Dann kommt noch das letzte Gebührenrätsel vor Weihnachten, und zwar folgende Frage:
„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,
mein Mandant wurde vom JSchG in einem ersten Verfahren zu einer Jugendstrafe mit Bewährung und in einem anderen, weiteren, Verfahren zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt. Ich war der Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten in beiden Verfahren.
Nunmehr hat das JSchG nach § 66 Abs. 2 S. 1 JGG aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil eine nachträgliche Entscheidung getroffen.
Es wurde nachträglich eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten (ohne Strafaussetzung zur Bewährung) gebildetAn diesem HVT habe ich teilgenommen.
Meine Bestellung als Pflichtverteidiger dürften nach der Kommentierung bei „Eisenberg“ fortbestanden haben.
Mir stellt sich nun die Frage, wie ich diesen HVT abrechne.
Durch Ihre Publikationen ist mir bekannt, dass Tätigkeiten im Rahmen von nachfolgenden Verfahren bei den §§ 57 und 27 JGG noch nicht zur Strafvollstreckung gehören. Ist meine hiesige Tätigkeit damit vergleichbar? Dann entstande wohl „nur“ eine allgemeine TG nach VV-Nr. 4102 Nr. 1 der Anlage 1 zum RVG.
Oder entstehen doch Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 der Anlage 1 zum RVG.
Die Suchfunktion bei Wolters Kluwer Online hat mir leider keine Treffer angezeigt.“
