Anhebung des Kostenbeschwerdewertes auf 300 EUR, oder: Übergangsvorschrift beachten

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Und dann auf ins neue Jahr 2026 nochmals mit allen guten Wünschen.

Ich eröffne am ersten Gebührenfreitag 2026 die Berichterstattung mit einem Hinweis auf eine gesetzliche Neuregelung. Am 12.12.2025, ist das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ v. 08.12.2025 im BGBl verkündet worden (s. BGBl 2025 I, Nr. 318).

Das enthält u.a. die Anhebungen der Zuständigkeitsstreitwerte in Zivilsachen für die Amtsgerichte durch die Änderung in § 23 GVG von 5.000 EUR auf 10.000 EUR.

Es enthält aber auch eine weitere Änderung, die in Straf- und Bußgeldsachen von Bedeutung ist: Denn in § 304 Abs. 3 StPO ist die Grenze für den Beschwerdewert bei Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen von 200 EUR auf 300 EUR angehoben worden.

Diese Änderungen sind gestern am 01.01.2026 in Kraft getreten.

Aber: Bitte Art. 6 des Gesetzes beachten, der in das EGStPO einen § 19 eingefügt hat. Der enthält für die Änderung des Beschwerdewertes eine besondere Übergangsvorschrift. Danach ist § 304 Abs. 3 StPO in seiner bis einschließlich 31.12.2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die anzufechtende Entscheidung bis einschließlich 31.122025 bekannt gemacht (§ 35 StPO) worden ist.

Folge derÄnderung des § 304 Abs. 3 StPO: Wir werden in Zukunft (noch) weniger Entscheidungen der Beschwerdegerichte zu Kostenbeschwerden bekommen. Schade, denn da liegt bei den AG/LG doch manches im Argen.

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