Schlagwort-Archiv: Fernabsatzgeschäft

Wenn der Rechtsanwalt eine Webseite betreibt, oder: Wird der Anwaltsvertrag ein Fernabsatzvertrag?

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Im zweiten Posting habe ich dann heute zwei Entscheidungen, die sich mit der Frage der Anwendung des FernabsatzG auf den Anwaltsvertrag befassen. Es handelt sich um das AG Kerpen, Urt. v. 07.10.2025 – 102 C 92/24 – und dann aus dem Berufungsverfahren der dazu ergangene LG Köln, Beschl. v. 09.02.2025 – 13 S 177/25.

Zugrunde liegt folgenden Sachverhalt: Das AG hatte in seinem Urteil festgestellt, dass der Kläger als Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt. Die Beklagte wendete sich im Zusammenhang mit der versicherungsrechtlichen Schadenregulierung nach einem Einbruch in die Räume eines Restaurants in einer Immobilie der Beklagten im Juli 2024 telefonisch an ihn. Nach telefonischer Besprechung der Angelegenheit übersandte die Beklagte dem Kläger per Email ein Foto der von ihr unterzeichneten Vollmacht „in Sachen pp./pp. Versicherung AG wegen Ansprüche aus Schaden-Nr. pp. Handschriftlich fügte die Beklagte hinzu: „Schadenersatz gegen Versicherung“. Es folge ein E-Mail-Schriftverkehr, bei dem es u.a. um die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ging.

Nachdem die Beklagte dann erklärte, die Zusammenarbeit mit dem Kläger abzulehnen, stellte dieser am 29.7.2024 eine Rechnung über eine 0,75 Geschäftsgebühr nebst Umsatzsteuer über insgesamt 996,92 EUR aus. Diese wurde von der Beklagten nicht ausgeglichen.

Der macht diesen Betrag mit seiner Klage geltend. Er hat behauptet, dass er kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem unterhalte. Er ist der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Vertrag über eine anwaltliche Geschäftsbesorgung zustande gekommen und die berechnete Geschäftsgebühr angefallen sei. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hate behauptet, der Kläger habe erklärt, dass eine Ersteinschätzung vorab zur Sach- und Rechtslage kostenfrei wäre. Die Parteien hätten sich durchgehend in einer Anbahnungsphase befunden. Die Beklagte hat den Widerruf eines etwaigen Vertragsverhältnisses erklärt. Sie ist der Ansicht, es würde sich um einen Fernabsatzvertrag handeln.

Das AG hat die Beklagte mit dem AG Kerpen, Urt. v. 07.10.2025 – 102 C 92/24 – zur Zahlung verurteilt. Dagegen hat diese Berufung eingelegt. Das LG hat dann in seinem gem. § 522 Abs. 2 ZPO erlassenen LG Köln, Beschl. v. 09.02.2025 – 13 S 177/25 – darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Nachdem eine Stellungnahme der Beklagten dazu nicht erfolgt ist, hat das LG mit Beschluss vom 01.04.2026 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Hinweisbeschluss verwiesen.

In dem hatte das LG auf Folgendes hingewiesen:

„1. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf Grundlage des unstreitigen Sachverhalts zwischen den Parteien ein Rechtsanwaltsauftrag zustande gekommen ist. Es kann schon davon ausgegangen werden, dass ein Mandant, der dem Anwalt – wie hier – eine umfassende Formularvollmacht erteilt, grundsätzlich auch einen Auftrag erteilt (BGH, NJW 2006, 2780). Vorliegend kam hinzu, dass es zu mehreren längeren Telefonaten zwischen dem Kläger und der Beklagten kam und die Beklagte die Formularvollmacht noch am gleichen Tag der Anforderung am 12.07.2024 kommentarlos (Bl. 209-210 eAkte 1. Instanz) zurückschickte. Die Erklärungen der Beklagten im Zusammenhang mit ihren Handlungen konnten von dem Kläger bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben zweifelsfrei nur als entsprechende umfassende Auftragserteilung gewertet werden. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht, dass die Parteien die Geltendmachung der (vermeintlichen) Ansprüche von der Erfüllung einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung der Beklagten abhängig gemacht haben (siehe hierzu: BGH, NJW-RR 2019, 1076). So teilte sie dem Kläger erst in einer E-Mail vom 15.07.2024 (Bl. 214 eAkte 1. Instanz) – und damit drei Tage nach Erteilung der Formularvollmacht – Details zu ihren Rechtsschutzversicherungen mit, und schrieb: „Das heißt gerne an beide die Anfrage stellen“. Davon, dass der Rechtsanwaltsauftrag nur zustande kommen sollte, wenn eine Deckungszusage erteilt werde, war an keiner Stelle die Rede. Erst mit E-Mail vom 16.07.2024 (Bl. 298 eAkte 1. Instanz) wollte die Beklagte den erteilten Rechtsanwaltsauftrag dergestalt eingeschränkt wissen, dass sie die Vollmacht nur zur Einholung einer Deckungszusage erteilt habe. Zuvor hatte sie aber bereits länger andauernde telefonische Beratungsgespräche mit dem Kläger geführt und er hatte ihr u. a. in einer E-Mail vom 10.07.2024 (Bl. 196 eAkte 1. Instanz) die aus seiner Sicht bestehenden Vorzüge eines selbstständigen Beweisverfahrens umfassend erläutert.

2. Das Amtsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den geschlossenen Rechtsanwaltsvertrag nicht gemäß §§ 312g, 355 BGB wirksam widerrufen hat. Zwischen den Parteien ist kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312c Abs. 1 BGB geschlossen worden, da der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist. Wie vom Amtsgericht angenommen, kann die streitige Verbrauchereigenschaft der Beklagten dabei dahinstehen. Es ist zwar zutreffend, dass der vorliegende Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde, so dass der Kläger darlegen und beweisen muss, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen (BGH, Urteil vom 19.11.2020, IX ZR 133/19, juris). Dies ist ihm vorliegend – wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt – aber gelungen. Letztlich unterhält der Kläger schlicht eine Homepage mit seinen Kontaktinformationen und dem Hinweis, dass er „bundesweit“ tätig sei. Es genügt aber nicht, dass der Unternehmer auf seiner Homepage lediglich Informationen (etwa über seine Waren bzw. seine Dienstleistungen und seine Kontaktdaten) zur Verfügung stellt (BGH, Urteil vom 23.11.2017, IX ZR 204/16, juris). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Vertragsschlüsse im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems vornimmt, liegen nicht vor. Insbesondere spricht die von der Beklagten benannte „Online-Akte“ nicht dafür. Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers in 1. Instanz stand dieses Angebot zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beklagten gar nicht zur Verfügung, weil es technisch nicht funktionierte. Bei den von der Beklagten vorgelegten Ausdrucken zur „Online-Akte“ des Klägers handelt es sich unstreitig um eine inaktive Unterseite der Homepage des Klägers. Zumal die Parteien für den 10.07.2024 einen persönlichen Beratungstermin in der Kanzlei des Klägers vereinbart hatten und es die Beklagte war, die mit E-Mail vom 09.07.2024 (Bl. 168 eAkte 1. Instanz) auf eine telefonische Wahrnehmung des Termins bestand. Tatsächlich kam es zu diesem Termin dann auch unstreitig zu einem ca. 35 Minuten andauernden Telefonat zwischen den Parteien.

3. Es ist auch eine Geschäftsgebühr und nicht nur eine Beratungsgebühr entstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zum Anfall der Geschäftsgebühr auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen. Es lag auch offensichtlich keine Erstberatung mehr vor. Eine Erstberatung ist nur eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Wird dieser Rahmen überschritten, liegt bereits keine Erstberatung mehr vor. Nach dem unstreitigen Sachverhalt war der Bereich der angeblichen kostenlosen Erstberatung hier offensichtlich – auch für die Beklagte erkennbar – verlassen, so dass die reguläre Vergütung nach dem RVG geschuldet ist. Deshalb war auch der von der Beklagten benannte Zeuge nicht zu vernehmen.

4. Auch gegen den vom Kläger und vom Amtsgericht angesetzten Gegenstandswert in Höhe von 38.806,19 € ist nichts zu erinnern. Der Betrag ergibt sich aus einem seitens der Beklagten an den Kläger vorlegten Angebots zur Reparatur des Einbruchsschadens. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten, nicht nach der letztlich regulierten Summe. Bei Aufträgen zur Verfolgung eines wirtschaftlichen Ziels ist der vollständige Wert des angestrebten Ergebnisses maßgeblich, selbst wenn die Forderung nur teilweise durchgesetzt oder reguliert wird.“

Kurz und bündig: passt 🙂 .

 

 

Rechtsanwaltsvertrag als Fernabsatzgeschäft, oder: Welche Vergütung gibt es nach einem Widerruf?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Immer mehr Mandatsverträge werden als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen. Das ist ggf., wenn der Mandant nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, im Fall eines Widerrufs für den Rechtsanwalt im Hinblick auf seine Vergütung nicht ungefährlich. Dazu gibt es jetzt eine Entscheidung, und zwar das LG Flensburg, Urt. v. 09.10.2025 – 4 O 80/25.

In dem Verfahren hat die Klägerin von der beklagten Mandantin Rechtsanwaltsvergütung aus einer Vergütungsvereinbarung verlangt. Die Beklagte hatte die Klägerin in einem finanzgerichtlichen Verfahren beauftragt, in dem es um die Mithaftung der Beklagten für Säumniszuschläge, die die Finanzverwaltung geltend machte, ging. De Kommunikation zwischen den Parteien erfolgte ausschließlich auf elektronischem Wege. Für die erkrankte Beklagte handelte dabei ihr damaliger Ehemann, für die Klägerin einer ihrer Partner. Die Parteien schlossen am 24.10.2024 eine Mandats- und Vergütungsvereinbarung.

Die Klägerin gab für die Beklagte gegenüber dem Finanzamt eine schriftliche Stellungnahme ab und erteilte ihr am gleichen Tage eine Honorarrechnung in Höhe der Klageforderung. Als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese die Abrechnung telefonisch gegenüber der Klägerin als überhöht beanstandete, erklärte die Klägerin mit Email vom 09.12.2024 zunächst dem Finanzamt und danach auch der Beklagten gegenüber, dass sie das Mandat niederlege. Die Beklagte beauftragte anschließend ihren Prozessbevollmächtigten mit der weiteren Vertretung gegenüber dem Finanzamt und zahlte dafür an den die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.501,19 EUR. Die Beklagte erklärte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.12.2024 und erneut mit der Klageerwiderung die Anfechtung, die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und den Widerruf der Mandats- und Vergütungsvereinbarung.

Die Klägerin hält die Mandats- und Vergütungsvereinbarung für wirksam und meint, die Beklagte habe sie als Unternehmerin beauftragt. Sie hat Zahlung von 21.140,87 EUR  verlangt. Hilfsweise hat sie für den Fall der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie die Gebühren für die Beauftragung und Vertretung gegenüber dem Finanzamt nach dem RVG in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend festzustellen, dass die Klägerin aus der von vorgelegten Vergütungsvereinbarung keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern kann

Die Klage hatte keinen Erfolg:

„II.

Die Hauptanträge der Klägerin sind unbegründet.

Die Klägerin kann keine Stundenvergütung gemäß der Mandats- und Vergütungsvereinbarung vom 24.10.2024 (Anlage K 1) verlangen, weil die Beklagte diese Vergütungsvereinbarung jedenfalls wirksam widerrufen hat. Auf die Anfechtung der Beklagten und die weiteren von ihr geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe kommt es deshalb nicht mehr an.

1. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 11.12.2024 (Anlage K 4) und in der Klageerwiderung wirksam den Widerruf der Vergütungsvereinbarung erklärt.

a) Ihr Widerrufsrecht ergibt sich aus §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei der Vereinbarung handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft gemäß § 312c BGB, da die Kommunikation zwischen den Parteien ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgte, nicht im Rahmen eines persönlichen Zusammentreffens.

b) Es handelt sich auch um ein Geschäft zwischen der Klägerin als Unternehmerin und der Beklagten als Verbraucherin. Zwar erfolgte die Mandatierung der Klägerin im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit der Beklagten als Geschäftsführerin zweier GmbHs, gerade in dieser Eigenschaft wurde sie ja von der Finanzverwaltung auf Mithaftung für Säumniszuschläge, die gegenüber den GmbHs festgesetzt worden waren, in Anspruch genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH aber generell keine Unternehmereigenschaft i. S. d. § 14 BGB.

Vielmehr ist ein GmbH-Geschäftsführer als solcher Verbraucher, auch wenn er eine Schuld seiner GmbH mitübernimmt oder sich dafür verbürgt (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 13 Rn 3). Die Beklagte hat die einschlägige BGH-Rechtsprechung zutreffend im Schriftsatz vom 25.08.2025 zitiert, das Gericht nimmt darauf Bezug.

c) Der Widerruf ist fristgerecht erfolgt, weil die Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss nach § 355 Abs. 2 BGB nicht in Gang gesetzt worden ist. Dazu hätte es gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB einer Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht durch die Klägerin bedurft, die nicht erfolgt ist. Die davon unabhängige Frist von 12 Monaten und 14 Tagen nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB ist selbst jetzt noch nicht abgelaufen.

2. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind, und ob die der Rechnung (Anlage K 3) beigefügte Leistungsübersicht ausreicht, um die Anforderungen nach § 10 RVG zu erfüllen.

Ebenso wenig kommt es auf die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung der Beklagten gegen den vertraglichen Vergütungsanspruch mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Beratungspflichten (Seite 11 der Klageerwiderung vom 03.06.2025 unter V. 2.) an.

3. Da der Klägerin schon keine Hauptforderung gemäß dem Klageantrag zu 1. zusteht, kann sie auch keine Zinsen darauf und keinen Ersatz der für die vorgerichtliche Geltendmachung dieser Forderung angefallenen Rechtsanwaltskosten gemäß dem Klageantrag zu 2. verlangen.

III.

Auch der Hilfsantrag der Klägerin, über den wegen der Abweisung der Hauptanträge nunmehr zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg.

1. Er ist allerdings als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klägerin kann wegen eines Anspruchs auf gesetzliche Vergütung noch keinen Leistungsantrag erheben, weil sie der Beklagten darüber noch keine Rechnung nach § 10 RVG erteilt hat und ein solcher Vergütungsanspruch daher noch nicht fällig ist.

2. Ebenso wenig wie ein Vergütungsanspruch nach Stundensätzen kann sich ein Vergütungsanspruch in Höhe der gesetzlichen Gebühren aus der Vereinbarung vom 24.10.2024 (Anlage K 1) ergeben, weil die Beklagte ihren Widerruf vom 11.12.2024 (Anlage K 4) und in der Klageerwiderung nicht nur auf die darin enthaltene Vergütungsvereinbarung gerichtet hat, sondern auch auf die Mandatsvereinbarung. Das ergibt sich eindeutig daraus, dass sie in dem Schreiben nicht nur Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung angeführt, sondern auch auf die Mandatsniederlegung durch die Klägerin und die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses abgestellt und die außerordentliche Kündigung erklärt hat. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, sich mit allen verfügbaren rechtlichen Mitteln, also auch mit dem Widerruf, insgesamt von dem Mandatsverhältnis mit der Klägerin lösen zu wollen.

3. Die Klägerin kann die gesetzlichen Gebühren auch nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.

a) Zum einen fehlt es bereits an einer Bereicherung der Beklagten. Zwar hat die Klägerin für sie die Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt I… vom 04.12.2024 erstellt und abgegeben, dadurch allein hat die Klägerin aber noch keinen Vermögensvorteil erlangt. Sie musste das Verfahren gegenüber dem Finanzamt ja in der Folgezeit durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten fortsetzen, nachdem die Klägerin das Mandat niedergelegt hatte, und an diesen dafür die gesetzlichen Gebühren zahlen. Hätte die Klägerin nicht schon für sie die Stellungnahme abgegeben, hätte das ihr Prozessbevollmächtigter tun müssen, und zwar im Rahmen der ohnehin von der Klägerin zu zahlenden gesetzlichen Gebühren. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Vorarbeit der Klägerin im Ergebnis Kosten erspart hätte.

b) Im Übrigen ist ein Bereicherungsanspruch auch deswegen ausgeschlossen, weil § 357a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB eine Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz für vor dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages erbrachte Dienstleistungen davon abhängig macht, dass der Verbraucher vorher über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und gleichwohl verlangt hat, dass mit der Ausführung der Leistung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll. Die Beklagte ist im vorliegenden Fall hingegen nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden.

Die Regelung des § 357a Abs. 2 ZPO ist abschließend (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 357a Rn 7). Liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, kann ein Wertersatz auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangt werden. Das folgt aus dem Zweck der Richtlinie 2011/83 EU, insbesondere von deren Art. 14 Abs. 4, dessen Umsetzung § 357a Abs. 2 BGB dient. Danach soll ein Verbraucher, der nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts vor allen Kosten geschützt sein, die nicht ausdrücklich in der Richtlinie vorgesehen sind. Es soll ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden, der Ausschluss des Wertersatzanspruchs bei unterlassener Belehrung hat durchaus auch einen Sanktionscharakter gegenüber den Unternehmern (EuGH, Urteil vom 17.05.2023, Az. C-97/22, bei juris Rn 29 ff.).

Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH vom 12.09.2024 (Az. IX ZR 65/23) steht dem nicht entgegen. Sie befasst sich schon im Ausgangspunkt nicht mit der hier vorliegenden Konstellation, sondern mit dem Fall einer unwirksamen Vergütungsvereinbarung bei wirksamem Mandatsvertrag und mit der Frage, ob dann gemäß § 306 Abs. 2 BGB das gesetzliche RVG-Preisrecht an die Stelle der unwirksamen Zeithonorarvereinbarung tritt. Der BGH setzt sich dem gemäß auch nicht mit dem vorstehend angeführten EuGH-Urteil vom 17.05.2023 (Az. C-97/22) auseinander, sondern mit einem EuGH-Urteil vom 12.01.2023 (Az. C-395/21).

Allerdings verweist der BGH darauf, dass dem RVG-Preisrecht eine Ordnungsfunktion zukommt (bei juris Rn 60), dass es nicht disponibel ist, und dass es auch dann gilt, wenn gar kein Vertrag vorliegt, z. B. bei Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung (bei juris Rn 62). Auch daraus folgt aber nicht, dass jede Anwaltstätigkeit nach RVG vergütet werden muss. So ist ein Vergütungsanspruch bei Unwirksamkeit des Mandatsvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 817 BGB ausgeschlossen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, 27. Aufl., § 1 Rn 90). Dem gemäß kann er auch ausgeschlossen sein, wenn das Gesetz sonst einen Bereicherungsanspruch nicht zulässt, wie das – wie oben ausgeführt – § 357a Abs. 2 BGB bei fehlender Belehrung bestimmt.

4. Auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Mandatsniederlegung durch die Klägerin (Seite 11 der Klageerwiderung vom 03.06.2025 unter V. 1.) kommt es nicht mehr an.“

Die Entscheidung setzt die EU-Verbraucher-Richtlinie 2011/83 konsequent um. Die danach nach einem Widerruf ohne vorherige Widerrufsbelehrung für den Unternehmer normierten Ansprüche sind – siehe § 357a BGB – mager und im Wesentlichen auf Wertersatz beschränkt. Das war es dann. Also Vorsicht!