Kategoriearchiv: Bußgeldverfahren

Dauerbrenner Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, oder: AG Zeitz kann es auch nicht

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Heute am Freitag – wie gehabt – gebühren- oder kostenrechtliche Entscheidungen.

Da kommt zunächst mit dem AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24 – etwas zur Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, einer der Dauerbrenner des Gebührenrechts.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h anhängig. In dem sind gegen ihn eine Geldbuße von 480,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Das AG hat das Bußgeldverfahren im Hauptverhandlungstermin eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat dann Festsetzung der notwendigen Auslagen beantragt, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren Nr. 5109 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG jeweils in Höhe der Mittelgebühr nebst Auslagen und USt. Dagegen hat die Vertreterin der Staatskasse eingewendet, dass das Bußgeldverfahren wegen der geringen Bußgeldhöhe und dem allgemein geringen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittliches Bußgeldverfahren einzustufen sei. Daher seien die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG sowie die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG nicht in Höhe der jeweiligen Mittelgebühren erstattungsfähig. Die Bezirksrevisorin beantragte daher die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG je auf max. 140,00 EUR und die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG auf max. 150,00 EUR festzusetzen.

Das AG hat die Verfahrensgebühren und die Terminsgebühr jeweils unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG auf 110,00 EUR, die Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG auf 140,00 EUR, die Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG auf 140,00 EUR und die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG auf 150,00 EUR.

Wer die genauen Gründe kennen möchte, der mag im Volltext nachlesen. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze, und zwar:

1. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als unterdurchschnittlich zu bewerten, wenn es sich um ein häufig vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, die wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Betroffenen ein Fahrverbot drohte.

2. Der Hauptverhandlungstermin mit einer Dauer von nur 14 Minuten ist als unterdurchschnittlich zu bewerten.

3. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die vorgegebenen Gebührenrahmen der Gebühren in Teil 5 VV RVG für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind.

Man mag es nicht mehr lesen bzw. eine weitere Entscheidung, die sich in die Reihe der falschen Entscheidungen zu dieser Thematik einreiht. Denn die vom Verteidiger vorgenommene Bestimmung der Gebühren in Höhe jeweils der Mittelgebühr war zutreffend und angemessen.

Es handelt sich nämlich um einen ganz „normalen“ Fall der Geschwindigkeitsüberschreitung, so dass in diesem „Feld-/Wald-/Wiesenfall“ die Festsetzung der Mittelgebühren angemessen gewesen wäre (zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2025 Vorbem. 5 VV Rn. 54 m.zahlr.w.N. aus der Rechtsprechung). Für mich sind keine Umstände erkennbar, die ein Unterschreiten der Mittelgebühr rechtfertigen würden. Das lässt sich insbesondere nicht mit dem vom AG herangezogenen weiten Anwendungsbereich der Gebührentatbestände – Stichwort: Geltung auch für die Bereiche des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts – rechtfertigen. Denn das AG übersieht insoweit, dass der Gesetzgeber diese Unterscheidung im RVG nicht macht. Zudem übersieht es, wenn es insoweit auf höhere Geldbußen abstellt, dass hier auch eine Geldbuße in Höhe von 480 EUR festgesetzt war und dem Betroffenen zudem ein Fahrverbot drohte, eine Verurteilung also erhebliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hätte. Das führt ja auch dazu, dass in der Rechtsprechung die Verhängung ein Fahrverbot von vielen Gerichten zur Begründung der Mittelgebühr herangezogen wird. So aber eben wohl nicht beim AG Zeitz.

Und schließlich: Es ist sicherlich richtig, dass die Hauptverhandlungsdauer, die maßgeblich zur Reduzierung der Mittelgebühr bei der Terminsgebühr herangezogen worden ist, mit 14 Minuten nicht lang war. Aber: Der Umstand wird m.E. aufgewogen durch die drohenden Folgen einer Verurteilung, also der Bedeutung der Sache, so dass die Frage, ob beim AG in Bußgeldverfahren eine Hauptverhandlungsdauer von 30 Minuten die Regel ist, dahinstehen kann.

OWi II: Wirksame Unterzeichung des (OWi-)Urteils, oder: Aus Buchstaben bestehendes Gebilde erkennbar?

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Die zweite Entscheidung stammt dann auch aus einem Bußgeldverfahren, hat aber ggf. auch in Strafverfahren Bedeutung. Es geht nämlich mal wieder um die „richtige“ Unterschrift.

Dazu sagt der OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2025 – 1 ORbs 188/25:

„a) Die richterliche Unterschrift unter dem angefochtenen Urteil genügt den Anforderungen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden.

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Unterschrift der handschriftlich angebrachte bürgerliche Name ist, wobei der Schriftzug zwar nicht lesbar sein, aber doch noch als „Schriftzug“ – als ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde – erkennbar sein muss. Bloße Striche oder geometrische Figuren genügen nicht. Es muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen jedenfalls in der Weise vorhanden sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, dessen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. BGHSt 12, 317; OLG Oldenburg MDR 1988, 253; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 27. März 2012, (2 B) 53 Ss-OWi 37/12 (30/12); ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 675/19 (398/19); Senatsbeschluss vom 16. Februar 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 608/18 (320/18)).

Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich zudem aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass das Schriftstück auch tatsächlich vom Unterzeichner herrührt. Deshalb reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. statt vieler: BGH NJW 1985, 1227; BGH NJW 1997, 3380, 3381; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, 349; BayObLG NStZ-RR 2003, 305, 306; OLG Oldenburg NStZ 1988, 145). Der Bundesgerichtshof hat ergänzend – im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz – darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen sei (BGH NJW 1997, 3380, 3381; ebenso BGH NJW 2000, 607). Diese Grundsätze gelten auch für die Unterzeichnung eines Urteils durch die Bußgeldrichterin bzw. den Bußgeldrichter.

Die hier zu beurteilende Unterschrift ist jedenfalls in einer Gesamtschau ausreichend, um von einer wirksamen Unterzeichnung gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO auszugehen:

Der Schriftzug ist hinreichend individuell gestaltet und geht über die Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) bzw. geschlängelter Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen und daher für eine wirksame Unterzeichnung nicht genügen (vgl. statt vieler: OLG Köln, a.a.O.), hinaus. Der Anfangsbuchstabe ist als „… (Buchstabe 01)“ ebenso noch hinreichend zu erkennen wie der Folgebuchstabe „… (Buchstabe 02)“. Ohne Zweifel stammt das Urteil von der Richterin, die die Hauptverhandlung geleitet hat. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2025, alle während des Verfahrens gefassten Beschlüsse sowie die Ladungs- und Zustellungsverfügungen sind in ähnlicher Weise unterzeichnet. Der Schriftzug der Unterzeichnenden ist dem Senat darüber hinaus auch aus zahlreichen anderen Straf- und Bußgeldverfahren bekannt und kann eindeutig der erkennenden Tatrichterin – Richterin am Amtsgericht … (Name 01) – zugeordnet werden. Auch spricht nichts dafür, sie habe das Urteil nur für den inneren Betrieb mit einer Abkürzung ihres Namens abzeichnen („paraphieren“) wollen.

Unter Zugrundelegung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten großzügigen Maßstabes sind insgesamt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung gegeben.“

OWi I: Akteneinsicht in eine elektronische Bußgeldakte, oder: Übersendung einer pdf-Datei mit Foto

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Und dann heute die erste Lieferung von OWi-Entscheidungen. Die erste der drei Entscheidungen kommt aus einem Bußgeldverfahren, die vom OLG Frankfurt am Main im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.09.2025 – 2 ORbs 95/25 – angesprochenen Fragen können aber auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen. Denn nach Auffassung des OLG ist es nicht zu beanstanden, wenn auch in eine bei Gericht elektronisch geführte Akte, die Fotos enthält, Einsicht durch Übersendung einer pdf-Datei der Akte gewährt wird.

Mit der Rechtsbeschwerde hatte der Betroffene, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, beanstandet, dass die in der Akte befindlichen Fahrerfotos nicht im jpg-, sondern im pdf-Format übermittelt worden seien. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde verworfen, in seiner Verwerfungsentscheidung aber die Grundsätze zur Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erläutert. Das OLG führt aus:

„3. Der Senat nimmt die aufgeworfene Fragestellung zum Anlass, sich mit den Regelungen der Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte grundsätzlich auseinanderzusetzen.

Die Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte richtet sich zunächst nach den Regelungen der §§ 49 Abs. 1, 110c S. 1 OWiG, § 32f StPO. Hierbei sieht die auf Grundlage von § 32f Abs. 6 S. 1 StPO entstandene Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV), die nach § 1 Abs. 2 Nr.1 auch für Bußgeldakten der Behörden gilt, vor, dass die Akteneinsicht durch Bereitstellung des Repräsentats zum Abruf (§ 2 Abs.1 S. 1 StrafAktEinV) oder durch Übersendung des Repräsentats über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt (§ 3 S. 1 StrafAktEinV). In Hessen wird regelmäßig von der zweiten Alternative Gebrauch gemacht und die Bußgeldakte über das besondere Anwaltspostfach an Verteidiger übermittelt.

Was das Repräsentat ist, regelt § 2 Abs. 2 S. 1 Bundesbußgeldaktenführungsverordnung (BBußAktFV) (vgl. auch zur gleichlautenden Regelung in § 9 Abs. 3 der hessischen Justiz-Informationstechnik-Verordnung (JustITV) für gerichtliche Akten): Inhalte der elektronischen Akte müssen jederzeit als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat.

Hintergrund der Umwandlung ist die Standardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöht die Kompatibilität unter den Systemen. Das PDF-Format hat sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standard durchgesetzt, der auf allen Computersystemen gelesen werden kann, ohne das ursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern.

Soweit die Wiedergabe eines Inhalts im Repräsentat technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen, § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV. Der Begriff der technischen Unmöglichkeit ist weit zu verstehen und umfasst auch Fälle, in denen bei der Übermittlung als PDF-Datei in dieser nicht sichtbare inhaltstragende Informationen der Ursprungsdatei nicht enthalten sind – beispielsweise bei Dateien eines Tabellenkalkulationsprogramms – oder sonst durch den Formattransfer Qualitätsverluste entstanden sind – beispielsweise bei Bilddateien von aufwendigen Bauzeichnungen (vgl. Referentenentwurf zur gleichlaufenden Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes, S. 16, Referentenentwurf zur BBußAktFV S. 10 beide über https://www.bmjv.de/ abrufbar).

Da das Repräsentat nur aus dem Akteninhalt gebildet wird, ist von entscheidender Bedeutung, welche Dateien überhaupt Bestandteil der Bußgeldakte sind. Gemäß § 3 Abs. 1 BBußAktFV gelten elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen als Teil der Bußgeldakte, wenn sie bewusst und dauerhaft darin gespeichert wurden. In Hessen ist dies in der Regel der Fall für Beweisfotos der Verkehrsordnungswidrigkeit. Diese werden als Bilddateien im Format JPG oder PNG in der Bußgeldakte gespeichert. Hingegen wird die unausgewertete Falldatei regelmäßig nicht zur Bußgeldakte genommen. Sie ist (digitales) Beweisstück, deren Einsichtsrecht sich nach § 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO richtet (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4. März 2025 – 2 ORbs 233/24, BeckRS 2025, 6679, beck-online).

Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein PDF-Repräsentat umgewandelt werden, kann die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten bleiben. Bei der Einbettung einer Bilddatei in ein PDF-Dokument werden die Bildinformationen direkt und vollständig in die PDF-Datei integriert. Dies gewährleistet, dass die visuelle Information im Repräsentat exakt der Originaldatei entspricht. In diesem Fall ist ein gesonderter Hinweis nach § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV nicht erforderlich.

Wenn Einsicht in die Dateien der elektronischen Akte begehrt wird, welche nicht in das Repräsentat übernommen worden sind, ist dafür analog § 110c S. 1 OWiG, § 32f Abs. 1 S. 2 StPO ein begründeter Antrag erforderlich. Sofern die Einsicht nicht in den Diensträumen erfolgen soll – wie es regelmäßig der Fall sein dürfte -, besteht auch die Möglichkeit bei Darlegung eines berechtigten Interesses analog § 32f Abs. 2 S. 3 StPO eine digitale Kopie der Datei zur Verfügung zu stellen. Dazu stehen grundsätzlich die Möglichkeiten offen, welche die benannten Regelungen für die Übermittlung der PDF-Datei des Aktenrepräsentats vorsehen: Übermittlung eines Datenträgers (§ 6 StrafAktEinV), Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 3 StrafAktEinV) oder Bereitstellen der Datei zum Abruf (§ 2 StrafAktEinV).

Anzumerken ist, dass die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar ist, §§ 110c S. 1 OWiG, §?32f Abs.?3 StPO. Vor diesem Hintergrund ist auch dagegen ein Antrag nach § 62 OWIG nicht statthaft.

Resümierend kann festgehalten werden, dass das beschriebene System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte den verfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf Informationsparität des Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren folgt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20, NJW 2023, 2932).“

Don’t forget/Reminder zu StPO/OWi-Änderungen, oder: Pflichten zu elektronischen Übermittlungen in Kraft

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Ein Kollege hat eben meinen Beitrag zur Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, die gestern in Kraft getreten ist (vgl. Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, oder: Übergangsvorschrift beachten), zum Anlass für eine Nachfrage genommen zu einer Gesetzesänderung, über die ich bereits in 2024 berichtet habe, die aber erst gestern in Kraft getreten ist.

Ich verweise dazu zunächst auf den Beitrag Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz in Kraft, oder: Die wichtigsten Änderungen in StPO, OWiG, RVG. In dem hatte ich über Gesetzesänderungen berichtet und auch darauf hingewiesen, dass ein Teil der Änderungen erst am 01.01.2026 in Kraft treten wird. Der Kollge fragt/meint nun: „Sehr wichtige Änderung ist Einspruch gg Strafbefehl für Anwälte nur noch per beA , gilt dies dann wohl auch für Einsprüche gg Bußgeldbescheide? Ich bin mir sicher, Sie bringen da in Kürze etwas, die ….„.

Er hat sich geirrt, ich wollte dazu an sich nicht noch einmal etwas bringen, da ich davon ausgegangen bin, dass man das auf dem Schirm hat, wenn nicht eh bereits immer der Weg über das/mit dem elektronische(n) Dokument gewählt wird. Offenbar aber nicht, daher hier noch einmal:

Wichtige Änderungen durch das o.a. Gesetz sind nach Art. 50 des Gesetzes erst gestern, also am 01.01.2026, in Kraft getreten.

Es heißt in Art. 50 des Gesetzes nämlich u.a.:

„Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 6 und 8 Nummer 4, die Artikel 9, 15, 18, 23, 26, 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.“

Und für die, die nicht nachschauen wollen :-), dabei handelt es sich um:

Artikel 1

  1. § 32d Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die folgenden Dokumente müssen sie elektronisch übermitteln:

    1. die Berufung, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
    2. die Revision, ihre Begründung, ihre Rücknahme und die Gegenerklärung,
    3. den Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Rücknahme,
    4. die Privatklage und
    5. die Anschlusserklärung bei der Nebenklage.“

Artikel 8

4. Nach § 110c Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 32d Satz 2 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte

1. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, seine Rücknahme und den Verzicht auf den Einspruch,
2. die Rechtsbeschwerde, ihre Begründung und ihre Rücknahme,
3. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, seine Begründung und seine Rücknahme sowie
4. die Gegenerklärung

als elektronisches Dokument übermitteln müssen.“

Ich hoffe, dass es nun „sitzt“ :-).

Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, oder: Übergangsvorschrift beachten

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Und dann auf ins neue Jahr 2026 nochmals mit allen guten Wünschen.

Ich eröffne am ersten Gebührenfreitag 2026 die Berichterstattung mit einem Hinweis auf eine gesetzliche Neuregelung. Am 12.12.2025, ist das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ v. 08.12.2025 im BGBl verkündet worden (s. BGBl 2025 I, Nr. 318).

Das enthält u.a. die Anhebungen der Zuständigkeitsstreitwerte in Zivilsachen für die Amtsgerichte durch die Änderung in § 23 GVG von 5.000 EUR auf 10.000 EUR.

Es enthält aber auch eine weitere Änderung, die in Straf- und Bußgeldsachen von Bedeutung ist: Denn in § 304 Abs. 3 StPO ist die Grenze für den Beschwerdewert bei Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen von 200 EUR auf 300 EUR angehoben worden.

Diese Änderungen sind gestern am 01.01.2026 in Kraft getreten.

Aber: Bitte Art. 6 des Gesetzes beachten, der in das EGStPO einen § 19 eingefügt hat. Der enthält für die Änderung des Beschwerdewertes eine besondere Übergangsvorschrift. Danach ist § 304 Abs. 3 StPO in seiner bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.12.2025 bekannt gemacht (§ 35 StPO) worden ist.

Folge derÄnderung des § 304 Abs. 3 StPO: Wir werden in Zukunft (noch) weniger Entscheidungen der Beschwerdegerichte zu Kostenbeschwerden bekommen. Schade, denn da liegt bei den AG/LG doch manches im Argen.