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Akteneinsicht a la AG Lüdinghausen, oder: Das Gericht ist „dankbar“ für den Antrag des Verteidigers bzw.: Papier auf den Tisch

© digitalstock - Fotolia.com

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Wann liest man schon mal in einem Gerichtsbeschluss, dass das Gericht „dankbar“ für einen Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist?. Im AG Lüdinghausen, Beschl. v. 21.12.2015 – 19 OWi 227/15 (b) – hat das AG – offenbar in weihnachtlicher Vorfreude – aber so formuliert und sich eben beim Verteidiger für seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bedankt.

Es ging im Verfahren um eine/die „ausgepauckte“ Frage, nämlich die (Akten)Einsicht des Verteidigers in die Bedienungsanleitung des bei einer Messung verwendeten Messgerätes. Gemessen worden war mit einem Messgerät des Herstellers Vidit, VKS 3.0, Version 3.2.3 D. Dem Verteidiger wurde auf Antrag ein Code für die Bedienungsanleitung zur Verfügung gestellt, durch den online Einsicht in die Bedienungsanleitung genommen werden konnte. Eine Zurverfügungstellung in Papierform hatte die Verwaltungsbehörde abgelehnt, da die Übersendung infolge des Umfanges der zu übersendenden Bedienungsanleitung mit zu großem Aufwand verbunden sei. Dem Verteidiger reichte das nicht, er wollte Papier in den Händen halten. Und: Er hat beim AG Lüdinghausen, das offenbar darüber verärgert ist, ein offenes Ohr gefunden. Das hat – eben mit Dank – verfügt, dass dem Verteidiger die Bedienungsanleitung für das Messgerät entweder in Papierform oder in digitaler Form durch Vorlage einer PDF-Datei oder einer anderen mit üblichen Lesegeräten und Leseprogrammen zu öffnenden Datei zur Verfügung zu stellen ist:

„Mittlerweile ist anerkannt, dass die Bedienungsanleitung ohne Verletzung des Urheberrechtes Verteidigern im Wege der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden kann und muss. Sinn der Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung ist bekanntermaßen die von allen Verfahrensbeteiligten vorzunehmende Prüfung der Messung anhand der Bedienungsanleitung. Hierfür ist es vor allem erforderlich, dass die Bedienungsanleitung bei Bedarf stets für den Prüfenden zur Hand ist. Es ist hier schon ärgerlich genug, dass im hiesigen Gericht dem zuständigen Dezernenten in der Sitzung kein Papierformular der Bedienungsanleitung zur Verfügung steht und dementsprechend in der Sitzung die Bedienungsanleitung nicht nachvollzogen werden kann. Insofern ist das Gericht dankbar für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verteidigers. Auch für den Verteidiger ist es wichtig, sich in der Sitzung — bei Bedarf auch ohne eine Onlinezugang – durch einen Laptop oder einen Tablet-Computer — mit einer in Papierform vorhandenen Bedienungsanleitung zu versehen, um die Messung zu prüfen. Alle anderen Messgerätehersteller haben dies eingesehen. Die Übersendung von Bedienungsanleitungen ist hier gang und gäbe und mittlerweile auch vollkommen unproblematisch möglich. Leider kann das Gericht die Bedienungsanleitung für das Messgerät auch nicht zur Verfügung stellen. Das Gericht geht aber davon aus, dass der Messgerätehersteller durchaus selbst auch ein Interesse an einer Prüfbarkeit von Messungen seiner Messgeräte hat. Insoweit war antragsgemäß die Zurverfügungstellung der Anleitung anzuordnen.“

Was mir nicht so ganz einleuchtet/klar ist:

  • Hat das AG die Bedienungsanleitung denn nun auch nicht im PDF Format o.Ä.?
  • Und wieso ist der Beschluss im „Erzwingungshaftverfahren“ ergangen? So weit sind wir doch noch gar nicht.