Kategoriearchiv: Bußgeldverfahren

Zuständigkeit für die Kostenentscheidung beim BGH?, oder: Nein, bei DSGVO-Geldbußen immer beim OLG

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Und dann heute Gebühren-/Kostenentscheidungen. Ich stelle einmal etwas vom BGH vor und dann einen Beschluss des OLG Brandenburg.

Bei der Gelegenheit: Im Moment fehlen mir gebührenrechtliche Entscheidungen. Wer als noch welche auf Lage hat, über die man berichten könnte, der kann mit die gerne als Weihnachtspräsent 🙂 zukommen lassen.

Bei dem Beschluss, den ich hier zuerst vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 27.11.2025 – 6 ARs 12/25. Ergangen ist er in dem Verfahren, in dem das LG Hannover im LG, Hannover, Beschl. v. 26.02.2025 – 128 OWiLG 1/24 – zu pseudonymisierten Daten Stellung genommen hat. In dem Verfahren hatte der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 29.06.2023 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung eine Geldbuße von 4.300.000 EUR verhängt. Hiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt, über den das LG Hannover nach § 72 Abs. 1 OWiG am 26. Februar 2025 entschieden und die Betroffene freigesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde nach Eingang der Akten beim OLG Celle mit Schreiben vom 18.06.2025 zurückgenommen.

Jetzt geht es um die Frage, wer für die Entscheidung über die Kosten zuständig ist. Das OLG hält die Zuständigkeit des BGH für begründet. Der GBA hat die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt und beantragt zu beschließen, dass der BGh für die Entscheidung über die Kosten der zurückgenommenen Rechtsbeschwerde nicht zuständig sei; zuständiges Gericht sei das OLG Celle. Dem ist der BGH gefolgt:

„Der Bundesgerichtshof ist für die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde gegen den auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 72 Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2025 nicht zuständig. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Celle.

Dies folgt aus § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG, der für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorschriften des GVG und der StPO verweist und sie für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass das GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Rechtsbeschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts in Bußgeldverfahren auch in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG gegeben ist, in denen wegen der Höhe der Geldbuße in erster Instanz anstelle des Amtsgerichts das Landgericht entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 6 AR 1/25, Rn. 3, 27; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 79 Rn. 123; BeckOK Datenschutzrecht/Brodowski, 53. Edition, BDSG § 41 Rn. 38; Klaas/Momsen/Wybitul/Thiel, Datenschutzsanktionenrecht, § 4 Rn. 29).“

Nun, muss man nicht unbedingt wissen, aber vielleicht ist es ja mal gut, wenn man davon schon mal etwas gehört hat.

Verfahrensrüge III: Fehlen eines Dolmetschers, oder: Welche Sprachkenntnisse sind vorhanden?

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Und im dritten Tagesposting dann noch eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren, nämlich den KG, Beschl. v. 22.08.2025 -3 ORbs 160/25 – zu den Anforderungen an eine Gehörsrüge wegen mangelnder Sprachkenntnisse:

Das KG hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör geltend gemacht worden ist, verworfen. Und:

„Ergänzend merkt der Senat lediglich an:

Die Rüge des Betroffenen, die Hauptverhandlung vom 28. Mai 2025 sei ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführt worden, obwohl er über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfüge, ist bereits unzulässig, weil sein Vorbringen nicht den Darlegungsvoraussetzungen von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt.

Will ein Betroffener – gestützt auf §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 5 StPO, 187 Abs. 1 Satz 1 GVG – rügen, es sei ohne Dolmetscher verhandelt worden, obwohl dies zur Ausübung seiner prozessualen Rechte erforderlich gewesen sei, ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen er der Hauptverhandlung wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht folgen konnte. Ist ein Betroffener nur teilweise des Deutschen mächtig, liegt die Entscheidung des Gerichts, ob es die Hinzuziehung eines Dolmetschers für geboten hält – anders als bei Verfahrensbeteiligten, die keinerlei Deutschkenntnisse haben – in seinem Ermessen (vgl. BGH NStZ 1984, 328). In diesem Fall sind genaue Angaben der einzelnen Umstände, die bei einem wesentlichen Verfahrensteil die Zuziehung eines Dolmetschers geboten (Franke in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 338 Rn. 138), erforderlich. Insbesondere ist darzulegen, wie weit die sprachlichen Fertigkeiten des Betroffenen reichten und was Gegenstand des in Rede stehenden Verhandlungsteiles war, zu dem er der Mitwirkung eines Dolmetschers bedurft hätte (vgl. BGH StV 1992, 54; Senat, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 Ws (B) 33/22 -, juris , BayObLG, Beschluss vom 28. Juni 2001 – 5 St RR 168/01 -, juris).

Nichts anderes kann gelten, wenn der Betroffene – wie hier – geltend macht, wegen seiner mangelnden Sprachkenntnisse habe er sein Gehörsrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht bzw. in nicht ausreichendem Maße wahrnehmen können. Denn das Recht, einem Prozess sprachlich folgen zu können und der dem zugrunde liegende, in § 187 GVG und Art. 6 Abs. 3 lit. a), e) EMRK niedergelegte Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers sind die Grundlage für die Ausübung von weitergehenden prozessualen Rechten, namentlich dem Recht, vor Gericht gehört zu werden (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl., § 187 GVG, Rn. 1, 3).

Das Vorbringen des Betroffenen genügt nicht den dargelegten Anforderungen, denn es finden sich keine hinreichend genauen Angaben zu den sprachlichen Fähigkeiten des Betroffenen. Dieser hat lediglich pauschal behauptet, er sei des Deutschen nur “sehr eingeschränkt” mächtig und nicht in der Lage gewesen, dem Lauf der Hauptverhandlung zu folgen, insbesondere Fragen des Gerichts zu beantworten. Dies verträgt sich nicht mit seinem Vorbringen, er habe die Fahrereigenschaft bestritten. Auf der Grundlage dessen vermag der Senat die Entscheidung des Amtsgerichts, ohne Dolmetscher zu verhandeln, nicht auf seine Ermessensfehlerhaftigkeit und dem folgend auch nicht darauf zu überprüfen, ob die Hauptverhandlung im Sinne von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 338 Nr. 5 StPO, 187 Abs. 1 Satz 1 GVG in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt.“

StPO II: Rechtsmitteleingang beim falschen EGVP, oder: Zu späte Weiterleitung des Rechtsmittels?

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Die zweite Entscheidung stammt zwar aus einem OWi-Verfahren, die angesprochenen Fragen können aber auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen. Es geht nämlich um die Frage der Wiedereinsetzung KG, Beschl. v. 04.11.2025 – 3 ORbs 203/25 – geäußert.

Das AG Tiergarten hatten den Einspruch des Betroffenen mit Urteil vom 05.09.2025 verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist – trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung – nach Zustellung des Urteils am 11.09.2025 – vom Verteidiger am 16.09.2025 Uhr per beA an das an das EGVP des LG Berlin I gesandt worden. Von dort wurde die Rechtsmittelschrift (erst) am 19.09.2025 an das EGVP des AG Tiergarten weitergeleitet.

Das AG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich der Antrag nach § 346 StPO, der keinen Erfolg hatte:

„Der gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. September 2025 rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erst am 19. September 2025 und damit nicht innerhalb der Frist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO beim Amtsgerichts Tiergarten – als das Gericht dessen Entscheidung angefochten wird – eingegangen.

Nach §§ 110c Satz 1 OWiG, 32a Abs. 5 Satz 2 StPO ist ein elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist; unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte [vgl. BGH NStZ-RR 2024, 255; BGH NJW-RR 2023, 351 (entsprechend zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO); BT-Drucks. 18/9416, S. 47].

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat der Betroffene nicht gestellt. Für eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zu Einlegung der Rechtsbeschwerde von Amts wegen war kein Raum. Ein Verschulden der Justiz ist nicht dadurch begründet, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerdeschrift vom 16. September 2025 erst am 18. September an das Amtsgericht weitergeleitet hat. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte lässt sich keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift ableiten, da dies die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigten ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien entheben und die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens überspannen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 2558/05 –, beckonline; VGH München, Beschluss vom 31. März 2022 – 11 ZB 22.39 –, beckonline). In Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsmittelschrift keinen Hinweis auf eine Eilbedürftigkeit enthalten hat, erst am späten Abend des 16. September 2025 (22.43 Uhr) vom Verteidiger versandt wurde und daher nicht vor dem 17. September 2025 seitens des Gerichts zur Kenntnis genommen werden konnte, ist die Weiterleitung innerhalb von zwei Tagen nach Kenntnisnahmemöglichkeit nicht zu beanstanden.“

So weit, so gut. Man fragt sich allerdings, warum das KG den – gelinde ausgedrückt – offensichtlichen Verteidigerfehler nicht zum Anlass genommen hat, von Amts wegen doch Wiedereinsetzung zu gewähren.

OWi III: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Fahrverbot auch beim Landwirt

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Und dann kommt hier noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 1 ORbs 181/25 – zur Verhängung eines Fahrverbotes bei einem Landwirt, der wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist. Das OLG hatte keine Einwände gegen das amtsgerichtliche Urteil und hat zum Rechtsfolgenausspruch ausgeführt:

„3. Auch der Rechtsfolgenausspruch zeigt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

a) Das Tatgericht hat die Geldbuße – ausgehend von einem fahrlässigen Verstoß in Anlehnung an die Festsetzung der Geldbuße im Bußgelbescheid und der dort festgesetzten Regelgeldbuße von 600,00 Euro (Anhang, Tabelle 1, lfd. Nr. 11.3.9 BKatV) – unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise auf 600,00 Euro (Anm: gemeint 1.200,00 €) verdoppelt.

b) Der Bestand des Urteils ist auch nicht dadurch gefährdet, dass das Gericht eine Geldbuße – und ein Regelfahrverbot – ohne weitere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und allein auf Schätzung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen als Landwirt (UA S. 2, 4) verhängt hat. Eine Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in der Regel zwar nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unberücksichtigt bleiben, § 17 Abs. 3 S. 2 letzter HS OWiG. Die Wertgrenze einer „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“ wird durch die Oberlandesgerichte zwischenzeitlich unterschiedlich gezogen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.03.2012 – [1 B] 53 Ss-OWi 130/12 [71/12]). Eine große Mehrheit der Obergerichte setzt die Wertgrenze bei über 250,00 Euro (Brandenburgisches OLG BeckRS 2021, 14843). Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber für Geldbußen von über 250,00 Euro für Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuerkennen, die den Regelsätzen der BKatV entsprechen (Göhler, OWiG, 19. Auflage 2024, § 17 Rn. 24). Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des – wie hier – erlaubt abwesenden Betroffenen nicht feststellen, zwingt die Aufklärungspflicht das Tatgericht auch dann nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn es beabsichtigt, eine Geldbuße von mehr als 250,00 Euro zu verhängen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung. Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen (KG BeckRS 2020, 18279). Solche Umstände sind weder von dem Betroffenen noch durch seinen Verteidiger vorgetragen worden. Vielmehr hat sich der Betroffene bewusst dazu entschieden, sich mit seinem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG die Möglichkeit zu nehmen, in der Hauptverhandlung Umstände vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelfall hätten begründen können.

c) Auch ist gegen die Verhängung des Fahrverbots von zwei Monaten nichts zu erinnern.

Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass das Tatgericht verkannt hat, dass ein Absehen von dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV indizierten Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV durch Erhöhung des vorgesehenen Bußgeldes möglich ist (UA S. 8 f.). Ein Absehen vom Fahrverbot kommt jedoch allenfalls in Fällen des sogenannten „Augenblicksversagens“ (BGH NJW 1997, 3252) oder bei Vorliegen einer „besonderen Härte“ für den Betroffenen in Betracht (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.07.2017 – [2 B 53 Ss-OWi 310/17 [148/17]). Insoweit bedarf es zwar umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, allerdings nur insofern, als Anknüpfungstatsachen von dem Betroffenen dargelegt oder sonst erkennbar werden (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 117). Solche sind vom Betroffenen nicht vorgebracht worden. Allein der Umstand, dass der Betroffene als selbstständiger Landwirt in der „heißen Phase“ seiner Erwerbstätigkeit unter der Verwendung von Landmaschinen nachgehen müsse (vgl. Bl. 133R d.A.), rechtfertigt die Annahme einer besonderen Härte bzw. eine Beschränkung des Fahrverbots auf Personenkraftwagen ohne weiteren Vortrag und unter Berücksichtigung der erheblichen Voreintragungen des Betroffenen – wie das Gericht zutreffend ausführt (UA S. 9) – nicht. Die Erwägungen des Tatgerichts erscheinen insbesondere auch vor dem Hintergrund zutreffend, dass die von dem Betroffenen in Bezug genommene „heiße Phase“ in der Landwirtschaft die mittlerweile weitestgehend abgeschlossene Erntephase betreffen dürfte und sich nicht auf die kommenden Wintermonate erstreckt.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen nach eigener kritischer Prüfung an.

OWi II: Feststellung der Fahrereigenschaft mit Lichtbild, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Als zweite Entscheidung stelle ich dann noch einmal etwas zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt anhand eines Lichtbildes vor. Die damit zusammenhängenden Fragen waren mal ein „Dauerbrenner“, inzwischen hat sich die Lage aber „beruhigt“. Es gibt aber immer mal wieder doch noch Entscheidungen, die sich zu dem Problem äußern. So jetzt der OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 ORbs 167/25, der zu den Anforderungen an die Urteilsgründe Stellung nimmt, wenn die Feststellung der Fahrereigenschaft auf einer Inaugenscheinnahme des Betroffenen, einem Lichtbildvergleich und einem morphologischen SV-Gutachten beruht.

Ergangen ist der Beschluss im sog. „zweiten Rechtsgan“ wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung. Im ersten Durchlauf hatte das OLG die amtsgerichtliche Verurteilung aufgehoben, und ausgeführt:

„….

„Folgt der Richter dem Gutachten eines Sachverständigen, hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (BGHSt 39, 291, 297). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH NStZ 2000, 106 m.w.N.; OLG Bamberg DAR 2010, 390). … Wenn der Sachverständige – wie hier – keine Wahrscheinlichkeitsberechnung anstellt und daraus unmittelbar das Ergebnis des Gutachtens ableitet, muss der Tatrichter, der sich dem Sachverständigengutachten anschließt, zunächst die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens mitteilen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. August 2008, 2 Ss (OWi) 148B/08, Beschluss vom 22. Februar 2007, 2 Ss (OWi) 39B/07), d.h. das ausgewertete Bildmaterial und die vom Sachverständigen dabei herausgearbeiteten morphologischen Merkmale, die er einem Vergleich unterzogen hat, sowie deren Anzahl. Sodann ist darzustellen, in welchem Maße der Sachverständige Übereinstimmungen festgestellt, auf welche Weise er diese ermittelt hat und welche Aussagekraft er ihnen beimisst, d.h. wie er die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität gewichtet hat (Senatsbeschluss vom 04. November 2010, (1 B) 53 Ss-OWi 505/10 [271/10]). In welcher Form diese Darstellung erfolgt, ist dabei unerheblich, sofern sich die vom Sachverständigen untersuchten Merkmalsprägungen – soweit das Gericht sie für ergebnisrelevant hält -, deren Gewichtung und das Ergebnis des Vergleichs daraus ablesen lassen (OLG Jena a.a.O.). …“

…..“

Nach erneuter Verurteilung des Betroffenen war dann jetzt das OLG abermals mit der Sache befasst. Jetzt hat es aber die Anforderungen an die Urteilsgründe als erfüllt angesehen:

„2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat im neuerlichen Verfahren verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 26. Mai 2025 genügt entgegen der Auffassung des Betroffenen den oben skizzierten Anforderungen an die Beweiswürdigung des Bußgeldgerichts, die nach wie vor Geltung beanspruchen. Die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen wird darin auf eine Inaugenscheinnahme des in Bezug genommenen Fahrerfotos und einen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung persönlich anwesenden Betroffenen gestützt, maßgeblich aber auf das anthropologische Gutachten der Sachverständigen pp. (Name 01), das diese unter dem 29. Januar 2024 und 13. Februar 2024 schriftlich erstellt und in der Hauptverhandlung mündlich erstattet hat. Die Ergebnisse dieser Begutachtung werden in dem Urteil im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt und erläutert, sodass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist. So wird dargelegt, dass die Gutachterin 75 Merkmale des Fahrzeugführers anhand des Fotos beschreiben konnte, von denen 74 mit dem Betroffenen und dessen Bruder, den jener als Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt benannt hatte, abgeglichen werden konnten. Allein der Halswendermuskel sei auf dem Foto von Kleidung verdeckt und habe deshalb nicht zum Abgleich zur Verfügung gestanden. Bei den 74 abgleichbaren Merkmalen habe es nur drei Abweichungen zum Betroffenen (Höhe der linken Augenbraue, Höhe Oberlidraum und Lidspalte) gegeben, die indes durch Mimik (Zusammenziehen der Augenbrauen) erklärbar seien. Kein Merkmal habe Zweifel erzeugt oder der Identität widersprochen. Sodann werden in dem Urteil (Seite 4 UA) die übereinstimmenden Merkmale im Einzelnen genannt und dargestellt, dass vor allem den – übereinstimmenden – Merkmalen im Mund-Nase-Ohr-Bereich als charakteristischen und „umweltstabilen“ Merkmalen besonderes Gewicht zukomme. Im Folgenden legt das Amtsgericht dar, dass der Bruder des Betroffenen nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Fahrer zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen werden könne. Auch insoweit werden im Urteil die einzelnen Merkmale, sowohl insoweit, als Übereinstimmungen mit dem Täterfoto vorlagen, als auch, soweit nicht erklärbare Abweichungen festzustellen waren, aufgeführt. Sodann erläutert die Bußgeldrichterin, dass sie das Gutachten für nachvollziehbar halte und insbesondere angesichts der von der Sachverständigen festgestellten zahlreichen Übereinstimmungen zwischen dem Fahrerfoto und dem Betroffenen, dem Fehlen von Widersprüchen und der sehr geringen Wahrscheinlichkeit, dass der Bruder des Betroffenen der auf dem Foto der Bußgeldstelle der Fahrzeugführer war, zu der Überzeugung gelange, der Betroffene sei der Fahrer gewesen.“