Kategoriearchiv: OLG

Vollzug II: Im Vollzug sichergestelltes Smartphone, oder: Vernichtung bei Haftentlassung/Sicherrelevanz?

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Als zweite Entscheidung stelle ich den OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.08.2026 – 2 Ws 73/26 – vor. Es geht in der Entscheidung auch um ein (Mobil)Telefon. Der Gefangene hatt von der JVA die Herausgabe seines unerlaubt in die JVA eingebrachten und in seinem Haftraum am 13.11.2022 sichergestellten Smartphone iPhone SE verlangt. Nachdem er die für die Auslesung des Geräts erforderliche Herausgabe seines Sperrcodes verweigert hatte, hatte die JVA Mobiltelefon einbehalten und dessen Vernichtung bei Austritt des Antragstellers aus der JVA angekündigt. Es sei nicht auszuschließen, dass sich auf dem Gerät Abbildungen von Sicherheitseinrichtungen der JVA bzw. Absprachen von Straftaten befinden.

Dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der bei der StVK keinen Erfolg hatte. Die hat den Antrag des Verurteilten zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Recht des Gefangenen gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 BbgJVollzG, Gegenstände aus seiner persönlichen Habe zu versenden, durch die Befugnis der Anstalt zur Vernichtung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen (§ 58 Abs. 4 BbgJVollzG), beschränkt werde. Den bei Auslegung der Norm eingeräumten Beurteilungsspielraum und das gem. § 58 Abs. 4 BbgJVollzG eingeräumte Ermessen habe die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt. Zu Recht habe die JVA berücksichtigt, dass von Mobiltelefonen sowie speicher- oder internetfähiger Unterhaltungselektronik eine grundsätzliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgehe, was auch der Grund sei, weshalb die JVA die Zustimmung zu deren Einbringung gem. § 55 Satz 2 BbgJVollzG verweigern könne. Als mildere Maßnahme zur Vernichtung habe die JVA dem Verurteilten die Möglichkeit eingeräumt, durch die Herausgabe des Sperrcodes das Mobiltelefon auf sicherheitsrelevante Daten zu kontrollieren. Es sei am Antragsteller, diese Kontrolle durch Herausgabe seines Sperrcodes zu ermöglichen.

Dagegen dann die  Rechtsbeschwerde des Gefangenen, die dann beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Die Sachrüge deckt keine Rechtsfehler auf. Die Strafvollstreckungskammer stellt zu Recht darauf ab, dass § 58 Abs. 4 BbgJVollzG die Vernichtung von Aufzeichnungen und anderen Gegenständen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, erlaubt und die Befugnis des Verurteilten beschränkt, über diese Gegenstände zu verfügen. Während seines Aufenthalts in der Vollzugsanstalt kann ein Gefangener Kenntnisse über deren Sicherheitssysteme, Schließeinrichtungen, Notruf- und Alarmsysteme sowie über die Ausstattung der Vollzugsbediensteten und interne Abläufe sammeln und mit seinem Mobiltelefon aufzeichnen und speichern. Derartige gespeicherte Daten sind von hoher Sicherheitsrelevanz und stellen nicht bloß eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dar (Kammergericht, Beschluss vom 27. Juni 2023 – 2 Ws 17/23). Zwar steht derzeit nicht fest, ob sich tatsächlich sicherheitsrelevante Daten auf dem Mobiltelefon befinden. Aufgrund der kleinen Größe eines Mobiltelefons, seiner leichten Transportierbarkeit, umfassenden Aufnahme- und Speichermöglichkeit und Kommunikationsfähigkeit besteht jedoch eine besondere Geeignetheit dieses Speichermediums, unentdeckt Aufnahmen von sicherheitsrelevanten Einrichtungen zu fertigen und damit eine konkrete, belegbare Gefahr für sicherheitsrelevante Einrichtungen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2001 – 2 Ws (Vollz) 13/00). Da der Gefangene die Gefahrenlage durch die unerlaubte Einbringung selbst geschaffen hat, ist es an ihm, sie zu beseitigen. Hierfür hat er die Möglichkeit, alle Daten löschen, das Telefon vernichten oder die Datenauslesung vornehmen zu lassen (vgl. Kammergericht, a.a.O.).

Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer weiter darauf abgestellt, dass Ermessensfehler bei der Anordnung der Verwahrung und Vernichtung nicht vorliegen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst die – eigentumswahrende – Möglichkeit der Datenauslesung eröffnet. Die Anstaltsleitung hat die Befugnis zur Anordnung der Datenauslesung gem. § 126 Abs. 4 BbgJVollzG. Nach § 126 Abs. 4 Satz 1 BbgJVollzG kann die Anstaltsleitung das Auslesen von unerlaubten elektronischen Datenspeichern anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Aufgrund der zuvor genannten Besonderheiten eines Mobiltelefons bestehen im Regelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auslesung des Mobiltelefons für vollzugliche Zwecke erforderlich ist (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 HmbJVollzDSG). Entgegenstehende Gesichtspunkte, die die Antragsgegnerin hier hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist für den Antragsteller Fluchtgefahr vermerkt.

Eine gegebenenfalls unterbliebene Belehrung (§ 126 Abs. 4 Satz 2 BbgJVollzG) hat keine Auswirkung auf die Befugnis der Anstalt zur Anordnung der Auslesung. Regelmäßig rechnet ein Strafgefangener, der unerlaubt ein Mobiltelefon in die JVA einbringt, bereits mit der Möglichkeit der Auslesung. Mit Rücksicht darauf dringt auch die Verfahrensrüge, mit der der Antragsteller im Wesentlichen rügt, die Strafvollstreckungskammer habe die Voraussetzungen des § 126 Abs. 4 BbgJVollzG nicht vollständig geprüft, nicht durch. Das Landgericht musste sich zu weiterer Sachaufklärung nicht gedrängt sehen.“

StGB II: „Klassische“ Problematik beim Diebstahl, oder: Diebstahl von drei Kleidungsstücken

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Im zweiten Posting haben wir es dann mal mit einer „klassischen“ Problematik zu tun, nämlich Zueignungsabsicht beim Kaufhausdiebstahl.

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls verurteilt. Das OLG Hamm hat mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 29/26 – auf die Revision des Angeklagten aufgehoben:

„2. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls nicht. Die Urteilsgründe leiden an einem Darstellungsmangel, weil sie lückenhafte bzw. unvollständige Feststellungen zur (vollendeten) Wegnahme als Tatbestandsvoraussetzung des Diebstahls (§ 242 StGB) enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die zur Vollendung des Diebstahls führende Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61 -, NJW 1961, 2266; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08 -, NStZ 2008, 624) und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08 -, NStZ 2008, 624). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 -, NJW 1970, 1196). Dabei macht es sowohl für die Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wie für die des Täters einen entscheidenden Unterschied, ob es sich bei dem Diebesgut um umfangreiche, namentlich schwere Sachen handelt, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, oder ob es nur um kleine, leicht transportable Gegenstände geht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09 -, NStZ 2011, 158). So wird in einem fremden Herrschaftsbereich (Selbstbedienungsladen) bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen geringen Umfangs bereits durch das Einstecken in Zueignungsabsicht in die eigene Kleidung oder in eine mitgeführte Hand-, Einkaufs-, Akten- oder ähnliche Tasche neuer Gewahrsam begründet (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61 -, juris), wobei es auch darauf ankommt, ob der Täter die entwendeten Gegenstände verdeckt oder sichtbar in der geschlossenen oder offenen Tasche transportiert (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 5 StR 512/16 -, juris Rn. 11). Dagegen ist bei wegen ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit schwer oder nicht ohne größeres Aufsehen zu transportierenden Sachen neuer Gewahrsam erst begründet, wenn der Täter die Sache aus dem bisherigen fremden Herrschaftsbereich herausgeschafft hat (vgl. Vogel/Brodowski in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 13 – §§ 242-262, 13. Auflage 2023, § 242 StGB Rn. 97 mwN und einer Auflistung von Beispielen), so z. B. bei einer großen Menge Kleidungsstücke (RGSt 52, 202) oder sechs Flaschen Whiskey (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 2 StR 145/13-, NStZ-RR 2013, 276).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat, dem ein Rückgriff auf die Akten für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2007 – 4 Ss 208/07 -, juris Rn. 8), anhand der Feststellungen im Urteil nicht zu beurteilen, ob – entsprechend der Verurteilung des Angeklagten – eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelte es sich immerhin um drei Kleidungsstücke, nämlich zwei Herrenjacken und ein Herrensweatshirt. Zu deren Größe und Umfang (etwa besondere Dicke, weil Winterjacke o. Ä.) verhalten sich die tatrichterlichen Feststellungen ebenso wenig wie zur Größe der Tasche (etwa: Konnte sie die Gegenstände vollständig aufnehmen? etc.) und ihrer Geschlossenheit.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Vor diesem Hintergrund musste der Senat das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 S. 1 StPO aufheben und die Sache an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld – auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens – gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückverweisen.“

StGB I: Feststellungen in Steuerstrafverfahren, oder: Anforderungen in sog. „Schätzungsfällen“

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Und dann machen wir heute StGB.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen zum Steuerstrafverfahren, allerdings nur die jeweiligen Leitsätze. Es handelt sich in beiden Entscheidungen um sog, „Schätzungsfälle. Die Leitsätze dazu lauten:

Die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist im Strafverfahren Teil der an § 261 StPO auszurichtenden Überzeugungsbildung. Sie ist – wie auch im Besteuerungsverfahren (§ 162 AO) – zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben. Mit Blick auf den im Strafverfahren geltenden Grundsatz in dubio pro reo sind an die Schätzung nach § 261 StPO höhere Anforderungen zu stellen als an die Schätzung im Besteuerungsverfahren. Für das Schätzungsergebnis muss nicht nur eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit sprechen; es muss vielmehr nach der vollen Überzeugung des Tatgerichts den tatsächlich zutreffenden Wert abbilden oder darf diesen jedenfalls nicht überschreiten.

1. Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung in den Urteilsgründen ist es erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte. Hierfür bedarf es regelmäßig der Angabe, wann der Angeklagte welche Steuererklärungen abgegeben hat, welche Umsätze oder Einkünfte er etwa verschwiegen oder welche unberechtigten Vorsteuerabzüge oder Betriebsausgaben er geltend gemacht hat sowie – für die Frage der Tatvollendung – ob und ggf. mit welchem Inhalt Steuerbescheide erlassen worden sind. 

2. Im Rahmen der Berechnungsdarstellung müssen die Urteilsgründe nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern auch im Einzelnen deren Berechnung enthalten, und zwar für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert unter Angabe der Besteuerungsgrundlagen. 

3. Dies gilt auch in Schätzungsfällen.

 

 

 

OWi III: Einspruchseinlegung durch Verteidigerfax?, oder: Beschlussverfahren und Verwerfungsurteil

Und dann stelle ich hier zum Schluss des Tages noch drei Entscheidungen zum OWi-Verfahren vor, allerdings nur die Leitsätze, und zwar:

Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG insbesondere dann vorliegen, wenn die gerichtliche Entscheidung weder die mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgten, den Tatvorwurf bestreitenden Angaben des Betroffenen zum Tatvorwurf wiedergibt noch eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit erkennen lässt.

Hat das Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Äußerungen und die Anträge des vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffeneb, die vor der in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführten Hauptverhandlung gestellt worden sind, nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und diese weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden hat, hat es  das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.

Nach dem seit dem 01.01.2026 geltenden § 110c Satz 3 OWiG gilt § 32d Satz 2 StPO mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte u. a. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Nr. 1) als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung.

Die Beschlüsse des OLG Hamm und des OLG Köln enthalten nichts Neues, der des AG Eilenburg an sich auch nicht. Außer, dass man sich – gelinde ausgedrückt – über den Verteidiger wundert. Ein Blick ins Gesetz ……

OWi II: Berufung auf die „Medikamentenklausel“, oder: Persönlicher Arztkontakt nicht unbedingt erforderlich

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Im zweiten Posting habe ich dann hier noch einmal einen OLG-Beschluss zum Medizinalcannabis. Dazu äußert sich der OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.07.2026 – 2 ORbs 85/26.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer Drogenfahrt nach § 24 Abs. 2 StVG verurteilt. Der Betroffene hatte die Fahrt und den Konsum von Cannabis eingeräumt und sich darauf berufen, dass er aufgrund einer Verschreibung von Cannabisblüten ein für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verordnetes Medikament bestimmungsgemäß eingenommen habe (§ 24 Abs. 4 StVG). Das AG hat aber mangels festzustellender persönlicher Konsultation eines Arztes die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift indes verneint.

Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg, denn die Verteidigung beanstandet mit Recht, dass das Amtsgericht die Voraussetzungen der sog. Medikamentenklausel gemäß § 24 Abs. 4 StVG zu Unrecht verneint habe.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat sich hierzu wie folgt geäußert:

„Die Feststellungen tragen die Festsetzung einer Geldbuße von 500,00 € sowie die Verhängung des Fahrverbots für die Dauer von 1 Monat wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis (THC: 7,2 ng/ml) nicht.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 03.05.2025 gegen 19.50 Uhr in („Ort 01“) mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen: pp., die („Adresse 01“) befuhr, obwohl er zuvor Cannabis konsumiert hatte. Er habe zum Zeitpunkt der Fahrt unter Wirkung des in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels Cannabis (THC/ Serum im Blut: 7,9 ng/ml) gestanden.

Dabei hat das Amtsgericht jedoch zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen der sogenannten Medikamentenklausel gemäß § 24a Abs. 4 StVG abgelehnt, wonach ein Kraftfahrzeugführer, der im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrohydrocannabinol (THC) im Blutserum hat, ausnahmsweise dann nicht ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1a) StVG handelt, wenn die THC-Konzentration von der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für den konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass sich der Betroffene zwischen Oktober 1994 und Dezember 2007 in der kinder- und jugendärztlichen Betreuung bei Dipl. med („Name 01“) wegen einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADHS) bei Behandlung mit Concerta 36 mg Retard befunden hatte und seit dem 16.12.2024 im Besitz des Führerscheins Klasse B sei.

Der Betroffene befinde sich auch weiterhin wegen ICD10 F90.0 (ADHS) und häufiger Unruhe in ärztlicher Behandlung. Am 12.04.2025 habe ihm der behandelnde Arzt („Name 02“) aus („Ort 02“) und am 12.08.2025 der behandelnde Arzt („Name 03“) aus („Ort 03“) jeweils im Wege einer telemedizinischen Behandlung ohne persönliche Konsultation im Beschluss näher beschriebene Cannabisprodukte verschrieben. Diese Verschreibungen sind nach Ansicht des Amtsgerichts indes nicht ausreichend. Vorliegend sei eine persönliche Konsultation des Arztes erforderlich gewesen, weil sich der Betroffene im Hinblick auf seine Fahrerlaubnis in der Probezeit und hinsichtlich des Cannabis am Tattag in der Einstellungsphase befunden habe.

Mit dieser restriktiven Auslegung des § 24a Abs. 4 StVG hat das Amtsgericht indes die Anforderungen an das Verschreibungserfordernis überspannt:

§ 24a Abs. 4 StVG enthält insoweit keine konkreten Vorgaben. Zwar hat die Bundesregierung inzwischen erkannt, dass § 3 Abs. 2 des Medizinalcannabisgesetzes zu Missbrauch geradezu einlädt, weil es keine Anforderungen an die ärztliche Konsultation vor der Verschreibung vorsieht. Sie hat daher einen Gesetzentwurf mit einer Neufassung der Vorschrift vorgelegt, die vor der Verschreibung von Cannabisprodukten eine persönliche Konsultation des Arztes vorsieht.

Auch spricht im vorliegenden Falle der Umstand, dass der Betroffene sich eine ärztliche Bescheinigung von einem Arzt aus („Ort 02“) und eine von einem Arzt aus („Ort 03“) hat ausstellen lassen, welche vom äußeren Erscheinungsbild und inhaltlich in weiten Teilen identisch sind und sogar dieselben das Dokument durchziehenden Formatierungs- und Schreibfehler aufweisen (z.B.: „Herr … klagt über :

– häufige Unruhe

– Beschreibungen seines Verhaltens als impulsiv oder voreilig durch and ere Per „), dafür, dass keine nennenswerte ärztliche Befassung mit dem Krankheitsbild des Betroffenen stattgefunden hat. Indes ist der genannte Gesetzentwurf bislang nicht in Kraft getreten, sodass eine persönliche Konsultation bislang nicht erforderlich ist.

Ungeachtet dessen ist auch nicht der Patient verantwortlich für die Einhaltung der Ordnungsgemäßheit der Befunderhebung, sondern der Arzt. Der Patient wird sich vielmehr, soweit er keine gegenteiligen, hier nicht festgestellten Anhaltspunkte hat, grundsätzlich darauf verlassen dürfen, dass die durch den Arzt ausgestellte medizinische Verschreibung von Cannabis nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgte und er befugt ist, sich auf den Ausnahmetatbestand des § 24a Abs. 4 StVG zu berufen (vgl. hierzu im Einzelnen OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026, III-5 ORbs 87/26 Rn. 17ff; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2023 – 2 ORbs 16/23 Rn. 8). Weitere Voraussetzungen für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes zu verlangen, dürfte zudem mit dem in § 3 OWiG bzw. Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegten Bestimmtheitsgebot kaum in Einklang zu bringen sein, wonach es für den Normadressaten erkennbar sein muss, welches Verhalten verboten und mit Strafe bzw. Bußgeld bedroht ist (BVerfG, Beschluss vom 10.06.1997 – 2 BvR 1516/96). Der Beschluss wird daher aufzuheben sein.

Für die erneute Hauptverhandlung könnte es sich indes anbieten, die Echtheit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aufgrund der o.g. Auffälligkeiten zu überprüfen.“

Diese Würdigung der Sach- und Rechtslage entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu eingehend: OLG Hamm, Beschl. v. 28. April 2026 – III-5 ORbs 87/26 –, juris) und wird vom Rechtsbeschwerdegericht geteilt.“