Ich stelle heute StGB-Entscheidungen vor. Es handelt sich unter dem Oberbegriff aber nicht – wie sonst – um Strafzumessungsentscheidungen, sondern um Entscheidungen, die mit Bewährungsfragen und Nebenfolgen zu tun haben. Das haben sich ein paar Entscheidungen angesammelt. Und da es sich um recht viele Entscheidungen handelt, kommen auch hier weitgehend nur die Leitsätze.
Den Opener mache ich mit Entscheidungen zur Bewährung. Da habe ich:
- OLG Bamberg, Beschl. v. 18.05.2026 – 1 Ws 226/26 u. 1 Ws 227/26 – zur Reststrafenaussetzung bei Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung:
1. Richtet sich eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist es für eine Strafaussetzung zur Bewährung (für einen Erstverbüßer) im Regelfall erforderlich, dass der Täter seine sexuellen Neigungen so weit unter Kontrolle gebracht hat, dass die Gefahr eines Rückfalls nur noch gering ist. Die positiven Umstände müssen feststehen und dürfen nicht lediglich unterstellt werden.
2. Die rechtlichen Voraussetzungen für Vollzugslockerungen sind nicht identisch mit der vorzunehmenden Prüfung gemäß § 57 Abs. 1 StGB, ob die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
- OLG Bamberg, Beschl. v. 24.09.2026 – 1 Ws 566/26 – zur Reststrafenaussetzung bei Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Richtet sich eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist es für eine vorzeitige Strafaussetzung zur Bewährung im Regelfall erforderlich, dass der Täter seine sexuellen Neigungen so weit unter Kontrolle gebracht hat, dass die Gefahr eines Rückfalls nur noch gering ist. Die positiven Umstände müssen feststehen und dürfen nicht lediglich unterstellt werden.
- OLG Celle, Beschl. v. 29.09.2026 – 3 Ws 60/26 – zum Legalprognose und zum Erstverbüßerprivileg:
1. Eine positive Legalprognose setzt nicht zwingend voraus, dass der Verurteilte seine Taten einräumt. Ein prognostisch ungünstiger Umstand ist hierin aber dann zu sehen, wenn die mangelnde Tataufarbeitung ihre Ursache in einem fortbestehenden Persönlichkeitsdefizit hat und sich darauf die Besorgnis gründet, ohne eine Überwindung dieses Defizits könne es nach der Haftentlassung zu erneuter Straffälligkeit kommen.
2. Die sog. Erstverbüßervermutung kann durch besondere Umstände widerlegt sein und erfährt eine Einschränkung, wenn in der Persönlichkeitsstruktur und den Lebensverhältnissen des Verurteilten nach wie vor ernstzunehmende Rückfallrisiken angelegt sind. Solche können sich auch daraus ergeben, dass die für die Straffälligkeit ursächliche Konfliktlage fortbesteht. Ein kritischerer Maßstab ist auch dann anzulegen, wenn der Verurteilte bereits bewährungsbrüchig geworden ist und dadurch bewiesen hat, dass der von ihm zuvor vermittelte günstige Eindruck falsch war, oder er eine Anlasstat begangen hat, nachdem gegen ihn bereits Untersuchungshaft oder Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden war.
3. Aufgrund der Rechtskraft des vollstreckten Urteils besteht eine innerprozessuale Bindungswirkung, so dass der Schuldspruch und die Feststellungen für die Prognoseentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB maßgebend und von den Vollstreckungsgerichten nicht zu hinterfragen sind.

