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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen BtM-Konsum, oder: Einmaliger Konsum von Kokain reicht

Am heutigen Nikolaustag gibt es dann – nein, keine Entscheidungen zum Nikolaus – sondern aus dem Verwaltungsrecht, und zwar u.a. mal wieder zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Und mit der Thematik beginne ich und stelle den OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2025 – 1 B 230/25 – zur Fahrerlaubnisentziehung wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln – hier: kokain – vor.

Nach dem Sachverhalt wurden bei dem  Antragsteller am 02.11.2024 bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle von den eingesetzten Polizeibeamten Ausfallerscheinungen festgestellt. Der daraufhin durchgeführte Urin-Vortest ergab ein positives Ergebnis für Kokain. Nach Belehrung über seine Beschuldigtenrechte gab der Antragsteller an, am 26.10.2024 Kokain konsumiert zu haben. Die anschließend angeordnete Blutuntersuchung stellte fest: Kokain „sicher nachgewiesen < 5.0 ng/ml, Messwert unterhalb des Kalibrationsbereiches“ sowie für Benzoylecgonin einen Wert von 110 ng/ml. Der Landkreis verhängte ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG.

Mit Bescheid vom 17.04.2025 wurde dem Antragsteller dann die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Begründung: Der Antragsteller sei wegen seines Kokainkonsums ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen. Es bestehe die Gefahr, dass er erneut ein Fahrzeug nach dem Konsum von Kokain führen werde.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid  Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Den zugleich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das VG abgelehnt. Zur Begründung hat das VG ausgeführt, dass bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen – wie Kokain – im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließe. Einer Drogenabhängigkeit, des regelmäßigen Konsums oder auch nur des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedürfe es nicht. Vorliegend stehe fest, dass der Antragsteller Kokain konsumiert habe. Dass es zur Einnahme von Kokain gekommen sei, habe er selbst eingeräumt. Dies werde auch belegt durch das Ergebnis der durchgeführten toxikologischen Untersuchung, bei welcher im Blut des Antragstellers u.a. eine Konzentration von 110 ng/ml Benzoylecgonin festgestellt worden sei. Das Vorhandensein des Metabolits eines Betäubungsmittels im Blutserum zeige, dass der Betroffene zuvor das entsprechende Betäubungsmittel konsumiert habe. Ferner werde der Befund durch den positiven Urin-Vortest gestützt. Beim Kokainkonsum könne grundsätzlich nicht vom Bestehen eines Trennungsvermögens zwischen der Einnahme der Droge und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden, da die Ausschaltung einer solchen Hemmung gerade zu den typischen Wirkungen von Kokain gehöre. Die Fehlhaltung und die Willensschwäche, die zum Drogenkonsum führe, und der Kontrollverlust, der mit dem Drogenkonsum einhergehe, seien die Gründe, aus denen der Gesetzgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bei harten Drogen generell und bereits bei einmaliger Einnahme von einer Fahrungeeignetheit ausgehe. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung könne nur mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam begegnet werden. Besondere Umstände dafür, dass abweichend vom Regelfall vorliegend trotz des Drogenkonsums von der Fahreignung des Antragstellers auszugehen wäre, seien nicht ersichtlich.

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliege, der weitere gutachterliche Feststellungen zum Drogenkonsum und zur Fahreignung des Antragsstellers erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Hier kommen dann nur – weil wir die Thematik ja schon häufiger hatten  – die Leitsätze der Entscheidung des OVG, wegen des Restes bitte Selbstleseverfahren:

1. Im Regelfall schließt bereits die einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt – die Fahreignung aus. Das gilt unabhängig davon, ob der Betroffene un dem Einfluss eines solchen Betäubungsmittels ein Fahrzeug geführt hat oder Ausfallerscheinungen gezeigt hat. Nicht maßgeblich ist ferner, wenn welcher Höhe eine Wirkstoffkonzentration festgestellt worden ist.

2. Für die Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeugs kommt es nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV auch nicht darauf an, ob sich aus dem toxikologischen Gutachten Anhaltspunkte für eine Betäubungsmittelabhängigkeit ergeben, da die Vorschrift keine Abhängigkeit voraussetzt.

3. Es ist Sache des jeweiligen Drogenkonsumenten, die Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV durch substantiiertes Vorbringen besonderer Umstände zu entkräften. Die Behauptung der Einmaligkeit des Drogenkonsums genügt hierfür nicht.

 

OWi III: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Fahrverbot auch beim Landwirt

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Und dann kommt hier noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 1 ORbs 181/25 – zur Verhängung eines Fahrverbotes bei einem Landwirt, der wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist. Das OLG hatte keine Einwände gegen das amtsgerichtliche Urteil und hat zum Rechtsfolgenausspruch ausgeführt:

„3. Auch der Rechtsfolgenausspruch zeigt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

a) Das Tatgericht hat die Geldbuße – ausgehend von einem fahrlässigen Verstoß in Anlehnung an die Festsetzung der Geldbuße im Bußgelbescheid und der dort festgesetzten Regelgeldbuße von 600,00 Euro (Anhang, Tabelle 1, lfd. Nr. 11.3.9 BKatV) – unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise auf 600,00 Euro (Anm: gemeint 1.200,00 €) verdoppelt.

b) Der Bestand des Urteils ist auch nicht dadurch gefährdet, dass das Gericht eine Geldbuße – und ein Regelfahrverbot – ohne weitere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und allein auf Schätzung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen als Landwirt (UA S. 2, 4) verhängt hat. Eine Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in der Regel zwar nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unberücksichtigt bleiben, § 17 Abs. 3 S. 2 letzter HS OWiG. Die Wertgrenze einer „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“ wird durch die Oberlandesgerichte zwischenzeitlich unterschiedlich gezogen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.03.2012 – [1 B] 53 Ss-OWi 130/12 [71/12]). Eine große Mehrheit der Obergerichte setzt die Wertgrenze bei über 250,00 Euro (Brandenburgisches OLG BeckRS 2021, 14843). Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber für Geldbußen von über 250,00 Euro für Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuerkennen, die den Regelsätzen der BKatV entsprechen (Göhler, OWiG, 19. Auflage 2024, § 17 Rn. 24). Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des – wie hier – erlaubt abwesenden Betroffenen nicht feststellen, zwingt die Aufklärungspflicht das Tatgericht auch dann nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn es beabsichtigt, eine Geldbuße von mehr als 250,00 Euro zu verhängen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung. Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen (KG BeckRS 2020, 18279). Solche Umstände sind weder von dem Betroffenen noch durch seinen Verteidiger vorgetragen worden. Vielmehr hat sich der Betroffene bewusst dazu entschieden, sich mit seinem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG die Möglichkeit zu nehmen, in der Hauptverhandlung Umstände vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelfall hätten begründen können.

c) Auch ist gegen die Verhängung des Fahrverbots von zwei Monaten nichts zu erinnern.

Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass das Tatgericht verkannt hat, dass ein Absehen von dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV indizierten Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV durch Erhöhung des vorgesehenen Bußgeldes möglich ist (UA S. 8 f.). Ein Absehen vom Fahrverbot kommt jedoch allenfalls in Fällen des sogenannten „Augenblicksversagens“ (BGH NJW 1997, 3252) oder bei Vorliegen einer „besonderen Härte“ für den Betroffenen in Betracht (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.07.2017 – [2 B 53 Ss-OWi 310/17 [148/17]). Insoweit bedarf es zwar umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, allerdings nur insofern, als Anknüpfungstatsachen von dem Betroffenen dargelegt oder sonst erkennbar werden (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 117). Solche sind vom Betroffenen nicht vorgebracht worden. Allein der Umstand, dass der Betroffene als selbstständiger Landwirt in der „heißen Phase“ seiner Erwerbstätigkeit unter der Verwendung von Landmaschinen nachgehen müsse (vgl. Bl. 133R d.A.), rechtfertigt die Annahme einer besonderen Härte bzw. eine Beschränkung des Fahrverbots auf Personenkraftwagen ohne weiteren Vortrag und unter Berücksichtigung der erheblichen Voreintragungen des Betroffenen – wie das Gericht zutreffend ausführt (UA S. 9) – nicht. Die Erwägungen des Tatgerichts erscheinen insbesondere auch vor dem Hintergrund zutreffend, dass die von dem Betroffenen in Bezug genommene „heiße Phase“ in der Landwirtschaft die mittlerweile weitestgehend abgeschlossene Erntephase betreffen dürfte und sich nicht auf die kommenden Wintermonate erstreckt.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen nach eigener kritischer Prüfung an.

OWi III: Kein Absehen vom Fahrverbot beim Hoteldirektor, oder: „Von oben herab“ jedes Schlupfloch zumachen

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Und als letzte Entscheidung dann das AG Dortmund, Urt. v. 03.07.2018 – 729 OWi-267 Js 924/18 -145/18. Es geht u.a. um das Absehen von einem Fahrverbot nach einem Rotlichtverstoß. Der Betroffene hatte u.a. berufliche Gründe geltend gemacht, die das Absehen vom Fahrverbot begründen sollten. Das AG hat die nicht bzw. als nicht „durchgreifend“ angesehen:

„Das Gericht hat dann weiter gefragt zu wirtschaftlichen und persönlichen Härten des Betroffenen durch ein ihm drohendes Fahrverbot.

Der Betroffene erklärte hierzu, er habe mit seinem Arbeitgeber noch nicht über ein ihm drohendes Fahrverbot gesprochen. Der Betroffene erklärte zu seiner beruflichen Situation, dass er Hoteldirektor in Düsseldorf sei und monatlich etwa 3.000,00 EURO netto verdiene. Auch seine Ehefrau arbeite im Hotelbereich. Sie sei aber derzeit mit Kindeserziehung beschäftigt, nachdem vor drei Monaten das gemeinsame Kind geboren sei. Wegen der Kindesgeburt und dem nachfolgenden Umzug zum 01.06.2018 in eine für die Familie geeignetere Wohnung habe er mittlerweile seinen Jahresurlaubsanspruch nahezu gänzlich aufgebraucht. Im Übrigen benötige er für das von ihm geführte 4 Sterne-Hotel und die Hinfahrt zur Arbeit einen Führerschein. Er könne auf seinen Führerschein für die Dauer eines Fahrverbotes nicht verzichten. Morgens habe er um 07:30 Uhr Dienstbeginn in Düsseldorf. Er habe dort 52 Mitarbeiter zu führen. Das Hotel habe zweiundzwanzig Konferenzräume. Er arbeite fünf bis sechs Tage pro Woche 10-12 Stunden täglich. Sein Arbeitgeber könne ihm nicht kostenfrei ein Zimmer in dem Hotel unter der Woche anbieten.

Auf die Frage des Gerichts, ob er denn nicht unter der Woche einfach sich selbst ein Zimmer in seinem Hotel nehmen könne für die Dauer des Fahrverbotes erklärte der Betroffene, dass das eher unüblich sei. Das Gericht hält dies jedoch durchaus angesichts der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen für zumutbar. Der Betroffene hat geltend gemacht, er müsse teilweise für das Hotel auch noch einmal Besorgungen erledigen in Düsseldorf. Er tue dies dann per PKW. Derartige Fahrten innerhalb Düsseldorfs können während des Fahrverbots ggf. Mitarbeiter des Hotels auf Weisung des Betroffenen als Hotelchef oder auch der Betroffene selbst mit öffentlichen Verkehrsmitteln/per Taxi erledigen.

Das Gericht hat dem Betroffenen dann vorgehalten, dass dem Gericht durchaus bekannt sei, dass vom Hauptbahnhof Dortmund aus täglich auch Züge nach Düsseldorf zum dortigen Hauptbahnhof fahren würden.

Der Betroffene erklärte, dass er das für sich für unzumutbar halte. Er müsse ja dann morgens auch noch zum Bahnhof hinkommen. Das Gericht hält es durchaus für die Dauer eines 1-Monats-Fahrverbots zumutbar für einen Dortmunder Bürger, per Bus, per Taxi, mit dem Fahrrad oder gar zu Fuß zum Dortmunder Hauptbahnhof zu kommen, um von dort einen Zug nach Düsseldorf zu nehmen.

Dementsprechend konnte das Gericht keine über das gesetzgeberisch gewünschte Maß hinaus drohenden beruflichen oder persönlichen Härten feststellen, die fahrverbotsrelevant wären.

Angesichts der erheblichen materiellen und auch körperlichen Schäden der Geschädigten hielt das Gericht ein Absehen vom Fahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße unter Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV nicht für angezeigt. Dem Gericht war die Existenz dieser Vorschrift jedoch bewusst.“

Also: Anwendung der „Schlupflochtheorei“ = ich mache jedes Schlupfloch zu, durch das Betroffene schlüpfen könnte, damit kein Fahrverbot festgesetzt werden muss. Und dann mit dieser in meinen Augen „Von oben Herab-Art“, wenn es denn heißt: „durchaus bekannt“ oder „oder gar zu Fuß“. Ich frage mich immer, ob das eigentlich sein muss.

Absehen vom Fahrverbot, so nicht, oder: Wo liegt denn nun deine Bäckerei?

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Und als dritte OWi-Entscheidung weise ich dann hin auf den KG, Beschl. v. 03.05.2017 – 3 Ws (B) 102/17  – betreffend das Absehen vom Fahrverbot aus beruflichen Gründen. Das AG hatte nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von der Verhängung eines Fahrverbotes „abgesehen, weil es den Betroffenen, der bei einem großen Berliner Bäckereibetrieb beschäftigt ist, außergewöhnlich hart träfe. Der Betroffene arbeite in „vorgegebenen wechselnden Dienstschichten, die seine Anreise vor 5.30 Uhr, vor 13.30 Uhr bzw. vor 21.30 Uhr“ erforderten. Jedenfalls für die Frühschicht habe der Betroffene „keine alternative Anreisemöglichkeit“, und auch für die anderen Schichten sei es ihm nicht zuzumuten, anders als mit dem Auto zur Dienststelle zu fahren: Dies würde „zwei bis zweieinhalb Stunden pro Wegstrecke, mithin ca. fünf Stunden pro Tag in Anspruch nehmen“. Eine Mitnahmemöglichkeit durch Kollegen bestehe nicht, und auch Urlaub könne er „in den nächsten Monaten nicht nehmen“. Der Betroffene habe einen befristeten Arbeitsvertrag und müsse mit seiner Kündigung rechnen, wenn er „nicht mehr in der Lage wäre, pünktlich an seiner Arbeitsstelle zu erscheinen“ (UA S. 3).“ Dagegen das Rechtsmittel der StA. Das hat beim KG Erfolg. Das KG moniert u.a. nicht ausreichende Feststellungen des AG zu den „beruflichen Gründen“:

„Die Feststellungen ermöglichen es dem Senat nicht, die tatrichterliche Bewertung nachzuvollziehen, das Fahrverbot treffe den Betroffenen außergewöhnlich hart.

Das Urteil teilt schon nicht mit, wo sich die Arbeitsstelle des Betroffenen befindet, so dass der Senat die tatrichterliche Bewertung, der in Berlin wohnende Betroffene benötige für seine in Berlin gelegene Arbeitsstätte ohne Auto Wegezeiten von „ca. fünf Stunden pro Tag“, nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Auf die Mitteilung kann hier auch nicht verzichtet werden, denn die Richtigkeit dieser Einschätzung drängt sich keinesfalls auf. Auch die tatrichterliche Feststellung, der Betroffene könne „in den nächsten Monaten“ keinen Urlaub nehmen, lässt die mit verlängerten Wegezeiten verbundene Härte nicht als außergewöhnlich erscheinen. Diese unklare Formulierung lässt schon nicht erkennen, dass es dem Betroffenen nicht möglich sein soll, vier Monate nach Rechtskraft des Urteils Urlaub zu nehmen und das Fahrverbot anzutreten. Unklar bleibt auch, ob sich die Urlaubsbeschränkung aus betrieblichen, rechtlichen, persönlichen oder sonstigen Umständen ergibt, so dass der Senat nicht nachvollziehen kann, ob sie berechtigterweise zur Grundlage der Rechtsfolgenbemessung gemacht wurde. Schließlich kann der Senat auch nicht erkennen, dass die Behauptung des Betroffenen, er könne „in den nächsten Monaten“ keinen Urlaub nehmen, durch den Tatrichter kritisch hinterfragt oder gar überprüft worden sein könnte.“

Tja: „Außergewöhnlich hart“ ……

Fahrverbot – nichts Neues aus Hamm, leider

Zwei etwa gleichlautende Beschlüsse des OLG Hamm befassen sich – seit längerem mal wieder – mit dem Absehen vom Fahrverbot.

In OLG Hamm,Beschl. v. 21. 12. 2011 – III-3 RBs 326/11 geht es um einen Krankenhausoberarzt, in OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.2011 – III-3 RBs 337/11 um den Verkaufsleiter eine Supermarktkette. In beiden Fällen hatte das AG vom Fahrverbot wegen der beruflichen Schwierigkeiten der Betroffenen abgesehen. Dem OLG haben die Begründungen der AG nicht gereicht. Es verweist – mal wieder – auf die möglich Kombination von „Ausgleichsmaßnahmen“, wie z.B. die teilweise Inanspruchnahme von Urlaub, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen, die Heranziehung eines Angestellten als Fahrer, die Beschäftigung eines Aushilfsfahrers. Für hierdurch auftretende finanzielle Belastungen müsse notfalls ein Kredit aufgenommen werden. Also die im Grunde genommen typische Reaktion des OLG in diesen Fällen.

Offen bleibt die Frage: Warum eigentlich nicht Absehen vom Fahrverbot gegen eine massiv erhöhte Geldbuße?