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Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen, oder: Belehrung über Ausübung des Widerrufsrechts

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem OLG Schleswig, Urt. v. 19.08.2026 – 1 U 78/25 – geht es um den Widerruf eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages. Vertragsgegenstand ist zwar eine Wärmepumpe, die vom OLG abgesprochenen Fragen haben aber über den Vertragsgegenstand hinaus Bedeutung.

Gestritten wird um die Vergütung für die Installation einer Wärmepumpenanlage, die die Klägering von der Beklagten verlangt. Grundlage ist folgender Sachverhalt:

Die 86-jährige Beklagte interessierte sich für einen Austausch ihrer Gasheizung und wandte sich an ihren Enkel, den Zeugen B., damit dieser ihr Informationen besorge. Der Zeuge B. vereinbarte mit der Klägerin ein Beratungsgespräch. Am 31.01.2024 suchte der Mitarbeiter L. die Beklagte in ihrem Haus auf. Bei dem Gespräch war auch der Zeuge B. anwesend. Der Zeuge L. erläuterte Möglichkeiten für einen Austausch der Heizung, wobei er auch mitteilte, dass die Beklagte eine Förderung beantragen könne. Ob in der Folge ein Vertrag geschlossen worden ist, ist streitig gewesen. Nach dem Termin erhielt der Zeuge B. eine E-Mail mit Angebotsunterlagen, die er der Beklagten übergab.

Die Klägerin installierte die Wärmepumpe. Am 14.03.2024 unterschrieb der Zeuge B. ein Abnahmeprotokoll. Am 18.03.2024 erstellte die Klägerin eine Schlussrechnung über 31.539,51 EUR. Die Beklagte erklärte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.08.2024 den Widerruf, hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums. Mit Schriftsatz vom 11.03.2025 erklärte die Klägerin die Kündigung wegen nicht erfolgter Leistung einer zuvor geforderten Sicherheit.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagten ein Angebot unterbreitet zu haben, das die Beklagte angenommen habe. Die Beklagte sei persönlich anwesend gewesen, als das Angebot mit ihr besprochen worden sei. Die Beklagte habe dem Mitarbeiter der Klägerin die E-Mail-Adresse des Zeugen B. benannt, an die das Angebot versandt worden sei. Die Beklagte oder ihr Enkel hätten den dortigen Link zur Auftragserteilung genutzt. Die Klägerin habe die Annahme des Angebots und die Auftragserteilung am 01.02.2024 online bestätigt. Die Arbeiten seien ordnungsgemäß ausgeführt worden. Der Beklagten hätte eine staatliche Förderung zugestanden gehabt, wenn sie den Werklohn gezahlt und dies nachgewiesen hätte.

Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, keine E-Mail mit einem Angebot erhalten zu haben. Sie habe das Angebot nicht online angenommen. Das habe auch der Zeuge B., der dazu auch nicht bevollmächtigt gewesen sei, nicht getan. Der Mitarbeiter der Klägerin habe vor Ort Daten in sein Laptop eingegeben, in das sie, die Beklagte und ihr Enkelsohn, keine Einsicht gehabt hätten. Der Zeuge L. habe den Button auf seinem Laptop gedrückt, ohne dass sie ihn hierzu beauftragt und gewusst habe, was dies bedeute. Über ihr Widerrufsrecht sei sie nicht belehrt worden. Sie sei getäuscht worden, denn sie habe darauf hingewiesen, nur Raten in Höhe ihrer bisherigen monatlichen Gasabschläge zahlen zu können. Der Zeuge L. habe akzeptiert, dass die Kosten von 14.000,00 € in Raten gezahlt werden könnten.

Das LG hat die Beklagte  verurteilt. Zwischen den Parteien sei ein Vertrag zu den Bedingungen des Angebots vom 31.01.2024 zustande gekommen. Die Klägerin habe bewiesen, dass die Beklagte persönlich den Auftrag erteilt habe, indem sie sich am 31.01.2024 damit einverstanden erklärt habe, dass der Zeuge L. auf seinem Laptop ein entsprechendes Angebot an die Klägerin übermittle. Der Zeuge L. habe überzeugend geschildert, dass man nach der Eingabe von Daten zu einem Button mit der Bezeichnung „Kostenpflichtig bestellen“ gekommen sei. Diesen habe die Beklagte erfolglos zunächst selbst gedrückt. Dann habe er nach Absprache für sie den Button gedrückt. Am 31.01.2024 habe er außerdem eine Auftragsbestätigung an den Zeugen B. per E-Mail übersandt, in der das Angebot enthalten gewesen sei. Unglaubhaft sei hingegen, dass die Beklagte sich willenlos den Finger führen lassen und der Zeuge B. nicht eingegriffen hätte.

Der Vertrag sei nicht wirksam widerrufen worden. Es bestehe zwar ein Widerrufsrecht — nicht nach § 312c BGB, weil der Bestellung über Fernkommunikationsmittel Vertragsverhandlungen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs vorausgegangen seien — jedoch nach § 312b Abs.1 S. 1 Nr. 2, 312 g Abs. 1 BGB, weil die Beklagte ihr Angebot während des Hausbesuchs des Zeugen L. abgegeben habe. Der Widerruf vom 14.08.2024 sei jedoch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erklärt worden. Eine den Anforderungen des Art. 246 a § 1 Abs. 2 1 Nr. 1 EGBGB entsprechende Belehrung sei mit der Übersendung der Vertragsunterlagen (Anlage K 1) an den Zeugen B. erfolgt. Die Widerrufsbelehrung sei auch ausreichend gewesen, weil sie dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB entsprochen habe. Der Zeuge L.habe geschildert, dass er nach der Angebotsübersendung der Beklagten noch am gleichen Tag dieses Angebot an den Zeugen B. übermittelt habe. Der Zeuge B. habe bestätigt, E-Mails erhalten, ausgedruckt und der Beklagten übergeben zu haben. Ob dies möglicherweise erst ein bis zwei Wochen nach dem Termin geschehen sei, könne dahinstehen. Spätestens als der Zeuge B. die Abnahme am 14.03.2024 erklärt habe, habe die Beklagte die E-Mails und damit die Widerrufsbelehrung in ausgedruckter Form gehabt.

Die Anfechtung sei nicht unverzüglich erklärt worden. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor.

Dagegen die Berufung der Beklagten, die vorträgt, dass LG fehlerhaft einen Vertragsschluss angenommen. Einer Erklärung der Beklagten in der Weise, dass der Zeuge L. für sie einen Button gedrückt habe, stehe das Verbot des Selbstkontrahierens entgegen. Zudem sei das LG unkritisch davon ausgegangen, dass der Inhalt des Angebotes der Beklagten der Anlage K 1 entspreche. In dem halbstündigen Beratungsgespräch könnten die 28 Seiten nicht erklärt worden sein. Ein Angebot könne allenfalls mit dem Inhalt der Erläuterungen des Zeugen L. angenommen werden. Dieser habe von einem Zuschuss gesprochen, die Beklagte habe gesagt, dass sie nur in Raten zahlen könne. Es habe an einer Einigung über alle wesentlichen Vertragsbestandteile gefehlt. Das Landgericht sei der Aussage des Zeugen L. gefolgt, obwohl dieser keine Details zum Angebotsinhalt gekannt habe.

Zu dem Zeitpunkt als der Zeuge L. den Button gedrückt habe, hätten weder die im Angebot in Bezug genommenen AGB noch ein Hinweis auf eine Widerrufsbelehrung vorgelegen. In dem ersten Beratungsgespräch habe die Beklagte auch keine Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB gehabt. In der nachträglichen E-Mail an den Zeugen vom 31.01.24 sei kein Widerrufsformular enthalten gewesen. Insoweit entspreche der Inhalt der Anlage K 1 nicht der E-Mail nebst Anhängen, die der Zeuge L. an den Zeugen B. übermittelt habe. Auch die E-Mail der Klägerin vom 01.02.2024 enthalte nur eine weitere Auftragsbestätigung. Auf keine der E-Mails, die von dem Zeugen B. erst erheblich später ausgedruckt worden seien, hätten sie oder der Zeuge B. reagiert. Sie selbst habe zeitlebens weder Computer, Smartphone noch E-Mail gehabt.

Vom Beginn der Arbeiten habe sie nichts mitbekommen, weil sie in der Tagespflege gewesen sei. Der Zeuge B. habe die Arbeiter ohne ihr Wissen in die Wohnung gelassen.

Zu Unrecht habe das Landgericht ein Widerrufsrecht nach § 312c BGB verneint. Echte Verhandlungen habe es nicht gegeben. Die Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, Details zu erfahren. Zutreffend sei aber, dass der Beklagten ein Widerrufsrecht zustehe, weil sie während eines Hausbesuches ein Angebot abgegeben habe. Das Landgericht habe aber falsch angenommen, dass die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen gewesen sei, weil es unzutreffend davon ausgegangen sei, dass die Klägerin das Angebot mit der Anlage K 1 einschließlich der Widerrufsbelehrung an den Zeugen B. per E-Mail am 31.01.2024 übermittelt habe. Der Zeuge B. habe zwar die Auftragsbestätigung und auch das Angebot und die AGB hierzu erhalten. Aber eine Widerrufsbelehrung sei darin nicht enthalten gewesen. In den AGB der Klägerin befinde sich unter der Ziffer 3 der Hinweis auf ein Widerrufsrecht und unter „Muster-Widerrufsformular“ die Beschreibung: „Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte eines dieser Formulare aus und senden es zurück: […] (PDF, 51,6 KB)“. Es habe also nur einen Link zum Download gegeben. Außerdem müsse dem Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Widerrufsinformation grundsätzlich vor Abgabe der Vertragserklärung in Papierform zugehen, was nicht der Fall gewesen sei. Das Widerrufsformular sei auch nicht nachträglich übermittelt worden.

Unzutreffend habe das Landgericht eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verneint. Sie sei in den Glauben versetzt worden, den Preis unter Abzug der von der Klägerin zu beantragenden Förderung in Raten zahlen zu können.

Die Berufung hatte Erfolg. Ich stelle hier dann nicht die recht umfangreiche Begründung des OLG ein, sondern beschränke micht auf den Leitsatz, Rest dann bitte selbst lesen. Der Leitsatz lautet:

Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag setzt auch eine konkludente Zustimmung des Verbrauchers, dass der Unternehmer ihm die Informationen über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht in Papierform, sondern auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt, ein nach den Umständen aussagekräftiges Verhalten des Verbrauchers voraus. Ein solches kommt nicht in Betracht, wenn diese Frage nicht thematisiert worden ist, dem Unternehmer nicht bewusst ist, dass der Verbraucher Anspruch auf Übermittlung der Informationen in Papierform hat und dem Verbraucher nicht, auf diese Form der Übermittlung zu verzichten (§ 312g BGB, Art. 246a § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB).

Rechtsanwaltsvertrag als Fernabsatzgeschäft, oder: Welche Vergütung gibt es nach einem Widerruf?

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Immer mehr Mandatsverträge werden als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen. Das ist ggf., wenn der Mandant nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, im Fall eines Widerrufs für den Rechtsanwalt im Hinblick auf seine Vergütung nicht ungefährlich. Dazu gibt es jetzt eine Entscheidung, und zwar das LG Flensburg, Urt. v. 09.10.2025 – 4 O 80/25.

In dem Verfahren hat die Klägerin von der beklagten Mandantin Rechtsanwaltsvergütung aus einer Vergütungsvereinbarung verlangt. Die Beklagte hatte die Klägerin in einem finanzgerichtlichen Verfahren beauftragt, in dem es um die Mithaftung der Beklagten für Säumniszuschläge, die die Finanzverwaltung geltend machte, ging. De Kommunikation zwischen den Parteien erfolgte ausschließlich auf elektronischem Wege. Für die erkrankte Beklagte handelte dabei ihr damaliger Ehemann, für die Klägerin einer ihrer Partner. Die Parteien schlossen am 24.10.2024 eine Mandats- und Vergütungsvereinbarung.

Die Klägerin gab für die Beklagte gegenüber dem Finanzamt eine schriftliche Stellungnahme ab und erteilte ihr am gleichen Tage eine Honorarrechnung in Höhe der Klageforderung. Als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese die Abrechnung telefonisch gegenüber der Klägerin als überhöht beanstandete, erklärte die Klägerin mit Email vom 09.12.2024 zunächst dem Finanzamt und danach auch der Beklagten gegenüber, dass sie das Mandat niederlege. Die Beklagte beauftragte anschließend ihren Prozessbevollmächtigten mit der weiteren Vertretung gegenüber dem Finanzamt und zahlte dafür an den die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.501,19 EUR. Die Beklagte erklärte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.12.2024 und erneut mit der Klageerwiderung die Anfechtung, die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und den Widerruf der Mandats- und Vergütungsvereinbarung.

Die Klägerin hält die Mandats- und Vergütungsvereinbarung für wirksam und meint, die Beklagte habe sie als Unternehmerin beauftragt. Sie hat Zahlung von 21.140,87 EUR  verlangt. Hilfsweise hat sie für den Fall der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie die Gebühren für die Beauftragung und Vertretung gegenüber dem Finanzamt nach dem RVG in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend festzustellen, dass die Klägerin aus der von vorgelegten Vergütungsvereinbarung keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern kann

Die Klage hatte keinen Erfolg:

„II.

Die Hauptanträge der Klägerin sind unbegründet.

Die Klägerin kann keine Stundenvergütung gemäß der Mandats- und Vergütungsvereinbarung vom 24.10.2024 (Anlage K 1) verlangen, weil die Beklagte diese Vergütungsvereinbarung jedenfalls wirksam widerrufen hat. Auf die Anfechtung der Beklagten und die weiteren von ihr geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe kommt es deshalb nicht mehr an.

1. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 11.12.2024 (Anlage K 4) und in der Klageerwiderung wirksam den Widerruf der Vergütungsvereinbarung erklärt.

a) Ihr Widerrufsrecht ergibt sich aus §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei der Vereinbarung handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft gemäß § 312c BGB, da die Kommunikation zwischen den Parteien ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgte, nicht im Rahmen eines persönlichen Zusammentreffens.

b) Es handelt sich auch um ein Geschäft zwischen der Klägerin als Unternehmerin und der Beklagten als Verbraucherin. Zwar erfolgte die Mandatierung der Klägerin im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit der Beklagten als Geschäftsführerin zweier GmbHs, gerade in dieser Eigenschaft wurde sie ja von der Finanzverwaltung auf Mithaftung für Säumniszuschläge, die gegenüber den GmbHs festgesetzt worden waren, in Anspruch genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH aber generell keine Unternehmereigenschaft i. S. d. § 14 BGB.

Vielmehr ist ein GmbH-Geschäftsführer als solcher Verbraucher, auch wenn er eine Schuld seiner GmbH mitübernimmt oder sich dafür verbürgt (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 13 Rn 3). Die Beklagte hat die einschlägige BGH-Rechtsprechung zutreffend im Schriftsatz vom 25.08.2025 zitiert, das Gericht nimmt darauf Bezug.

c) Der Widerruf ist fristgerecht erfolgt, weil die Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss nach § 355 Abs. 2 BGB nicht in Gang gesetzt worden ist. Dazu hätte es gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB einer Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht durch die Klägerin bedurft, die nicht erfolgt ist. Die davon unabhängige Frist von 12 Monaten und 14 Tagen nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB ist selbst jetzt noch nicht abgelaufen.

2. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind, und ob die der Rechnung (Anlage K 3) beigefügte Leistungsübersicht ausreicht, um die Anforderungen nach § 10 RVG zu erfüllen.

Ebenso wenig kommt es auf die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung der Beklagten gegen den vertraglichen Vergütungsanspruch mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Beratungspflichten (Seite 11 der Klageerwiderung vom 03.06.2025 unter V. 2.) an.

3. Da der Klägerin schon keine Hauptforderung gemäß dem Klageantrag zu 1. zusteht, kann sie auch keine Zinsen darauf und keinen Ersatz der für die vorgerichtliche Geltendmachung dieser Forderung angefallenen Rechtsanwaltskosten gemäß dem Klageantrag zu 2. verlangen.

III.

Auch der Hilfsantrag der Klägerin, über den wegen der Abweisung der Hauptanträge nunmehr zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg.

1. Er ist allerdings als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klägerin kann wegen eines Anspruchs auf gesetzliche Vergütung noch keinen Leistungsantrag erheben, weil sie der Beklagten darüber noch keine Rechnung nach § 10 RVG erteilt hat und ein solcher Vergütungsanspruch daher noch nicht fällig ist.

2. Ebenso wenig wie ein Vergütungsanspruch nach Stundensätzen kann sich ein Vergütungsanspruch in Höhe der gesetzlichen Gebühren aus der Vereinbarung vom 24.10.2024 (Anlage K 1) ergeben, weil die Beklagte ihren Widerruf vom 11.12.2024 (Anlage K 4) und in der Klageerwiderung nicht nur auf die darin enthaltene Vergütungsvereinbarung gerichtet hat, sondern auch auf die Mandatsvereinbarung. Das ergibt sich eindeutig daraus, dass sie in dem Schreiben nicht nur Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung angeführt, sondern auch auf die Mandatsniederlegung durch die Klägerin und die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses abgestellt und die außerordentliche Kündigung erklärt hat. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, sich mit allen verfügbaren rechtlichen Mitteln, also auch mit dem Widerruf, insgesamt von dem Mandatsverhältnis mit der Klägerin lösen zu wollen.

3. Die Klägerin kann die gesetzlichen Gebühren auch nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.

a) Zum einen fehlt es bereits an einer Bereicherung der Beklagten. Zwar hat die Klägerin für sie die Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt I… vom 04.12.2024 erstellt und abgegeben, dadurch allein hat die Klägerin aber noch keinen Vermögensvorteil erlangt. Sie musste das Verfahren gegenüber dem Finanzamt ja in der Folgezeit durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten fortsetzen, nachdem die Klägerin das Mandat niedergelegt hatte, und an diesen dafür die gesetzlichen Gebühren zahlen. Hätte die Klägerin nicht schon für sie die Stellungnahme abgegeben, hätte das ihr Prozessbevollmächtigter tun müssen, und zwar im Rahmen der ohnehin von der Klägerin zu zahlenden gesetzlichen Gebühren. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Vorarbeit der Klägerin im Ergebnis Kosten erspart hätte.

b) Im Übrigen ist ein Bereicherungsanspruch auch deswegen ausgeschlossen, weil § 357a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB eine Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz für vor dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages erbrachte Dienstleistungen davon abhängig macht, dass der Verbraucher vorher über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und gleichwohl verlangt hat, dass mit der Ausführung der Leistung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll. Die Beklagte ist im vorliegenden Fall hingegen nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden.

Die Regelung des § 357a Abs. 2 ZPO ist abschließend (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 357a Rn 7). Liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, kann ein Wertersatz auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangt werden. Das folgt aus dem Zweck der Richtlinie 2011/83 EU, insbesondere von deren Art. 14 Abs. 4, dessen Umsetzung § 357a Abs. 2 BGB dient. Danach soll ein Verbraucher, der nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts vor allen Kosten geschützt sein, die nicht ausdrücklich in der Richtlinie vorgesehen sind. Es soll ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden, der Ausschluss des Wertersatzanspruchs bei unterlassener Belehrung hat durchaus auch einen Sanktionscharakter gegenüber den Unternehmern (EuGH, Urteil vom 17.05.2023, Az. C-97/22, bei juris Rn 29 ff.).

Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH vom 12.09.2024 (Az. IX ZR 65/23) steht dem nicht entgegen. Sie befasst sich schon im Ausgangspunkt nicht mit der hier vorliegenden Konstellation, sondern mit dem Fall einer unwirksamen Vergütungsvereinbarung bei wirksamem Mandatsvertrag und mit der Frage, ob dann gemäß § 306 Abs. 2 BGB das gesetzliche RVG-Preisrecht an die Stelle der unwirksamen Zeithonorarvereinbarung tritt. Der BGH setzt sich dem gemäß auch nicht mit dem vorstehend angeführten EuGH-Urteil vom 17.05.2023 (Az. C-97/22) auseinander, sondern mit einem EuGH-Urteil vom 12.01.2023 (Az. C-395/21).

Allerdings verweist der BGH darauf, dass dem RVG-Preisrecht eine Ordnungsfunktion zukommt (bei juris Rn 60), dass es nicht disponibel ist, und dass es auch dann gilt, wenn gar kein Vertrag vorliegt, z. B. bei Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung (bei juris Rn 62). Auch daraus folgt aber nicht, dass jede Anwaltstätigkeit nach RVG vergütet werden muss. So ist ein Vergütungsanspruch bei Unwirksamkeit des Mandatsvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 817 BGB ausgeschlossen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, 27. Aufl., § 1 Rn 90). Dem gemäß kann er auch ausgeschlossen sein, wenn das Gesetz sonst einen Bereicherungsanspruch nicht zulässt, wie das – wie oben ausgeführt – § 357a Abs. 2 BGB bei fehlender Belehrung bestimmt.

4. Auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Mandatsniederlegung durch die Klägerin (Seite 11 der Klageerwiderung vom 03.06.2025 unter V. 1.) kommt es nicht mehr an.“

Die Entscheidung setzt die EU-Verbraucher-Richtlinie 2011/83 konsequent um. Die danach nach einem Widerruf ohne vorherige Widerrufsbelehrung für den Unternehmer normierten Ansprüche sind – siehe § 357a BGB – mager und im Wesentlichen auf Wertersatz beschränkt. Das war es dann. Also Vorsicht!