Kategoriearchiv: Bußgeldverfahren

OWi II: Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung, oder: Wirksam trotz Motirrtums

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Und dann als zweite Entscheidung etwas vom KG, und zwar der KG, Beschl. v. 22.07.2025 – 3 ORbs 125/25 – u.a. zur Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid:

„1. Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Einspruchs ist der Schuldspruch des Bußgeldbescheids rechtskräftig. Einen über allgemeine Phrasen hinausgehenden substanziellen Sachvortrag, der dazu Anlass geben könnte, die Wirksamkeit der durch einen Rechtsanwalt erklärten Beschränkung in Frage zu stellen, enthält die Rechtsbeschwerde nicht. Auch von Amts wegen besteht kein hinreichender Anlass, von einer Unwirksamkeit der Beschränkung auszugehen. Es versteht sich von selbst, dass die irrige und vom Tatrichter tatsächlich und rechtlich gar nicht einzuhaltende Vorstellung, die Beschränkung werde zu einem bestimmten, Rechtskraft erlangenden Rechtsfolgenausspruch führen, nicht zur nachträglichen Unwirksamkeit einer – zumal durch einen Rechtskundigen abgegebenen – Prozesserklärung führen kann.

2. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes fairer Verfahrensführung hat keinen Erfolg. Indem die Rechtsbeschwerde die freibeweisliche Anhörung des Richters des ersten Rechtsgangs zu den Umständen der Einspruchsbeschränkung beanstandet, verknüpft sie die Rüge mit Elementen der Aufklärungsrüge und der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Diese Verfahrensrüge ist mit ihrer unklaren Zielrichtung und ihrem unvollständigen Sachvortrag aber schon nicht wirksam erhoben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). So teilt die Rechtsbeschwerde nicht hinreichend deutlich mit, wie sich der Richter des ersten Rechtsgangs ausweislich eines Telefonvermerks des Abteilungsrichters dienstlich geäußert hat. Von vornherein hatte das Amtsgericht keinen Anlass, den Richter des ersten Rechtsgangs förmlich zu vernehmen. Zum einen unterlag der Inhalt der Erklärung zum Verfahrensgeschehen nicht dem Erfordernis des Strengbeweises. Zum anderen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, welches tatsächliche Ergebnis sie sich von einer Befragung erhofft hätte. Bewertungen wie, die Verteidigung sei in ihrem „freien Willen … beeinträchtigt“ gewesen, es sei „unzulässiger Druck“ ausgeübt worden oder sie sei durch „fehlerhafte Informationen beeinträchtigt“ gewesen (sämtlich RB S. 2), bleiben ebenso gehaltlos wie die Formulierungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 17. Juli 2025, sie sei „gedrängt“ und „unangemessen beeinflusst“ worden. Das Erfordernis einer kontradiktorischen Befragung können diese Formulierungen nicht vermitteln.

…..“

OWi I: Dieselbe Handlung im Straf- und OWi-Verfahren, oder: Aufhebung des Bußgeldbescheides

Und es reicht mal wieder für einen OWi-Tag, da

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das KG „geliefert“ hat. Ich beginne aber mit einem (kleinen) Beschluss des BGH zum Zusammentreffen von Urteil und Bußgeldbescheid. Dazu der BGH, Beschl. v. 01.10.2025 – 3 StR 239/25.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision hat zu einer geringfügigen Ergänzung der angegriffenen Entscheidung geführt. Der BGH hat die Urteilsformel nämlich dahin ergänzt, dass ein gegen ihn ergangenre Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Düsseldorf aufgehoben wird und aufgrund dieses Bußgeldbescheides gezahlte oder beigetriebene Geldbeträge auf die Kosten des Verfahrens anzurechnen sind:

„1. Nach den Feststellungen zu Tat 2 der Urteilsgründe hatte der Angeklagte am 13. Dezember 2020 elf Ecstasytabletten, 5 Gramm Marihuana und 8,2 Gramm Amphetamin überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf sowie einen Teleskopschlagstock bei sich. Wegen Führens des Schlagstocks setzte das Polizeipräsidium Düsseldorf mit Bescheid vom 26. Februar 2021 ein Bußgeld in Höhe von 50 € fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, steht der strafrechtlichen Verfolgung der Tat nicht die auf den Teleskopschlagstock bezogene Ahndung durch Bußgeldbescheid entgegen (§ 84 OWiG; vgl. bereits OLG Koblenz, Urteil vom 13. Oktober 1983 – 1 Ss 368/83, LMRR 1983, 69). Allerdings bedarf es gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 OWiG der Aufhebung des Bußgeldbescheides im dieselbe Handlung betreffenden Strafverfahren und der Entscheidung darüber, dass die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlten oder beigetriebenen Geldbeträge auf die Kosten des Strafverfahrens anzurechnen sind (vgl. zur selben Handlung etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 2 St OLG Ss 159/12, wistra 2012, 450; OLG Hamm, Urteil vom 13. Februar 2018 – III-1 RVs 100/17, NStZ 2019, 695). Diesen unterbliebenen Ausspruch kann das Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 – 4 StR 423/03, juris).“

Strafe II: Fahren ohne Fahrerlaubnis und OWi, oder: Kann OWi zur Strafschärfung führen?

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Im zweiten Posting stelle ich das KG, Urt. v. 03.09.2025 – 3 ORs 38/25 – vor. Das äußert sich u.a. zu der Frage, ob eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG während des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafschärfend berücksichtigt werden darf; wegen anderer Frage komme ich auf das Urteil demnächst noch mal zurück.

Das AG hat den vorbestraften und unter laufender einschlägiger Bewährung stehenden Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen. befuhr der Angeklagte, ohne über eine gültige Fahrerlaubnis zu verfügen, mit dem Pkw seines Vaters, zu dem er einen Zweitschlüssel besaß, in Berlin den G. Damm von der BAB 100 kommend. Eine entnommene Blutprobe enthielt einen Mittelwert von 0,92 ‰ Ethanol im Vollblut.

Die dagegen eingelegte Sprungrevision war unbegründet:

„2. Ebenso wenig dringt die Revision mit ihrem Angriff auf den Rechtsfolgenausspruch durch.

a) Mit dem Vorbringen, das Amtsgericht habe nicht ausreichend zu erkennen gegeben, welchen Strafrahmen es seiner Strafzumessung zu Grunde gelegt habe, bleibt der Revision der Erfolg versagt. Bereits dem Urteilstenor nebst angewandter Strafnormen ist zweifelsfrei zu entnehmen, welches Gesetz das Amtsgericht angewendet hat. Deren unvollständige Wiedergabe in den Strafzumessungsgründen gefährdet den Bestand des Urteils nicht.

b) Soweit der Angeklagte (auch) im Rahmen der Strafzumessung rügt, in den Urteilsgründen werde die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt, dringt er damit nicht durch. Insoweit gilt das unter II. 2. Ausgeführte entsprechend. Anders hätte der Fall nur gelegen, wenn das Amtsgericht das Geständnis lediglich teilweise zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Zutreffend hat das Amtsgericht sein „vollumfängliches Geständnis“ zu Gunsten des Angeklagten in der Strafzumessung bewertet.

c) Zwar erweisen sich die getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte „nicht ganz unerhebliche Alkoholisierung“ (UA S. 5) als lückenhaft. Denn es wird neben der Blutalkoholkonzentration der dem Angeklagten entnommenen Probe lediglich die Zeit der Blutentnahme, nicht aber die genaue Tatzeit unter Angabe der Uhrzeit mitgeteilt, weswegen eine Rückrechnung vom Entnahmewert auf den Tatzeitwert nicht möglich ist. Jedoch beschwert dies den Angeklagten nicht. Denn läge die Tatzeit jenseits der zu berücksichtigenden maximalen Resorptionszeit von zwei Stunden (also vor 22:43 Uhr des 16. Januar 2024), würde dies zu einer – den Angeklagten beschwerenden – Erhöhung der für die Tatzeit zu Grunde zu legenden Blutalkoholkonzentration führen. Dass das Amtsgericht seiner Strafzumessungsentscheidung einen höheren Wert als den der entnommenen Blutprobe zu Grunde gelegt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

d) Dass das Amtsgericht die Alkoholisierung des Angeklagten während seiner Fahrt ohne Fahrerlaubnis strafschärfend berücksichtigt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die konkurrenzenrechtliche Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG lässt den Unwertgehalt einer zugleich begangenen Ordnungswidrigkeit (hier nach § 24a Abs. 1 StVG) nicht ausnahmslos entfallen. Ein ordnungswidriges Verhalten kann berücksichtigt werden, wenn es – wie hier – nicht oder nur teilweise zu den die Strafbarkeit begründenden Umständen gehört und den Unrechtsgehalt der Tat oder den Vorwurf steigert, der den Täter trifft (vgl. BGHSt 23, 342; OLG Koblenz VRS 60, 447; Mitsch in KK-OWiG 6. Aufl., § 21 Rn. 14; Thoma in Göhler, OWiG 19. Aufl., § 21 Rn. 12). Zu einer, wie die Verteidigung meint, unzulässigen Doppelbestrafung führt dies nicht.

Das Amtsgericht hatte keine Veranlassung, einen – allenfalls theoretisch möglichen – Nachtrunk des Angeklagten zu erörtern, für den die getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte bieten. Ausführungen zu einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB waren angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration von lediglich 0,92 ‰ gleichermaßen entbehrlich.“

Aufgedrängter SV/unzumutbare Weisung der RSV, oder: Kein „Schadensersatz“ für Rechtsschutzversicherung

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Heute im „Kessel-Buntes“ zwei Entscheidungen aus Zivilverfahren, die aber mit Sicherheit Bezug auch zu Straf- und Bußgeldsachen haben.

Zunächst kommt hier ein AG-Urteil aus einem Schadenersatzprozess einer RSV mit einem Verteidiger. Inbesondere in Bußgeldsachen kommt es ja häufiger vor, dass Rechtsschutzversicherer Verteidigern bestimmte Sachverständige vorschlagen. Dabei handelt es ist i.d.R. um solche, die lediglich sehr niedrige Honorare für die Gutachtenerstellung vorsehen. In der Praxis sind dann deren Gutachten häufig nur eingeschränkt verwertbar und qualitativ deutlich schwächer als solche von frei beauftragten Sachverständigen. Daher folgen Verteidiger diesen „Empfehlungen“ meist nicht und beauftragen andere Sachverständige. Das führt dann nicht selten zum Streit um den Ersatz der bei den entstandenen Kosten. Mit einer solchen Konstellation hat sich das AG Zwickau im AG Zwickau, Urt. v. 30.07.2025 – 22 C 5/25 – befasst.

In dem Verfahren hat die Klägerin, eine Rechtsschutzversicherung, den Beklagten, einen Rechtsanwalt/Verteidiger, aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers V auf Ersatz eines Kostenschadens wegen angefallener Sachverständigengebühren in Anspruch genommen. Zwischen der Klägerin und Herrn V. bestand eine Rechtsschutzversicherung. Die Klägerin hatte in einem Bußgeldverfahren, in dem V den Beklagten mit seiner Verteidigung beauftragt hatte, Deckungszusage erteilt.

Unter dem 16.12.2019 bat der Beklagte das Schadensabwicklungsunternehmen um Kostenübernahme für die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens. Am 17.12.2019 wurde Deckung für die Einholung eines solchen Gutachtens zugesagt. Zugleich erteilte man unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer die Weisung, eine Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG mit der Begutachtung zu beauftragen. Der Beklagte erhielt eine Abschrift dieses Schreibens unmittelbar übersandt.

Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgte dann nicht durch den Versicherungsnehmer, sondern unmittelbar durch den Beklagten. Dieser beauftragte in Kenntnis der an den Versicherungsnehmer gerichteten Weisung allerdings nicht die von der Klägerin genannte Firma, sondern das Ingenieurbüro F. Dieses Büro erstattete am 27.12.2019 ein Gutachten und stellte dafür eine Vergütung in Höhe von 1.947,32 EUR in Rechnung.

Die Klägerin verweigerte mit Schreiben vom 27.1.2020 aufgrund der Beauftragung eines nicht von ihr genannten Sachverständigen die Freistellung ihres Versicherungsnehmers V von der noch offenen Restforderung des Ingenieurbüros F. in Höhe von 1.447,32 EUR, sie zahlte lediglich 500,00 EUR. Der Versicherungsnehmer nahm daraufhin – vertreten durch den Beklagten – das Schadensabwicklungsunternehmen der Klägerin vor dem AG Zwickau auf Freistellung in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen und hiergegen durch den Beklagten für V Berufung eingelegt. Das LG Zwickau hat auf die Berufung des Versicherungsnehmers das Urteil des AG Zwickau abgeändert und das Schadensabwicklungsunternehmen zur Freistellung von weiteren 1.442,32 EUR Sachverständigenkosten verurteilt.

Nun verlangt die Klägerin Schadensersatz von dem Verteidiger wegen der Beauftragung des anderen Sachverständigen. Ohne Erfolg:

„Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 675, 280 BGB, 86 VVG.

1. Ein Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht besteht bereits dem Grunde nach nicht.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 86 VVG) in Anspruch, sodass es für die Beurteilung eines Anspruchs auf Schadensersatz auf das Verhältnis Versicherungsnehmer und dem Beklagten ankommt.

Der Beklagte ist danach zur Überzeugung des Gerichts dem Versicherungsnehmer nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da zum einen keine Pflicht-verletzung des Beklagten gegen seine Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer vorliegt (a.) und dem Versicherungsnehmer jedenfalls kein Schaden entstanden ist (b.).

a) Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten des Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des Einzelfalles. In diesen Grenzen ist der Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Er muss den Auftragsgeber die Entscheidungsgrundlagen mitteilen, nicht erforderlich ist eine umfassende rechtliche Analyse. Er muss ihn vor Irrtümer bewahren und der Rechtsanwalt hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zum erstrebten Ziel führen sowie den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er den Mandanten über die möglichen Risiken aufzuklären und im Interesse des Mandanten den sichersten Weg zu wählen (Grüneberg in: Grüneberg BGB, § 280 Rn. 66 ff.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt keine Pflichtverletzung durch den Beklagten vor. Eine solche ergibt sich zum einen nicht aus der anderweitigen Beauftragung des Ingenieurbüros pp. entgegen der erteilten Weisung der Klägerin im Schreiben vom 17.12.2019. Der Beklagte hat zwar unstreitig bewusst entgegen der mit Schreiben vom 17.12.2019 erteilten Weisung einen anderen Sachverständigen beauftragt. Diese Weisung war jedoch unwirksam. Nach § 82 Abs. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.

In der Weisung im Schreiben vom 17.12.2019 kann zur Überzeugung des Gerichts jedoch keine Weisung gesehen werden, welche den Zumutbarkeitskriterien entspricht. Die Vorgabe eines konkreten Sachverständigen zur Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens im Versicherungsfall, wie hier der pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen (Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 16.06.2023, Az.: 51 C 175/22). Es handelt sich dabei um eine unzulässige Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers, wenn diesem die Beauftragung eines konkreten Sachverständigen vorgegeben wird, ohne auch die Möglichkeit zu eröffnen, einen anderen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen. Grund hierfür ist, dass Sachverständige sich hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit der von ihnen erstatteten Gutachten unterscheiden. Welcher Sachverständige für das in Rede stehende Verfahren ein brauchbares Gutachten erstellt und damit die effektivsten Verteidigungsmöglichkeiten bietet, kann dabei ausschließlich der Versicherungsnehmer als Betroffener beziehungsweise der Verteidiger bewerten. Vorliegend führt der Beklagte plausibel an, dass er unter Berücksichtigung einer effektiven Rechtsverfolgung seine Bedenken gegen den angewiesenen Sachverständigen geäußert hat und zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Mandats, nachdem kein sachlicher Grund für die Auswahl durch die Klägerseite erklärt wurde, das Ingenieurbüro pp. beauftragt hat.

Aus dem Schreiben vom 17.12.2019 ist auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer ausschließlich die pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG mit der Erstattung eines Gutachtens hätte beauftragen müssen. Es hätte für den Fall, dass die Beauftragung der pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG geringere Kosten zum Beispiel aufgrund einer Kostenvereinbarung hervorgerufen hätte, ein entsprechender Kostenrahmen in dem Schreiben offengelegt und im Rahmen der Weisung auf die entsprechende kostengünstigere Möglichkeit hingewiesen werden müssen. Eine solche offene Weisung ist nicht ersichtlich. Die Klägerin verweist in dem Schreiben vom 17.12.2019 allein auf den Sachverständigen ohne konkrete Begründung. Auch auf Nachfrage des Beklagten mit Schreiben vom 06.01.2020 (Anlage B 3) hat die Klägerseite keine Gründe für die Vorgabe des konkreten Sachverständigen genannt.

Auch die Beratung des Beklagten nach dem Schreiben vom 17.12.2019 und Schreiben vom 17.01.2020 (Anlage B 4), dass der Versicherungsnehmer seine Kosten auch bei Beauftragung eines anderen Sachverständigen erstattet erhält, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber dem Versicherungsnehmer als Mandanten dar. Schlussendlich war die Beratung korrekt, da der Versicherungsnehmer durch gerichtliche Feststellung des Landgerichts Zwickau vom 24.03.2022, Az.: 6 S 91/21 die Erstattung/Freistellung von Kosten des vom Beklagten beauftragten Sachverständigen zugesprochen bekam, entsprechend der Beratung des Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin, über eine Summe von 500,00 EUR hinaus.

Ein Blick auf § 5 Abs. 1 f. aa) ARB lässt keine anderweitige Beurteilung zu. Diese sind unstreitig Vertragsgegenstand. Die Klägerseite hat in dem Schreiben vom 17.12.2019 ausdrücklich auf die zwischen den Parteien bestehenden allgemeinen Versicherungsbedingungen hingewiesen. Aus diesen ergibt sich, dass die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erstattet wird. Ausweislich der zur Akte gereichten landgerichtlichen Entscheidung vom 24.03.2022, Az.: 6 S 91/21 ist die Vergütung des tatsächlich durch den Beklagten beauftragten, öffentlich bestellten Sachverständigen als üblich und deshalb erstattungsfähig anzusehen.

b) Indem der Versicherungsnehmer der Klägerin schlussendlich auch die aus Sicht der Klägerin überhöhten Kosten für das Ingenieurbüro pp. von der Klägerin erstattet bekommen hat, liegt jedenfalls keine unfreiwillige Vermögenseinbuße des Versicherungsnehmers durch die Beauftragung des Ingenieurbüros pp. statt der pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG und daraus entstandene (Mehr-)Kosten vor. Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers, weshalb es auf dessen Rechtspositionen und -güter ankommt und nicht auf diese der Klägerin. Es überzeugt nicht, dass die Klägerin aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers klagt, welcher die Kosten vollumfänglich erstattet bekam, jedoch mit Mehrkosten als Schaden argumentiert, welche allein in der Sphäre der Klägerin angefallen sind. Dem Versicherungsnehmer sind keine Mehrkosten durch die Beauftragung des Sachverständigen durch den Beklagten entgegen der klägerischen Weisung entstanden, da die Klägerin vollumfänglich einstandspflichtig war.

2. Jedenfalls ist ein Anspruch auf Schadensersatz des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten nicht durchsetzbar, da er mit Ablauf des 31.12.2023 verjährt ist. ….“

Eine „schöne“ Entscheidung, mit der mal wieder (ähnlich das zitierte AG Paderborn, Urt. v. 16.6.2023 – 51 C 175/22) mit deutlichen Worten die vielfach anzutreffende Praxis der Rechtsschutzversicherungen, dem Versicherungsnehmer einen kostengünstigen Sachverständigen „aufzudrängen“ als unzulässig gerügt wird. Im Übrigen muss man darüber hinaus auch erst mal auf die Idee kommen, nach einem Unterliegen im Freistellungprozess dann den Verteidiger auf Schadensersatz in Anspruch nehmen zu wollen. Man fragt sich, was sich manche Rechtsschutzversicherungen denken.

OWi III: Abwesenheitsverhandlung im OWi-Verfahren, oder: Schriftliche (Vor)Erklärungen/Sacheinlassungen

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Und dann habe ich noch etwas Verfahrensrechtliches, nämlich den OLG Koblenz, Beschl. v. 06.10.2025 – 3 Orbs 4 SsRs 29/25 – zum Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG. Nichts Dolles, aber immerhin 🙂 .

Der Betroffene ist mit Abwesenheitsurteil wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt worden. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die beim OLG Erfolg hatte:

„Das statthafte (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel hat in der Sache einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.

Vorliegend ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) aufzuheben. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mit dem Vortrag, das Ausgangsgericht habe vor-terminliches Vorbringen des Verteidigers unberücksichtigt gelassen, mit den für eine Verfahrensrüge nach §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben erhoben und auch in der Sache begründet. Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde ist mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ihrerseits begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:

„Das Amtsgericht verfuhr vorliegend nach § 74 Abs. 1 OWiG, da ausweislich des Protokolls im Hauptverhandlungstermin vom 07.01.2025 weder der von seiner Verpflichtung zu persönlichem Erscheinen entbundene Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren. Wird das Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG durchgeführt, so ist der wesentliche Inhalt früherer Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen, § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Dadurch wird sichergestellt, dass zum Ausgleich für die weitgehende Durchbrechung des das Strafverfahren beherrschenden Mündlichkeitsprinzips alle wesentlichen Erklärungen, die der Betroffene in irgendeinem Stadium des Bußgeldverfahrens zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgegeben hat, bei der Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BayObLG, Beschluss vom 03.01.1996, Az. 2 ObOWi 911/95; OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2016, 2 Ss (OWi) 125/16; jeweils bei juris). Die Verlesung bzw. Bekanntgabe gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung im Sinne des § 274 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BayObLG, a.a.O., m.w.N.). Zu den früheren Vernehmungen des Betroffenen und seinen protokollierten und sonstigen Einlassungen gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 OWiG gehören auch Sacheinlassungen des Verteidigers, jedenfalls dann, wenn dieser gemäß § 73 Abs. 3 OWG bevollmächtigt war (OLG Hamburg Beschl. v. 25.5.2023 — 6 ORbs 19/23, BeckRS 2023, 34942, beck-online)

Dass das als Beweisanregung zu verstehende Vorbringen des Betroffenen hinsichtlich des Ergebnisses des von ihm eingebrachten privaten Sachverständigengutachtens sowie der im Schriftsatz enthaltene weitere Vortrag des fehlerhaft um 1 km/h zu gering erfolgten Toleranzabzuges der Geschwindigkeitsmessung nicht in die Hauptverhandlung eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Schweigen des Protokolls hierüber. Das Amtsgericht hätte sich jedenfalls in den Urteilsgründen mit dem Vorbringen auseinandersetzen und in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise begründen müssen, weshalb es eine weitere Aufklärung nicht für erforderlich erachtet hat und wie der Vortrag zum fehlerhaften Toleranzabzug bewertet wird. Hierzu wird im angefochtenen Urteil jedoch nichts ausgeführt. So wird der Einwand, es könnte zu einem Übertragungsfehler gekommen sein, nicht angesprochen. Vielmehr geht das Amtsgericht im Urteil trotz der dem Rügevorbringen zu entnehmenden klaren Sachlage hinsichtlich des fehlerhaften Toleranzabzuges und auch der vom Gericht erfolgten Nachermittlungen weiterhin von Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h aus, die aus einem fehlerhaftem Toleranzabzug von nur 4 km/h resultiert.

Durch diese Verfahrensweise dürfte dem Betroffenen rechtliches Gehör versagt worden sein.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BayObLG, a.a.O., m.w.N.). Der Umstand, dass das Amtsgericht ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung die Beweisanregungen und Einwendungen des Betroffenen weder in die Hauptverhandlung eingeführt noch in den Urteilsgründen sich mit ihm auseinandergesetzt hat, insbesondere im Urteil von einem fehlerhaften Toleranzabzug ausgeht, lässt besorgen, dass es bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Verteidigers insoweit nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Damit dürfte der Tatrichter das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt haben.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Einzelrichter des Senats nach eigener Prüfung an.

Das Urteil beruht auch auf der Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Bußgeldrichter unter Berücksichtigung des Vortrags des Betroffenen zu einer anderen Entscheidung gelangt, insbesondere etwa weitere Beweiserhebungen durchgeführt hätte (vgl. OLG Hamburg, Beschl. v. 25.05.2023 – 6 ORbs 19/23, juris). Das angefochtene Urteil ist daher mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 79 Abs. 6 OWiG zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Simmern/Hunsrück zurückzuverweisen.“