Im zweiten Beitrag dann der OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2025 – 1 Ws 150/25 (S).
Das OLG hat über die sofortige Beschwerde eines heranwachsenden Angeklagten gegen die Kostenentscheidung in einem landgerichtlichen Berufungsurteil einer Jugendkammer entschieden. Zugrunde liegt folgender Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde als Heranwachsender durch das AG u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gesprochen. Der Jugendrichter hat den Verurteilten verwarnt, ihn angewiesen, binnen 6 Monaten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe 15 Stunden gemeinnützig zu arbeiten und an drei Drogentests teilzunehmen, sowie eine Sperrfrist von drei Monaten für die Erteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskasse auferlegt, nicht jedoch die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die dieser zu tragen hat.
Die Berufung des Verurteilten hat die Jugendkammer mit der Maßgabe verworfen, dass es den Verurteilten verwarnt und ihm zur Auflage gemacht hat, sich unter Vermittlung der Jugendgerichtshilfe um eine Aufnahme in eine Produktionsschule zu bemühen und alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, hilfsweise, sich um einen Schulabschluss zu kümmern. Des Weiteren wurde dem Verurteilten auferlegt, 50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten.
Das LG hat des Weiteren davon abgesehen, dem Verurteilten die weiteren Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Hinsichtlich der Kostenentscheidung führen die Urteilsgründe aus:
„Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO, 74 JGG. Der Angeklagte hat derzeit kein eigenes Einkommen, sodass es zum einen erzieherisch ungünstig wäre, ihn mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. Zum anderen hat der Angeklagte rechtlich mit seiner Berufung teilweise Erfolg, da die Kammer ihm darin gefolgt ist, das Tatgeschehen als einheitliche Tat im Rechtssinne zu bewerten. Allerdings hat dieser Umstand sich in der Rechtsfolge, die ohnehin eine Einheitsentscheidung nach dem JGG ist, nicht ausgewirkt. Die Kammer hätte auch für zwei Taten [Hervorhebung durch Unterstreichen im Original] keine andere Strafe ausgesprochen (an einer Verschärfung war sie wegen § 331 StPO ohnehin gehindert), und hat andererseits für die jetzt festgestellte eine Tat [Hervorhebung durch Unterstreichen im Original] ebenfalls keine andere Rechtsfolge für angemessen gehalten als diejenige, die bereits das Amtsgericht ausgesprochen hatte. Dass die isolierte Anordnung einer Sperrfrist aufgrund des Zeitablaufs weggefallen ist, ist ebenfalls nur als ganz geringfügiger Erfolg der Berufung zu sehen.
Die Jugendkammer hat weiter erwogen, ob diese Umstände auch auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung durchschlagen. Sie hat sich letztlich dagegen entschieden, da das amtsgerichtliche Urteil in seinen Feststellungen vollständig bestätigt worden ist und auch in der Rechtsfolge zutreffend war. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlass, den Angeklagten nachträglich von seinen Auslagen in erster Instanz zu entlasten, die das Amtsgericht ihm in seiner Entscheidung auferlegt hat.
Gegen die Kostenentscheidung im Berufungsurteil hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Ohne Erfolg:
„1. Die sofortige Beschwerde erweist sich schon als unzulässig.
a) Spätestens seit Einführung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO durch das StVÄG 1987 (BGBl. I, 475) bejaht die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung einen Ausschluss der Kostenbeschwerde, soweit in der Hauptsache keine Revision mehr zulässig ist, was im vorliegenden Verfahren nach § 55 Abs. 2 JGG der Fall ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2024, 1 StR 408/23, BeckRS 2024, 5861; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Februar 1999, 2 Ws 19/99, zit. n. juris, dort Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 9. März 2000, 1 Ws 65/00, in: NStZ-RR 2000, 224; siehe auch Eisenberg/Kölbel/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 55 Rn. 102, § 74 Rn. 33; Kaspar in: MüKo, StPO, 2. Aufl., § 74 JGG Rn. 7). Diese Einheitlichkeit hat der Gesetzgeber – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 zutreffend ausführt – bewusst vorgesehen und auch in späteren Gesetzgebungsverfahren immer wieder bestätigt (vgl. hierzu BT-Drs. 10/1313, S. 39 ff.; Kaspar, a.a.O., § 55 JGG Rn. 87; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2013, III-2 Ws 228/13, zit. n. juris, dort Rn. 10).
b) Überdies ist das Rechtsmittel auch mangels Beschwer nicht zulässig. Das Landgericht Neuruppin hat in seiner Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz nicht beschwert ist. Die notwendigen Auslagen des Berufungsverfahrens hat das Landgericht den Urteilsgründen zufolge gemäß § 464a Abs. 2 StPO nicht dem Angeklagten angetragen, sondern unter Bezugnahme auf § 473 Abs. 3 StPO sich bewusst dafür entschieden, ihn nicht nur von den Kosten, sondern auch von den diesbezüglichen „weiteren Auslagen“ freizustellen (S. 10 f. UA). Es hat damit bereits dem Beschwerdebegehr entsprochen.
2. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die sofortige Beschwerde im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet wäre. Mangels Beschwer durch die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren kann sich das Rechtsmittel nur auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung beziehen. Ungeachtet der Tatsache, dass eine Freistellung von den notwendigen Auslagen in der ersten Instanz der Beschwerdeführer – ausweislich seiner Ausführungen im Anwaltsschriftsatz vom 1. September 2025 – nicht beantragt hat, wäre dagegen aus den vom Landgericht im Urteil aufgezeigten Gründen (vgl. UA S. 10 f.) rechtlich ohnehin nichts zu erinnern.“
Auf den ersten Blick stutzt man, wenn man es liest und fragt sich: Ist das denn richtig. Und dann kommt die „Erleuchtung“. Ja, es ist richtig, das OLG hat Recht. Es handelt sich ja nicht um den Fall, dass ein Rechtsmittel an sich zulässig wäre, der Betroffene nur nicht beschwert ist und deshalb das Rechtsmittel nicht einlegen. Denn hier ist ja ein weiteres Rechtsmittel nach § 55 Abs. 2 JGG ausnahmslos ausgeschlossen.
