AE III: Akteneinsichtsgesuch der StA in Zivilakten, oder: Akteneinsicht – oder Amtshilfeerssuchen?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und zum Abschluss der AE-Entscheidungen hier der BayObLG, Beschl. v. 10.11.2025 – 101 Va 85/25. In dem Verfahren wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung  gegen eine Entscheidung eines LG, mit der einem Ersuchen einer StA um Aktenübersendung entsprochen wurde.

In dem Rechtsstreit forderte der Antragsteller als Kläger von dem beklagten Unternehmen Zahlung in Höhe von 16.660,00 EUR mit der Begründung, er habe im Jahr 2023 im Rahmen eines Gemeinschaftsprojekts mit der Beklagten IT-Leistungen an eine gemeinsame Endkundin erbracht und gemäß seinem Aufwand mit 14.000,00 EUR netto abgerechnet. Konkret sei es um die Integration von Kundendaten in „XXX“, einem Software-Produkt der beklagten Partei, gegangen. Die Beklagte leugnete eine Zahlungsverpflichtung. Mit Beschluss vom 31.03.2025 wurde gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Vergleich zustande gekommen ist.

Die Staatsanwaltschaft hat in einem Ermittlungsverfahren um die kurzfristige Übersendung der zu diesem Verfahren geführten Zivilakte gebeten. Das bei ihr anhängige Ermittlungsverfahren wegen „Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt“ richte sich u.a. gegen J. P. (den Kläger) und R. R. (den Geschäftsführer der beklagten Partei). Im Nachgang teilte die Staatsanwaltschaft mit, dem Ermittlungsverfahren liege die Anzeige einer Gerüstbaufirma zugrunde, in der der Vorwurf der Untreue im Zusammenhang mit einer Softwareentwicklung dieser Firma erhoben werde. Nach den Angaben der Anzeigeerstatterin werde die Werthaltigkeit dieser Softwareentwicklung durch das Verfahren des LG belegt.

Die Parteien des Zivilprozesses wurden zu dem Ersuchen angehört. Der Kläger sprach sich gegen eine Übersendung der Akte aus. Ihm sei von einem Ermittlungsverfahren nichts bekannt gewesen. Der Gegenstand des Zivilverfahrens könne unter keinem Aspekt mit dem Vorwurf des Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt in Zusammenhang stehen; er, der Kläger, sei bereits seit Februar 2023 nicht mehr Geschäftsführer der Anzeigeerstatterin. Diese habe zudem mit Schreiben vom 25. März 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärt, dass sie hinsichtlich seiner Person kein Strafverfolgungsinteresse mehr habe. Die Beklagte widersprach einer Einsicht der Staatsanwaltschaft in die Akten des Zivilverfahrens. Ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht sei weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Um die Wertigkeit einer Softwarelösung sei es im Verfahren nicht gegangen. Zwischen der Anzeigeerstatterin, ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern einerseits und dem Geschäftsführer der Beklagten andererseits habe es umfangreiche rechtliche Auseinandersetzungen gegeben, die mittlerweile abgeschlossen seien. Dem Einsichtsgesuch stehe das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Prozessparteien entgegen.

Das LG hat dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft entsprochen. Zur Begründung bezog es sich auf Art. 35 Abs. 1 GG i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO. Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht ergebe sich aus der Strafanzeige der Gerüstbaufirma, die jedenfalls teilweise mit dem Gegenstand des geführten Rechtsstreits in Verbindung gebracht werden könne. Die Staatsanwaltschaft sei gemäß § 160 Abs. 1 StPO zur Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege nicht das öffentliche Interesse an einer Aufklärung des hinter der Strafanzeige stehenden Sachverhalts.

Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er meint, durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten, insbesondere seinem Recht auf „Waffengleichheit“, verletzt zu sein. Solange er nicht erkennen könne, wegen welchen konkreten Sachverhalts gegen ihn ermittelt werde, könne er die möglichen Folgen einer Aktenübermittlung an die Staatsanwaltschaft nicht beurteilen. Die Strafanzeige der Gerüstbaufirma genüge zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Akteneinsicht nicht. Zudem habe das Landgericht das Interesse der Parteien an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie an der Vertraulichkeit persönlicher Daten nicht ordnungsgemäß gegen das Strafverfolgungsinteresse abgewogen, zumal es weder die Schwere der aufzuklärenden Straftat noch die Wahrscheinlichkeit ihrer Begehung oder die Folgen der Tat in den Blick genommen habe. Der Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens habe außerdem keinen Bezug zu einer Veruntreuung oder einem Vorenthalten von Arbeitsentgelt.

Das BayObLG hat den Antrag zurückgewiesen:

„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil die angefochtene Maßnahme bereits vollzogen ist und nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Aus diesen Gründen fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für einen Anfechtungsantrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist allerdings statthaft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG).

Bei dem angegriffenen Beschluss vom 6. Juni 2025, mit dem dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Aktenübermittlung stattgegeben worden ist, handelt es sich nicht um eine in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Entscheidung, sondern um eine Maßnahme der Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinn des § 23 Abs. 1 EGGVG (vgl. BayObLG, Beschl. v. 2. Juni 2022, 102 VA 7/22, FamRZ 2022, 1732 [juris Rn. 33]; Beschl. v. 6. August 2020, 1 VA 33/20, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 14]); Lückemann in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 23 EGGVG Rn. 4 m. w. N.).

2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt.

Sein Vorbringen lässt hinreichend erkennen, dass er sich zumindest auch auf die Vertraulichkeit seiner persönlichen Daten und somit auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) beruft. Er macht deshalb geltend, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt werde (§ 24 Abs. 1 EGGVG). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Oktober 2006, 2 BvR 67/06, NJW 2007, 1052 [juris Rn. 9]; BGH, Urt. v. 29. April 2014, VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276 Rn. 6). Die Aktenübermittlung stellt daher einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Verfahrensbeteiligten auch dann dar, wenn eine zivilgerichtliche Akte betroffen ist, die lediglich Unterlagen zu geschäftlichen Vorgängen und keine besonders sensiblen Daten enthält (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2017, IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 14 f.; BayObLG, Beschl. v. 6. Dezember 2024, 101 VA 129/24, juris Rn. 20; OLG Brandenburg, Beschl. v. 4. August 2025, 11 VA 6/25, juris Rn. 11).

….“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert