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StGB III: Haftentlassung nach Betrugsverurteilung, oder: Keine günstige Prognose ohne Angaben zur Beute

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Im dritten Beitrag stelle ich dann noch den OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.09.2026 – 3 Ws 452/26 – vor. Zu dem gibt es aber mal nicht nur den Leitsatz 🙂 .

In der Entscheidung geht es um die Frage der vorzeitigen Haftentlassung eines wegen Betruges Verurteilten, der sich erstmals im Strafvollzug befindet. Zum Zweck der Begehung der Taten hatte der Verurteile in verschiedenen Ländern Gesellschaften bzw. Gesellschaftshüllen gekauft, diese umfirmiert und sich zur Verschleierung der Geldflüsse diverser ausländischer Konten bedient, um einen staatlichen Zugriff darauf zu verhindern, wodurch er einen Betrugsschaden von 3.515.582,02 EUR im Rahmen des Anlagebetruges und von 176.789,57 EUR im Rahmen eines Inkassobetruges mit einer Vielzahl an Geschädigten (mit-)verursachte.

Die StVK hat die 2/3-Entlassung abgelehnt. Dagegen die sofortige Beschwerde, die auch beim OLG keinen Erfolg hat.

Das OLG setzt sich insbesondere mit der Frage der günstigen Sozilaprognose auseinander. Wegen der insoweit gewerteten persönlichen Umstände verweise ich auf den Volltext.Einstellen will ich hier nur die Ausführungen des OLG zu den Auswirkungen des Umstandes, dass der Verurteilte keine bzw. nach Auffassung des OLG keine ausreichenden Angaben zum Verbleib der Beute gemacht hat:

„Darüber hinaus hat der Verurteilte zudem bislang unzureichende Angaben zum Verbleib der Tatbeute gemacht und auch insoweit Anlass zur Besorgnis gegeben, er werde auch in Zukunft Straftaten begehen.

Bereits im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB können die Gesichtspunkte, die die Strafvollstreckungskammer im Rahmen des § 57 Abs. 6 StGB aufgegriffen hat, Bedeutung erlangen (OLG Bremen BeckRS 2025, 28930 Rn. 31 m.w.N.). Durch die Regelung des § 57 Abs. 6 StGB wird die Prüfung, ob aufgrund des Verheimlichens der Tatbeute bereits eine positive Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB zu versagen ist, nicht überflüssig. Bereits der Gesetzgeber ging davon aus, dass die im Falle des Verheimlichens der Tatbeute bestehende Gefahr neuer Delikte bereits im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB vorweg zu prüfen ist, ohne dass zusätzlich auf die Ermessensregelung des § 57 Abs. 6 StGB zurückzugreifen wäre (vgl. BT-Drs. 10/2720, S. 11 f.).

Ein solcher Fall des Fehlens einer günstigen Sozialprognose wegen unzureichender oder falscher Angaben über den Verbleib der Tatbeute liegt hier vor. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den erlangten Geldbeträgen nach wie vor einen erheblichen Teil in seinem Zugriff hält und diesen Umstand bewusst verheimlicht.

Einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, ist es grundsätzlich zuzumuten, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken. Unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib der Tatbeute macht ein Täter bereits dann, wenn er sein Wissen über Tatsachen nicht offenbart, die einen Zugriff auf die Beute ermöglichen oder erleichtern können. Die unzureichenden oder falschen Angaben können in einem völligen Schweigen, im Vortäuschen des Nichtwissens, in lückenhaften Angaben oder in erlogenen Hinweisen bestehen (OLG Bremen BeckRS 2025, 28930 Rn. 34). Der Kenntnis von Tatsachen steht dabei deren Kennenmüssen gleich. Dabei hat der Täter ihm zumutbare Nachforschungen während der Inhaftierung anzustellen (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2010, 220 (220)).

Der Beschwerdeführer hat seine Behauptung, das Geld hätten andere, bereits nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr ließ er über seinen Verteidiger im Schriftsatz vom 26.03.2026 erklären, mangels Zugriffsmöglichkeit auf das durch die Tätergruppe auf Auslandskonten transferierte Geld bestehe auch keine Mitwirkungspflicht. Dies widerspricht bereits den Feststellungen in den Urteilsgründen. Ausweislich des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main sind insgesamt 620.050 € auf Konten des Beschwerdeführers in der Türkei geflossen. Das Geld wurde durch den Beschwerdeführer vollständig abgehoben, entweder indem er es bar in Euro oder indem er es zunächst auf ein Devisenkonto umbuchte und dann abhob. Ausweislich des Urteils des Landgerichts Gießen wurden weitere 1.720.250 € sowie 33.610 € auf türkische Konten des Beschwerdeführers transferiert, die ihm selbst gehörten. Zudem hob der Beschwerdeführer 568,39 € sowie 7.100 € bar ab.

Soweit die Verteidigung moniert, es sei bereits unklar, welche konkreten Fragen bislang unbeantwortet geblieben sind, welche Angaben der Verurteilte trotz bestehender Kenntnis bewusst verweigert und inwieweit diese Angaben überhaupt geeignet wären, den Verbleib der Vermögenswerte aufzuklären, hat der Senat dies bereits in seiner Entscheidung vom 26.11.2025 dargelegt: Der Beschwerdeführer soll Auskunft darüber geben, wohin die Gelder anschließend geflossen sind. Wieviel hat der Beschwerdeführer behalten, wofür hat er es verwendet, wem und wieviel wurde der Rest übergeben bzw. auf welche Konten wurde das Geld weitergeleitet? Da es der Beschwerdeführer selbst war, der die Gelder von den türkischen Konten abhob, kann auch nur er darüber Auskunft geben, wo diese anschließend verblieben sind. Dass der Beschwerdeführer sehr wohl Kenntnis darüber hat, wo die Gelder sich befinden, zeigt anschaulich die Tatsache, dass ein Betrag von 28.665,85 €, der aus den durch das Landgericht Gießen festgestellten Taten stammt, auf einem polnischen Girokonto des Beschwerdeführers aufgefunden wurde, welches dieser selbst für seine im Jahr 2020 im vereinigten Königreich in seinem Namen gegründete Gesellschaft namens „C LIMITED“ eingerichtet hatte. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer jedoch keine Aufklärungshilfe geleistet. Vielmehr wurden die Gelder durch die polnischen Behörden gegenüber der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Rahmen der Rechtshilfe angezeigt und konnten durch die Ermittlungen in Polen vor einer weiteren Transferierung noch rechtzeitig „eingefroren“ werden. Die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Geldes hat angesichts der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 2.331.449,30 € lediglich deklaratorische Bedeutung. Es liegen damit keinerlei vom Beschwerdeführer geleisteten positiv zu bewertenden Angaben vor, um überhaupt zum weiteren Verbleib der Gelder Nachforschungen aufzunehmen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte die Aufklärung verweigert, weil er in diesem Falle ernsthaft Repressalien von Dritten zu erwarten hätte, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht glaubhaft und ohne Widersprüche dargetan. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte die Aufklärung des Verbleibs nur deswegen unzureichend fördert, weil zumindest ein Teil der Taterträge noch vorhanden ist und seitens des Verurteilten eine Zugriffsmöglichkeit darauf besteht.

Unter diesen Umständen lässt sich in der Gesamtschau für den Verurteilten keine positive Sozialprognose stellen. Es ist unter diesen Voraussetzungen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte künftig straffrei leben wird. Im Gegenteil: Wer sich – wie der Verurteilte – die Früchte seiner Taten für die Zeit nach der Verbüßung der Strafe sichern will, wird beim späteren Umgang mit diesen zwangsläufig erneut den Boden des Rechts verlassen (OLG Hamburg NStZ 1988, 274), insbesondere im Hinblick auf die Strafbarkeit der Geldwäsche. Zudem zeigen die unzureichenden Angaben zum Verbleib der Tatbeute, dass es an einer stabilen, nachhaltigen Verhaltensänderung des Beschwerdeführers fehlt. Die tatursächlichen Einstellungs- und Verhaltensmuster bestehen fort und begründen im Ergebnis eine negative Kriminalprognose.“