OWi I: Akteneinsicht in eine elektronische Bußgeldakte, oder: Übersendung einer pdf-Datei mit Foto

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Und dann heute die erste Lieferung von OWi-Entscheidungen. Die erste der drei Entscheidungen kommt aus einem Bußgeldverfahren, die vom OLG Frankfurt am Main im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.09.2025 – 2 ORbs 95/25 – angesprochenen Fragen können aber auch im Strafverfahren Bedeutung erlangen. Denn nach Auffassung des OLG ist es nicht zu beanstanden, wenn auch in eine bei Gericht elektronisch geführte Akte, die Fotos enthält, Einsicht durch Übersendung einer pdf-Datei der Akte gewährt wird.

Mit der Rechtsbeschwerde hatte der Betroffene, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist, beanstandet, dass die in der Akte befindlichen Fahrerfotos nicht im jpg-, sondern im pdf-Format übermittelt worden seien. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde verworfen, in seiner Verwerfungsentscheidung aber die Grundsätze zur Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erläutert. Das OLG führt aus:

„3. Der Senat nimmt die aufgeworfene Fragestellung zum Anlass, sich mit den Regelungen der Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte grundsätzlich auseinanderzusetzen.

Die Akteneinsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte richtet sich zunächst nach den Regelungen der §§ 49 Abs. 1, 110c S. 1 OWiG, § 32f StPO. Hierbei sieht die auf Grundlage von § 32f Abs. 6 S. 1 StPO entstandene Strafakteneinsichtsverordnung (StrafAktEinV), die nach § 1 Abs. 2 Nr.1 auch für Bußgeldakten der Behörden gilt, vor, dass die Akteneinsicht durch Bereitstellung des Repräsentats zum Abruf (§ 2 Abs.1 S. 1 StrafAktEinV) oder durch Übersendung des Repräsentats über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt (§ 3 S. 1 StrafAktEinV). In Hessen wird regelmäßig von der zweiten Alternative Gebrauch gemacht und die Bußgeldakte über das besondere Anwaltspostfach an Verteidiger übermittelt.

Was das Repräsentat ist, regelt § 2 Abs. 2 S. 1 Bundesbußgeldaktenführungsverordnung (BBußAktFV) (vgl. auch zur gleichlautenden Regelung in § 9 Abs. 3 der hessischen Justiz-Informationstechnik-Verordnung (JustITV) für gerichtliche Akten): Inhalte der elektronischen Akte müssen jederzeit als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können; diese Dokumente bilden das Repräsentat.

Hintergrund der Umwandlung ist die Standardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöht die Kompatibilität unter den Systemen. Das PDF-Format hat sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standard durchgesetzt, der auf allen Computersystemen gelesen werden kann, ohne das ursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern.

Soweit die Wiedergabe eines Inhalts im Repräsentat technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen, § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV. Der Begriff der technischen Unmöglichkeit ist weit zu verstehen und umfasst auch Fälle, in denen bei der Übermittlung als PDF-Datei in dieser nicht sichtbare inhaltstragende Informationen der Ursprungsdatei nicht enthalten sind – beispielsweise bei Dateien eines Tabellenkalkulationsprogramms – oder sonst durch den Formattransfer Qualitätsverluste entstanden sind – beispielsweise bei Bilddateien von aufwendigen Bauzeichnungen (vgl. Referentenentwurf zur gleichlaufenden Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes, S. 16, Referentenentwurf zur BBußAktFV S. 10 beide über https://www.bmjv.de/ abrufbar).

Da das Repräsentat nur aus dem Akteninhalt gebildet wird, ist von entscheidender Bedeutung, welche Dateien überhaupt Bestandteil der Bußgeldakte sind. Gemäß § 3 Abs. 1 BBußAktFV gelten elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen als Teil der Bußgeldakte, wenn sie bewusst und dauerhaft darin gespeichert wurden. In Hessen ist dies in der Regel der Fall für Beweisfotos der Verkehrsordnungswidrigkeit. Diese werden als Bilddateien im Format JPG oder PNG in der Bußgeldakte gespeichert. Hingegen wird die unausgewertete Falldatei regelmäßig nicht zur Bußgeldakte genommen. Sie ist (digitales) Beweisstück, deren Einsichtsrecht sich nach § 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO richtet (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4. März 2025 – 2 ORbs 233/24, BeckRS 2025, 6679, beck-online).

Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein PDF-Repräsentat umgewandelt werden, kann die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten bleiben. Bei der Einbettung einer Bilddatei in ein PDF-Dokument werden die Bildinformationen direkt und vollständig in die PDF-Datei integriert. Dies gewährleistet, dass die visuelle Information im Repräsentat exakt der Originaldatei entspricht. In diesem Fall ist ein gesonderter Hinweis nach § 2 Abs. 2 S. 3 BBußAktFV nicht erforderlich.

Wenn Einsicht in die Dateien der elektronischen Akte begehrt wird, welche nicht in das Repräsentat übernommen worden sind, ist dafür analog § 110c S. 1 OWiG, § 32f Abs. 1 S. 2 StPO ein begründeter Antrag erforderlich. Sofern die Einsicht nicht in den Diensträumen erfolgen soll – wie es regelmäßig der Fall sein dürfte -, besteht auch die Möglichkeit bei Darlegung eines berechtigten Interesses analog § 32f Abs. 2 S. 3 StPO eine digitale Kopie der Datei zur Verfügung zu stellen. Dazu stehen grundsätzlich die Möglichkeiten offen, welche die benannten Regelungen für die Übermittlung der PDF-Datei des Aktenrepräsentats vorsehen: Übermittlung eines Datenträgers (§ 6 StrafAktEinV), Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 3 StrafAktEinV) oder Bereitstellen der Datei zum Abruf (§ 2 StrafAktEinV).

Anzumerken ist, dass die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar ist, §§ 110c S. 1 OWiG, §?32f Abs.?3 StPO. Vor diesem Hintergrund ist auch dagegen ein Antrag nach § 62 OWIG nicht statthaft.

Resümierend kann festgehalten werden, dass das beschriebene System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte den verfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf Informationsparität des Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren folgt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2023 – 2 BvR 1167/20, NJW 2023, 2932).“

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