Bemessung der Rahmengebühren im OWi-Verfahren, oder: Grund- und zusätzliche Verfahrensgebühr

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Und dann habe ich hier noch einmal einen Beschluss zur Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, und zwar den AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 – 11 OWi 399/23. Nichts Dolles, aber immerhin…

Der Rechtsanwalt hat nach Einstellung eines straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahrens gegenüber der Staatskasse die dieser auferlegten Auslagen des Betroffenen geltend gemacht. Dabei hatte er jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Die Rechtspflegerin hatte die Gebühren jeweils um 20 % reduziert. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg:

„Die Rechtspflegerin hat die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG zu Recht um 20 % reduziert festgesetzt. Diese Gebühr entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Mit ihr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden. der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Die erste Akteneinsicht erfolgte Mitte Juli 2023. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Aktenumfang 17 Seiten. Der in die Einarbeitung in diesen Aktenteil erforderliche Arbeitsaufwand unterschreitet den durchschnittlichen Bereich deutlich (wie in aller Regel in einfach gelagerten Bußgeldverfahren).

Hier bleibt es deshalb bei der Reduzierung um 20 Prozent.

Anders liegt der Fall bei den Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG. Die Tätigkeit des Verteidigers selbst erschöpfte sich nämlich nicht lediglich in der Anregung, das Verfahren einzustellen. Vielmehr hat er noch eine detailliert begründete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus dem hiesigen Beschluss vom 11.4.2024 eingelegt, die auch erfolgreich war. Spätestens in diesem Verfahrensstadium war damit der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit so erheblich, dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt erscheint. Gleiches gilt für die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG.

Im Übrigen war auch bereits im angefochtenen Beschluss die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt worden.“

Soweit das AG zur Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG maßgeblich auf den Aktenumfang abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser bei der ersten Einarbeitung, worauf das AG ja auch selbst hinweist, i.d.R. nur einen geringen Umfang haben wird. Daher ist es m.E. nicht zutreffend den Aktenumfang maßgeblich für die Bemessung der Grundgebühr heranzuziehen (so auch LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403).

Mich irritiert dann der Hinweis des AG bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. Sollte das AG damit gemeint haben, dass auch die Höhe der Nr. 5115 VV RVG von den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG abhängt, ist das unzutreffend. Denn nach zutreffender h.M. ist die Gebühr Nr. 5115 VV RVG – ebenso wie die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4114 VV RVG eine Festgebühr, die immer in Höhe der Mittelgebühr entsteht.

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