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Bemessung der Rahmengebühren im OWi-Verfahren, oder: Grund- und zusätzliche Verfahrensgebühr

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Und dann habe ich hier noch einmal einen Beschluss zur Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, und zwar den AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 – 11 OWi 399/23. Nichts Dolles, aber immerhin…

Der Rechtsanwalt hat nach Einstellung eines straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahrens gegenüber der Staatskasse die dieser auferlegten Auslagen des Betroffenen geltend gemacht. Dabei hatte er jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Die Rechtspflegerin hatte die Gebühren jeweils um 20 % reduziert. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg:

„Die Rechtspflegerin hat die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG zu Recht um 20 % reduziert festgesetzt. Diese Gebühr entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Mit ihr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden. der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Die erste Akteneinsicht erfolgte Mitte Juli 2023. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Aktenumfang 17 Seiten. Der in die Einarbeitung in diesen Aktenteil erforderliche Arbeitsaufwand unterschreitet den durchschnittlichen Bereich deutlich (wie in aller Regel in einfach gelagerten Bußgeldverfahren).

Hier bleibt es deshalb bei der Reduzierung um 20 Prozent.

Anders liegt der Fall bei den Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG. Die Tätigkeit des Verteidigers selbst erschöpfte sich nämlich nicht lediglich in der Anregung, das Verfahren einzustellen. Vielmehr hat er noch eine detailliert begründete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus dem hiesigen Beschluss vom 11.4.2024 eingelegt, die auch erfolgreich war. Spätestens in diesem Verfahrensstadium war damit der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit so erheblich, dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt erscheint. Gleiches gilt für die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG.

Im Übrigen war auch bereits im angefochtenen Beschluss die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt worden.“

Soweit das AG zur Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG maßgeblich auf den Aktenumfang abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser bei der ersten Einarbeitung, worauf das AG ja auch selbst hinweist, i.d.R. nur einen geringen Umfang haben wird. Daher ist es m.E. nicht zutreffend den Aktenumfang maßgeblich für die Bemessung der Grundgebühr heranzuziehen (so auch LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403).

Mich irritiert dann der Hinweis des AG bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. Sollte das AG damit gemeint haben, dass auch die Höhe der Nr. 5115 VV RVG von den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG abhängt, ist das unzutreffend. Denn nach zutreffender h.M. ist die Gebühr Nr. 5115 VV RVG – ebenso wie die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4114 VV RVG eine Festgebühr, die immer in Höhe der Mittelgebühr entsteht.

Nochmals (Un)Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, oder: Örtlich Begrenzung des Tatorts?

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Da heute in einigen Bundesländern auch/noch Feiertag ist, gibt es dann nur zwei Postings. Zunächst:

Ich habe erst in der vergangenen Woche über das AG Husum, Urt. v. 13.09.2017 – 5 OWi 107 Js 13481/17 (64/17) berichtet (vgl. hier: (Un)Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, oder: Tatort „Höhe: Parkplatz ggü. der Straßenmeisterei“ reicht nicht). Dazu passend hat mir der Kollege Berndt aus Stadt im Nachgang das AG Stadthagen, Urt. v. 10.04.2017 – 11 OWi 108/17 – übersandt, das zu derselben Problematik Stellung nimmt: Nämlich ausreichend Beschreibung der Tatörtlichkeit in einem Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung.

In dem dem Verfahren zugrunde liegenden Bußgeldbescheid hieß es dazu – wie häufig – nur:

„Ihnen wird vorgeworfen, am 29. 9. 2016, um 10:26 Uhr in Kirchhorsten, K 18, Enzer Straße, Richtung Stadthagen, als Führer des PKW mit Anhänger Ford, ppp. folgende Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG begangen zu haben:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 72 km/h.“

Das hat dem AG zur Recht nicht gereicht:

Ein Bußgeldbescheid ist als Verfahrensgrundlage ausreichend, wenn er die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zeitlich, örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festlegt und begrenzt (vgl. Göhler, OWiG, § 66 Rn. 39 mwN).

Hier fehlt es an der örtlichen Begrenzung des vorgeworfenen Vorfalls. Der Bußgeldbescheid verortet den angeblichen Geschwindigkeitsverstoß auf der K 18, En2er Straße in Kirchhorsten in Fahrtrichtung Stadthagen. Es fehlt hier eine nähere Bezeichnung der Messstelle, zum Beispiel mit einer Hausnummer oder einer angrenzenden Einmündung oder aber einer Angabe des Streckenkilometers. Nahe gelegen hätte hier, den Standort des Messbeamten mit dem Handlasermessgerät Riegel FG21 P, der im Messprotokoll Blatt 12 mit „Enzer Straße 26 in Helpsen“ angegeben ist, zu zitieren und mit dem aus dem Kontrollblatt hervorgehenden Abstand zum gemessenen Fahrzeug (hier< 221,2 Meter) zu kombinieren. So hätte die Angabe „in Fahrtrichtung Stadthaben ca 221 Meter vor der Enzer Straße 26″ ausgereicht, um den Tatort sicher zu bestimmen.

So aber bleibt unklar, auf welcher Höhe des Abschnitts der K 18, die zwischen Enzen und Heipsen über mehrere Kilometer verläuft ist, die Messung erfolgt sein soll.

Der Bußgeldbescheid muss insoweit auch aus sich heraus verständlich sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der Tatort erst unter Heranziehung des weiteren Akteninhalts ermitteln lässt. Denn dem Betroffenen wird zunächst einmal nur der Bußgeldbescheid zugestellt.2

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens – Kosten bei der Staatskasse.

Entweder oder – Wenn keine Hauptverhandlungszeit, dann aber Reisekosten…

Im LG-Bezirk Bückeburg werden Pausen bei der Berechnung der für den Längenzuschlag des Pflichtverteidigers maßgeblichen Hauptverhandlungszeit nicht berücksichtigt, was m.E. nicht richtig ist. Aber: Die Rechtsprechung im dortigen Bezirk ist dann aber konsequent. Sie erstattet dann für die von dem Rechtsanwalt in der Pause unternommenen Fahrten ins Büro die Reisekosten. Eben: Entweder oder… (gelesen hier in AG Stadthagen, Beschl. v. 23.11.2011 – 11 Ls 202 Js 615/09 (1/10)