angeklagte hat sich gegen die Kostenentscheidung der Verurteilung gewendet und unter Hinweis auf § 465 Abs. 2 StPO geltend gemacht, dass von der Auferlegung der durch die Einholung von zwei Sachverständigengutachten im Verfahren entstandenen Kosten nach § 465 Abs. 2 StPO hätte abgesehen werden müssen.

Die sofortige Beschwerde hatte teilweise Erfolg:

„Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen H begründet, darüber hinaus (Sachverständige K) erweist es sich als unbegründet.

1. Gem. § 465 Abs. 1 S. 1 StPO hat der Verurteilte grundsätzlich die gesamten Kosten des Verfahrens und seine eigenen verfahrensbedingten Auslagen zu tragen. Dieser Grundsatz wird von § 465 Abs. 2 StPO, einer nur in engen Grenzen zugänglichen Ausnahmebestimmung zu dem das Kostenrecht durchziehenden Veranlasserprinzip (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.6.2006 – 2 BvR 1392/02, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.6.2010 – 2 Ws 134/09, juris), eingeschränkt. Nach § 465 Abs. 2 StPO hat das Gericht besondere Auslagen, die der Staatskasse oder dem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen erwachsen sind, ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn – beziehungsweise soweit – es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn es sich um Kosten handelt, die zwar im Verfahren gegen den Angeklagten bzw. Verurteilten begründet wurden, die sich jedoch im Ergebnis nicht in einem Schuldvorwurf gegen ihn niedergeschlagen haben (KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., § 465 Rn 5). Ferner gilt dies für solche Auslagen, die durch zugunsten des Angeklagten ausgegangene Untersuchungen angefallen sind oder sich auf einen Tatvorwurf beziehen, pp. [dessentwegen] der Angeklagten nicht verurteilt wird und aus Rechtsgründen auch nicht freigesprochen werden kann. Nach § 465 Abs. 2 S. 2 StPO besteht die Möglichkeit für eine von § 465 Abs. 1 Abs. 1 StPO abweichende Billigkeitsentscheidung vor allem in den Fällen des sogenannten fiktiven Teilfreispruchs, das heißt bei der Nichtverurteilung wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren gleichzeitigen Gesetzesverletzungen. Ist ein Teil der Auslagen durch die Aufklärung solcher Vorwürfe bedingt, die sich nach dem Ergebnis des Urteils nicht haben aufrechterhalten lassen, wäre es häufig unbillig, den Angeklagten hierfür haften zu lassen. Dem hat der Gesetzgeber in § 465 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen, dass das Gericht in solchen Fällen zwecks Vermeidung von Unbilligkeiten die entstandenen besonderen Auslagen des Verfahrens und auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten (§ 465 Abs. 2 S. 3 StPO) ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen hat.

Allein der Umstand, dass die Verurteilung erheblich geringeres Gewicht aufweist als der Anklagevorwurf, genügt für die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO allerdings regelmäßig nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob die tatsächlich entstandenen Auslagen auch dann entstanden wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluss von vornherein dem späteren Urteil entsprochen hätten (siehe nur BGH, Beschl. v. 8.10.2014 – 4 StR 473/13, juris Rn 8 f., sowie KK-StPO/Gieg, a.a.O., jeweils m.w.N.). Hierbei ist das Beschwerdegericht an die für die Kosten- und Auslagenentscheidung maßgeblichen Feststellungen des erkennenden Gerichts gebunden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO; siehe auch BGH, Beschl. v. 4.12.1974 – 3 StR 298/74, juris, sowie Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 464 Rn 23).

2. a) Daran gemessen hatte die sofortige Beschwerde teilweise Erfolg. Die Kosten des Sachverständigen Dr. H hat der Senat aus Billigkeitsgründen von der Kostentragungspflicht ausgenommen.

Die Beauftragung dieses Sachverständigen ist zwar durch die Delinquenz des Angeklagten notwendig geworden, die Erkenntnisse aus seinem Gutachten haben Eingang in die Anklage gefunden. Der Sachverständige Dr. H war indes – was er erst im Rahmen der Hauptverhandlung mitgeteilt und eingeräumt hat – aufgrund Erkrankung nicht nur nicht (mehr) imstande, das Gutachten in der Hauptverhandlung zu erstatten, sondern hatte überdies bereits zuvor wesentliche Teile des schriftlichen Gutachtens von seiner Mitarbeiterin Frau C erstellen lassen, sodass die pp. [Strafkammer] von der Unverwertbarkeit des Gutachtens des Dr. H für die Urteilsfindung ausgegangen ist. Stattdessen wurde die Sachverständige Kr mit der Erstattung eines (neuen) Gutachtens betraut, ohne dass der Angeklagten dies zu vertreten hätte.

Danach hat sich das Gutachten Dr. H ohne schuldhaftes Zutun des Angeklagten nicht in der Verurteilung niedergeschlagen. Die angenommene Unverwertbarkeit des Gutachtens folgt einzig aus der Sphäre des Sachverständigen, weshalb es der Senat für angezeigt erachtet, den Angeklagten mit diesen Kosten nicht zu belasten. pp.

b) Demgegenüber hat das LG die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 465 Abs. 2 StPO bezüglich der Auslagen für die Gutachten des Herrn Ko und der Frau Kr geprüft und zutreffend abgelehnt. Deren Erkenntnisse haben zur Verurteilung beigetragen. Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe ist die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO für die Auferlegung dieser Gutachterkosten ausgeschlossen.

aa) Bei dem Gutachter K. handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerde um einen Sachverständigen i.S.d. §§ 72 ff. StPO.

(1) Als Sachverständiger wird ein Dritter beauftragt, wenn er auf einem bestimmten Wissensgebiet über eine besondere Sachkunde verfügt. Die Tätigkeit des Sachverständigen ist unter anderem dadurch bestimmt, den Ermittlungsbehörden Tatsachenstoff zu unterbreiten, der nur aufgrund besonderer Sachkunde gewonnen werden kann. Er vermittelt den Ermittlungsbehörden gleichzeitig ggf. das „wissenschaftliche Rüstzeug“, das die sachgerechte Auswertung dieses Tatsachenstoffes ermöglicht (MüKo-StPO/Trück, 2. Aufl., § 72 Rn 2). Entscheidend für die Durchführung eines beauftragten Dritten als Sachverständiger ist somit, dass es zur Durchführung des Auftrags auf seine besondere Sachkunde ankommt. Die bloße Vornahme einer organisatorischen oder technischen Dienstleistung allein reicht hingegen nicht, mag auch hierfür ein umfangreiches Expertenwissen erforderlich sein (OLG Schleswig, Beschl. v. 10.1.2017 – 2 Ws 441/16 (165/16), juris Rn 11; OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.11.2021 – 2 Ws 52/19, juris Rn 14).

(2) An Vorstehendem gemessen handelt [es] sich bei den Tätigkeiten des Gutachters Ko um solche eines Sachverständigen, die zur Erstellung des Gutachtens vom 15.2.2018 pp. führten.

Die von ihm erbrachte Tätigkeit bestand nicht nur, wie die Verteidigung meint, aus „outgesourcter genuiner Ermittlungstätigkeit“ in Gestalt einer reinen technischen Dienstleistung. Vielmehr waren zur Erledigung des Auftrags spezielle programmtechnische Kenntnisse aus dem Sektor Mathematica erforderlich, die die unterstützende Inanspruchnahme eines Physikers notwendig machten. Die übrigen Softwarewerkzeuge bzw. -systeme waren zwar teils frei verfügbar, teils mussten sie jedoch vom Sachverständigen und seinen Mitarbeitern eigens entwickelt werden.

Nach alledem ging es bei der hier fraglichen Tätigkeit nicht nur um die Sichtung/Sortierung von Unterlagen oder einer sonstigen rein organisatorischen/technischen Dienstleistung, sondern um die Fest- und Zusammenstellung ermittlungsrelevanter Tatsachen unter Einsatz geeigneter, teils selbst entwickelter Rechercheprogramme und von Fachwissen. Dies stellt Sachverständigentätigkeit dar (vgl. hierzu OLG Schleswig a.a.O. Rn 15; OLG Frankfurt a.a.O. Rn 17).

bb) Die Beauftragung der Sachverständigen K. zur Feststellung des Zeitpunkts der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung der pp. GmbH erfolgte durch das Gericht, weil der Gutachter Dr. H. aufgrund gesundheitlicher Probleme sein Gutachten in der Hauptverhandlung nicht erstatten konnte.

Die Verurteilung erfolgte wegen Betruges in drei Fällen und vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Die Kosten für das Gutachten sind im Zusammenhang mit den der Verurteilung zugrundeliegenden Tatvorwürfen entstanden. Nach dem Veranlasserprinzip hat der Verurteilte diese Kosten zu tragen. Für die Anwendung von § 465 Abs. 2 StPO aus allgemeinen Billigkeitserwägungen heraus sieht der Senat insoweit keinen Anlass.“

Kosten I: Kostenbeschluss nach Berufungsrücknahme, oder: Anfechtbarkeit der Entscheidung

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Am heutigen RVG-Tag  stelle ich zwei Entscheidungen zur Kostentscheidung vor.

In dem OLG Köln, Beschl. v. 03.08.2026 – 3 Ws 69/26 – hat das OLG u.a. zur Anfechtbarkeit der nach Berufungsrücknahme ergangenen Kostenentscheidung Stellung genommen. Das AG hat den Angeklagten mit Urt. v. 08.07.2026 wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte zunächst Berufung eingelegt, diese jedoch später mit Schreiben vom 20.01.2026 zurückgenommen. Hierauf hat ihm das LG mit Beschluss die Kosten der Berufung auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten. Diese hatte keinen Erfolg:

„1. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken. Dieses ist insbesondere nicht nach § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ausgeschlossen, da der angefochtene Beschluss keine nur unselbständige Nebenentscheidung einer nicht anfechtbaren Hauptentscheidung ist. Vielmehr handelt es sich um einen isolierten Beschluss über die Kosten- und Auslagenverteilung bezüglich des aufgrund der wirksamen Rücknahme der Berufung bereits beendeten Berufungsverfahrens. Die ursprüngliche Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Berufungsentscheidung ist dadurch nicht aufgehoben worden (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 24.10.2019 – 1 Ws 167/19, BeckRS 2019, 28424 Rn. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2016 – 1 Ws 106/16, NStZ-RR 2016, 392; KG, Beschluss vom 3.1.2008 – 1 Ws 243/07, BeckRS 2008, 142819 Rn. 2; LR/Kurtze, StPO, 27. Aufl., § 464 Rn. 56, 58).

2. Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet.

a) Im Falle der Rücknahme einer Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zwingend dem Berufungsführer aufzuerlegen. Der Einwand der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist für die von dem Berufungsgericht getroffene Kostengrundentscheidung bedeutungslos und kann allenfalls in den Verfahren über den Kostenansatz oder die Beitreibung der Gerichtskosten relevant werden.

b) Soweit der Angeklagte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragt hat, die gegen ihn festgesetzte Geldstrafe aufzuheben oder deren Höhe zu reduzieren, wäre dies mit der Berufung weiter zu verfolgen gewesen. Im Verfahren der Beschwerde über die Auferlegung der Gerichtskosten kommt eine Abänderung der Strafe nicht in Betracht. Soweit der Angeklagte darüber hinaus hilfsweise beantragt, ihm die Erbringung gemeinnütziger Arbeit zu gestatten, hat hierüber – ebenso wie über die Gewährung von Ratenzahlungen in Bezug auf die verhängte Geldstrafe – die Staatsanwaltschaft Köln als Vollstreckungsbehörde zu entscheiden.“

Passt.

StPO III: Fehlen der richterlichen Urteilsunterschrift, oder: Keine „Reparatur“ nach Fristablauf möglich

Bild von Heavy Mod auf Pixabay

Und zum Abschluss habe ich dann hier noch den OLG Hamm, Beschl. v. 15.06.2026 – 2 ORs 41/26. Er enthält auch nichts Neues, erinnert aber noch einmal daran, welche Folgen das Fehlen der Unterschrift unter dem Urteil hat.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Urteil des LG Bochum. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die hatte – aus formalen Gründen – Erfolg. Das OLG hat das Berufungsurteil aufgehoben:

„Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bochum.

Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da es insofern bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt.

Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des erkennenden Richters (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO) zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. nur Gericke in: KK-StPO, 9. Aufl., § 337 Rn. 27; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 337 Rn. 22). Das Fehlen einer innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO erfolgten richterlichen Unterschrift ist hierbei – abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer von mehreren richterlichen Unterschriften – dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2024 – 4 StR 232/23 -, Rn. 3 m.w.N., BayObLG, Beschluss vom 29.09.2025 – 201 ObOWi 713/25 -, Rn. 8, jew. zit. n. juris; Greger in: KK-StPO, a.a.O., § 275 Rn. 68; Peglau in: BeckOK StPO, 59. Ed. 1.4.2026, § 275 Rn. 25; Schmitt in: Schmitt/Köhler, a.a.O., § 275 Rn. 28; Stuckenberg in: LR-StPO, 27. Aufl., § 275 Rn. 70).

So liegt der Fall hier, da sich aus dem Vermerk des Kammervorsitzenden vom 30.03.2026 (Bl. 287 d. A.) ergibt, dass das angefochtene Urteil aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen zunächst (und zwar am 24.02.2026, 255 d.A.) ohne Signatur oder Unterschrift zu den Akten gelangt ist und diese Unterschrift erst am 30.03.2026, mithin nach Ablauf der Absetzungsfrist nachgeholt worden ist, ohne dass dies den vorherigen Mangel noch ausgleichen könnte.“

Und dann – vorab und zur Klarstellung – ein Hinweis. Vielleicht hilft es ja – wahrschienlich aber nicht. Hier fehlte die Unterschrift des Richters unter dem Original des Urteils. Das ist etwas ganz anderes als keine Unterschrift unter einer Ausfertigung, die dem Angeklagten von einem Urteil zugestellt wird. Man braucht also gar nicht herum zu schwadronieren und lange Kommentare zu schreiben.

StPO II: Begriff der Verhaftung i.S. von § 310 StPO, oder: Anordnung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

Bild von Arek Socha auf Pixabay

Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.08.2026 – 1 Ws 155/26 – vor. Der äußert sich noch einmal zum Begriff der Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 2 Nr. 1 StPO.

Der Verurteilte ist durch rechtskräftiges Urteil zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft hat zunächst Ratenzahlung mit der Maßgabe bewilligt, dass die Vergünstigung entfällt, wenn eine Rate nicht oder nicht in der bewilligten Höhe bezahlt wird. Ab 14.05.2025 hat der Verurteilte die Zahlungen eingestellt. Nach erfolglosen Mahnungen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28.08.2025 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und den Verurteilten zum Strafantritt geladen. Der Verurteilte hat sich gegen diese Entscheidung mit der Begründung gewendet, dass nach einer Anordnung des Justizministeriums nach Zahlung der Hälfte einer Geldstrafe keine Ersatzfreiheitsstrafe mehr vollstreckt werden solle, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gegen seine Menschenwürde verstoße und er seine Ehefrau zu versorgen habe. Das AG hat durch Beschluss vom 30.09.2025 die Einwendungen des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen diesen Beschluss hat das LG  als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer „Beschwerde“ und führt aus: Der Haftbefehl gegen ihn habe nicht ergehen dürfen. Er werde die Geldstrafe bezahlen, wenn er wieder zahlungsfähig sei. Die Kosten für den angefochtenen Beschluss wolle er nicht zahlen.

Das OLG hat das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen:

„Bei dem Rechtsmittel des Verurteilten handelt es sich, soweit er sich gegen die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe wendet, um eine weitere Beschwerde, soweit er sich gegen die Pflicht zur Kostentragung wendet, um eine sofortige Beschwerde. Beide Rechtsmittel sind unzulässig.

Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist in der Hauptsache gem. § 310 Abs. 2 StPO kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Gegenstand der Entscheidung ist keine Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Hierzu gehören lediglich Entscheidungen, die unmittelbar die Inhaftnahme oder die Aufrechterhaltung der Haft betreffen, nicht hingegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.02.2019, 1 Ws 22/19, BeckRS 2019, 19206).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gem. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO unzulässig, weil eine Anfechtung der Hauptentscheidung – die Beschwerdeentscheidung – des Landgerichts – nicht statthaft ist.“

Kurz, knapp und richtig.