Und dann habe ich hier zur Mittagszeit eine Entscheidung, die mir der Kollege, der sie erstritten hat – besser: erstreiten musste – geschickt hat, allerdings mit der Bitte, seinen Namen als Einsender nicht zu nennen. Ihm sei es peinlich (was ich verstanden habe 🙂 ).
Folgender Sachverhalt: Das AG hat den Betroffenen am 05.11.2025 wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung und Benutzens eines elektronischen Gerätes beim Führen eines Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 2.000 EUR verurteilt und ein Fahrverbot mit einer Dauer von zwei Monaten verhängt. Dagegen hat der Verteidiger Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidiger am 04.12.2025 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 19.12.2025 hat er dann beantragt, die „Berufungsbegründungsfrist“ bis zum 01.02.2026 zu verlängern, was ihm von der Vorsitzenden gewährt worden ist. Die Rechtsmittelbegründungsschrift des Verteidigers ist sodann am 01.02.2026 beim AG eingegangen; mit ihr ist die Verfahrens- und die Sachrüge erhoben worden.
Das AG hat dem Betroffenen und seinem Verteidiger dann (aber) mitgeteilt, dass wegen Fristversäumnis die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden. Zwar sei die beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist gewährt worden; „für die Einhaltung [der] gesetzlich vorgesehenen Frist für die Beschwerdeanträge [sei] dies jedoch unbeachtlich“. Der Verteidiger hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das AG hat dies abgelehnt. Dagegen hat der Verteidiger sofortige Beschwerde erhoben.
Das AG hat die Rechtsbeschwere als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat sich der Betroffene ans OLG gewendet. Das OLG Hamburg hat mit dem OLG Hamburg, Beschl. v. 21.10.2026 – 6 ORbs 8/26 – die beantragte Wiedereinsetzung gewährt und das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben:
„2. Der Betroffene war ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, so dass ihm von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Dadurch ist der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 21.04.2026 gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 11.01.2016 — 1 StR 435/15). Hierzu in der gebotenen Kürze:
Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ohne Antrag gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO liegen vor (vgl. hierzu auch Schmitt/Köhler, a.a.O., § 45 Rn. 12, 12a). Die auf Grund eines Versehens vom Amtsgericht gewährte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist begründet für den Betroffenen einen Irrtum über den Lauf dieser Frist und damit ein offenkundig unverschuldetes Hindernis, diese Frist zu wahren (vgl. BGH NStZ-RR 2017, 148); insoweit ist zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen auch nicht zu seinen Lasten zugerechnet werden darf, dass die Rechtskenntnisse seines Verteidigers nicht besser waren als die der Vorsitzenden (BGH a.a.O.). Die versäumte Handlung ist fristgerecht nachgeholt worden (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO); der Verteidiger hat die Rechtsmittelbegründungsschrift bereits am 01.02.2026 in elektronischer Form an das Amtsgericht übermittelt. Das fehlende Verschulden des Betroffenen, der im Lichte seines Wiedereinsetzungsgesuchs das Verfahren fortgesetzt haben will, ist offenkundig. Darauf, dass dieses Wiedereinsetzungsgesuch möglicherweise verspätet gestellt worden ist, kommt es indes nicht an (vgl. Schmitt/Köhler, a.a.O., § 45 Rn. 12).“
Und in der Sache hat das OLG in dem Bußgeldverfahren die Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Identifizierung des Betroffenen anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes nicht gewahrt gesehen. Dazu nur der folgende Leitsatz:
Hat das Amtsgericht seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen allein auf einen Vergleich zwischen dem „Fahrerfoto“, dem „Foto der Personalausweisbehörde“ und dem Aussehen des Betroffenen in der Hauptverhandlung gestützt, genügen die diesbezüglichen, pauschal gehaltenen und charakteristischen Eigenarten nicht enthaltenen Angaben, dass sich das Gericht „durch hinreichend übereinstimmende Merkmale, wie Bartwuchs, Augenpartie und Gesichtsform von der Fahrereigenschaft des Betroffenen [zu] überzeugen“ vermochte, nicht, um die gerichtliche Überzeugungsbildung, dass der Betroffene die auf dem von dem Verkehrsverstoß abgebildete Person ist, zu begründen.
Zur formellen Seite erspare ich mir jeden Kommentar. Man muss nicht noch nachtreten. Es ist dem Kollegen schon peinlich genug. Das allerdings mit Recht.

