Zuständigkeit für die Kostenentscheidung beim BGH?, oder: Nein, bei DSGVO-Geldbußen immer beim OLG

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Und dann heute Gebühren-/Kostenentscheidungen. Ich stelle einmal etwas vom BGH vor und dann einen Beschluss des OLG Brandenburg.

Bei der Gelegenheit: Im Moment fehlen mir gebührenrechtliche Entscheidungen. Wer als noch welche auf Lage hat, über die man berichten könnte, der kann mit die gerne als Weihnachtspräsent 🙂 zukommen lassen.

Bei dem Beschluss, den ich hier zuerst vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 27.11.2025 – 6 ARs 12/25. Ergangen ist er in dem Verfahren, in dem das LG Hannover im LG, Hannover, Beschl. v. 26.02.2025 – 128 OWiLG 1/24 – zu pseudonymisierten Daten Stellung genommen hat. In dem Verfahren hatte der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 29.06.2023 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung eine Geldbuße von 4.300.000 EUR verhängt. Hiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt, über den das LG Hannover nach § 72 Abs. 1 OWiG am 26. Februar 2025 entschieden und die Betroffene freigesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde nach Eingang der Akten beim OLG Celle mit Schreiben vom 18.06.2025 zurückgenommen.

Jetzt geht es um die Frage, wer für die Entscheidung über die Kosten zuständig ist. Das OLG hält die Zuständigkeit des BGH für begründet. Der GBA hat die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt und beantragt zu beschließen, dass der BGh für die Entscheidung über die Kosten der zurückgenommenen Rechtsbeschwerde nicht zuständig sei; zuständiges Gericht sei das OLG Celle. Dem ist der BGH gefolgt:

„Der Bundesgerichtshof ist für die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde gegen den auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 72 Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2025 nicht zuständig. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Celle.

Dies folgt aus § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG, der für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorschriften des GVG und der StPO verweist und sie für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass das GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Rechtsbeschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts in Bußgeldverfahren auch in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG gegeben ist, in denen wegen der Höhe der Geldbuße in erster Instanz anstelle des Amtsgerichts das Landgericht entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 6 AR 1/25, Rn. 3, 27; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 79 Rn. 123; BeckOK Datenschutzrecht/Brodowski, 53. Edition, BDSG § 41 Rn. 38; Klaas/Momsen/Wybitul/Thiel, Datenschutzsanktionenrecht, § 4 Rn. 29).“

Nun, muss man nicht unbedingt wissen, aber vielleicht ist es ja mal gut, wenn man davon schon mal etwas gehört hat.

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