Im zweiten Posting geht es auch um ein Raubdelikt. Das OLG Hamm hat im OLG Hamm, Beschl. v. 22.09.2026 – III-3 ORs 39/26 – noch einmal zur „Raubbande“ Stellung genommen, und zwar wie folgt: .
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In der Sache hat die Revision jedoch keinen Erfolg. Sie ist offensichtlich unbegründet i. S. v. § 349 Abs. 1 StPO.
1. Hinsichtlich des Schuldspruchs ergibt die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin keine Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten.
Insbesondere ist die Verurteilung wegen bandenmäßiger Tatbegehung i.S.v. § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtsfehlerfrei.
Auch wenn die Urteilsfeststellungen in einer Gesamtschau mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Würdigung möglicherweise dahin verstanden werden können, dass der Angeklagte und die Mitangeklagten B. und T. „nur“ für die Dauer der am Tattag durchgeführten Autofahrt von I. nach H. überein gekommen sind, jeden Parkplatz entlang der Bundesautobahn 1 anzufahren, um dort bei sich bietenden Gelegenheiten aus parkenden Fahrzeugen Gelder bzw. Vermögensgegenstände zu entwenden und sich zuzueignen, steht diese zeitliche Umgrenzung der Diebstahlstaten einer Strafbarkeit wegen Bandendiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen. Die Begriffsmerkmale der Bande sind auch in diesem Fall erfüllt.
Eine Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen (BGH – Großer Senat -, Beschluss vom 22. März 2001 – GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Daraus ergibt sich, dass es weder einer „gewissen Regelmäßigkeit“ noch der Absprache einer „zeitlichen Dauer“ der zu begehenden Straftaten bedarf (BGH, Urteil vom 11. September 1996 – 3 StR 252/96, NStZ 1997, 90, 91).
Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 29 April 1981 – 4 Ss 2939/80, NJW 1981, 2207) eine lediglich auf wenige Stunden begrenzte Verbindung als nicht ausreichend für den auf fortgesetzte Begehung gerichteten Bandenzusammenschluss erachtet hat, kommt der Senat – wie auch schon zuvor das Reichsgericht (vgl. RGSt 9, 296 (297); RG GA 38, 187) und zuvor (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1967 – 1 StR 127/67 – juris) sowie nachfolgend der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 – 4 StR 193/15, juris; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 5 StR 236/21 – juris; BGH ) – vorliegend zu einer anderen Bewertung. Es ist weder grundsätzlich ersichtlich, wieso sich die mit dem Bandenzusammenschluss verbundene Organisations- und Ausführungsgefahr nicht auch schon bei einem zeitlich umgrenzten Tatzeitraum von nicht völlig unbedeutender Dauer (wie hier) auswirken soll; dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. Noch bedarf es insofern einer engen Auslegung der Begrifflichkeit „fortgesetzte Begehung“. Denn soweit das Oberlandesgericht Hamm seine damalige Entscheidung vorwiegend mit Blick auf den „erheblich erhöhten Strafwürdigkeitsgehalt“ des Qualifikationstatbestandes gestützt hat, kann diesem Umstand nunmehr unter möglicher Anwendung eines minder schweren Falls gemäß § 244 Abs. 3 StGB, der mit Wirkung vom 5. November 2011 eingeführt wurde, begegnet werden.“

