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StGB II: „Richtige“ Weisungen bei der Führungsaufsicht, oder: Abstinenzweisung und Begründung im Einzelfall

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In diesem zweiten Beitrag stelle ich zwei Entscheidungen des OLG Frankfurt zur Führungsaufsicht vor, und zwar.

1. Im Rahmen einer Führungsaufsicht ist die folgende strafbewehrte Weisung zulässig: „Es dürfen keine legalisierten bzw. ärztlich verschriebenen Rauschmittel, etwa Cannabis, konsumiert werden, sofern nicht das diesbezügliche Rezept vorgelegt wird, der behandelnde Arzt von der Schweigepflicht gegenüber dem Gericht und der forensischen Ambulanz entbunden wurde und gegenüber dem Gericht und der forensischen Ambulanz eine ausführliche Diagnose sowie eine ordnungsgemäße persönliche Anamnese vor der Verschreibung nachgewiesen werden.“

2. Bei einer manifest suchtkranken Person, die nicht oder nicht erfolgreich behandelt worden ist, eine Abstinenzweisung in der Regel nicht zumutbar. Doch kann von dieser Regel unter Umständen abgewichen werden, wenn sich der Verurteilte während des Strafvollzuges über einen längeren Zeitraum als zur Abstinenz fähig erwiesen hat.

 

1. Fehlt die auf den Einzelfall bezogene Begründung der Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, kann das Beschwerdegericht die Rechtsfehlerfreiheit der Weisung nicht prüfen, weshalb die Beschwerde gegen die Weisung in derartigen Fällen bereits aus diesem Grund begründet ist, selbst wenn die angeordnete Weisung nach dem bisherigen Akteninhalt sachgerecht erscheint.

2. Je mehr eine im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Weisung die Lebensführung des Verurteilten einschränkt, umso höher ist der Begründungsbedarf in dem anordnenden Beschluss, um dem Beschwerdegericht die Überprüfung auf Ermessensfehler zu ermöglichen.