Kategoriearchiv: Bußgeldverfahren

OWi I: Verkehrsüberwachung durch Monocam-System, oder: Beweisverwertungsverbot für Ergebnisse

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Heute geht es in der Berichterstattung weiter mit OWi-Entscheidungen.

Zunächst kommt hier ein Beschluss des OLG Koblenz, und zwar:

Das AG Trier hatte sich im AG Trier, Urt. v. 02.03.2023 – 2 OWi 8113 Js 1906/23 (2) (DAR 2023, 338) zur Frage der Verwertbarkeit von Daten, die durch die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das „MonoCam“-System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge gewonnen worden waren geäußert. Das AG hatte trotz Fehler in der Beweiserhebung der Datenerfassung ein Beweisverwertungsverbot verneint und sich zum Nachweis des Tatvorwurfs der verkehrsordnungswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons maßgeblich auf das von dem System „MonoCam“ erzeugte Lichtbild von dem Betroffenen, welches die Benutzung zeige, gestützt. Bei der Monocam handelt es sich um eine besondere Kamera, die mit Hilfe von KI Autofahrer identifiziert (wegen der genauen Arbeitsweise verweise ich auf den OLG-Beschluss).

Zu der Entscheidung liegt nun die Rechtsbeschwerdeentscheidung des OLG Koblenz vor. Das OLG kommt im OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2025 – 2 ORbs 31 SsRs 158/23 – zum anderen Ergebnis. Es ist von einem durchgreifenden Beweisverwertungsverbot ausgegangen und hat den Betroffenen vom Verstoß gegen das Handyverbot im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO) frei gesprochen. Das OLG führt u.a. aus – ist leider etwas mehr 🙂 :

„2. Die Rüge erzielt auch Erfolg.

a) Die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das „MonoCam“-System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge stellt jedenfalls im Tatzeitpunkt mangels einer gesetzlichen Grundlage eine rechtswidrige Beweiserhebung dar.

aa) Das Amtsgericht ist zutreffend davon gegangen, dass es sich bei der Erfassung des Kenn-zeichens und des Fahrzeugführers sowie bei der anschließend durch die KI-Software vorgenommenen Fahrzeuginnenraumauswertung um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Fahrzeugführer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt. Das Recht umfasst die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (stdRspr. seit BVerfGE 65, 1, 42 f.; s. etwa BVerfGE 150, 244; BVerfG NJW 2017, 466, 267; Beschlüsse vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08, und vom 18. Dezember 2018 – 1 BvR 142/15 [jeweils juris]). Die Suche, Erfassung, Analyse und damit verbundene – wenngleich flüchtige – Speicherung des Fahrzeug- und Fahrerbildes, durch die der Lebensvorgang erhoben und in einer zu Beweiszwecken geeigneten Weise aufbereitet wird, erfüllt diese Voraussetzungen.

Die Eingriffsqualität entfällt weder dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden, noch dadurch, dass die Daten von eines Verkehrsverstoßes unverdächtigen Verkehrsteilnehmern einer unmittelbaren Löschung unterliegen. Denn die erhobenen Daten werden insgesamt verfügbar gemacht und im Hinblick auf ihre Beweiserheblichkeit ausgewertet. Es liegt damit kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und nur technikbedingt miterfasst, sodann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, sodass eine Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. BVerfGE 115, 320, 343; BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08, Rdn. 16 [juris]).

bb) Zwar ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Einschränkung bereits im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und in verhältnismäßiger Weise Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs spezifisch festlegt (BVerfG 65, 1, 44; 155, 119; BVerfG NJW 2009, 3293). Wie bereits das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargetan hat, besteht eine derartige Rechtsgrundlage indes vorliegend nicht.

Strafprozessuale Eingriffsgrundlagen wie § 81b, § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 163b Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG scheiden aus, da sie zumindest den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit voraussetzen, deren weiterer Aufklärung die Maßnahme dienen soll (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2010, 263). Hieran fehlt es jedoch; vielmehr werden die Daten der Verkehrsteilnehmer anlass- und unterschiedslos, damit verdachtsunabhängig erhoben. Sie dienen der allein vorsorglichen Ermittlung, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. In den „Trefferfällen“ besteht zwar eine Verdachtslage. Diese liegt jedoch nicht vor der, sondern erst durch die Maßnahme vor; die grundrechtsrelevante Datenerhebung ist zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt.

Vorschriften des Gefahrenabwehrsrechts vermögen den Eingriff ebenfalls nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu Schäler NZV 2022, 553; Roggan NZV 2023, 145). Im Einklang mit der Auffassung des Amtsgerichts schließt der Senat eine Anwendung von § 33 Abs. 1 Satz 1 POG RLP mangels einer gegenwärtigen Gefahr und angesichts des über eine Kennzeichenerfassung hinausgehenden Eingriffs aus, eine Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 1 POG RLP in Ermangelung einer – wie von der Vorschrift vorausgesetzt – im Einzelfall bestehenden konkreten Gefahrenlage, welcher anlassbezogen begegnet werden soll. Der Senat tritt dem Amtsgericht auch insoweit bei, als die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 29 POG RLP angesichts der Eingrifftstiefe einer allgemeinen bildlichen Erhebung von Kennzeichen und Fahrzeugführern ohne konkrete Festlegung von Anlass, Umfang, Zweck und Verwendung der erhobenen Daten und die durchgeführten Kontrollen nicht zu rechtfertigen vermag, zumal nach der Subsidiaritätsklausel in § 29 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 POG RLP zudem ein Vorrang der spezielleren Vorschriften der §§ 30 ff. POG RLP besteht. Für eine Anwendung von § 9 POG RLP ermangelt es einer konkreten Gefahr, die nicht bereits in der allgemeinen Gefährlichkeit des Straßenverkehrs erblickt werden kann; eine besondere Gefahrlage durch Benutzung mobiler Endgeräte am Steuer besteht bei einem willkürlich herausgegriffenen Verkehrsteilnehmer gerade nicht. Zu Recht hat das Amtsgericht in seinem – insgesamt sehr sorgfältig abgesetzten – Urteil schließlich auch eine unvorhergesehene Gefahrensituation, derer bis zu einer gesonderten gesetzlichen Regelung durch Rückgriff auf polizeirechtliche Generalklauseln begegnet werden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 – 1 BvR 22712 [juris]), oder die Notwendigkeit der Beibehaltung einer als gesetzwidrig erkannten behördlichen Handhabung für eine Übergangszeit zur Aufrechterhaltung staatlicher Funktionsfähigkeit (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 – 1 BvR 2325/73 [juris]) ausgeschlossen, da die Voraussetzungen beider Fallgruppen für das vorliegende, nur einer effektiveren Verkehrs-kontrolle dienende Pilotprojekt offensichtlich nicht vorliegen.

b) Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des von dem Betroffenen und seinem Fahrzeug generierten und im zugrunde liegenden Verfahren als Beweismittel verwendeten Lichtbildes.

aa) Der Senat hält nach der in dem angefochtenen Urteil beschriebenen Funktionsweise des Überwachungssystems dafür, dass es sich bei den ursprünglich von dem Betroffenen und seinem Fahrzeug generierten Daten sowie der letztendlich gespeicherten Bilddatei um das identische Beweismittel handelt. Nach der digitalen Aufzeichnung des Verkehrsflusses und der dabei vorgenommenen Fokussierung auf einzelne vorbeifahrende Fahrzeuge und den Fahrzeuginnenraum wird das gewonnene Bild von der Software des Gerätes auf Anhaltspunkte für einen möglichen Verkehrsverstoß analysiert. Hiermit geht notwendigerweise – wie auch von dem Amtsgericht ausdrücklich festgestellt (UA S. 3) – eine zumindest kurzzeitige Zwischenspeicherung einher. Das Ergebnis des Analysevorgangs hat im Falle eines „Treffers“ zur Folge, dass die bereits vorliegenden und – zunächst nur vorübergehend – festgehaltenen Daten nunmehr dauerhaft als Bilddatei gespeichert und einer Bewertung durch die eingesetzten Kontrollkräfte unterzogen werden. In rechtlicher Hinsicht führt dies zu der Frage, ob aus der rechtswidrigen Beweiserhebung im Hinblick auf das nämliche Beweismittel ein Verwertungsverbot folgt.

bb) Nach den im Bußgeldverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen zieht ein Beweiserhebungsverbot nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Maßgeblich ist eine Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Dabei ist ein Beweisverwertungsverbot nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen anzunehmen, da es den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, als eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrens- und Ordnungswidrigkeitenrechts einschränkt. Beeinflusst wird das Ergebnis der Abwägung einerseits durch das Ausmaß des staatlichen Aufklärungsinteresses, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der Schwere der Tat bestimmt wird, und andererseits des Gewichts des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes, der sich auch danach bemisst, ob die staatlichen Ermittlungsorgane den Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen wurden, nicht bejaht werden, wenn dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde (stdRspr, vgl. aus jüngerer Zeit BGHSt 67, 29; BGH NStZ-RR 2025, 155).

cc) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, setzt sich das Beweiserhebungsverbot im vorliegenden Fall in einem Beweisverwertungsverbot fort.

Zwar ist die Eingriffsrelevanz und -tiefe durch die einmalige Datenverarbeitung des Kennzeichens und Bildes des Fahrzeugführers im Sinne einer Momentaufnahme eines individuellen Lebensvorgangs bei isolierter Betrachtung des Erhebungsvorganges nicht hoch. Sie gewinnt jedoch in einer Gesamtschau des Einsatzes des Erhebungssystems, welchem der Charakter einer anlasslosen Massenüberwachung eines Verkehrsgeschehens zukommt, an Bedeutung und Schwere. Die durchgeführte Erfassung, Speicherung und Verarbeitung des Kennzeichens und des Bildes des Fahrzeugführers hat in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer unbestimmten, nur vom Zufall abhängigen Vielzahl von Verkehrsteilnehmern eingegriffen.

Die Taten, zu deren Aufklärung die Beweise in der festgestellten, zu beanstandenden Weise erhoben wurden, sind nicht erheblich. Unabhängig davon, dass die Nutzung mobiler Endgeräte am Steuer das Unfallrisiko erhöht und die Gefährdung sich bei der auf Autobahnen typischerweise erheblichen Fahrtgeschwindigkeit noch einmal verstärkt, handelt es sich nicht um Straftaten, sondern lediglich um bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, sie – anders als etwa gefahrerhöhende Trunkenheitsfahrten nach § 316 StGB – als strafrechtlich bedeutsame Straßenverkehrsdelikte einzustufen. Der Aufklärung anderweitiger Delikte und Gefahrenlagen, wie sie etwa von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst sind, diente das System nicht. Ein unabweisliches Bedürfnis, im Interesse einer effektiven Strafverfolgung einen Grundrechtseingriff ohne Eingriffsgrundlage zumindest im Einzelfall als gerechtfertigt anzusehen, bestand damit nicht. Auch der im Falle des Betroffenen erzielte „Treffer“ hat eine Verdachtslage ergeben, die allein einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO zum Gegenstand hatte. Ob ein Zufallstreffer, welcher den Anfangsverdacht einer bedeutend schwereren (Straf-)Tat ergeben hätte, verwertbar gewesen wäre, kann damit offen bleiben.

In maßgeblicher Weise tritt vorliegend hinzu, dass der rechtswidrige Eingriff ohne einen zu einer weiteren Aufklärung drängenden Anfangsverdacht eines Verstoßes nach § 23 Abs. la StVO vorgenommen wurde, vielmehr lediglich zu einer Verdachtsermittlung mit der Folge eines nochmals herabgesetzten Bedürfnisses der Beweiserhebung und -verwertung. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr durch ein möglicherweise ordnungswidriges Verhalten war weder vor Inbetriebnahme des Überwachungssystems noch vor der konkreten Erfassung des Betroffenen zu verzeichnen.

Es bestand auch weder generell ein auf andere, rechtmäßige Weise nicht zu behebendes Aufklärungsdefizit, noch eine vor der Beweiserhebung veränderte Sachlage, die zu der Erhebung gedrängt hätte. Zwar waren Verstöße nach § 23 Abs. 1 a StVO bislang nur schwer, namentlich unter erheblichem Ermittlungsaufwand – auf Autobahnen nur durch Streifenfahrten der Polizei- und Ordnungsbehörden -, durch Anzeigen anderer Verkehrsteilnehmer oder durch Zufallserfassungen bei fotografisch dokumentierten, zugleich begangenen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen aufklärbar; eine ohne erforderliche gesetzliche Grundlage durchgeführten Datenerfassung und -verarbeitung rechtfertigt sich allein hieraus aber schon angesichts der fehlenden Delikts-schwere nicht. Auch lag eine Gefahrerhöhung in tatsächlicher Hinsicht vor Einsatz des „Mono-Cam“-Systems nicht vor. Der Umstand, dass mit dem System und der dort genutzten Bildauswertung unter Einsatz einer künstlichen Intelligenz erstmals ein effektives Kontrollinstrument zur Verfügung stand, ändert nichts an den rechtlichen Voraussetzungen, unter denen das System zum Einsatz gebracht werden kann.

Keineswegs lag es auch so, dass eine effektive Verfolgung sogenannter Handyverstöße am Steuer seitens der Ordnungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz unter Einsatz des „Mono-Cam“-Systems nur in der vorgenommenen, rechtsgrundlosen Weise erfolgen konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum vor Beginn des grundrechtsrelevanten Eingriffes keine gesetzliche Ermächtigung für diesen geschaffen werden konnte, oder ein Pilotbetrieb – so vor einem Gesetzgebungsverfahren zunächst technische Funktionsfragen hätten geklärt werden müssen – nicht gesondert örtlich und zeitlich begrenzt auf einem Testgelände oder gesperrten Autobahnteilstück anstelle eines „Echtbetriebes“ hätte durchgeführt werden können.

Maßgeblich ins Gewicht fällt schließlich, dass es sich bei der vorgenommenen Beweiserhebung um einen planmäßigen, systematischen Grundrechtseingriff in Massenverfahren handelt, welchen die Ermittlungsbehörden in Kenntnis einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage vorgenommen haben. Den befassten Behörden waren sämtliche tatsächlichen Umstände der vorgenommenen Datenerhebung im Vorhinein bekannt. In rechtlicher Hinsicht war ihnen bewusst, dass mit dem Betrieb zumindest eine Datenerhebung einherging, wie die Einbindung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit belegt, und dass es an einer gesonderten gesetzlichen Eingriffsgrundlage insoweit fehlte. Eine Verkehrsüberwachung durch elektronische Geräte und Systeme unter Ergebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten stellt zudem kein neuartiges Ermittlungsinstrument dar, sondern war – etwa in den Fällen automatisierter Kennzeichenerfassung (BVerfGE 150, 244 = NJW 2019, 827; BVerfGE 120, 378 = NJW 2008, 1505), ohne Rechtsgrundlage vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen durch Videoaufzeichnung (BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009 – 2 BvR 941/08 = NJW 2009, 3293) oder entsprechender Abstandsmessungen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 = NJW 2010, 1216) – bereits Gegenstand veröffentlichter, auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung, so dass sich zumindest die naheliegende Möglichkeit eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffes aufdrängen musste. Der Annahme einer Verwertbarkeit der gewonnenen Daten würde vor diesem Hintergrund zu einer Begünstigung weiterer rechtswidriger Datenerhebungen führen.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bleibt es ohne Belang, dass die Maßnahme nur im Rahmen eines Probe- oder Pilotbetriebes erfolgte. Weder wird der Eingriffscharakter hierdurch geschmälert, noch ergeben sich daraus im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Eingriffsgrundlage herabgesetzte Erfordernisse. Von untergeordneter Bedeutung ist gleichfalls, dass die Erhebung offen durchgeführt und die Verkehrsteilnehmer durch ein Warnschild an dem betreffenden Autobahnabschnitt auf sie hingewiesen wurden. Dabei kann offen bleiben, ob – wie indes von der Rechtsbeschwerde unwidersprochen vorgebracht – das Hinweisschild ohnehin so kurz vor dem Kontrollpunkt aufgestellt war, dass den Verkehrsteilnehmern keine Möglichkeit verblieb, die Autobahn zu verlassen und dem Eingriff auszuweichen.

dd) Der Senat bemerkt, dass es keinen Unterschied bedeuten würde, wenn im Hinblick auf die Flüchtigkeit der erfassten und systemseitig analysierten Daten nicht von einer Beweismittelidentität auszugehen, sondern die generierte Bilddatei als eigenständiges Beweismittel anzusehen wäre. Zwar könnte insoweit eine Fernwirkung der Rechtswidrigkeit der erhobenen Daten auf die Verwertbarkeit der Bilddatei als ein anderes Beweismittel in Rede stehen. Aufgrund der engen tatsächlichen Verknüpfung des nach der rechtswidrigen Datenerhebung automatisch generierten Beweismittels könnte hieraus im vorliegenden Fall aber kein abweichender Maßstab für die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels folgen.“

Verfahrensrüge III: Abgelehnter Entbindungsantrag, oder: Vertretungsvollmacht des Verteidigers?

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Und der dritte Beschluss zu § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO kommt dann auch aus dem Bußgeldverfahren. Im KG, Beschl. v. 15.09.2025 – 3 ORbs 155/25 – geht es (noch einmal) um die Anforderungen an die Verfahrensrüge nach Einspruchsverwerfung nach abgelehntem Entbindungsantrag.

Das KG hat die erhobene Rüge als nicht ausreichend begründet angesehen und führt dazu aus:

„1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe durch die Versagung der Entbindung § 73 Abs. 2 OWiG und hierdurch den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht §§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt.

a) Das Rechtsmittel hätte dartun müssen, dass der Verteidiger zur Vertretung der Betroffenen befugt und hierdurch zur Stellung des Entbindungsantrags ermächtigt war (vgl. Senat DAR 2025, 393; StraFo 2018, 482; NZV 2023, 137 [Volltext bei juris] mit zustimmender Anm. van Endern; BGHSt. 12, 367 [§ 329 StPO]).

b) Auch unterbreitet die Rechtsbeschwerde keinen Sachverhalt, der die Ablehnung der Entbindung von der Erscheinenspflicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnte. Die Würdigung der Rechtsbeschwerde, die „vollständige Sachverhaltsaufklärung“ sei „auch ohne Anwesenheit der Betroffenen möglich“ gewesen, wird nicht ausreichend mit Tatsachen unterlegt. Denn gerade das – hier in Aussicht gestellte – Bestreiten der Fahrereigenschaft erzeugt in der Regel eine Beweislage, bei der das Wiedererkennen durch Zeugen erforderlich wird oder die Anwesenheit des Betroffenen nötig ist, um dem Zeugen zu ermöglichen, sich an den Sachverhalt zu erinnern. Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überzeugung zu verschaffen, dass dies hier gegebenenfalls anders (gewesen) sein könnte, wäre der Sachverhalt ausführlich darzustellen gewesen. Von Bedeutung wäre etwa gewesen, ob es sich um eine Kennzeichenanzeige gehandelt hat oder ob die Betroffene vor Ort angetroffen wurde und, wenn letzteres der Fall gewesen sein sollte, ob und wie sie sich zu dem Vorwurf, einen Parkverstoß begangen zu haben, eingelassen hat. Die Erklärung der Rechtsbeschwerde, das persönliche Erscheinen der Betroffenen sei im Hinblick auf die „vorbereitenden Verteidigungshandlungen“ nicht erforderlich gewesen, bleibt dagegen nebulös. Im Übrigen bleibt auch unklar, mit welchem Wortlaut der Entbindungsantrag gestellt und mit welcher Begründung er abgelehnt worden ist.

2. Sollte dem Rechtsmittel die Beanstandung zu entnehmen sein, gegen die Betroffene hätte kein Urteil ergehen dürfen, weil sie erkrankt und hierdurch entschuldigt gewesen sei, wäre auch diese Verfahrensrüge unzulässig. Das Rechtsmittel teilt nicht mit, wegen welcher Krankheit die Betroffene verhandlungsunfähig gewesen sein soll, zur Symptomatik schweigt es gänzlich.

3. Da der Angriff des Rechtsmittels auf die Entbindungsentscheidung des Amtsgerichts ebenso ohne Erfolg bleibt wie die Darlegung, die Betroffene sei der Hauptverhandlung entschuldigt ferngeblieben, bleibt auch die Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG erfolglos. Da der Entbindungsantrag abgelehnt worden ist und die Betroffene nicht entschuldigt war, war es prozessual geboten, den Einspruch der Betroffenen zu verwerfen.“

Verfahrensrüge II: Verteidiger hatte keine Ladung?, oder: Kenntnis auf anderem Wege von dem Termin?

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Und als zweite Entscheidung dann hier – aus dem Bußgeldverfahren – der KG, Beschl. v. 12.09.2025 – 3 ORbs 178/25 -, der sich zu der Rüge der nicht ordnungsgemäßen Ladung des Verteidigers (§ 218 StPO) äußert. Der Betroffene hatte gegen das gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergangene Verwerfungsurteil mit seiner Rechtsbeschwerde geltend gemacht, er sei zwar ordnungsgemäß zum Termin geladen worden, allerdings habe sein Verteidiger keine Terminsnachricht erhalten. Deswegen sei dieser auch außerstande gewesen, für den Betroffenen einen Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG zu stellen.

Das hat dem KG nicht gereicht:

„Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Verfahrensrüge nicht den Darlegungsanforderungen von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Danach müssen die den geltend gemachten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein anhand der Rechtsbeschwerdebegründung in die Lage versetzt wird, hierüber endgültig zu entscheiden (std. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse 20. November 2024 – 3 ORbs 192/24 – und 4. März 2024 – 3 ORbs 31/24 -; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 344 Rn. 21 f.; alle m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das Rechtsbeschwerdevorbringen nicht. Zwar ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt, nicht statthaft, wenn der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und nicht erschienen ist (vgl. OLG Zweibrücken ZfSch 2020, 533; OLG Bamberg, NJW 2007, 393; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 44; Bauer in Göhler, OWiG 19. Aufl., § 74 Rn. 33; Senge/Hadamitzky in KK-StPO 6. Aufl., § 74 Rn. 25), weil dem Verteidiger auf diese Weise die Möglichkeit genommen wird, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, namentlich für den ausgebliebenen Betroffenen Entschuldigungsgründe vorzutragen oder für ihn einen Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG zu stellen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2001, 377). Allerdings gehört zum notwendigen Vorbringen eines Verstoßes gegen § 218 StPO, dass der Verteidiger nicht auf anderem Wege noch vor der Verhandlung Kenntnis von dem Termin erlangt hat; in diesem Fall kann das Fehlen einer förmlichen Ladung unschädlich sein (vgl. BGHSt 6, 259, 261; NStZ 2009, 48; OLG Hamm NZV 2012, 351; OLG Celle NZV 2012, 351). Dazu hat der Betroffene jedoch nichts vorgetragen.“

Bemessung der Rahmengebühren im OWi-Verfahren, oder: Grund- und zusätzliche Verfahrensgebühr

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Und dann habe ich hier noch einmal einen Beschluss zur Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, und zwar den AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 – 11 OWi 399/23. Nichts Dolles, aber immerhin…

Der Rechtsanwalt hat nach Einstellung eines straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahrens gegenüber der Staatskasse die dieser auferlegten Auslagen des Betroffenen geltend gemacht. Dabei hatte er jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Die Rechtspflegerin hatte die Gebühren jeweils um 20 % reduziert. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg:

„Die Rechtspflegerin hat die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG zu Recht um 20 % reduziert festgesetzt. Diese Gebühr entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Mit ihr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden. der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Die erste Akteneinsicht erfolgte Mitte Juli 2023. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Aktenumfang 17 Seiten. Der in die Einarbeitung in diesen Aktenteil erforderliche Arbeitsaufwand unterschreitet den durchschnittlichen Bereich deutlich (wie in aller Regel in einfach gelagerten Bußgeldverfahren).

Hier bleibt es deshalb bei der Reduzierung um 20 Prozent.

Anders liegt der Fall bei den Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG. Die Tätigkeit des Verteidigers selbst erschöpfte sich nämlich nicht lediglich in der Anregung, das Verfahren einzustellen. Vielmehr hat er noch eine detailliert begründete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus dem hiesigen Beschluss vom 11.4.2024 eingelegt, die auch erfolgreich war. Spätestens in diesem Verfahrensstadium war damit der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit so erheblich, dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt erscheint. Gleiches gilt für die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG.

Im Übrigen war auch bereits im angefochtenen Beschluss die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt worden.“

Soweit das AG zur Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG maßgeblich auf den Aktenumfang abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser bei der ersten Einarbeitung, worauf das AG ja auch selbst hinweist, i.d.R. nur einen geringen Umfang haben wird. Daher ist es m.E. nicht zutreffend den Aktenumfang maßgeblich für die Bemessung der Grundgebühr heranzuziehen (so auch LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403).

Mich irritiert dann der Hinweis des AG bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. Sollte das AG damit gemeint haben, dass auch die Höhe der Nr. 5115 VV RVG von den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG abhängt, ist das unzutreffend. Denn nach zutreffender h.M. ist die Gebühr Nr. 5115 VV RVG – ebenso wie die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4114 VV RVG eine Festgebühr, die immer in Höhe der Mittelgebühr entsteht.

OWi III: KG rügt „automatisierte Prozessführung“, oder: „dysfunktionale“ und „gedankenlose“ Verteidigung“

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Und dann kommt noch der KG, Beschl. v. 25.08.2025 – 3 ORbs 164/25 -, in dem das KG (nicht tragend) eine „dysfunktionale Prozessführung“ gerügt hat:

„Punktuell erläuternd bemerkt der Senat:

„1. ….

2. Ein Großteil der Beschwerdeschrift ergibt, wie bereits die zuvor eingereichten Schriftsätze und gestellten Anträge, keinen Sinn. Offenbar wurden durch das gesamte Verfahren ohne Bedacht Textbausteine verwendet, die für Geschwindigkeitsmessungen konzipiert wurden, aber keinen Bezug zu dem hier erhobenen Vorwurf haben, einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO begangen zu haben. Dies ist durch die Verteidigung im Vorverfahren nicht bemerkt worden und auch nicht im Hauptverfahren (mit der Hauptverhandlung) und nicht einmal im Rechtsmittelverfahren. Ebenso verhielt es sich im Verfahren 3 ORbs 186/24, in welchem dem Verteidiger bescheinigt worden ist, „bis jetzt nicht realisiert zu haben, dass Gegenstand des Vorwurfs kein messbarer Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß ist, sondern ein Parkverstoß.“

Die Verwaltungsbehörde und zwei gerichtliche Instanzen solcherart mit einer dysfunktionalen und gedankenlosen „Verteidigung“ zu befassen, ist unter verschiedenen Gesichtspunkten bedenklich. So enthält die anwaltliche Rechtsmittelschrift eine Vielzahl unwahrer Behauptungen zum Verfahrensgeschehen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO). In dem Verfahren 3 ORbs 46/25 ist dem Verteidiger zugutegehalten worden, dass dies „eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag“. Daran dürfte nicht mehr festzuhalten sein. Der Senat hat zudem im selben Verfahren entschieden, dass einer in dieser sinnlosen Weise automatisierten Prozessführung der Erfolg selbst dann zu versagen sein könnte, wenn sie einmal, gewissermaßen als Zufallstreffer, einen allein auf Verfahrensrüge zu beachtenden Rechtsfehler „aufzeigen“ sollte.“