Im zweiten Samstagbeitrag kommt hier das OLG Celle Urt. v. 25.06.2026 – 5 U 2/21. Das OLG hat in dem umfassend begründeten Urteil zur Rechtmäßigkeit der Kündigung des Geschädigter eines Verkehrsunfalls aufgrund längerfristiger Arbeitsunfähigkeit (auch) wegen Unfallfolgen durch Arbeitgeber und dabei zur Darlegungs- und Beweislast des Schädigers für eine Vorerkrankung des Geschädigten als Reserveursache Stellung genommen.
Nach dem Sachverhalt verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 09.10.2002, bei dem der Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma 1.Grades, Risswunden am rechten Ellenbogen und eine Verletzung des Kniegelenks erlitt. Die Ursächlichkeit des Unfalls für weitere körperliche und psychische Beeinträchtigungen des Klägers ist zwischen den Parteien streitig. Die alleinige Haftung der Beklagten für den Unfall steht fest.
Vor dem Unfall war der Kläger bei der Firma V. als Heizer in der Gummiformerei tätig, daneben erzielte er Einkünfte durch eine Nebentätigkeit als Reinigungskraft. Aufgrund seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten wurde ihm durch seine Arbeitgeberin, die Firma V., im Mai 2004 aus personenbedingten Gründen gekündigt. Im anschließenden Kündigungsschutzprozess schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Abfindungsvergleich, das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des Oktober 2004.
Der Kläger beziffert seinen bis Ende 2013 erlittenen Verdienstausfallschaden auf 143.383,53 EUR und begehrt für die Zeit danach Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten. Er macht geltend, dass der Arbeitsplatzverlust auf den unfallbedingten Fehlzeiten beruhe.
Die Beklagte wendet insbesondere ein, die krankheitsbedingten Fehlzeiten seien im Wesentlichen Folge einer – unstreitig – bereits vorbestehenden Bandscheibenerkrankung des Klägers gewesen. Jedenfalls aber hätte der Kläger nach Ansicht der Beklagten seinen Arbeitsplatz auch unfallunabhängig aufgrund der Vorerkrankung zu demselben Zeitpunkt, zumindest aber zeitnah nach der Kündigung ohnehin verloren.
Das Landgericht hat der Klage nach Einholung mehrer Gutachten zu einem geringen Teil (in Höhe von 2.988,50 EUR und hinsichtlich der Feststellungsanträge) stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Kläger könne Erstattung seines Verdienstausfalls nur für die Zeiträume vom 20.11.2002 bis 15.06.2003 und vom 01.02.2004 bis zum 31.07.2004 beanspruchen. Für die übrigen von ihm geltend gemachten Zeiten beruhten seine Beeinträchtigungen nicht auf dem Unfall. Das Landgericht ist insbesondere zu der Einschätzung gelangt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtlichen Vergleich weder aufgrund der unfallbedingten Verletzungen gerechtfertigt noch durch diese herausgefordert worden sei, weil zum Zeitpunkt der Kündigung in Bezug auf das verletzte Knie keine negative Gesundheitsprognose bestanden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 733 Bd. IV d.A.) Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er geltend macht: VDas Landgericht habe zu Unrecht den Verdienstausfallschaden des Klägers für Januar 2004 mit der Begründung verneint, die Arbeitsunfähigkeit wäre auch ohne den Unfall aufgrund des Rückenleidens eingetreten. Die Rückenbeschwerden seien in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall wieder aufgetreten und zuvor ausgeheilt gewesen. Für eine alleinige Ursache der Rückenbeschwerden für den Arbeitsplatzverlust sei die Beklagte beweisbelastet; diesen Beweis habe sie nicht geführt. Zu Unrecht sei das Landgericht auf der Grundlage der Darstellung eines Sachverständigen davon ausgegangen, dass der Kläger trotz der Knieschmerzen ab August 2004 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Der Kausalzusammenhang sei durch den Vergleich im Arbeitsgerichtsprozess nicht unterbrochen. Aus Sicht des Klägers habe sich aus den Gutachten ergeben, dass er auf unabsehbare Zeit in seinem Beruf nicht mehr arbeiten könne. Es sei dafür für ihn weder verständlich noch nachvollziehbar, warum er sich nicht auf den Abfindungsvergleich hätte einlassen können und sollen. Infolge der Arbeitslosigkeit habe sich sodann – nachdem zuvor eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden war – eine Depression eingestellt, die mithin auch ihre Ursache in dem Unfall habe. Zudem habe er eine somatoforme Schmerzerkrankung und eine Anpassungsstörung und leide immer noch unfallbedingt unter Schlafstörungen.
Das OLG hat nach weiterer das angefochtene Urteils teilweise abgeändert und die Beklagte u.a. zur Zahlung von 86.087,14 EUR verurteilt.
Hier die Leitsätze zu der umfangreich begründeten Entscheidung:
1. Ist ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls (auch) wegen der Unfallfolgen längerfristig arbeitsunfähig und wird ihm deswegen vom Arbeitgeber gekündigt, so unterbricht der Abschluss eines Abfindungsvergleichs in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren den Zurechnungszusammenhang zwischen Unfall und dem Verlust des Arbeitsplatzes nicht allein deswegen, weil sich nachträglich herausstellt, dass die Unfallfolgen bereits kurz nach der Kündigung abgeklungen sind und die Kündigung allein bezogen auf die unfallbedingte Erkrankung möglicherweise rechtswidrig war.
2. Leidet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls an einer Vorerkrankung, die nach Behauptung des Schädigers zeitgleich oder später auch ohne die Unfallverletzung zu einem Verlust des Arbeitsplatzes geführt hätte, so trifft den Schädiger nach dem Maßstab des § 287 ZPO die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich die Vorerkrankung (Schadensanlage) als Reserveursache in demselben Schaden verwirklicht hätte.
3. Im Rahmen der Abgrenzung, ob die Vorerkrankung als Reserveursache zu beachten ist (Darlegungs- und Beweislast des Schädigers, § 287 ZPO) oder als Umstand, der sich für die künftige berufliche Entwicklung ausgewirkt hätte (Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten, § 252 BGB), kommt der Bedeutung der Vorerkrankung für die Betrachtung des „gewöhnlichen Laufs der Dinge“ i.S.d. § 252 BGB mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Schadensereignis immer größere Bedeutung zu.
4. Zur Umsetzung der Vorgaben aus dem Beschluss des BGH vom 31. Mai 2016 – VI ZR 305/15.

