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Abgabe/Verweisung an ein anderes Amtsgericht, oder: Keine neue Angelegenheit = keine Gebühren

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Ich hatte im November 2025 über den falschen LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25 – berichtet (vgl. Einstellung wegen Unzuständigkeit durch Urteil, oder: Erneute Anklageerhebung = neue Angelegenheit?). In dem Zusammenhnag bin ich auf eine ältere Entscheidung des LG Magdeburg hingewiesen worden, nämlich den LG Magdeburg, Beschl. v. 13.10.2016 – 28 Qs 30/16  – den ich der Vollständigkeit halber hier heute vorstelle.

In dem Verfahren hatte der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Die Staatsanwaltschaft legte das Verfahren gem. § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG dann dem AG in Haldensleben als örtlich zuständigem Gericht vor. Gleichwohl beraumte das AG Magdeburg mit Verfügung vom 08.03.2016 einen Termin zur Hauptverhandlung am 31.03.2016 an. Nachdem der Verteidiger des Betroffenen die örtliche Zuständigkeit des AG Magdeburg gerügt hatte, erkannte sich das AG Magdeburg mit Beschluss vom 30.03.2016 für örtlich unzuständig, hob den Termin vom 31.03.2016 auf und legte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auf.

Der Verteidiger des Betroffenen beantragte die Festsetzung der dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, da es sich bei den Verfahren vor dem AG Magdeburg und dem AG Haldensleben nicht um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten gehandelt habe. Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger Beschwerde ein. Zuvor hatte das AG Haldensleben  das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt und davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Das Rechtsmittel hatte beim LG keinen Erfolg:

„Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 25. Mai 2016 ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich gem. § 20 RVG bei dem Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg und dem Amtsgericht Haldensleben nach Verweisung oder Abgabe um einen Rechtszug gehandelt hat, welcher im Ergebnis gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts Magdeburg vom 30. März 2016 war damit nicht geeignet, einen gesonderten gebührenrechtlichen Anspruch für die im Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen auszulösen. Die Entscheidung ging so weit ins Leere und wurde durch die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Haldensleben vom 2. Juni 20216, welche zwischenzeitlich rechtskräftig ist.“

Wie gesagt falsch und zur Nachahmung nicht empfohlen. Zur Begründung gilt das zum LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 – 29 Qs 66/25 – Ausgeführte. Ob Einstellung durch Urteil oder durch Beschluss macht m.E. keinen Unterschied.

BtM II: LG verurteilt wegen „Abgabe“ an Minderjährige, oder: BGH macht daraus „Verbrauchsüberlassung“

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Bei der zweiten „BtM-Entscheidung“ des Tages handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 08.02.2022 – 3 StR 458/21.

Das LG hat den Angeklagten wegen der „unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige“ in drei Fällen sowie wegen „Bestimmens Minderjähriger zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln“ in 14 Fällen verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die zu einer Korrektur des Schuldspruchs führt:

„2. Der Schuldspruch bedarf der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Korrektur.

a) Der Angeklagte hat sich im Fall II. 4. der Urteilsgründe (Tat 3) nicht wegen Abgabe, sondern wegen Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht.

aa) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen übergab der 32-jährige Angeklagte einem 15 Jahre alten Schüler in Kenntnis dessen Alters bei einem Zusammentreffen in einem Park von ihm selbst gebackene Muffins und Kekse zum sofortigen Konsum vor Ort. Dabei verschwieg er dem Jugendlichen, dass er bei der Herstellung dem Teig Cannabis beigefügt hatte. Dieser verzehrte die Backwaren direkt nach deren Erhalt in Unkenntnis des Umstandes, dass sie Betäubungsmittel enthielten. Kurze Zeit später geriet er in einen massiven Rauschzustand, der zu seiner Einlieferung in ein Krankenhaus führte.

bb) Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es, wenn Betäubungsmittel – wie im Fall II. 4. der Urteilsgründe – zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben werden; in dieser Konstellation liegt vielmehr die Tatbestandsvariante des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch vor (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 3 StR 19/21 , juris Rn. 8; Urteil vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16 , juris Rn. 23; Beschlüsse vom 14. April 2015 – 5 StR 109/15 , NStZ-RR 2015, 218; vom 8. Juli 1998 – 3 StR 241/98 , NStZ-RR 1998, 347; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 830, 1205; BeckOK BtMG/Schmidt, 13. Ed., § 29a Rn. 5.2; MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 29a BtMG Rn. 19; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1542 f.).

Dies gilt auch dann, wenn der Täter – wie hier – dem Minderjährigen ein Lebensmittel zum sofortigen Verzehr übergibt, dabei verschweigt, dass dieses Betäubungsmittel enthält und der Empfänger das Rauschgift daher unwissentlich konsumiert. In einer solchen Fallkonstellation ist kein Verabreichen von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG gegeben.

Die Abgrenzung der Tatbestandsvariante des Verabreichens von derjenigen der Verbrauchsüberlassung bestimmt sich allein nach dem äußeren Geschehensablauf. Ein Verabreichen ist gegeben, wenn der Täter dem Empfänger das Betäubungsmittel ohne dessen aktive Mitwirkung zuführt, etwa durch Injizieren, Einreiben oder Einflößen (Fremdapplikation; vgl. BeckOK BtMG/Hochstein, 13. Ed., § 29 Rn. 584; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 1198; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1538). Übergibt der Täter dagegen einer anderen Person Betäubungsmittel und führt diese sie sich eigenständig zu (Eigenapplikation), unterfällt die Tat der Variante der Verbrauchsüberlassung (BeckOK BtMG/Hochstein, 13. Ed., § 29 Rn. 588; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 1206; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1544). Darauf, ob der Empfänger Kenntnis davon hat, dass er ein Betäubungsmittel konsumiert, kommt es demgegenüber nicht an (Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 1207; s. auch BGH, Urteil vom 29. April 2009 – 1 StR 518/08 , BGHSt 53, 288 Rn. 4; aA MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., § 29 Rn. 1225 f.; BeckOK BtMG/Schmidt, 13. Ed., § 30 Rn. 75; Weber/Kornprobst/Maier, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 1538). Schon begrifflich liegt es nahe, die Tatbestandsvariante des Verabreichens auf Fälle der Beibringung ohne aktive Mitwirkung des Empfängers zu beschränken und Taten, bei denen der Empfänger ein ihm vom Täter übergebenes Betäubungsmittel sich selbst zuführt, als Überlassung von Betäubungsmitteln zum Verbrauch zu erfassen.“

Aber:

„cc) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab ( § 354 Abs. 1 StPO analog). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Es ist angesichts des unveränderten Strafrahmens und der weiteren Umstände auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung im Fall II. 4. der Urteilsgründe eine geringere Einzelstrafe festgesetzt hätte.“

Da frage ich doch mal lieber, oder: Wird der 2. Strafsenat vorsichtiger?

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Wird der 2. Strafsenat vorsichtig?, habe ich gedacht, als ich den BGH, Beschl. v. 09.04.2015 – 2 StR 65/15 gesehen. Ans ich nichts Besonderes, sondern nur die (vorsichtige) Frage beim 4. Strafsenat: „Der Senat hält die Zuständigkeit des 4. Strafsenats für gegeben. Er möchte die Sache diesem Senat abgeben und fragt dort an, ob die Sache übernommen wird.“ Im Verfahren geht es um eine Verurteilung wegen einer schweren räuberischen Erpressung, bei der der Schuldspruch geändert werden könnte, nämlich auch hinsichtlich eines „Räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer“ nach § 316a StGB. Dafür wäre aber der 4. Strafsenat zuständig.

Warum „vorsichtiger“ :-). Nun, im Verfahren 2 StR 104/14 hatte der 2. Strafsenat bei einer ähnlichen Konstellation erst im BGH, Urt. v. 23.7.2014 – 2 StR 104/14 – abgegeben. Das war schon etwas ungewöhnlich, denn an sich gilt ja „berührt geführt“ :-). Daraus hatte sich dann ein Zuständigkeitsstreit zwischen dem 2. und dem 4. Strafsenat ergeben (vgl.  BGH, Urt. v. 08.10.2014 – 2 StR 104/14). Jetzt fragt man lieber vorher 🙂 .

Gibt es im Finanzamt Münster keinen Kalender?, oder: Bloß keine Fristen ausschöpfen

hawk88_Calendar_1„Gibt es im Finanzamt Münster denn keinen Kalender?“ habe ich mich gestern morgen gefragt, als ich den Bericht in den „Westfälischen Nachrichten“ vom 03.06.,2014 gelesen habe: „Keine außerordentliche Leerung am Wochenende Finanzamt-Briefkasten quillt über.“ Berichtet wird da über die Probleme, die am Wochenende (ehrliche) Steuerbürger hatten, die ihre Steuererklärung fristgemäß zum 31.05.2014 abgeben wollten. Das war nicht bzw. nur erschwert möglich, weil der Briefkasten des Finanzamtes voll war und niemand daran gedacht hatte, vielleicht dann doch mal am 31.05.2014 zwischen zu leeren. Man ist eben überrascht worden, was mir unerklärlich ist: Denn ein einfacher Blick in den Kalender hätte gezeigt: Der 31.05. ist in diesem Jahr ein Samstag, also muss man vielleicht mal etwas veranlassen.

Nun ja, so weit gut, kann jedem passieren. Und wie man in dem o.a. Bericht lesen kann, hat sich der FA-Vorsteher ja auch entschuldigt. Tut ihm leid. Schön, denkt man, Schwamm drüber. Aber dann liest man weiter und fragt sich: Meint er es ehrlich? Denn etwas weiter heißt es:

„Die Betroffenen hätten ihre Erklärungen früher abgeben können“, sagt Brinkhaus. Man müsse ja nicht jede Frist ausschöpfen. Er selbst hätte seine Steuererklärung übrigens nicht auf den Boden gelegt oder in eine Tüte an eine Türklinke gehängt. „Das würde ich niemals machen.“

Da bleibt einem dann das Brötchen im Halse stecken. Oder? Schuld sind immer die anderen, und so oder so der „Steuerbürger“, der sich das Recht nimmt, die ihm eingeräumten Fristen auch „auszuschöpfen“. Man fasst es nicht

Haste mal nen Joint…? Rechtlich gar nicht so einfach

entnommen wikimedia.org Author Psychonaught

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Was ist, wenn in einer Konsumrunde von einem Teilnehmer ein Betäubungsmittel an mehrere (minderjährige) Abnehmer überlassen wird? Ist das versuchte unerlaubte (gewerbsmäßiger) Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder nur unerlaubte Verbrauchsüberlassung an Minderjährige? Das LG München I war von Ersterem ausgegangen, der BGH hat das im BGH, Beschl. v. 27.04.2014 – 1 StR 693/13 anders gesehen.

Das Überlassen von Betäubungsmitteln zum sofortigen Konsum im Rahmen einer sog. Komsumrunde sei mangels Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft keine (versuchte) Abgabe, sondern ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch. Daher hat der BGH hat den Schuldspruch in unerlaubte Verbrauchsüberlassung an Minderjährige geändert.