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Dauerbrenner Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, oder: AG Zeitz kann es auch nicht

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Heute am Freitag – wie gehabt – gebühren- oder kostenrechtliche Entscheidungen.

Da kommt zunächst mit dem AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24 – etwas zur Gebührenbemessung im OWi-Verfahren, einer der Dauerbrenner des Gebührenrechts.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h anhängig. In dem sind gegen ihn eine Geldbuße von 480,00 EUR festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Das AG hat das Bußgeldverfahren im Hauptverhandlungstermin eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat dann Festsetzung der notwendigen Auslagen beantragt, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren Nr. 5109 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG jeweils in Höhe der Mittelgebühr nebst Auslagen und USt. Dagegen hat die Vertreterin der Staatskasse eingewendet, dass das Bußgeldverfahren wegen der geringen Bußgeldhöhe und dem allgemein geringen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittliches Bußgeldverfahren einzustufen sei. Daher seien die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG sowie die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG nicht in Höhe der jeweiligen Mittelgebühren erstattungsfähig. Die Bezirksrevisorin beantragte daher die Verfahrensgebühren nach Nr. 5103 VV RVG und Nr. 5109 VV RVG je auf max. 140,00 EUR und die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG auf max. 150,00 EUR festzusetzen.

Das AG hat die Verfahrensgebühren und die Terminsgebühr jeweils unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt, und zwar die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG auf 110,00 EUR, die Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG auf 140,00 EUR, die Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG auf 140,00 EUR und die Terminsgebühr Nr. 5110 VV RVG auf 150,00 EUR.

Wer die genauen Gründe kennen möchte, der mag im Volltext nachlesen. Ich beschränke mich hier auf die Leitsätze, und zwar:

1. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als unterdurchschnittlich zu bewerten, wenn es sich um ein häufig vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, die wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Betroffenen ein Fahrverbot drohte.

2. Der Hauptverhandlungstermin mit einer Dauer von nur 14 Minuten ist als unterdurchschnittlich zu bewerten.

3. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die vorgegebenen Gebührenrahmen der Gebühren in Teil 5 VV RVG für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind.

Man mag es nicht mehr lesen bzw. eine weitere Entscheidung, die sich in die Reihe der falschen Entscheidungen zu dieser Thematik einreiht. Denn die vom Verteidiger vorgenommene Bestimmung der Gebühren in Höhe jeweils der Mittelgebühr war zutreffend und angemessen.

Es handelt sich nämlich um einen ganz „normalen“ Fall der Geschwindigkeitsüberschreitung, so dass in diesem „Feld-/Wald-/Wiesenfall“ die Festsetzung der Mittelgebühren angemessen gewesen wäre (zu allem Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl., 2025 Vorbem. 5 VV Rn. 54 m.zahlr.w.N. aus der Rechtsprechung). Für mich sind keine Umstände erkennbar, die ein Unterschreiten der Mittelgebühr rechtfertigen würden. Das lässt sich insbesondere nicht mit dem vom AG herangezogenen weiten Anwendungsbereich der Gebührentatbestände – Stichwort: Geltung auch für die Bereiche des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts – rechtfertigen. Denn das AG übersieht insoweit, dass der Gesetzgeber diese Unterscheidung im RVG nicht macht. Zudem übersieht es, wenn es insoweit auf höhere Geldbußen abstellt, dass hier auch eine Geldbuße in Höhe von 480 EUR festgesetzt war und dem Betroffenen zudem ein Fahrverbot drohte, eine Verurteilung also erhebliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hätte. Das führt ja auch dazu, dass in der Rechtsprechung die Verhängung ein Fahrverbot von vielen Gerichten zur Begründung der Mittelgebühr herangezogen wird. So aber eben wohl nicht beim AG Zeitz.

Und schließlich: Es ist sicherlich richtig, dass die Hauptverhandlungsdauer, die maßgeblich zur Reduzierung der Mittelgebühr bei der Terminsgebühr herangezogen worden ist, mit 14 Minuten nicht lang war. Aber: Der Umstand wird m.E. aufgewogen durch die drohenden Folgen einer Verurteilung, also der Bedeutung der Sache, so dass die Frage, ob beim AG in Bußgeldverfahren eine Hauptverhandlungsdauer von 30 Minuten die Regel ist, dahinstehen kann.

Mal wieder Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, oder: Einen Schritt vor, einen Schritt zurück

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Und dann im zweiten Postung mal wieder eine Entscheidung zur Bemessung der Rahmengebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Leider hat das LG Hamburg im LG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2025 – 615 Qs 83/25 – dazu falsch entschieden.

Es hat sich um ein ganz „normales“Bußgeldverfahren gehandelt. Es ging um den Vorwurf einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung und eine Geldbuße in Höhe von 150,00 EUR. Der Verteidiger hat sich bei der Verwaltungsbehörde legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Gegen den Bußgeldbescheid hat er dann Einspruch eingelegt und an die beantragte Akteneinsicht erinnert. Er hat dann angeregt der Verteidiger, das Verfahren einzustellen, da der Fahrer auf den inzwischen beigezogenen Hochglanzbildern nicht erkennbar sei; zudem sei der Messrahmen verzogen, so dass die Geschwindigkeitsermittlung ggf. gutachterlich dahingehend zu überprüfen sei, ob sie entsprechend der Vorgaben der Bauartzulassung der physisch-technischen Bundesanstalt erfolgt sei.

Die Bußgeldbehörde hat die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben, welche die Akte gem. § 69 OWiG beim zuständigen AG vorgelegt hat. Das AG hat das Verfahren nach Einholung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil die Betroffene auf den Messbildern nicht zu erkennen sei, und hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat dann unter Vorlage einer Abtretungserklärung der Betroffenen Kostenfestsetzung in Höhe von 806,82 EUR beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat die Bemessung der Gebühren in der Rahmenmitte moniert. Es handele sich um eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit ohne nennenswerte juristische Probleme, die vom Sachverhalt einfach zu erfassen gewesen sei. Der Aktenumfang sei im Zeitpunkt der Akteneinsicht mit 38 Seiten gering gewesen und die erste Einarbeitung daher denkbar einfach gelagert und von erheblich unterdurchschnittlicher Anforderung gewesen.

Das AG hat die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Betroffenen abweichend vom Antrag des Verteidigers – bis auf die Nr. 5115 VV RVG – jeweils unter der Mittelgebühr festgesetzt. Dagegen das Rechtsmittel des Verteidigers. (Natürlich) Ohne Erfolg:

„Die gemäß §§ 464b S. 3 u. S. 4, 304 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche die VV-RVG eine Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Sind, wie im vorliegenden Fall, aufgrund der Einstellung des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse zu erstatten, ist eine gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt (BGH, NJW-RR 2007, 420, 421).

a) Dies ist vorliegend der Fall. Zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren Nr. 5100, Nr. 5103 und Nr. 5109 als unbillig angesehen. Die Kostenfestsetzung dieser Gebühren durch das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf ist unter Berücksichtigung der Bewertungsmerkmale des § 14 RVG nicht zu beanstanden. Die in § 14 RVG genannten Kriterien rechtfertigen nicht die Festsetzung der jeweils beantragten Mittelgebühr.

Nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG a.F. bemisst sich in Bußgeldverfahren für Wahlverteidiger die Gebühr Nr. 5100 aus einem Rahmen von 33,- € bis 187,- € (Mittelgebühr 110,- €), die Gebühr Nr. 5103 aus einem Rahmen von 33,- € bis 319,- € (Mittelgebühr 176,- €) und die die Gebühr Nr. 5109 aus einem Rahmen von 33,- € bis 319,- € (Mittelgebühr 176,- €). Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich zunächst einmal die Mittelgebühr (LG Saarbrücken, Beschluss vom 09.07.14, Az. 2 Qs 30/14; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.06, Az. I Qs 83/06; LG Kiel, zfs 2007, 106; LG Stralsund, zfs 2006, 407). Bei der einzelnen Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen (vgl. LG Saarbrücken a.a.O.).

Danach ist vorliegend von einer unterdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auszugehen. Bei dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 150,00 € ohne Festsetzung eines Fahrverbots handelt es sich um eine ganz alltägliche und einfach gelagerte Verkehrssache. Die von dem Verteidiger geltend gemachte Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG a.F. entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Sachverhalt. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Die erstmalige Einarbeitung war angesichts des überschaubaren Akteninhalts von 38 Seiten zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und angesichts des einfach gelagerten Vorwurfs von unterdurchschnittlicher Anforderung, sodass sie keine Mittelgebühr rechtfertigt. Die Festsetzung von 85,00 €, was noch deutlich über der Mindestgebühr liegt, trägt diesem Aufwand zutreffend Rechnung.

Die Kammer hat dabei in besonderem Maße berücksichtigt, dass die bereits bei der ersten Akteneinsicht in der Akte befindlichen Fotos von derart schlechter Qualität waren, dass ganz offenkundig eine Identifizierung allein anhand dieser Fotos nicht möglich gewesen wäre. Das Aufzeigen dieses Umstands als „durchschnittliche Schwierigkeit“ für eine anwaltliche Tätigkeit zu werten, ist gänzlich fernliegend.

Entsprechend begegnet auch die durch das Amtsgericht vorgenommene Festsetzung der Verfahrensgebühren zu Nr. 5103 VV RVG a.F. und Nr. 5109 VV RVG a.F. keinen Bedenken, sondern trägt dem geringen Aufwand zutreffend Rechnung. Die Kammer hat dabei hinsichtlich der Gebühr zur Nr. 5109 VV RVG a.F. in besonderem Maße berücksichtigt, dass das Verfahren nahezu unmittelbar nach Eingang beim Amtsgericht aufgrund der schlechten Bildqualität eingestellt worden ist, ohne dass in diesem gerichtlichen Verfahren eine anwaltliche Tätigkeit ersichtlich geworden ist.“

Dazu ist anzumerken: Der vom LG gewählte Ausgangspunkt: Mittelgebühr, ist zutreffend. Das entspricht der m.E. überwiegenden – zutreffenden – Auffassung in der Rechtsprechung der LG und AG (vgl. zuletzt LG Köln, Beschl. v. 21.03.2025 – 110 Qs 51/24). Zutreffend ist es auch, wenn das LG darauf hinweist, dass für die konkrete Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen ist. Das ist richtig (s. dazu auch LG Köln, a.a.O.), aber das LG argumentiert dann m.E. widersprüchlich, wenn es dann dennoch von einer unterdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ausgeht und das mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von (nur) 150,00 EUR ohne Festsetzung eines Fahrverbots begründet, weshalb nur eine „alltägliche und einfach gelagerte Verkehrssache“ vorliegen soll. Richtig, aber: Das ist doch gerade das, was die straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen „auszeichnet“: Es handelt sich um Feld-Wald-Wiesen-Fälle ohne Besonderheiten, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung der Mittelgebühr rechtfertigen würden, so dass sie dem Durchschnitt oder dem „Normalfall“ entsprechen, weshalb eben die Mittelgebühr angemessen ist (so auch zutreffend LG Köln, a.a.O.). Das LG macht mit seiner Argumentation nach einem richtigen Schritt vorwärts, sogleich wieder einen zurück. Da wäre es ehrlicher gewesen, sofort zu sagen, dass in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Mittelgebühr nicht der Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung ist.

Im Übrigen ist anzumerken. Es wäre schön, wenn auch Beschwerdekammern gelegentlich die Fundstellennachweise aktualisieren würden. Nachweise aus den Jahren 2006 oder 2007 sind bei der Flut der Rechtsprechung, die es seitdem zu der Problematik: Mittelgebühr in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, gegeben hat, nicht unbedingt erste Adresse.